B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3124/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan, welcher
sich als Tadschike schiitischer Glaubenszugehörigkeit bezeichnet hat – er-
suchte am 19. September 2015 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf das SEM am 28. September 2015 eine verkürzte Befra-
gung zur Person (BzP) durchführte, will heissen eine BzP ohne summari-
sche Befragung zu den Gesuchsgründen (vgl. act. B7).
Aus den Akten geht hervor, dass acht Monate vor dem Beschwerdeführer
bereits seine Ehefrau B._______ mit dem gemeinsamen Kind C._______
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht hatte. Die Gesu-
che der Ehefrau und des Kindes vom 20. Januar 2015 waren vom SEM am
27. Februar 2015 abgelehnt worden, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges hatte das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Ehefrau
und des Kindes in der Schweiz angeordnet (vgl. dazu die Akten).
Am 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Gesuchsgründen angehört (vgl. act. B27).
B.
Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, er habe seine Heimat (…) 2014 mit seiner Ehefrau, seinem Kind und
seiner Mutter verlassen, weil ihnen schweres Unrecht angetan worden sei.
So sei nach einem Streit mit einem Sunniten zuerst sein jüngerer Bruder
entführt und trotz Lösegeldzahlung mutmasslich getötet worden, und in der
Folge sei auch noch seine Familie überfallen und seine Ehefrau vergewal-
tigt worden, weil er sich wegen der Entführung seines Bruders an die Poli-
zei gewandt habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache das Folgende vor: Er habe immer in Herat gelebt, wo
er mit seinem jüngeren Bruder (… [ein eigenes Geschäft]) betrieben habe.
Von seiner Arbeit als (... [Handwerker]) und dem gelegentlichen An- und
Wiederverkauf von (... [Gütern]) hätten er und seine Familie gut leben kön-
nen und er habe auch mit niemandem Probleme gehabt. Am Abend des
11. November 2013 sei es dann aber (... [in seinem Geschäft]) zu einem
Vorfall gekommen, bei welchem es sich um den Grund für die nachfolgen-
den Ereignisse handeln müsse. An jenem Abend sei ein Kunde (... [in sein
Geschäft]) gekommen, welcher von ihm eine sofortige (… [Auftragserledi-
gung]) verlangt habe. Er habe (… [aber die verlangte Arbeit]) nicht sofort
(… [erbringen]) können, weil (… [diese zu umfangreich gewesen wäre]),
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und an den nächsten zwei Tagen habe er (… [die verlangte Arbeit nicht
erbringen]) wollen, da an diesen Tagen die Feierlichkeiten zum (schiiti-
schen) Aschura-Fest stattgefunden hätten. Die Forderung des Kunden, an
diesen Tagen dennoch zu arbeiten, habe er abgelehnt. Der Mann, ein
Paschtune und demnach Sunnit, habe darauf mit Unverständnis reagiert
und sei wütend geworden. Es sei zu einem Streit gekommen und als der
Mann im Streit über den Imam Hussein und ihre schiitische Religion ge-
flucht habe, sei sein jüngerer Bruder auf diesen losgegangen. Er (der Be-
schwerdeführer) und zwei Passanten hätten dazwischen gehen müssen,
um die beiden wieder zu trennen. Als der Mann schliesslich gegangen sei,
habe er ihnen mit dem Tod gedroht, was er (der Beschwerdeführer) zu die-
sem Zeitpunkt jedoch nicht ernstgenommen habe. Die Drohungen habe er
einfach dem Streit zugeschrieben und die Sache vorerst wieder vergessen.
Einen Monat nach diesem Vorfall sei dann aber sein Bruder von Unbekann-
ten entführt worden. Die Entführer, bei welchen es sich nach ihrer Sprache
um Paschtunen gehandelt haben müsse, hätten sich telefonisch gemeldet
und 50‘000 US-Dollar Lösegeld verlangt. Zur Beschaffung der Summe hät-
ten sie ihm eine Woche eingeräumt. In diesem Moment habe er eigentlich
sofort zur Polizei gehen wollen, seine angsterfüllte und herzkranke Mutter
habe dies jedoch auf keinen Fall gewollt. Er habe daher die geforderte
Summe im Verlauf der nächsten Tage aufgetrieben, wobei er auch Schul-
den gemacht habe. Nachdem er von den Entführern erneut kontaktiert wor-
den sei, habe er das Lösegeld zu früher Morgenstunde aufforderungsge-
mäss zu dem von den Entführern angewiesenen Treffpunkt gebracht. Am
Treffpunkt sei ihm jedoch eine Freilassung seines Bruders lediglich in Aus-
sicht gestellt worden, weshalb er sich der Geldübergabe habe widersetzen
wollen. Das Lösegeld sei ihm daraufhin mit Gewalt abgenommen worden,
wobei er verletzt worden sei. Nachdem er ohne seinen jüngeren Bruder
nach Hause zurückgekommen sei, habe seine Mutter einen Zusammen-
bruch erlitten. Als sein Bruder auch am nächsten Tag nicht wieder nach
Hause zurückgekehrt sei, sei er entgegen dem Wunsch seiner Mutter und
entgegen der Anweisung der Entführer am übernächsten Morgen zur Poli-
zei gegangen. Von der Polizei sei er jedoch nicht ernstgenommen worden.
Nach der Entgegennahme seiner Anzeige, welche vor dem Polizeiposten
von einem der dort tätigen Schreiber verfasst worden sei, habe man ihm
lediglich gesagt, der Sache werde nachgegangen. Danach sei er einfach
fortgeschickt worden, worauf er in (… [sein Geschäft]) gegangen sei. Dort
sei er nur wenige Stunden später von seiner Mutter angerufen worden,
welche ihm gesagt habe, er müsse sofort nach Hause zurückkehren. Er
habe sich noch auf den Nachhauseweg befunden, als er von den Entfüh-
rern erneut telefonisch kontaktiert worden sei. Diese hätten über seinen
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Besuch bei der Polizei Bescheid gewusst und ihm gesagt, weil er zur Poli-
zei gegangen sei, sei nun sein Kind dran und sie würden auch noch den
Film seiner Frau veröffentlichen. Als er endlich zuhause angekommen sei,
habe er dort von seiner Mutter erfahren, dass seine Familie kurz zuvor von
bewaffneten Männern überfallen worden sei. Aufgrund ihres Zustandes
habe er auch sofort realisiert, dass seine Ehefrau beim Überfall vergewal-
tigt worden sei. Als ihm seine Mutter darüber hinaus auch noch davon be-
richtet habe, die Vergewaltigung sei von den Angreifern vermutlich mit ei-
nem Mobiltelefon gefilmt worden, habe sich seine Ehefrau selbst töten wol-
len. Sie sei in den Hof gestürzt und habe sich mit Benzin übergiessen wol-
len, um sich zu verbrennen. Er sei ihr nachgerannt und habe sie davon
abhalten können. Sie seien danach noch bis zum Abend im Haus geblie-
ben. In dieser Zeit sei ihm jedoch bewusst geworden, dass er den Angrei-
fern ausgeliefert sei, indem er diesen wohl lebenslang Geld bezahlen wer-
den müsse, damit sie den Film seiner Frau nicht veröffentlichen. Vor die-
sem Hintergrund hätten sie ihr Haus am Abend verlassen und seien zu
seiner ebenfalls in Herat lebenden Schwester gegangen, wo sie die nächs-
ten zehn Tage verbracht hätten. Während dieser Zeit habe sein Schwager
das gesamte Inventar (… [seines Geschäfts]) und ihr gesamtes Hab und
Gut veräussert. Mit dem dadurch erlangten Geld hätten sie vorab seine
Schulden bezahlt. Mit dem Rest – rund 18‘000 US-Dollar – hätten sie an-
schliessend die Ausreise seiner Familie finanziert. Sie hätten sich noch (…
[mehrere]) Monate an der Grenze im Haus des Schleppers aufgehalten,
dann seien sie in den Iran ausgereist, von wo sie in der Folge über die
Türkei nach Griechenland gelangt seien. Seine herzkranke und mittlerweile
auch verwirrte Mutter hätten sie bei seinem im Iran lebenden Onkel zurück-
gelassen. Da seine Frau psychisch schwer krank geworden sei, habe er
sie und das Kind mit seinem letzten Geld – rund 8‘000 US-Dollar – von
Griechenland in die Schweiz weitergeschickt. Ihm sei die Reise in die
Schweiz erst später gelungen.
C.
Am (…) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers das gemeinsame Kind
D._______. Gemäss Aktenlage respektive gemäss Eintrag in der ZEMIS-
Datenbank (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssys-
tem vom 12. April 2006; SR 142.513) gilt das Kind wie seine Mutter und
sein Geschwister als in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatssekretariat wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung führte das Staats-
sekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
über die Entführung seines Bruders und die von seiner Ehefrau erlittene
Vergewaltigung würden sich zwar mit jenen seiner Ehefrau decken. Deren
Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betreffenden Asylentscheides
als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem dieser Entscheid unange-
fochtenen in Rechtskraft erwachsen sei, seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht geeignet, die bisherige Einschätzung zu erschüt-
tern. Dabei hielt das Staatssekretariat dem Beschwerdeführer entgegen,
seine Schilderungen über die angeblichen Umstände der Lösegeldüber-
gabe und die später angeblich doch noch erfolgte Anzeige der Entführung
seines Bruders bei der Polizei seien insgesamt nicht nachvollziehbar, zu-
mal das von ihm geschilderte Vorgehen jeglicher Logik widerspreche. Auch
die behauptete Reaktion der Entführer nach der angeblich erfolgten An-
zeige sei unverständlich, da er bei der Polizei ja gar keine näheren Anga-
ben zu deren Person habe machen können. Zudem bestehe in einem zent-
ralen Punkt ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau, indem diese
nichts über angebliche Videoaufnahmen berichtet habe. Dieser Punkt sei
jedoch vom Beschwerdeführer als zentral für seinen Ausreiseentschluss
dargestellt worden. Schliesslich seien auch seine weiteren Angaben über
den angeblichen Ausreiseentschluss nicht nachvollziehbar. So habe er sich
mit seiner Familie während zehn Tagen unbehelligt bei seiner Schwester
aufgehalten, dennoch habe der Schwager angeblich auf eine Ausreise ge-
drängt. Da in diesen Tagen nichts passiert sei, sei jedoch nicht evident,
weshalb der Schwager schon nach so kurzer Zeit für den Beschwerdefüh-
rer und seinen Angehörigen keine Zukunftsperspektive in Afghanistan
mehr gesehen habe sollte. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen,
der Beschwerdeführer und seine Angehörigen hätten ihre Heimat aus an-
deren Gründen verlassen, als von ihnen geltend gemacht.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 Be-
schwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um
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Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen
Rechtsbeistandes. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte
und bekräftigte er seine Gesuchsvorbringen, welche er als insgesamt
schlüssig und überzeugend erklärte. Die vorinstanzlichen Vorhalte betref-
fend das Vorliegen von unlogischen, teils widersprüchlichen und insgesamt
unglaubhaften Gesuchsvorbringen erklärte er als nicht stichhaltig. In die-
sem Zusammenhang brachte er unter Vorlage eines aktuellen Arztberich-
tes betreffend seine Ehefrau vor, der Umstand, dass seine Ehefrau nichts
über Videoaufnahmen berichtet habe, sei alleine der Tatsache zuzuschrei-
ben, dass sie durch die erlittene Vergewaltigung schwer traumatisiert wor-
den sei. Seine Ehefrau leide an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung und befinde sich deswegen bis heute in ärztlicher Behandlung. Ob-
wohl sie damals auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen
habe, sei vom SEM eine Anhörung durchgeführt worden. Wegen ihres
schlechten Gesundheitszustandes sei sie nach dem negativen Asylent-
scheid auch nicht zu einer Beschwerdeanhebung in der Lage gewesen.
Nach diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer insbesondere
vor, er und seine Ehefrau hätten Afghanistan verlassen müssen, weil sie
dort aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden seien. Dabei
führte er an, er sei davon überzeugt, dass es zur Entführung seines Bru-
ders und zur Vergewaltigung seiner Ehefrau wegen des Kunden gekom-
men sie, mit welchem er im November 2013 eine Auseinandersetzung ge-
habt und bei welchem es sich um einen Sunniten gehandelt habe. Wären
sie ebenfalls Sunniten, hätten sie niemals diese Probleme bekommen. Da
sie sich in Afghanistan in Lebensgefahr befunden hätten, sei ihnen nichts
anderes als eine Flucht übrig geblieben.
F.
Am 2. Juni 2017 wurde vom zuständigen Sozialdienst eine aktuelle Bestä-
tigung der Unterstützungsbedürftigkeit zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um amt-
liche Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG [SR 142.31]) wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, innert Frist eine Person seiner Wahl zu bezeichnen, wel-
che ihm als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand
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beigeordnet werden kann (vgl. Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Gleichzeitig
wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
H.
Am 14. Juni 2017 gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage einer
Vollmacht seine Verfahrensteilnahme bekannt und ersuchte um seine Ein-
setzung als amtlicher Rechtsbeistand.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 hielt das SEM an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Dabei führte das Staatssekretariat aus, alleine mit der Bekräftigung seiner
Angaben und Ausführungen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die
Einschätzung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen zu
entkräften. Auch die im ärztlichen Bericht ausgewiesenen gesundheitlichen
Probleme seiner Ehefrau seien nicht geeignet, zu einem anderen Schluss
zu führen, da alleine aus der Diagnose einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung kein Rückschluss auf das auslösende Ereignis möglich sei.
Dem Arztbericht komme daher kein Beweiswert zu, da sich damit kein Kau-
salzusammenhang belegen lasse.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer
antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechts-
beistand beigeordnet, verbunden mit einem Hinweis auf den praxisgemäs-
sen Entschädigungstarif. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter
Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Replik eingeladen.
K.
Am 13. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
eine Stellungnahme einreichen. In seiner Eingabe machte er zunächst gel-
tend, der Arztbericht sei eingereicht worden um aufzuzeigen, dass seine
Ehefrau aufgrund der Vorfälle in Afghanistan an gesundheitlichen Proble-
men leide, und gleichzeitig, dass sie aufgrund dieser Probleme im Rahmen
ihres Asylverfahrens nicht vollständig über die in der Heimat erlebten Er-
eignisse habe berichten können. Vor diesem Hintergrund könne ihm kein
Vorwurf gemacht werden, dass seine Angaben nicht vollständig mit jenen
seiner Ehefrau übereinstimmten. Er selbst habe im Rahmen seiner Anhö-
rung ausführlich, nachvollziehbar und realitätsnah über seine Gesuchs-
gründe berichtet. Vom SEM seien die zahlreichen Realkennzeichen unbe-
achtet geblieben, obwohl er im Rahmen der Anhörung auch seine inneren
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Vorgänge und Gefühle offengelegt und seine Emotionen wie Angst und
Trauer ersichtlich gemacht habe. Seine Gesuchsgründe seien daher ins-
gesamt als glaubhaft zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Vom Beschwerdeführer wird eventualiter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz beantragt. Aufgrund der Aktenlage erscheint jedoch der entscheidre-
levante Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb eine Rückweisung
der Sache ans SEM ausser Betracht fällt. Demzufolge hat das Gericht ei-
nen Entscheid in der Sache zu treffen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung
der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser
aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer sol-
chen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober
2017 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM im Wesentlichen dafür,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich zwar mit jenen seiner
Ehefrau decken, deren Vorbringen seien jedoch im Rahmen des sie betref-
fenden Asylentscheides als unglaubhaft erkannt worden und dieser Ent-
scheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hinter-
grund, und da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht nach-
vollziehbare Elemente aufweise und darüber hinaus in einem zentralen
Punkt auch ein Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau vorhanden
sei, sei auch von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Er
und seine Angehörigen dürften ihre Heimat daher aus anderen Gründen
verlassen haben, als von ihnen geltend gemacht.
4.2 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die vorinstanzlichen Er-
wägungen und Schlüsse den sowohl ausführlichen als auch sehr eindring-
lichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von ihm respektive
von seinen Angehörigen erlittenen Nachteilen nicht gerecht werden. Die
Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe in seinem Entscheid weder
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den deutlichen Realzeichen in seinen Sachverhaltsschilderungen noch sei-
ner offenkundig grossen persönlichen Betroffenheit von den vorgebrachten
Umständen Rechnung getragen, ist als durchaus berechtigt zu erkennen.
Aufgrund der Aktenlage sind die Schilderungen des Beschwerdeführers
über die von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Nachteile (welche sich
im Übrigen in den Kernpunkten ohne weiteres mit jenen seiner Ehefrau
decken) als überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen. Dieser Umstand
erweist sich jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – als nicht ausschlagge-
bend, da der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers letztlich nicht zu
überzeugen vermag, soweit er nicht über konkrete Erlebnisse berichtet hat,
sondern er im Rahmen seiner Vorbringen bloss Mutmassungen zu mögli-
chen Motivlagen angestellt hat.
4.3 Aufgrund seiner Angaben und Schilderungen ist zunächst davon aus-
zugehen, der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Tadschike
schiitischer Glaubenszugehörigkeit aus Herat – sei bis Ende 2013 an sei-
nem Heimatort weder mit den Behörden noch mit privaten Dritten jemals in
einen ernsthaften Konflikt geraten. Weiter ist davon auszugehen, er und
seine Angehörigen hätten in gesicherten, mithin in relativ guten wirtschaft-
lichen Verhältnissen gelebt, da der Beschwerdeführer in Herat als (...
[Handwerker) und Besitzer (… [eines eigenen Geschäfts]) sowie durch den
gelegentlichen An- und Wiederverkauf von (... [Gütern]) ein Einkommen in
einer Höhe erzielen konnte, welches über dem örtlichen Durchschnitt ge-
legen haben dürfte. So war er eigenen Angaben zufolge in der Lage, von
seinem Einkommen nicht nur den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu
bestreiten, sondern auch Rücklagen zu bilden. Auch war er eigenen Anga-
ben zufolge in der Lage, einen Betrag von 50‘000 US-Dollar zu mobilisie-
ren, um seinen Bruder auszulösen. Aufgrund seiner Schilderungen ist
ebenso davon auszugehen, der Beschwerdeführer und seine Angehörigen
seien zweimal das Opfer eines schweren Übergriffs geworden, indem ei-
nerseits der jüngere Bruder des Beschwerdeführers zwecks Lösegelder-
pressung entführt worden sei, wobei der Bruder mutmasslich getötet wor-
den sei, und andererseits die Familie des Beschwerdeführers überfallen
und seine Ehefrau vergewaltigt worden sei. Dass diese Ereignisse den Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen zur Ausreise aus der Heimat ver-
anlassten, erscheint als plausibel. Demgegenüber erschöpfen sich die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in blossen Mutmassungen, soweit er gel-
tend macht, er gehe davon aus, dass die erlittenen Übergriffe die Folge
eines Streits seien, welchen er im November 2013 mit einem sunnitischen
Kunden gehabt habe und deshalb als religiös motiviert zu qualifizieren
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Seite 11
seien. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, welche diese These in rechts-
genüglicher Weise stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
4.4 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es in
der Stadt Herat zum einen hin und wieder zu politisch motivierten Anschlä-
gen kommt, zum andern aber schon seit Jahren immer wieder aufs Neue
zu Gewaltakten, welche einen rein kriminellen Hintergrund aufweisen, ins-
besondere zu Entführungen zwecks Lösegelderpressungen. Diese richten
sich in aller Regel gegen Personen, bei welchen Geld vermutet wird, wozu
naturgemäss Geschäftsleute und Gewerbetreibende (Händler, Ladenbesit-
zer, usw.) gehören. Gewerbetreibende sehen sich darüber hinaus in Herat
auch immer wieder mit Raubüberfällen und Schutzgelderpressungen kon-
frontiert. Soweit es den Bereich der Entführungen zwecks Lösegelderpres-
sung betrifft, wurden beispielsweise in Herat Ende November 2017 fünf
Mitglieder eines Entführungsrings erhängt. In den übereinstimmenden
Presseberichten zu diesem Ereignis wurde darauf hingewiesen, dass He-
rat zu den Regionen mit den meisten Entführungen in Afghanistan zählt.
Die verbreiteten Entführungen zwecks Lösegelderpressung stellen für He-
rat tatsächlich schon seit Jahren ein ernsthaftes Problem dar, da die von
daher resultierende Verunsicherung unter Geschäftsleuten und Gewerbe-
treibenden geeignet ist, die Wirtschaft der Stadt nachhaltig zu schädigen.
Schliesslich wurde von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) schon
2015 das Folgende berichtet: "Das Problem der Entführungen besteht in
Herat bereits seit mehreren Jahren. Im Jahr 2012 kam es in Herat gemäss
einem afghanischen Beamten zu nahezu 500 Verhaftungen wegen Entfüh-
rungen. Seither haben Entführungen und Lösegelderpressungen zuge-
nommen." (vgl. SFH-Länderanalyse vom 25. August 2015: “Afghanistan:
Sicherheitssituation in Herat", Ziff. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Auf der
anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bevölkerung von Herat
aus Angehörigen verschiedenster Ethnien zusammensetzt, namentlich aus
Tadschiken, Paschtunen und Hazara (viele davon zugezogen), aber auch
aus Usbeken und Angehörige von weiteren der insgesamt 14 Ethnien, wel-
che von der afghanischen Verfassung anerkannt werden. Zwar gilt die
Stadt als stark tadschikisch geprägt, der Begriff "Tadschike" als solcher hat
jedoch im Verlauf der letzten Jahre eine starke Veränderung, mithin eine
eigentliche Ausdehnung erfahren. Der Begriff ist unscharf und beschreibt
viel eher die sprachliche Zugehörigkeit zu den Persisch- respektive Dari-
Sprechenden (sog. "Farsiwan"), als dass damit eine effektive ethnische
Unterscheidung wiedergegeben würde (vgl. Encyclopedia Iranica, Tajik,
20. Juli 2009, abrufbar unter:
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the-ethnonym-origins-and-application; vgl. ferner BERNT GLATZER, Is Af-
ghanistan on the Brink of Ethnic and Tribal Disintegration?, in WILLIAM MA-
LEY (Editor): Fundamentalism Reborn? Afghanistan and the Taliban, 1998,
S. 167-181, abrufbar unter:
zer_onthebrink.pdf [beide abgerufen am 8. März 2018]). Lutz Rzehak,
Lehrbeauftragter an der Humbold Universität Berlin, führt zum Thema unter
anderem aus, dass "[n]ur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat […]
noch einige Schwierigkeiten zu haben [scheinen], sich selbst als Tadschi-
ken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in
offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung
eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tad-
schike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur
der ethnischen Gruppen keinen Eintrag herāti." (vgl. Bundesamt für Frem-
denwesen und Asyl (BFA), Dossier der Staatendokumentation AfPak,
Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, 2016, S. 17; abrufbar unter:
tur_Onlineversion_2016_07.pdf [abgerufen am 8. März 2018]). Aus einer
Zurechnung zu den Tadschiken ergibt sich im Weiteren auch nicht einfach
die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubenszugehörigkeit. So dürfte
es sich bei der Mehrheit der in Herat ansässigen Tadschiken um Sunniten
handeln, jedoch sind gerade in Herat ebenso Tadschiken schiitischer Glau-
benszugehörigkeit ansässig. Es handelt sich dabei überwiegend um soge-
nannte Zwölfer-Schiiten, welche zumindest früher in Herat weniger als Tad-
schiken, sondern viel eher als "Irani" bezeichnet wurden (vgl. wiederum die
Encyclopedia Iranica, a.a.O. [vierter Absatz], wo diese Bezeichnung für
diese Gruppe unter den Farsiwan als einzig richtige dargestellt wird). Da-
neben lebt in Herat mittlerweile eine grosse Zahl schiitischer Hazara, wes-
halb die Schiiten in der Stadt grundsätzlich relativ stark vertreten sind.
4.5 Vor diesem Hintergrund – mit Blick einerseits auf die in Herat vorlie-
gende Gemengelage an sowohl divergierenden ethnischen als auch diver-
gierenden religiösen Zugehörigkeiten, wobei diese Elemente in sich Über-
schneidungen aufweisen, und andererseits mit Blick auf die in Herat stark
verbreiteten Kriminalität, unter welcher gerade Gewerbetreibende wie der
Beschwerdeführer zu leiden haben, und zwar unbesehen ihres jeweiligen
Hintergrundes – greift das Kernvorbringen der Beschwerde, der Beschwer-
deführer und seine Angehörigen hätten mit Sicherheit niemals Probleme
bekommen, wären sie Sunniten, viel zu kurz. Zwar tun sich in der Bevölke-
rung von Herat verschiedenste Bruchlinien auf, dabei kommt aber weder
der jeweiligen Glaubenszugehörigkeit noch der jeweiligen ethnischen Zu-
gehörigkeit eine alleine ausschlaggebende Bedeutung zu. So hat denn
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Seite 13
auch der Beschwerdeführer selbst mit hinreichender Deutlichkeit offenge-
legt, dass es bei den von ihm und seinen Angehörigen erlittenen Übergrif-
fen mit Sicherheit in erster Linie um Geld gegangen sei und er daneben
bloss vermuten könne, dass jener Mann hinter der Sache gesteckt habe,
mit welchem es einen Monat zuvor (… [in seinem Geschäft]) zu einem hef-
tigen Streit gekommen sei (vgl. act. B27, insbesondere F. 69). Der Be-
schwerdeführer vermutet bei diesem Mann Rachegedanken, und er kom-
biniert seine Vermutung zur Motivlage jenes Mannes mit einer weiteren
Vermutung, indem er dafür hält, gerade der unterschiedliche ethnisch-reli-
giöse Hintergrund müsse den Mann zur Initiierung der Übergriffe veranlasst
haben, welche der Beschwerdeführer respektive seine Angehörigen später
erlitten haben. Diese Verkettung von Mutmassungen hält einer Gesamtbe-
trachtung jedoch nicht stand, weshalb nicht als überwiegend glaubhaft ge-
macht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seinen An-
gehörigen die vorgebrachten Nachteile aus einer asylrelevanten Motivation
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen) erlitten haben. Nach dem Gesagten ist einzig als
überwiegend glaubhaft gemacht zu erkennen, dass er und seine Angehö-
rigen Opfer von schwerem kriminellem Unrecht wurden, was jedoch für
sich alleine nicht zu einer Asylgewährung zu führen vermag. Daran ändert
auch das Ausmass der individuellen Betroffenheit nichts.
