B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3123/2013/she
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Westsahara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2013 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 25. November 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der in C._______ durchge-
führten direkten Bundesanhörung vom 10. Mai 2013 im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Flüchtlingslager in D._______ (Algerien) geboren
worden und auch dort aufgewachsen,
dass er Staatsangehöriger der Westsahara sei, da seine Familie ur-
sprünglich aus diesem Land stamme,
dass es ihm zusammen mit seiner Familie im Jahre 1997 beziehungswei-
se 1998 gelungen sei, das Flüchtlingslager zu verlassen und nach Libyen
zu reisen, wo sie in Tripolis gelebt hätten,
dass er im Jahre 2004 nach Europa gereist sei, wo er sich bis zu seiner
Einreise in die Schweiz am 15. November 2011 in verschiedenen europä-
ischen Ländern illegal aufgehalten habe,
dass er in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten und um seine Fa-
milie zu unterstützen, da es in seinem Heimatland keine Zukunft gebe,
dass das BFM mit Schreiben vom 31. Januar 2012 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2013 – eröffnet am 27. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, in An-
wendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG trete das BFM auf ein Asylgesuch nicht
ein, wenn ein Gesuchsteller kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG
stelle,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG erst dann vorliege, wenn die
betroffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, sie ersuche
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder
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Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, ausschliesslich aus
wirtschaftlichen Gründen in der Schweiz um Asyl zu ersuchen,
dass er keinerlei Probleme vorgebracht habe, die eine Verfolgung im
oben genannten Sinne darstellten,
dass es im Übrigen offensichtlich unglaubhaft sei, dass er aus der West-
sahara stamme und von seiner Geburt bis 1997 im Flüchtlingslager von
D._______ gelebt habe, zumal er anlässlich der Anhörung keinerlei kon-
krete Erlebnisse aus seiner Kindheit habe erzählen können und nicht im-
stande gewesen sei, Angaben über den Lageralltag sowie die Organisati-
on des Lagers in D._______ zu machen,
dass er weder den Namen der dort tätigen UNO-Organisation gekannt
habe, noch auf substanziierte und nachvollziehbare Weise habe schildern
können, wie es seiner Familie gelungen sei, das von der Armee stark
kontrollierte Lager 1997 zu verlassen und nach Libyen zu reisen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2013 (Poststempel:
31. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die
Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter
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Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass vorliegend die Gewährung von Asyl und Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Be-
schwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des
Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesver-
waltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
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länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der
Geltungsbereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder be-
fürchtete Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen aus-
gehen, eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.)
und somit vom weiten Verfolgungsbegriff einerseits Wegweisungshinder-
nisse ausgeschlossen sind, die allein in der Person (namentlich ihrer Ge-
sundheit, ihrem Alter oder ihrem Geschlecht) oder deren persönlichen
Lebenssituation (Familiennetz, gute Integration im Aufnahmestaat) fus-
sen, sowie andererseits Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Men-
schenhand verursacht wurden (Naturkatastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er
habe anlässlich der Anhörung einen ganz anderen Dialekt gesprochen als
der übersetzende Dolmetscher, weshalb sie sich kaum hätten verstehen
können, so dass er überhaupt nicht verstanden habe, was der Dolmet-
scher von ihm gewollt habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass im Anhörungsprotokoll keinerlei
Hinweise vorhanden sind, welche auf Verständigungsprobleme zwischen
dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten,
dass auch die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende
Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beo-
bachtung der Anhörung keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände
angebracht hat (vgl. BFM Akten A 16/9 S. 9), was zweifellos der Fall wä-
re, hätte es tatsächlich Sprachprobleme zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Dolmetscher gegeben,
dass sich dem Anhörungsprotokoll überdies entnehmen lässt, dass
der Beschwerdeführer die übersetzende Person gut verstanden hat
(A 16/9 F1),
dass daher die Behauptung in der Beschwerde, wonach es bei der Anhö-
rung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, lediglich als
Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten ist,
dass er im Rahmen seines Asylverfahrens angab, den Heimatstaat aus-
schliesslich aus wirtschaftlichen Gründen (Suche nach einer Arbeitsstelle,
bessere Zukunftsperspektiven) verlassen zu haben,
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dass er auf konkrete Nachfrage explizit vorbrachte, keine weiteren Aus-
reise- oder Asylgründe zu haben und ausdrücklich zu Protokoll gab, in Al-
gerien keine Schwierigkeiten mit Behörden gehabt zu haben (vgl. A 4/10
S. 7),
dass daher festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass diese Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, die
entsprechende behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend ausgeführt
hat, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und
seiner Biographie offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift
nicht geeignet sind, seine diesbezüglichen Vorbringen glaubhaft erschei-
nen zu lassen,
dass angesichts der dürftigen Qualität seiner Angaben betreffend seines
Aufenthalts im Flüchtlingslager von D._______ nicht glaubhaft ist, dass er
dort geboren und aufgewachsen ist,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden überdies keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue Her-
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kunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass er deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive
Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4
AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Eventualantrag auf Offen-
legung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls
gegenstandslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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