B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3127/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (…).
D-3127/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Türkin iranischer Staatsangehö-
rigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess eigenen Angaben zu-
folge ihren Heimatstaat am 1. Dezember 2010 und gelangte auf dem
Landweg über die Türkei und weitere, ihr unbekannte Länder am
14. Dezember 2010 in die Schweiz. Gleichentags suchte sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dort wur-
de am 21. Dezember 2010 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
Am 29. September 2011 sowie am 24. Oktober 2011 wurde die Be-
schwerdeführerin vom BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zusammengefasst machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuches geltend, sie habe sich bereits viele Jahre politisch betätigt
und für die Rechte der Frauen eingesetzt. Dies habe sie gegen den Wil-
len ihres früheren Ehemannes – welcher für die Regierung gearbeitet ha-
be und von dem sie zwischenzeitlich geschieden sei – gemacht. Während
ihrer Ehe sei sie von ihrem Ehemann mehrfach misshandelt worden. En-
gagiert als Menschenrechtsaktivistin habe sie sich insbesondere durch
die Unterstützung ihrer Cousine D._______, der Stellvertreterin von
E._______. So habe sie beispielsweise Kurierdienste übernommen, als
Chauffeuse fungiert und eine ihrer Wohnungen für Versammlungen zur
Verfügung gestellt. Wegen dieses Engagements sei sie zwei Mal bedroht
worden. Durch ihren Bekannten beziehungsweise Verlobten F._______
habe sie überdies mit den Mujahedin-e Khalq' (MEK; auch bekannt als
People's Mujahedin Organization [PMOI] und Mujahedin Khalq Organiza-
tion [MKO]) Kontakt gehabt, für welche sie im Übrigen bereits während ih-
rer Gymnasiumszeit aktiv gewesen sei. Anlass für ihre Ausreise sei
schliesslich Folgendes gewesen: Ihr Ex-Mann habe noch Kartons mit Un-
terlagen in ihrer Wohnung gehabt, die er nach der Scheidung nicht mitge-
nommen habe. Als er die Abholung dieser Unterlagen angekündigt habe,
habe F._______ diese Kartons geöffnet und darin befindliche Floppy-
Discs entnommen, entwendet und an die Mujahedin weitergegeben. Ihr
Ex-Mann habe dies bei der Abholung bemerkt und die Sepah (iranische
Revolutionsgarde) angerufen. Zwei Beamte seien daraufhin gekommen
und hätten sie (Beschwerdeführerin) mitgenommen. Sie sei in der Folge
verhört, zusammengeschlagen und vergewaltigt worden. Anschliessend
habe man sie gehen lassen. Am folgenden Morgen sei sie von ihrer Toch-
ter, die beim Vater wohne, angerufen und gewarnt worden. Ihre Tochter
habe ein Telefongespräch ihres Vaters belauscht, wonach sie (Beschwer-
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deführerin) von der Sepah observiert werde und allenfalls beseitigt wer-
den solle. Daraufhin sei sie untergetaucht beziehungsweise ausgereist.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Unterlagen zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin zum unmittelbaren Ausreisemotiv, dem Ver-
hör durch die Sepah sowie dem Telefonanruf ihrer Tochter, seien un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Diesbezüglich sei von ei-
nem Sachverhaltskonstrukt der Beschwerdeführerin auszugehen. Als un-
glaubhaft seien sodann die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Bedrohungen im Zusammenhang mit ihrer Unterstützung von D._______
zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin keine anderen, ihr aufgrund
des geltend gemachten Engagements erwachsenen asylrelevanten
Nachteile geltend gemacht habe, erübrige sich eine abschliessende Klä-
rung der Frage, ob ihr Engagement den Tatsachen entspreche. Ange-
sichts der als nicht glaubhaft erachteten Drohung könne auch bezüglich
der behaupteten Aktivitäten für die MKO offen gelassen werden, ob diese
Betätigungen den Tatsachen entsprächen. Die von der Beschwerdeführe-
rin eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemach-
ten Asylvorbringen zu untermauern. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand.
Weiter führte die Vorinstanz aus, zu den Misshandlungen der Beschwer-
deführerin durch ihren früheren Ehemann sei festzuhalten, dass sie die
gerichtliche Scheidung von ihm erwirkt habe. Zufolge der (finanziellen)
Unterstützung durch ihre Familie und der zwischenzeitlich erfolgten Ver-
lobung sei davon auszugehen, dass sie durch die Scheidung nicht in eine
wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten sei, weshalb der Beschwer-
deführerin keine asylrelevanten Nachteile entstanden seien. Schliesslich
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hielten die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzli-
che Verfügung vom 9. Mai 2012 Beschwerde erheben, mit welcher sie in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihr sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter beantragte sie, es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) - unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Be-
weismittel zu den Akten.
Auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2012 wurde festgehalten, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65
Abs. 2 VwVG) werde abgewiesen. Des Weiteren wurde der Vorinstanz
das Doppel der Beschwerdeschrift zugestellt und ihr Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung eingeräumt.
E.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom
22. Juni 2012 einen Arztbericht sowie eine Bestätigung über die Fürsor-
geabhängigkeit der Beschwerdeführerin ein.
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F.
Das Bundesamt nahm mit seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 in-
nert erstreckter Frist Stellung zu den Beschwerdevorbringen und bean-
tragte gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Ko-
pie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zugestellt und Frist zur Stel-
lungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom 10. August 2012 machte die
Beschwerdeführerin von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch.
H.
Mit Eingabe vom 9. November 2012 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis vom 9. August 2012 zu den
Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik
entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet
nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ele-
mente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sach-
verhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche
Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
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Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.;
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt auf Beschwerdeebene zunächst vor-
bringen, es sei verständlich, dass sie bezüglich der Vergewaltigung keine
ausschweifenden Ausführungen habe machen wollen, und dies könne als
nicht unüblicher Schutzmechanismus angesehen werden. Es könne nicht
von ihr erwartet werden, dass sie die genauen Details und den Verlauf ih-
rer Vergewaltigung wiedergebe. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung
und habe sich den behandelnden Ärzten anvertraut. Es wäre unange-
bracht, von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie dieses trau-
matische Erlebnis ein weiteres Mal bei der Befragung durch ihr völlig un-
bekannte Personen aufrolle. Zudem sei festzuhalten, dass es sich bei der
ersten Befragung nicht um eine Frauenrunde gehandelt habe. Auch des-
halb sei es verständlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausführlich
habe Auskunft geben wollen. Die Vergewaltigung sei jedoch dokumentiert
und es gebe keinen triftigen Grund, diese anzuzweifeln. Was den Wider-
spruch anbelange, wer sie nach der Vergewaltigung nach Hause ge-
bracht habe, sei festzuhalten, dass nicht erwartet werden könne, dass sie
jedes Detail wiedergeben könne.
Zu den entwendeten "Floppy-Discs" wendet die Beschwerdeführerin ein,
ihr Ex-Mann habe die Dokumente wohl nach der Scheidung in ihrer Woh-
nung gelassen, um einen Vorwand zu haben, bei ihr vorbeikommen zu
können. Es habe sich vor allem um alte Uni-Unterlagen und Bücher ge-
handelt, angesichts des Formats "Floppy-Discs" müssten darauf sehr alte
Daten gewesen sein. Andernfalls wären die iranischen Behörden sicher-
lich noch viel härter vorgegangen. Aufgrund der mangelnden aktuellen
Relevanz der Daten sei es durchaus möglich, dass der Ex-Mann der Be-
schwerdeführerin diese Kisten vorerst vergessen habe. Soweit sich die
Beschwerdeführerin in der BzP zum Inhalt der "Floppy-Discs" geäussert
habe, habe es offenbar Schwierigkeiten mit dem Übersetzer gegeben.
Zwar werde das Protokoll rückübersetzt, doch könne die Fehlerquelle
nicht gefunden werden, wenn der Übersetzer einen technischen Ausdruck
grundsätzlich falsch übersetze und dann in gleicher Weise zurücküber-
setze. Die Qualifikation des Übersetzers werde nicht bezweifelt, doch
könne es bei einem technischen Ausdruck durchaus zu Fehlern kommen.
Ein Missverständnis in der Übersetzung sei der Beschwerdeführerin nicht
anzulasten.
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Zu ihrer untergeordneten Rolle gegenüber ihrer Cousine D._______ habe
die Beschwerdeführerin klar ausgesagt, dass sie ihrer Cousine deren
Stellung in der Gruppe nicht habe streitig machen wollen und mit ihrer ei-
genen Rolle zufrieden gewesen sei. Angesichts der erheblichen Sanktio-
nen, welche D._______ und ihrer Gruppe heute auferlegt seien, sei es
durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, vor-
sichtig vorzugehen und vorerst unentdeckt zu bleiben.
Hinsichtlich der Frage, weshalb für die Beschwerdeführerin gerade im
Jahr 2010 eine Gefährdung entstanden sei, wird in der Beschwerdeschrift
ausgeführt, D._______ habe im Jahr 2010 aufgrund ihrer politischen Tä-
tigkeit ins Gefängnis gehen müssen. Als D._______ im Spital gewesen
sei, habe die Beschwerdeführerin vermehrt Nachrichten übermitteln und
auch die Gastgeberin für die Gruppe spielen müssen. Sie sei Vertrauens-
person von D._______ und Bindeglied zu deren Gruppe gewesen. Es sei
nicht erstaunlich, dass die Leute um D._______ ebenfalls unter Verdacht
gestanden seien, weshalb auch nicht überrasche, wenn die Beschwerde-
führerin gerade im Jahr 2010 immer mehr ins Visier der Behörden gera-
ten sei. Es sei ja die gleiche Zeit gewesen, ab der auch D._______ und
ihre Gruppe immer mehr sanktioniert und überwacht worden seien. Dies
sei auch im Zusammenhang mit der politischen Lage des Landes nach
der Wiederwahl von Präsident Ahmedinejad zu betrachten.
Zu den vom BFM als unglaubhaft erachteten Drohungen lässt die Be-
schwerdeführerin vorbringen, die eine Situation im Spital sei kurz und un-
erwartet gewesen. Ein Mann sei auf sie zugekommen, habe einen Satz
gesagt und sei wieder verschwunden. Dazu habe die Beschwerdeführerin
nicht viel sagen können. Auch die Aussage, dass sie sich habe anmelden
müssen, um etwas zu essen zu erhalten, sei nicht als situativ korrigierend
zu bewerten. Es habe sich vielmehr um eine Präzisierung aufgrund der
präzisierenden Nachfrage gehandelt. In diesem privaten Spital sei es
notwendig gewesen, sich vorab für die Nacht anzumelden, ansonsten
man nach Ende der Besuchszeit das Zimmer habe verlassen müssen.
Als Mangel erachtet die Beschwerdeführerin im Weiteren, dass die Vorin-
stanz eine Würdigung ihres Engagements für die Menschenrechtsgruppe
als nicht notwendig eingeschätzt habe, obwohl bekannt sei, dass
D._______ und mehrere Mitglieder ihrer Gruppe heute aufgrund ihrer po-
litischen Aktivitäten im Gefängnis seien. Eine rechtliche Auseinanderset-
zung in diesem Punkt wäre angezeigt gewesen. Dasselbe gelte für die
politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die MKO. Es sei be-
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kannt, dass gegen Mitglieder und Sympathisanten der MKO im Iran sehr
hart vorgegangen werde.
Sodann wendet die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer exilpolitischen
Betätigung ein, angesichts ihrer jahrelangen politischen Aktivität und der
erlittenen Repressionen gegen sie und ihre Familie könne bei ihr durch-
aus ein echtes politisches Interesse angenommen werden. Zudem habe
sie keinerlei wirtschaftliches Interesse, in die Schweiz zu kommen, da sie
im Iran wohlhabend gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des EGMR
stellten selbst niederrangige und mutmasslich opportunistische Demonst-
rationsteilnehmer ein Ziel staatlicher Überwachungs- und Repressions-
massnahmen dar.
Schliesslich hält die Beschwerdeführerin fest, gesamthaft betrachtet stüt-
ze sich die Vorinstanz durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Be-
hauptungen. Es sei darauf hinzuweisen, dass Behauptungen eines Ge-
suchstellers nicht durch Behauptungen oder Vermutungen der Behörden
widerlegt werden dürften in der Meinung, dagegen müsse der Ge-
suchsteller strikte Beweise erbringen. Was die Behörden entgegenhalten
würden, müsse auf besseren Gründen beruhen, also objektiv näher an
der Wahrheit sein, und möglichen Gegenargumenten Rechnung tragen.
4.2 In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 führt das Bundesamt
aus, in Bezug auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich-
ten medizinischen Dokumente werde darauf verwiesen, dass sowohl die
medikamentöse, wie auch die psychiatrische medizinische Versorgung im
Iran, vor allem in grösseren Städten wie B._______, sichergestellt sei.
Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS) werde gemäss ärztlichem Bericht vom 20. Juni
2012 zurzeit nicht psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt und
die der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente seien im Iran
erhältlich. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
aus einer Familie mit gesicherten finanziellen Verhältnissen stamme, sie
die letzten Jahre vor der Ausreise in B._______ gewohnt habe und über
zwei eigene Wohnungen verfüge. Demnach sei es ihr offensichtlich mög-
lich, eine medikamentöse wie auch allfällige psychiatrische Behandlung
zu finanzieren. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Möglichkeit der
Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe und hält fest, die diagnosti-
zierte PTBS bestätige noch nicht die geltend gemachten Asylvorbringen,
sondern könne auch auf anderen Gründen beruhen.
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Zum Einwand, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Schutzme-
chanismus sowie wegen des geschlechtlich gemischten Anhörungsteams
nur eingeschränkt über die Vergewaltigung berichten können, wird vom
BFM ausgeführt, angesichts des als nicht glaubhaft beurteilten Kontextes
der Vergewaltigung habe sich eine nähere und separate Befragung in ei-
nem geschlechtsspezifisch zusammengesetzten Team erübrigt. Die im
Arztbericht vom 6. August 2011 festgehaltenen Hämatome an der Innen-
seite der Oberschenkel müssten demnach von einem anderen als dem
geltend gemachten Kontext stammen.
Das BFM legt weiter dar, den im Zuge der Beschwerde eingereichten
Beweismitteln (Foto [Beilage 3] und CD-Rom [Beilage 5]) seien keine
neuen relevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen. Der Inhalt der
USB-Sticks (Beilagen 4 und 9) hätten aus informatiksicherheitstechni-
schen Gründen nicht gesichtet werden können. Basierend auf den ange-
gebenen Beschreibungen sei zu schliessen, dass den USB-Sticks keine
neuen, relevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen seien.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik vom 10. August 2012 zu-
sammengefasst ausführen, ihre Aussagen vor den Asylbehörden stimm-
ten mit der Anamnese der Ärzte überein. Aus den Berichten sei ersicht-
lich, dass die Beschwerdeführerin eine psychisch sehr belastende Zeit
durchgemacht habe. Es möge sein, dass die PTBS die Asylvorbringen
nicht mit letzter Sicherheit zu beweisen vermöge, doch genüge deren
Glaubhaftmachung. Aufgrund der festgestellten Hämatome, der konsi-
stenten Erzählung der Beschwerdeführerin und der ärztlichen Einschät-
zungen sei davon auszugehen, dass die Vergewaltigung tatsächlich statt-
gefunden habe. Es habe bereits im Vorfeld Hinweise darauf gegeben,
dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden sein
könnte. Mit Rücksicht auf ihre kulturelle Herkunft habe von ihr nicht er-
wartet werden können, detaillierte Angaben über die Vergewaltigung in
Anwesenheit von Männern zu machen. Das BFM wäre gehalten gewe-
sen, eine separate Befragung in einer Frauenrunde durchzuführen.
Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Fotos auf den USB-
Sticks, welche das BFM aus informatiksicherheitstechnischen Gründen
nicht habe sichten können, seien geeignet, ihre starke politische Gesin-
nung aufzuzeigen, so sei sie mit D._______ sowie dem ehemaligen Prä-
sidentschaftskandidaten Karroubi zu sehen. Zudem werde in Beilage 9 ihr
politisches Engagement aufgezeigt. Falls auch das Gericht aus techni-
schen Gründen oder Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, die Daten
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Seite 11
zu sichten, werde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung in anderer
Form ersucht.
5.
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht ohne Wei-
teres möglich war, den Inhalt der eingereichten USB-Sticks (Beilagen 4
und 9) zu sichten. Einzig wenige Inhalte der Beilage 9 (Ordner "Trashes"
sowie ".DS_Store") konnten nicht geöffnet werden. Es besteht indessen
für das Gericht angesichts der umfangreichen – und teilweise sachfrem-
den – Foto- und Videoinhalte keine Veranlassung zu diesbezüglichen
Weiterungen.
6.
Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides massgeblich. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor ei-
ner bereits erfolgten oder absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Verän-
derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31
E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung oder die begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides nach aktuell sein (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.2 und dort zitierte Urteile).
6.1 Nach dem vorstehend Gesagten ist in einem ersten Schritt die Situa-
tion der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu prüfen.
6.1.1 Nach Darstellung der Beschwerdeführerin wurde sie wenige Tage
vor ihrer Ausreise am 1. Dezember 2010 Opfer von Verfolgungshandlun-
gen seitens der Sepah zufolge der von ihr beziehungsweise ihrem Verlob-
ten entwendeten Unterlagen, um diese an die MKO weiterzugeben. Dies-
bezüglich teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den entsprechenden
Sachverhalt glaubhaft zu schildern. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes
verwiesen werden. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an den vorinstanzli-
chen Erwägungen ist einerseits anzumerken, dass das Gericht nicht ver-
kennt, mit welchen Schwierigkeiten die Schilderung erlittener Vergewalti-
gung verbunden sein kann. Angesichts der persönlichen Situation der
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Seite 12
Beschwerdeführerin, einer heute bald dreiundvierzigjährigen Frau mit ju-
ristischer Ausbildung, Mutter zweier Töchter, ist jedoch davon auszuge-
hen, dass sie sich der Bedeutung der Befragungen im Asylverfahren be-
wusst und im Stande gewesen war, die mit der Schilderung von sexueller
Gewalt verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden. Dabei ist ihr nicht
vorzuwerfen, dass sie nicht bereits anlässlich der BzP detaillierte Anga-
ben machte. Die Aussage, dass es während des Verhörs überhaupt zu
Misshandlungen gekommen ist, wäre aber, auch wenn es sich anlässlich
der BzP (worauf in der Beschwerdeschrift [S. 8: "erste Befragung"] wohl
Bezug genommen wird) nicht um eine reine Frauenrunde handelte, zu
erwarten gewesen. Anlässlich der BzP schilderte die Beschwerdeführerin
einzig die bereits einige Zeit zurückliegenden körperlichen Misshandlun-
gen durch den geschiedenen Ehemann (vgl. Akten BFM A 5/12 S. 6 f.).
Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen
Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung vorliegen. Gemäss den jeweiligen Anhörungsprotokollen
(A 18/22 und A 20/21) wurden beide Anhörungen durch weibliche Mitar-
beiterinnen des Bundesamtes, Dolmetscherinnen und Hilfswerkvertrete-
rinnen durchgeführt. Einzig hinsichtlich der Protokollführung ist nicht er-
sichtlich, ob es sich um ein männliche oder weibliche Person handelte. Es
hätte jedoch der Beschwerdeführerin oblegen, ihre diesbezügliche Kritik
zu konkretisieren. Entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene kann
auch nicht von einer Dokumentation der Vergewaltigung ausgegangen
werden. Die Beschwerdeführerin zielt bei ihrer Behauptung wohl auf die
von ihr eingereichten ärztlichen Berichte ab. Dabei ist in den Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin kein Hinweis darauf zu finden, aufgrund wel-
cher Umstände es anlässlich der behaupteten Vergewaltigung zu den
Hämatomen gekommen sein soll. Zudem vermögen weder die am
26. Januar 2011 – und damit rund zwei Monate nach der angeblichen
Vergewaltigung – festgestellten Hämatome auf der Innenseite beider
Oberschenkel (vgl. dazu Beschwerdeakten act. 9 S. 1) noch die psychi-
schen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung zu
dokumentieren. Wären tatsächlich rund zwei Monate nach der Vergewal-
tigung noch auf diese zurückzuführende Hämatome sichtbar gewesen,
müssten die erlittenen Verletzungen und die damit zusammenhängenden
Beschwerden derart gravierend gewesen sein, dass die Beschwerdefüh-
rerin diese zwingend hätte erwähnen müssen. Entsprechende Angaben
finden sich jedoch in den Protokollen nirgends. Sodann liegt auf der
Hand, dass bei der Diagnose psychischer Beeinträchtigungen hinsichtlich
der Ursachen einzig auf die Angaben der Patientin oder des Patienten
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Seite 13
abgestellt werden kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall nicht anders.
Entsprechend wird denn auch im neusten ärztlichen Zeugnis vom
9. August 2012 ausgeführt, es habe "offenbar" eine Vergewaltigung statt-
gefunden. Es ist aber gerade Aufgabe des Gerichts beziehungsweise der
Behörden, über die Glaubhaftigkeit der im Verfahren erhobenen Aussa-
gen zu entscheiden (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 16 E. 3e).
Nebst diesen Überlegungen überzeugt die Darstellung der Beschwerde-
führerin auch aus weiteren Gründen nicht. So erscheint äusserst schwer
nachvollziehbar, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht nur die
Kartons des gewalttätigen und regierungstreuen geschiedenen Eheman-
nes öffnete, sondern daraus auch noch Floppy-Discs entwendete. Ein
solches Vorgehen wäre geradezu offensichtlich mit der Gefahr von Mass-
nahmen seitens der Regierung zulasten der Beschwerdeführerin
und/oder ihres Verlobten verbunden. Nachdem sich elektronische Inhalte
relativ einfach kopieren lassen, hätte sich die Gefahr der Entdeckung bei
einem Kopieren der Inhalte erheblich schmälern lassen. Schliesslich lag
auf der Hand, dass in erster Linie die Beschwerdeführerin und ihr Verlob-
ter Zugang zu den Dokumenten hatten. Die Aussage der Beschwerdefüh-
rerin, niemand habe gewusst, dass sie mit F._______ liiert gewesen sei
(vgl. A 20/21 S. 8) erscheint überdies wenig überzeugend, nachdem sie
gleichzeitig angab, sie hätten zusammen gewohnt (vgl. A 18/22 S. 2 und
A 20/21 S. 7). Ein solches Risiko wegen offensichtlich alter Dokumente
einzugehen, erscheint abwegig. Dies insbesondere auch deshalb, weil
die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bereits bedroht worden
sein soll und sie ihren Verlobten darüber informiert habe (vgl. A 20/21
S. 6). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Verlobter
F._______ sei lange Zeit exilpolitisch aktiv gewesen (vgl. A 18/22 S. 11).
Umso mehr wäre damit zu rechnen – jedenfalls wenn die Behauptungen
von behördlicher Überwachung der im Exil politisch engagierten Perso-
nen zutreffen würden –, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin unmit-
telbar nach dem Verschwinden der Floppy-Discs (ebenfalls) von den Be-
hörden belangt worden wäre. Entsprechend erscheint auch wenig über-
zeugend, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Befragung mit er-
littener Misshandlung sowie nach dem von ihrer Tochter angeblich be-
lauschten Telefongespräch noch zwei Nächte bei ihrem Verlobten auf-
gehalten haben will.
Hinsichtlich des von der Tochter angeblich belauschten Telefongesprächs
ist mit der Vorinstanz von einem Konstrukt auszugehen. Insbesondere er-
scheint die behauptete Beseitigungsabsicht angesichts der von der Be-
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schwerdeführerin selber geschilderten niederrangigen Betätigung sowohl
für die Menschenrechtsorganisation als auch die MKO als nachgescho-
ben, zumal ihr für die Sepah tätige frühere Ehemann schon seit
2001/2002 beziehungsweise 2006 (vgl. A 20/21 S. 13) von ihren Aktivitä-
ten für D._______ beziehungsweise die MKO gewusst haben soll.
6.1.2 Auch bezüglich der beiden von der Beschwerdeführerin geschilder-
ten Drohungen kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zur an-
geblich im Spital erfolgten Drohung bleibt anzufügen, dass der Be-
schwerdeführerin zwar darin zuzustimmen ist, dass bei einem nur einige
Sekunden dauernden Erlebnis keine ausschweifenden Schilderungen er-
wartet werden können. Anderseits fällt auf, dass die Beschwerdeführerin
zunächst angab, sie sei im Spital mit dem Tode bedroht worden (vgl.
A 18/22 S. 9), während sie anlässlich der zweiten Anhörung zu Protokoll
gab, der Mann habe zu ihr gesagt, sie solle ihre Grenze nicht überschrei-
ten, ansonsten läge sie auch bald auch im Spital (vgl. A 20/22 S. 5). Die-
se abweichende Schilderung spricht nicht für die Wiedergabe von tat-
sächlich Erlebtem. Hinzu kommt, dass eine Bedrohung in Gegenwart von
mehreren Personen (vgl. a.a.O.) wenig überzeugt. Zudem handelte es
sich beim Besuch einer sich im Spital befindlichen Verwandten um einen
ganz normalen Vorgang, bei welchem die Warnung vor einer "Grenzüber-
schreitung" wenig Sinn ergibt. Hinsichtlich der zweiten Drohung wird in
der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzlichen Er-
wägungen unzutreffend sein sollten und solches ist auch nicht ersichtlich.
6.1.3 In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Engagement für ihre Cousine D._______ beziehungsweise für die Men-
schenrechtsorganisation "iranisches Zentrum für Menschenrechtsvertei-
diger" (CHRD) ist der Vorinstanz aus den in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten Gründen darin zuzustimmen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, sie habe
sich in relevantem Ausmass für die Organisation engagiert. Die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel legen keinen anderen
Schluss nahe. Dies gilt sowohl für die Fotos als auch die auf Beschwer-
deebene eingereichten elektronischen Datenträger, welche unter ande-
rem kurze Filmsequenzen enthalten (Beschwerdebeilage 5), in welchen
D._______ sowie offenbar deren (…) (sowie teilweise ein weiteres Kind)
zu sehen sind. Auch die beiden Videos, die allenfalls anlässlich des Be-
suchs von Karroubi bei D._______ aufgezeichnet wurden, enthalten kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin in relevan-
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Seite 15
ter Weise für die Menschenrechtsorganisation eingesetzt hätte. Weder ist
ein Kontakt der Beschwerdeführerin zu Karroubi ersichtlich, geschweige
denn die von der Beschwerdeführerin behauptete Übergabe eines Brie-
fes. Alleine die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin mit D._______
sowie ein enger Kontakt zwischen diesen beiden Frauen vermögen keine
asylrelevante Verfolgung darzustellen. Bei dieser Sachlage bestand für
das BFM – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9)
– kein Anlass, sich zu einer künftigen Gefährdung der Beschwerdeführe-
rin zu äussern.
6.1.4 Das Bundesamt lässt in seiner Verfügung offen, ob die geltend ge-
machten Betätigungen für die MKO den Tatsachen entsprächen. Es be-
gründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, we-
gen dieser Tätigkeit nie Probleme mit oder Kontakt zu den iranischen Be-
hörden gehabt zu haben, und ihr zudem die entsprechende Bedrohung
nach der angeblichen Übergabe eines Briefes an Karroubi nicht geglaubt
werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt demgegenüber
zur Auffassung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin auch diesbe-
züglich nicht zu überzeugen vermögen. Dabei ist mit der Vorinstanz auf
das sich in Allgemeinplätzen erschöpfende Wissen der Beschwerdeführe-
rin hinzuweisen. Zudem erscheint wenig realistisch, dass der geschiede-
ne Ehemann der Beschwerdeführerin ihren Aktivitäten für die MKO jahre-
lang – und insbesondere auch nach der zweiten Scheidung – tatenlos
zugeschaut hätte.
6.2 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausrei-
se aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat
die Vorinstanz diesbezüglich das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht abgewiesen.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpoliti-
sche Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die irani-
schen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
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Seite 16
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massge-
bend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschluss-
grund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwen-
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
7.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Fol-
ge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Straf-
rechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste
pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere
diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen,
zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung
sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen
im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu
haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Be-
hörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen
grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen
Ausmass zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausrei-
se/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Aus-
kunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL
KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder
exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behör-
den, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von
Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktio-
D-3127/2012
Seite 17
nen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleich-
zeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mit-
glieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Par-
teien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende
an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informati-
ons- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden
(vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität
der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität:
So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen
und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form
(z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Ak-
tionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung
(vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
7.3 Mit den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfah-
ren vorgebrachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht
die Beschwerdeführerin keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen
werden müsste, dass die iranischen Behörden auf sie aufmerksam ge-
worden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihr eine Person erken-
nen, die das politische System gefährden könnte. Bis auf die dokumen-
tierten Tätigkeiten scheint keine zusätzliche ausserordentliche Präsenz in
der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten waren
auch auf einen kleineren Rahmen beschränkt und die Beschwerdeführe-
rin macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass diese in den nationalen
und internationalen Medien überhaupt ein Echo gefunden hätten. Die Be-
schwerdeführerin vermittelt als Demonstrationsteilnehmerin nie das Bild
einer gegen das iranische Regime aus der Masse der üblichen Demonst-
rierenden herausgehobene aktive und ernstzunehmende Person, die eine
Tatkraft entwickelt hätte oder in Zukunft über eine solche verfügen könn-
te, die für das Regime zur Gefahr werden könnte. Daran ändern die bei
den Demonstrationsteilnahmen mitgeführten Plakate – soweit sie in einer
für das Gericht verständlichen Sprache verfasst sind – nichts. Schliesslich
sind den Aussagen der Beschwerdeführerin keine überzeugenden und
glaubhaften Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen Behör-
den tatsächlich auf sie aufmerksam geworden wären und sie Verfol-
gungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Mit Blick
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Seite 18
auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeit kann sie nicht als be-
sonders engagierte und exponierte Regimegegnerin qualifiziert werden.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nach-
fluchtgründe nicht erfüllt.
8.
Die Feststellung des BFM, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Asylge-
such der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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Seite 19
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 20
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.1 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung.
10.3.2 Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffen-
der Begründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten
sei. Diesen Ausführungen wird weder in der Beschwerdeschrift noch in
der Replik etwas Substanzielles entgegen gehalten. Insbesondere ver-
mögen auch die Ausführungen des behandelnden Arztes in seinem ärztli-
chen Zeugnis vom 9. August 2012 nicht zu einem anderen Schluss zu
führen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
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Seite 21
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet,
zumal das Verfahren nicht als aussichtslos zu bezeichnen und von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3127/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gut geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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