4.6 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass Übergriffen rein privater
Natur respektive der Betroffenheit von Unrecht rein krimineller Natur dann
Asylrelevanz zukommen kann, wenn im Einzelfall davon ausgegangen
werden muss, der davon betroffenen Person werde von den heimatlichen
Behörden notwendiger Schutz bewusst verweigert, um sie aus einem asyl-
relevanten Motiv zu treffen. In dieser Hinsicht lässt sich den Ausführungen
des Beschwerdeführers jedoch nichts Substanzielles entnehmen. Zwar
handelt es sich bei ihm um einen Tadschiken schiitischer Glaubenszuge-
hörigkeit, und damit um einen Angehörigen einer auch in Herat minoritären
Gruppe, und er hat im Weiteren auch über ein mangelndes Interesse der
Polizei an seiner Sache respektive an seiner Anzeige berichtet. Aufgrund
seiner diesbezüglichen Angaben und Ausführungen besteht jedoch insge-
samt kein Anlass zur Annahme, die Polizei sei seiner Anzeige wegen sei-
nes ethnisch-religiösen Hintergrundes und damit aus einem asylrelevanten
Motiv nicht nachgegangen. Seine Schilderungen sprechen vielmehr dafür,
die Polizei habe die Anzeige des Beschwerdeführers vorab aus einem ge-
nerell mässigen Interesse an der Sache (im Sinne einer allgemeinen Un-
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fähigkeit) und ausserdem mangels verwertbarer Angaben des Beschwer-
deführers zu den ihm unbekannten Tätern nicht mit dem vom Beschwer-
deführer erhofften Elan an die Hand genommen. Der Beschwerdeführer
zeigte sich davon in erster Linie schwer enttäuscht. Hingegen hat er nicht
geltend gemacht, dass die Polizei seiner Anzeige wegen seines ethnisch-
religiösen Hintergrundes nicht nachgegangen wäre. Eine blosse Schutzun-
fähigkeit des Staates, von welcher im Falle von Afghanistan nahezu lande-
weit ausgegangen werden muss (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017), ist jedoch im vorliegenden Kontext (Betroffenheit von
Unrecht rein krimineller Natur) nicht mit einer rechtserheblichen Schutzun-
willigkeit gleichzusetzen. Schliesslich wird der Betroffenheit von Übergrif-
fen rein privater Natur respektive von Unrecht rein krimineller Natur, res-
pektive entsprechenden Gefährdungslagen (bspw. Blutrachesituationen),
regelmässig erst auf Stufe der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen (vgl. unten, E. 5.2). Auch
im vorliegenden Verfahren ist nicht davon abzuweichen.
4.7 Nach dem Gesagten ist im Fall des Beschwerdeführers kein Sachver-
halt glaubhaft gemacht, welcher zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne Art. 3 Abs. 1 AsylG führen könnte, weshalb die Abweisung
des Asylgesuches im Resultat zu bestätigen ist.
5.
5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Afghanistan als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) –
vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-
4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternati-
ver Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
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weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshin-
dernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschen-
den Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Resultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtli-
cher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Aus-
gangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig
war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat am
13. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Gesamtaufwand
von 3¾ Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– geltend gemacht wird, zu-
züglich Kosten von Fr. 31.60 (Kopien und Porto). Der damit geltend ge-
machte Aufwand ist in zeitlicher Hinsicht als angemessen zu erkennen.
Hingegen ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenan-
satz zu kürzen, nachdem der Rechtsvertreter im Rahmen der Zwischen-
verfügung vom 28. Juni 2017 darauf hingewiesen worden ist, dass bei amt-
licher Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen wird. Nach dem Gesagten ist das amtliche
Honorar aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfak-
toren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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