B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3125/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ , geboren (…), Libanon,
c/o Schweizerische Vertretung in B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N_________
D-3125/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe in englischer Sprache (Eingang 30. November
2011) reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in
B._________ ein sinngemässes Asylgesuch ein.
B.
Am 21. November 2012 fand in der Schweizerischen Vertretung in
B.________ eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, libanesischer Staatsange-
höriger zu sein und 2004 nach B.______ gereist zu sein, wo er seine künf-
tige Ehefrau kennengelernt habe. Er habe in B.________ als Sekretär in
der (…) Botschaft gearbeitet (Verwaltung des Terminplans des Botschaf-
ters, Übersetzung von Schreiben ins Englische), indessen mit dem 2011
neu in den Dienst getretenen Botschafter Schwierigkeiten gehabt. Dieser
habe ihn mit dem Tod bedroht, sollte er sich jemals gegen das syrische
Regime wenden. In der Folge habe er auch angesichts der übrigen schwie-
rigen Arbeitsverhältnisse seine Anstellung in der (…) Botschaft aufgegeben
und sei, während seine Ehefrau und seine beiden Kinder in Tansania ge-
blieben seien, in den Libanon zurückgekehrt. Dort habe er sich vergeblich
um eine Anstellung bemüht und sich vom (…) Geheimdienst beobachtet
gefühlt. Auch dem Bürgermeister und dem Gemeindepräsidenten seines
Heimatdorfes misstraue er, da diese das (…) und iranische Regime unter-
stützten und vermutlich auch mit den Amerikanern kooperierten. Am 3. Ok-
tober 2012 sei in C.______ sein Auto gestohlen worden und er habe den
Vorfall der Kommission der Hisbollah gemeldet, welche ihm geraten habe,
Anzeige bei der lokalen Polizei zu erstatten, was er auch getan habe. Diese
habe ihm mitgeteilt, dass sich sein Auto bei der Hisbollah befinde und sei
ihm bei der Herausgabe des Autos behilflich gewesen. In der Folge habe
die Kommission ihn zu zwei Männern geschickt, welche ihm vorgeworfen
hätten, seine Schwester geschlagen zu haben. Nachdem er ihnen erklärt
habe, dass seine Schwester an Schizophrenie leide und nicht die Wahrheit
gesagt habe, habe man ihn gehen lassen. Seither sei er auf der Suche
nach finanzieller Unterstützung, um seine Geschwister, welche alle an
Schizophrenie leiden würden, medizinisch versorgen lassen zu können. In
der Zwischenzeit sei er wieder zu seiner Familie nach B.________ zurück-
gekehrt und halte sich dort als anerkannter Flüchtling auf.
D-3125/2015
Seite 3
C.
Mit am 9. April 2015 eröffneter Verfügung vom 25. März 2015 verweigerte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab.
D.
Mit gleichentags bei der Schweizerischen Vertretung eingegangenen Ein-
gabe in englischer Sprache vom 7. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. März
2015.
E.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht
18. Mai 2015) überwies die Schweizerische Vertretung in B._______ dem
Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7.
Mai 2015 zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
D-3125/2015
Seite 4
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfü-
gung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechts-mittelein-
gabe mit sinngemässem Beschwerdeantrag und entsprechender Begrün-
dung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-3125/2015
Seite 5
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt
(vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürf-
tigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zuge-
mutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128,
vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-
2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdungssitu-
ation ergebe.
D-3125/2015
Seite 6
5.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte auf eine objektiv be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den (…) Geheimdienst er-
geben. Aufgrund der blossen Tätigkeit des Beschwerdeführers als einfa-
cher Angestellter in der (…) Botschaft verfügt der Beschwerdeführer nicht
über ein entsprechendes Profil, das auf ein allfälliges Verfolgungsinteresse
des syrischen Geheimdienstes schliessen liesse. Der Beschwerdeführer
hat denn auch keine entsprechenden Behelligungen geltend gemacht. Im
Weiteren hält sich der Beschwerdeführer ohnehin zurzeit als anerkannter
Flüchtling in C._______ auf. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, seine dortigen Lebensbedingungen seien schwierig, vermag dies
nichts daran zu ändern, dass er in C.______ keine Verfolgung zu befürch-
ten hat, mit seiner Familie über ein soziales Netz verfügt und insgesamt
gesehen der Aufenthalt als zumutbar zu bezeichnen ist. Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden.
5.5 An diesen Erwägungen vermögen die mit der Beschwerde eingereich-
ten Dokumente nichts zu ändern, belegen sie doch lediglich die nicht in
Zweifel gezogene Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer und seine
Familie als anerkannte Flüchtlinge in C.________ aufhalten.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers
zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
D-3125/2015
Seite 7
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3125/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in B.________ und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: