B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3127/2014
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Somalia,
vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 28. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und da-
bei in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorlie-
gende Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses im nationalen
Verfahren zu prüfen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und diese sei anzuweisen, den Sachverhalt vollumfänglich zu
erstellen und zu würdigen sowie in der Sache neu zu entscheiden,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass ihm die unterzeichnende Juristin gestützt auf Art. 110a AsylG als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sei,
dass eine Parteikostenentschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG aus-
zurichten sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren – soweit für den Entscheid
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juni 2014 beilag,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-Verordnung) zur Anwendung kommt,
dass der nach der Dublin-III-Verordnung zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt ha-
ben muss, damit das BFM einen Nichteintretensentscheid fällen kann
(vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III (Art. 8–15 Dublin-III-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt
wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer
Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-Verord-
nung),
dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der
in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe
der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-Verordnung aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. a Dublin-III-Verordnung),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-Verordnung; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-Verordnung der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragstel-
ler in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
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nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-Verordnung kein anderer zuständiger Mitgliedstaat be-
stimmt werden kann,
dass vorab – nach Prüfung der Akten durch das Gericht und im Hinblick
auf Art. 8 Dublin-III-Verordnung – festzuhalten ist, dass das BFM den Be-
schwerdeführer zu Recht nicht als unbegleiteten Minderjährigen behan-
delte,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden kann, welchen im Übrigen auf Be-
schwerdeebene nichts entgegengehalten wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 7. März 2014 zu Protokoll gab, er sei im Februar 2014 auf dem See-
weg – von Libyen herkommend – illegal in Italien eingereist,
dass er von den italienischen Behörden in ein Flüchtlingslager nach Sy-
rakus gebracht worden und von dort aus am 1. März 2014 in die Schweiz
gereist sei,
dass das BFM gestützt auf diese Aussage die italienischen Behörden am
17. März 2014 und somit innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-Verordnung
festgelegten Frist um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem BFM am 19. Mai 2014 mitteilten,
der Beschwerdeführer könne nicht aufgenommen werden, weil er in Ita-
lien unbekannt sei und ein Grenzübertritt nicht nachgewiesen sei,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das BFM
hätte die ablehnende Antwort der italienischen Behörden berücksichtigen
und demzufolge auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eintreten
müssen,
dass der Beschwerdeführer dazu unter anderem auf Grundsätze der
Dublin-Verordnung, die in der Schweiz gängige Praxis und die allgemeine
Regelung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 des Rates
vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und
Termine verweist,
dass das Gericht feststellt, dass die in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-Verord-
nung festgelegte Frist – wie vom BFM ausgeführt – bereits am 18. Mai
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2014 abgelaufen ist, auch wenn es sich bei diesem Datum um einen
Sonntag handelt (vgl. zur Berechnung des Fristenlaufs: CHRISTIAN FILZ-
WIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K5 zu
Art. 42), und die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert
der zweimonatigen Frist unbeantwortet liessen,
dass Italien somit gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung seit dem
18. Mai 2014 ex lege für die Durchführung des Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers zuständig ist (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, a.a.O., K16 zu Art. 22),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von die-
sem auf Beschwerdeebene nicht bestritten wird, sondern lediglich geltend
gemacht wird, es sei nicht auszuschliessen, dass er durch ein anderes
Land als Italien gereist sei,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Rüge, die Vorinstanz habe
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, in-
dem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Schreiben
der italienischen Behörden vom 19. Mai 2014 auseinandergesetzt habe,
nach dem Gesagten unbegründet ist,
dass auch die Rüge, das BFM habe eine Antwort der italienischen Behör-
den bezüglich der Tatsache, dass die Schweiz Italien als zuständig erach-
te, nicht abgewartet und dadurch den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver-
letzt, aufgrund der klaren Rechtslage ebenfalls nicht gehört werden kann,
weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
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stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schüt-
ze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie 2013/32/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-Verordnung nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs am 13. März 2014, ausländische Personen
würden in Italien keinerlei Unterstützung erhalten, implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung fordert,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-Verordnung gibt und an dieser
Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser
Einschätzung zu bewirken,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeistän-
dung, für welches vorliegend im Übrigen Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht
Art. 110a Abs. 1 AsylG gilt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG) und demzufolge keine Parteientschädigung im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Sandra Min
Versand: