B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3125/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Angola,
vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N .
D-3125/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2011 ein erstes Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 11. August 2010 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ange-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2012 abwies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2012
eine neue Frist bis 4. Juni 2012 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 22. Mai 2012 ein Wieder-
erwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM als zweites Asylgesuch
entgegengenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Direktanhörung vom 17. Ap-
ril 2013 durch das BFM zur Begründung ihres Zweitgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei nach der Abweisung ihres ersten Asylge-
suchs aktives Mitglied der "Association Cabindaise en Suisse" (CCS) und
rechte Hand des Präsidenten B._______ geworden,
dass sie seit September 2011 Sprecherin ("Porte-Parole") und Sekretärin
des Vereins sei und an Kundgebungen und Demonstrationen teilnehme,
dass sie auch die Aufgabe habe, die Leute via Internet zu motivieren,
dass sie anlässlich einer Kundgebung von Angehörigen der angolani-
schen Botschaft beziehungsweise vom angolanischen Geheimdienst in
der Schweiz gefilmt worden sei,
dass sie deswegen auf der sogenannten "schwarzen Liste" der angolani-
schen Botschaft figuriere und somit auch den angolanischen Behörden
bekannt sei,
dass sie auch an Kundgebungen vor dem UNO-Gebäude in Genf teilge-
nommen habe und telefonisch bedroht worden sei,
dass sie zudem Mitglied der FLEC (Frente para a Libertaçao do Enclave
de Cabinda) sei,
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dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: drei Doku-
mente der "Association Cabindaise en Suisse", ferner eine "Attestation
d'appartenance au FLEC", datiert vom 5. Mai 2012, ein Schreiben der
FLEC FAC, datiert vom 7. Mai 2012, ein "Communiqué final" der FLEC,
datiert vom 16. Februar 2012 und verschiedene andere schriftliche Doku-
mente und drei Fotos, einen USB-Stick sowie ein Arztzeugnis vom 5. April
2013,
dass das BFM das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 1. Mai 2013 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
geltend machte, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben erst
nach der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs Mitglied der "Association
Cabindaise en Suisse" geworden,
dass vorliegend zwar davon ausgegangen werden könne, die Beschwer-
deführerin sei tatsächlich Mitglied der "Association Cabindaise en Suisse"
und der FLEC gewesen, doch lasse sich weder daraus noch aus den
zahlreichen eingereichten Beweismitteln ein spezielles politisches Profil
der Beschwerdeführerin ableiten,
dass sich aufgrund der Akten namentlich nicht der Schluss aufdränge, die
Beschwerdeführerin habe sich persönlich in der Öffentlichkeit auf beson-
dere Art und Weise exponiert,
dass die Beschwerdeführerin auf dem eingereichten USB-Stick und auf
der CD zwar teilweise alleine abgebildet sei, doch drehten sich ihre dorti-
gen verbalen Aussagen lediglich um die Unabhängigkeit von Cabinda im
Allgemeinen und um die Teilnahme der Diaspora an diesem Unabhängig-
keitskampf,
dass die abgegebenen Medienträger keine gegen eine bestimmte Person
oder Persönlichkeit gerichteten Aussagen oder Angriffe enthielten,
dass sie aufgrund dessen als zu wenig intensiv und zu wenig gewichtig
erschienen, um für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht bei ei-
ner Rückkehr nach Angola zu begründen,
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dass auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie und andere Demon-
strationsteilnehmer seien von Mitarbeitern oder Angehörigen der angola-
nischen Botschaft in der Schweiz während einer Kundgebung gefilmt wor-
den, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermöge,
dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen zur "schwarzen Liste" weder
habe beweisen noch wirklich plausibel ausführen können, weshalb auch
nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin werde
wegen der geltend gemachten Aktivitäten in ihrem Heimatland gesucht
und deswegen sei in Angola ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet wor-
den,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und auch zumutbar sei, zumal
aufgrund der Beendigung des 27-jährigen Bürgerkriegs die politische Si-
tuation in Angola heute stabil sei,
dass im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe gegen eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprächen,
dass zwar nicht eindeutig feststehe, aus welchem Landesteil von Angola
die Beschwerdeführerin stamme, doch müsse festgehalten werden, es
könne ihr zugemutet werden, in Luanda zu leben,
dass die Beschwerdeführerin die Schule zehn Jahre lang besucht und
Handel mit Kleidern betrieben habe,
dass sie auch Nahrungsmittel an Verkaufsständen verkauft habe, wes-
halb davon auszugehen sei, sie werde bei einer Rückkehr in der Lage
sein, sich in Luanda eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass sie ferner über ein Beziehungsnetz in Angola verfüge, zumal sie an-
gegeben habe, fünf Kinder zu haben, die bei ihrer Schwester in Cabinda
lebten, und sie ausserdem noch Brüder habe,
dass dem Arztzeugnis vom 15. April 2013 zu entnehmen sei, bezüglich
der gesundheitlichen Situation sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer
mässigen Besserung gekommen,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Angola zumutbar, technisch mög-
lich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2013 (Eingangs-
stempel BFM vom 30. Mai 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführ-
ten Rechtsbegehren stellen liess: Die Verfügung des BFM sei vollumfäng-
lich aufzuheben. Eventuell sei Ziffer 3 aufzuheben und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerde-
führerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
unter Beigabe der unterzeichneten Anwältin zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 6. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 21. Juni 2013 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2013 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass mit Eingabe vom 20. Juni 2013 ein Schreiben der evangelischen
Mennonitengemeinde Schänzli vom 11. Juni 2013 sowie eines der "Com-
munauté Cabindaise en Suisse" vom 5. Juni 2013 an den Bundesrat zu
den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu
gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
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oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 22. Mai 2012 auf
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berief,
dass subjektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn ein Asylsuchen-
der erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat,
dass Personen, denen subjektive Nachfluchtgründe zuerkannt werden,
kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden
(vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deshalb bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
befürchten muss,
dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl-
gewährung ausreichen, verbietet (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens kei-
ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und das Bundes-
verwaltungsgericht die geltend gemachten Asylgründe angesichts des
Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative darüber hinaus als
nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. Urteil D-2368/2011 vom 17. April 2012
E. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil zum Schluss
gelangte, die Beschwerdeführerin habe Identitätsdokumente eingereicht,
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die jedenfalls zum Teil als gefälscht zu qualifizieren seien und mit denen
die Beschwerdeführerin versuche, ihre (angebliche) Herkunft oder ihren
(angeblichen) Wohnsitz in Cabinda zu beweisen (vgl. a.a.O. E. 4.1),
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführe-
rin habe im zweiten Asylverfahren dargetan, dass sie in Angola aufgrund
ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückschaffung an Leib und Le-
ben bedroht sei, nicht überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin (nach der Abweisung ihres ersten Asylge-
suchs) der CCS und der FLEC beitrat und seit September 2011 als Spre-
cherin der CCS sowie als Sekretärin tätig war, an Kundgebungen und De-
monstrationen teilnahm und Landsleute für die Anliegen der Opposition
zu sensibilisieren versuchte,
dass sie nach eigenen Angaben an einer Kundgebung von Angehörigen
der angolanischen Botschaft gefilmt worden sei,
dass sich aufgrund der Aktenlage indessen nicht der Schluss aufdrängt,
sie sei ins Visier der angolanischen Behörden geraten und müsse sich in
begründeter Weise vor Verfolgung fürchten,
dass es der Beschwerdeführerin nämlich auch im Rahmen der Anhörung
im zweiten Asylverfahren vom 17. April 2013 nicht gelang, von sich und
ihren Aktivitäten das Bild zu vermitteln, das sie in den Augen der angola-
nischen Behörden als staatsgefährdend erscheinen liesse, was deren In-
teresse an ihrer Person wecken könnte,
dass an dieser Einschätzung auch die von ihr eingereichten Beweismittel
nichts ändern, da mit ihnen nicht belegt werden kann, dass sie ins Visier
der heimatlichen Behörden geraten ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel einzuge-
hen, zumal sie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kön-
nen,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft auch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Be-
schwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die Erwägungen im
Urteil D-2368/2011 vom 17. April 2012 E. 6.3.2 – 6.3.4 wie auch diejeni-
gen in der angefochtenen Verfügung weiterhin als zumutbar zu beurteilen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
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messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 19. Juni 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: