B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3127/2018
tsr
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
D-3127/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
20. Oktober 2015 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland und
weitere ihm unbekannte Länder am 30. November 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 8. Dezember 2015 wurde er
summarisch befragt und am 1. September 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe
ab dem Jahre 2005 für die TRO (Tamils Rehabilitation Organisation) eine
bezahlte Arbeit als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei habe er auch bei Beerdi-
gungen von gefallenen Kämpfern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) geholfen. Sein Bruder (N …) sei von (…) 2007 bis (…) 2009 bei
den LTTE gewesen. Im Oktober 2008 hätten sie des Krieges wegen flüch-
ten müssen. Im Mai 2009 seien sie in ein Flüchtlingscamp gekommen. Bei
einer Befragung hätten er und sein Bruder ihr Engagement für die TRO und
die LTTE zugegeben beziehungsweise habe er lediglich über die Vergan-
genheit des Bruders berichtet, sein eigenes Engagement aber nicht zuge-
geben. Sein Bruder sei wegen seines Engagements für die LTTE in ein
Rehabilitationscamp gekommen. Er selber und seine Schwestern hätten
im (…) 2009 das Flüchtlingscamp inoffiziell verlassen und sich zu ihrer
Tante nach (…) begeben können. Einen Monat später sei er von Geheim-
dienstleuten an seinem ehemaligen Wohnort gesucht worden, weil er von
ehemaligen Kollegen der TRO verraten worden sei. Im (…) 2011 seien sein
Vater und seine Schwester nach (…) zu ihrem ältesten Bruder gegangen.
Er und sein jüngerer Bruder hätten wegen ihrer Vergangenheit keine Police
Clearence und damit kein Visum für (…) erhalten. Nach dem Weggang des
Vaters habe er seinen Bruder regelmässig im Rehabilitationscamp besucht
und im (…) 2011 für dessen Freilassung gebürgt. Im (…) 2014 sei sein
Bruder für eine erneute Befragung vorgeladen worden. Zu dieser sei er
aber nicht hingegangen, habe stattdessen im (…) 2014 das Land verlassen
und sei in die Schweiz geflüchtet. Deswegen sei auch er selber danach
von den Behörden gesucht und im (…) 2014 zu einer Befragung vorgela-
den worden. Daraufhin habe er sich zuerst versteckt und gehofft, die Prob-
leme würden sich legen. Wegen der andauernden Suche nach ihm habe
er aber schliesslich am 20. Oktober 2015 das Land verlassen.
B.
Mit Schreiben vom 28. März 2018 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer zu verschiedenen offenen Fragen bezüglich des geltend gemachten
D-3127/2018
Seite 3
Sachverhaltes das rechtliche Gehör, welches der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 10. April 2018 wahrnahm.
C.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen
Verletzung des Willkürverbotes, des rechtlichen Gehörs und der Begrün-
dungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollstän-
digen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie even-
tualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der
Beschwerdeführer die Belege 1-54 zu den Akten. In formeller Hinsicht er-
suchte er um Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie um Bestätigung
der Zufälligkeit von deren Auswahl, um Bekanntgabe der Namen der Sach-
bearbeitenden des SEM, um Einsicht insbesondere in die in der Akte A21
referenzierten Quellen sowie in die Akten des Bruders und um Offenlegung
sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer
antragsgemäss der Spruchkörper mitgeteilt und er wurde in Bezug auf Fra-
gen zur Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesver-
waltungsgericht auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsregle-
ments vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1) verwiesen. Die Gesuche um Bekanntgabe der Namen der
SEM-Mitarbeitenden und um Einsicht in die Akten des Bruders wurden gut-
geheissen. Jene um Einsicht in die in der Akte A21 referenzierten Quellen,
um Offenlegung sämtlicher nicht-öffentlich zugänglicher Quellen des Lage-
bildes des SEM vom 16. August 2016 und um Beschwerdeergänzung wur-
den abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die beantragte Akteneinsicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Replik vom 9. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung und reichte die Beilagen 55 bis 57 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu
prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung
führen könnten.
3.1 Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Willkürverbotes und
der Begründungspflicht, weil das SEM kategorisch, pauschal und ohne Be-
gründung seine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verworfen
habe. Es bleibe unklar, weshalb seine mehrjährigen Aktivitäten für die TRO
und die Verbindungen des Bruders zu den LTTE unwesentlich sein sollten.
Indem das SEM diese Verbindungen nicht vollständig abgeklärt habe, habe
es auch den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Er versuche im Moment
Beweismittel zu beschaffen, welche seine Tätigkeit für die TRO belegen
würden. Zu deren Beibringung sei ihm eine angemessene Frist anzuset-
zen. Auch sei das SEM nicht auf seine Herkunft aus dem (…) und seinen
dortigen Aufenthalt zu Kriegsende, seine Ethnie, seinen hinduistischen
Glauben, sein Alter, sein Geschlecht und die fehlenden Reisepapiere sowie
die Rückschaffung aus einem tamilischen Diasporaland als risikobegrün-
dende Faktoren eingegangen.
In der angefochtenen Verfügung zeigte die Vorinstanz nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers gemäss seinen Aussagen auseinander. Dabei
kam das SEM zum Schluss, dass die Verbindung des Beschwerdeführers
zu den LTTE vorliegend nicht ausreiche, um von einer Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Zwar ist
die diesbezügliche Argumentation des SEM tatsächlich eher knapp ausge-
fallen, von einer Verletzung des Willkürverbotes oder der Begründungs-
pflicht kann aber nicht ausgegangen werden. Ob die Verneinung einer Ge-
fährdung des Beschwerdeführers durch das SEM inhaltlich zutrifft, ist eine
materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
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Seite 6
Auch hat das SEM den Sachverhalt bezüglich der LTTE-Verbindungen des
Beschwerdeführers richtig festgestellt.
3.2 Überdies habe das SEM das Willkürverbot verletzt, indem es sich bei
der Glaubhaftigkeitsprüfung auf einen mangelhaften Consulting-Bericht
gestützt habe. Obwohl er nie von einer Bürgschaft für die Entlassung des
Bruders gesprochen habe, sei das SEM davon ausgegangen, dass solche
Bürgschaften bei allen Rehabilitierten existieren müssten, und habe ent-
sprechende Abklärungen getätigt. Seine spezielle Situation als einzig ver-
bliebenes, relativ junges, nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaftes
Familienmitglied sei dabei ausser Acht gelassen worden. Zu den inhaltli-
chen Mängeln des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine
spezifischen neuen Abklärungen getätigt, sondern es sei aus vorhandenen
Quellen abgeleitet worden. Mit dem Consulting-Bericht sei auch der Sach-
verhalt ungenügend festgestellt worden. So komme dieser zum Schluss,
dass es keine Hinweise für die von ihm erwähnten Garantien für Rehabili-
tierte gebe. Einerseits habe er aber ein entsprechendes Beweismittel ein-
gereicht. Andererseits werde in nahezu allen öffentlichen Quellen die sozi-
ale und familiäre Wiedereingliederung hervorgehoben. Entsprechende Ga-
rantien seien von ihm verlangt worden.
Das Gericht kann nicht erkennen, dass das SEM mit der Erstellung und
Verwendung des internen Consultings das Willkürverbot verletzt und den
Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Vielmehr hat es diesbezüglich den
Sachverhalt gründlich abgeklärt und ist der Frage auf den Grund gegan-
gen, ob es allgemein wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer
eine solche Zusicherung geben musste. Dass es dabei, ohne dass der Be-
schwerdeführer dieses Wort verwendet hätte, von einer Bürgschaft gespro-
chen hat, ist nicht zu beanstanden. Auch dass in dem Consulting keine
spezifischen neuen Abklärungen getätigt und die Erkenntnisse aus beste-
henden Berichten abgeleitet wurden, entspricht dem üblichen Vorgehen
bei Länderabklärungen und ist nicht zu beanstanden. Ob die durch das
SEM aus dem Bericht gezogenen Schlüsse zutreffen, ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.3 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend ge-
macht, die im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführte Befragung zur Per-
son des Beschwerdeführers habe in verkürzter Form stattgefunden. Zu sei-
nen Fluchtgründen habe er nicht Stellung beziehen können. Der summari-
schen Befragung komme im Verfahren aber eine wichtige Bedeutung zu.
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Die summarische Befragung der Asylsuchenden stellt gemäss Art. 26
Abs. 2 AsylG keine verfahrensmässige Verpflichtung, sondern eine Mög-
lichkeit der Vorinstanz dar. Dem rechtlichen Gehör wird durch die Anhörung
im Sinne von Art. 29 AsylG Genüge getan. Die erwähnte Rüge des Be-
schwerdeführers ist folglich mit Blick auf diese gesetzlichen Grundlagen
offensichtlich unbegründet.
3.4 Weiter monierte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, da zwischen der Anhörung und dem Erlass der Ver-
fügung über eineinhalb Jahre vergangen seien. Um die aktuelle Gefähr-
dung zu ermitteln, hätte das SEM ihm vor Erlass der Verfügung das recht-
liche Gehör gewähren müssen. Auf seine Mitwirkungspflicht dürfe sich das
SEM nicht berufen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, dass nicht die
gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst
habe.
Ein zur Anhörung zeitnaher Entscheid der Vorinstanz ist grundsätzlich wün-
schenswert. Indes gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, wonach die
Vorinstanz nach einer gewissen verstrichenen Zeit dem Beschwerdeführer
zumindest die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme geben
müsste (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es
aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache des Be-
schwerdeführers gewesen, die Vorinstanz entsprechend zu informieren.
Ferner ist es durchaus wünschenswert, dass die Anhörung von derselben
Person durchgeführt wird, die über das Asylgesuch (mit-)befindet. Es exis-
tiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so
zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom
3. April 2018 E. 4.3). Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer-
deführer auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behand-
lung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil
entstanden sein soll.
3.5 Der Beschwerdeführer rügte als weitere Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs die mangelhafte Übersetzung seiner Aussagen anlässlich der Anhö-
rung. Der Dolmetscher habe offensichtlich nur ungenügende Deutsch-
kenntnisse gehabt. Das Protokoll sei voller grammatikalischer und inhaltli-
cher Fehler. Seine Aussagen würden aufgrund der mangelhaften Überset-
zung oft plump und undifferenziert wirken. Es komme zu Brüchen und Un-
klarheiten und zum Teil offensichtlichen Missverständnissen, bei welchen
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die Antworten nur in sehr vagem Kausalzusammenhang mit der Frage
stünden.
Die Rüge der mangelhaften Protokollführung und Übersetzung an der An-
hörung vermag ebenfalls nicht zu verfangen. Dem Anhörungsprotokoll sind
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine nennenswerten Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der
Lage gewesen wäre, die Aussagen des Beschwerdeführers korrekt in die
deutsche Sprache zu übersetzen. Daran vermögen auch die in der Be-
schwerde aufgelisteten kleineren Fehler und Unklarheiten nichts zu än-
dern. Das Protokoll ist insgesamt verständlich formuliert. Der Beschwerde-
führer hat letztlich auch unterschriftlich bestätigt, dass ihm das Protokoll
Satz für Satz vorgelesen und in die tamilische Sprache rückübersetzt
wurde, dass das Protokoll vollständig ist und seinen freien Äusserungen
entspricht. Nach dem Gesagten ist der Antrag auf erneute Anhörung unter
Beziehung eines qualifizierten Übersetzers abzuweisen.
3.6 Weiter habe das SEM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt, indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt
habe. Es beziehe sich in seiner Verfügung einzig auf sein Lagebild zu Sri
Lanka vom 16. August 2016, welches fehlerhaft sei, weil es sich auf unaus-
gewogene und nicht überprüfbare Quellen stütze. Diesbezüglich reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen eigenen aktuellen Lagebe-
richt zu Sri Lanka ein. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, dass
sich die Menschenrechtssituation verbessert habe. Es würden nicht nur
Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte
Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court
Vavuniya ergebe. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann ei-
ner objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegen-
stehen.
Ob die Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist,
beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
3.7 Weiter habe das SEM in seinem Entscheid nicht thematisiert, dass
standardmässige behördliche Background-Checks bei Rückkehrern regel-
mässig zu asylrelevanter Verfolgung führten. Die Vorbereitungen dieser
Background-Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der
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Schweiz und der Vorsprache auf dem Konsulat beginnen. Dies sei vorlie-
gend fälschlicherweise nicht als neuer Asylgrund berücksichtigt worden,
womit der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei.
Das SEM hat in seiner Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gefährdet wäre und dabei auf die
Background-Checks verwiesen. Somit wurde der Sachverhalt diesbezüg-
lich richtig festgestellt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwer-
deführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache.
3.8 Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 wurden die Gesuche um An-
gabe der Namen derjenigen SEM-Personen, welche die angefochtene Ver-
fügung unterschrieben haben, sowie teilweise um Akteneinsicht gutgeheis-
sen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 gab das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die entsprechenden Namen bekannt und gewährte ihm wie beantragt
Akteneinsicht.
Mit der Nichtbekanntgabe der Namen der verfügenden Personen hat das
SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Teilurteil
D-1549/2017 erwog das Gericht in diesem Zusammenhang, die abgehan-
delten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen, weshalb eine
Heilung nach den Kriterien der Praxis des Gerichts möglich erscheine (vgl.
Teilurteil D-1549/2017 E. 6.3; weiter BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen; BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Dies ist auch im vorliegenden Fall
festzuhalten. Auch die mangelnde Akteneinsicht wurde auf Beschwerde-
ebene geheilt. Der Beschwerdeführer konnte entsprechend zu den Akten
seines Bruders Stellung nehmen.
3.9 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. So habe er insbesondere zu
Beginn der Anhörung zunächst angegeben, er habe den Behörden im
Flüchtlingscamp von seinem Engagement für die TRO erzählt, während er
kurze Zeit später zu Protokoll gegeben habe, er habe nur bestätigt, dass
sein Bruder bei den LTTE gewesen sei und sei selber erst später von ehe-
maligen Kollegen verraten worden. Darauf angesprochen, habe er diesen
Widerspruch nicht klären können. Auch habe er nicht erklären können, wie
er vom Verrat seiner Kollegen erfahren habe. Erschwerend komme hinzu,
dass er eine zeitlich stark unwahrscheinliche Konstellation beschreibe,
wenn der Geheimdienst bis zum Verlassen des Camps im (…) 2009 nichts
über sein Engagement erfahren haben wolle, jedoch bereits einen Monat
später Erkundigungen über ihn an seinem ehemaligen Wohnort angestellt
habe. Schliesslich habe er der Darstellung des Bruders widersprochen, wo-
nach dieser am Telefon und nicht persönlich auf der Meldestelle von der
Vorladung erfahren habe. Seine Vorbringen widersprächen im Weiteren
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Grundsätzlich sei
zweifelhaft, dass er das Screening der Behörden auf so einfache Weise
umgangen habe, während sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft
gekommen sei. Des Weiteren habe er einerseits angegeben, sich ab (…)
2009 bei seiner Tante versteckt zu haben. Andererseits habe er dort als
Buschauffeur gearbeitet, sich offiziell registrieren lassen, einen behördli-
chen Brief in Bezug auf die Entlassung seines Bruders an diese Adresse
erhalten und auch einen Brief mit dieser Adresse an den Gefängnisdirektor
geschickt. Erstens passe es nicht zum Verhalten einer tatsächlich gesuch-
ten Person, sich registrieren zu lassen. Seine Erklärung, wonach seine
Tante ihn zu seiner Sicherheit habe registrieren lassen, sei deshalb umso
unverständlicher. Das Gleiche lasse sich zweitens über sein Vorgehen sa-
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Seite 11
gen, einen Brief an den Gefängnisdirektor zu schicken und sich aufforde-
rungsgemäss nach (…) zu begeben. Drittens scheine es wenig plausibel,
dass die Geheimdienstbehörden ihn unter diesen Umständen jahrelang
nicht gefunden hätten. Diesbezügliche Bedenken des SEM habe er be-
zeichnenderweise nicht ausräumen können. Aus dem Gesagten gehe her-
vor, dass die Behörden zu keinem Zeitpunkt ein Interesse an ihm gehabt
hätten, weder aufgrund seiner TRO-Vergangenheit noch aus anderen
Gründen. Es wäre davon auszugehen, dass die Behörden allerspätestens
im Rahmen der Vorsprachen des Bruders auf ihn zugegriffen hätten. Dass
erst wegen dessen Nichterscheinens ab (…) 2014 in solch grossem Um-
fang nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, vermöge in keiner
Weise zu überzeugen. Angesichts der geschilderten Angst vor Befragun-
gen sei auch nicht nachvollziehbar, dass er gedacht habe, die Probleme
würden nur von kurzer Dauer sein, und sich deshalb noch eineinhalb Jahre
in Sri Lanka aufgehalten habe. Bezeichnenderweise habe er seine dama-
ligen Überlegungen auch nicht stichhaltig begründen können. Überdies
würde mitnichten feststehen, dass ihm wegen einer Befragung auf der Mel-
destelle, zu der er angeblich hätte erscheinen sollen, eine Verfolgung ge-
mäss Art. 3 AsylG drohe. Schliesslich habe er erklärt, im Vorfeld der Ent-
lassung seines Bruders eine Art Vormundschaft unterzeichnet und die volle
Verantwortung für diesen übernommen zu haben. Zunächst habe er dies-
bezüglich keine Beweismittel eingereicht. Beim Schreiben vom (…) 2011
an den Kommandanten des damaligen Rehabilitationsgefängnisses
handle es sich lediglich um eine Zusage, den Bruder nach der Entlassung
aufzunehmen und zu versorgen. Das Schreiben sei aus Eigeninitiative er-
gangen und er übernehme damit keine Verantwortung für seinen Bruder,
weshalb das Beweismittel untauglich sei. Im Weiteren gelte es festzuhal-
ten, dass das SEM keinerlei Kenntnis von solchen Vereinbarungen in Be-
zug auf die Wiedereingliederung rehabilitierter Personen habe. Insbeson-
dere stehe davon nichts in der Verordnung vom August 2011, die das sri-
lankische Rehabilitierungsprogramm regle und auch in den Resultaten der
Fact-Finding-Missions des SEM und der britischen Behörden sowie ande-
ren öffentlichen Quellen liessen sich keine Hinweise darauf finden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Seine tamili-
sche Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von Ver-
folgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Allfällige Kontrol-
len der Rückkehrer am Flughafen und am Herkunftsort stellten keine asyl-
relevante Verfolgungsmassnahme dar. Hingegen würden Personen, wel-
che vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt hätten,
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Seite 12
nach wie vor verhaftet. Aufgrund des blossen Umstandes, dass sein Bruder
ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied sei und er angeblich zwischen 2005 und
2008 für die TRO tätig gewesen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er
in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person gelte, die eine be-
sonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem inhaltlich entgegen, die Argumenta-
tion in der Verfügung sei sehr schwach und einseitig. Sie stütze sich ledig-
lich auf einen einzigen angeblichen Widerspruch in Bezug auf das Vorhan-
densein eines Geständnisses zu seiner TRO-Tätigkeit gegenüber den Be-
hörden. Zudem habe er diesen Widerspruch wiederholt korrigiert. Ange-
sichts der bereits erwähnten erheblichen Unschärfen und der zahlreichen
Missverständnisse bei der Übersetzung, sei davon auszugehen, dass es
sich um einen Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis handle. So
habe er an besagter Stelle ausgeführt, die Behörden hätten wissen wollen,
ob Familienmitglieder bei den LTTE gewesen seien. Er habe in diesem Zu-
sammenhang wiederholt von den LTTE oder LTTE Organisation gespro-
chen. Er habe darauf geantwortet, dass niemand bei den LTTE gewesen
sei. Nachdem sein Bruder sein Geständnis abgelegt habe, habe er gegen-
über den Beamten zugegeben, auch für diese Organisation gearbeitet zu
haben. Dabei habe er die TRO nicht erwähnt. Damit werde offensichtlich,
dass er bestätigt habe, dass sein Bruder bei den LTTE war. Anstatt «ich»
sollte im Protokoll «er» stehen. Darauf deuteten auch seine späteren dies-
bezüglichen Korrekturen. Die Erwägung des SEM, er habe nichts zur Klä-
rung dieser Frage beitragen können, sei somit klar aktenwidrig. Zur angeb-
lich «stark unwahrscheinlichen Konstellation» gelte es festzuhalten, dass
zum Ende des Bürgerkrieges hunderttausende von Tamilen inhaftiert wor-
den seien. Der Screening-Prozess habe erst begonnen und die Behörden
hätten erst bruchstückhafte Kenntnisse über zahlreiche mögliche LTTE-
Unterstützer gehabt. In diesem Zusammenhang sei es durchaus möglich,
dass er von einem Rehabilitationshäftling denunziert worden sei und sri-
lankische Behörden Erkundigungen an seinem Heimatort über ihn einge-
zogen hätten. Wenn er dabei nicht zu Hause gefunden worden sei, habe
dies für die Behörden Verschiedenes bedeuten können: Entweder hätte er
verstorben sein, sich ins Ausland abgesetzt haben können oder in einem
Camp interniert werden müssen. Das Standardvorgehen in einem solchen
Fall sei ein Vermerk auf der Watch-List gewesen, weshalb er später für die
geplante Ausreise nach (…) auch keine Police Clearance erhalten habe.
Ein solcher Eintrag bedeute aber nicht, dass aktiv nach ihm gesucht wor-
den sei, und werde erst zum Problem, wenn sich neue Verdachtsmomente
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Seite 13
ergäben, weshalb er sich auch in (…) habe registrieren und für seinen Bru-
der als Garant auftreten können. Mit der Flucht seines Bruders, welchem
er mutmasslich zu dieser verholfen habe anstatt ihn zu integrieren, sei im
Zuge der Ermittlungen sicher auch sein TRO-Engagement bekannt gewor-
den, sodass er nun auch aufgrund seines eigenen Untertauchens auf der
Stop-List stehe. Bei seinen Vorbringen handle es sich somit nicht um einen
unlogischen Sachverhalt, sondern um das übliche Vorgehen in Sri Lanka.
Dem Argument des SEM, wonach es zweifelhaft sei, dass er den Scree-
ning-Prozess so einfach habe umgehen, sich in (…) registrieren, dort ar-
beiten und für seinen Bruder gegenüber den Behörden bürgen können,
gelte es entgegenzuhalten, dass die Behörden zunächst nur ehemalige
LTTE-Mitglieder ins Visier genommen hätten. Auch sei der Screening-Pro-
zess nicht systematisch und kohärent gewesen. Zum Teil hätten sich auch
tatsächliche LTTE-Mitglieder dem Prozess entziehen können. Wie erwähnt
sei sein Name auf der Watch-List vermerkt gewesen, aber es sei nicht aktiv
nach ihm gesucht worden, weshalb eine Anmeldung in (…) möglich gewe-
sen sei. Diese habe tatsächlich seiner Sicherheit gedient, weil insbeson-
dere nicht registrierte Tamilen im Norden vor Übergriffen besonders gefähr-
det seien, vor allem, wenn sie aus dem (…) stammen würden. Sämtliche
Argumente des SEM würden nach dem Gesagten dahinfallen, wenn statt
einer aktiven Suche nach ihm er lediglich als eine verdächtige Person galt,
die auf der Watch-List stand. Zur Erwägung des SEM, wonach es nicht
nachvollziehbar sei, dass er gedacht habe, die Probleme würden nur von
kurzer Dauer sein, gelte es festzustellen, dass es sich dabei um seinen
subjektiven Eindruck gehandelt habe. Dieser Aussage komme keinerlei
Beweiswert zu und es könne daraus nicht auf eine tatsächliche Verfol-
gungssituation geschlossen werden. Die Dauer seines weiteren Aufenthal-
tes in Sri Lanka sage ebenso wenig über die Verfolgungssituation aus. Die
Flucht habe schliesslich auch organisiert werden müssen. Dem Hinweis
des SEM, wonach nicht feststehe, dass ihm wegen der Befragung beim
Civil Office eine Verfolgung gedroht hätte, halte er entgegen, dass er nie-
mals angegeben habe, nur deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf die
Bürgschaft für den Bruder sei es zutreffend, dass sich aus dem Schreiben
nicht ergebe, dass er über die Bereitstellung der Unterkunft weitergehende
Garantien hätte geben müssen. Es sei jedoch bekannt, dass die Behörden
grossen Wert auf eine Reintegration legen würden, sodass es auch mög-
lich sei, dass weitere mündliche Zusicherungen gefordert worden seien
und ihm dabei auch mit Problemen gedroht worden sei, wenn sich der Bru-
der nicht an die Vorgaben halte. Das SEM habe sich bei diesem Punkt der
Glaubhaftigkeitsprüfung massgeblich auf ein mangelhaftes internes Con-
sulting zur «Bürgschaft» für den Bruder gestützt. Er habe lediglich davon
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gesprochen, dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine Un-
terkunft zugesichert zu haben, worunter er auch die Übernahme der Obhut
seines Bruders verstanden habe. Von einer Bürgschaft sei nie die Rede
gewesen. Ein entsprechendes Beweismittel habe er eingereicht, sodass
sich das SEM selber ein Bild hätte machen können. Die Bestätigung sei
vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie eigentlich aus dem (…)-Gebiet
stammen würden. Dass er auch sicherzustellen habe, dass der Bruder sich
an die Auflagen halte, sei ihm nur mündlich mitgeteilt worden. Aufgrund
seiner speziellen Situation als einziges verbliebenes Familienmitglied, re-
lativ jung und nicht mehr an seinem Herkunftsort wohnhaft, sei es möglich,
dass die Behörden auf einer schriftlichen Zusicherung bestanden hätten.
Kein rehabilitiertes Ex-LTTE-Mitglied werde entlassen, ohne abzuklären,
dass an seinem neuen Wohnort eine Unterkunft und ein entsprechendes
Beziehungsnetz bestehe. Dem sri-lankischen Rehabilitationsprogramm
würde ja so gerade jeglicher Sinn entzogen. Zu den inhaltlichen Mängeln
des Consultings gesellten sich methodische. So seien keine spezifischen
neuen Abklärungen getätigt, sondern aus vorhandenen Quellen abgeleitet
worden, wobei nicht klar sei, ob die Interviewten nach den Zusicherungen
gefragt worden seien. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass diese Rehabi-
litierten diese Zusicherungen ja gar nicht hätten unterzeichnen müssen,
sondern ihre Verwandten, sodass klar sei, dass sie diesen Umstand nicht
erwähnen würden. Die Erwägung, wonach es keine Hinweise auf solche
Garantien gäbe, sei falsch. Es gebe sehr wohl Hinweise, dass die sri-lan-
kischen Behörden Wohnortsituation und Integration der Rehabilitierten vor
der Haftentlassung genau überprüfen würden. Erklärtes Ziel des Rehabili-
tierungsprozesses sei es, Familien wieder zusammenzuführen. Der Com-
misioner General of Rehabilitation habe gesagt, Rehabilitierte würden nur
reintegriert, wenn eine Adresse von Verwandten bekannt sei.
In Bezug auf die Risikofaktoren, welche für eine Gefährdung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka sprächen, übte der Beschwerdeführer zunächst
allgemeine Kritik an der Praxis des SEM und dem diesbezüglichen Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016.
Dabei verwies er unter anderem auf ein Urteil des High Court Vavuniya
vom Juli 2017, welches beweise, dass jegliche Unterstützungsleistung für
die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit zu
einer politisch motivierten Strafe führen könne, selbst wenn eine Rehabili-
tation durchlaufen worden sei. Weiter führten die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zu asylrele-
vanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks würden
bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen, respektive mit
D-3127/2018
Seite 15
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der Black-List aufgeführt sei, und mit der aus Sicht der
sri-lankischen Behörden zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Kon-
sulat für die Papierausstellung. Das SEM habe zu Unrecht festgestellt, bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka bestehe keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung. Sein Bruder sei über mehrere Jahre Mitglied der
LTTE gewesen, weshalb das SEM ihn auch als Flüchtling in der Schweiz
anerkannt habe. Vor diesem Hintergrund müsse gemäss aktueller Recht-
sprechung zwingend abgeklärt werden, ob er deswegen einer Reflexver-
folgung unterstehe, zumal die Verbindung zu den LTTE als Hauptrisikofak-
tor gelte. Auch er selber sei für die TRO, eine den LTTE nahestehende
Organisation, tätig gewesen und dabei mit LTTE-Mitgliedern in Kontakt ge-
kommen. Eine Verfolgung von ehemaligen TRO-Unterstützern sei auch
nach Jahren noch möglich. Dies zeige ein neues Verfahren vor dem Co-
lombo High Court, in welchem Mitglieder der TRO wegen Mithilfe zur Fi-
nanzierung der LTTE in den Jahren 2005 und 2006 angeklagt worden
seien. Sein Engagement für die TRO sei vom SEM nicht in Zweifel gezogen
worden. Dem Screening-Prozess der Behörden habe er sich illegalerweise
entzogen. Sein Name habe bereits vor der Ausreise auf der Watch-List ge-
standen und werde nach der Flucht seines Bruders und der eigenen Flucht
heute auf der Stop-List aufgeführt. Der langjährige Aufenthalt in der
Schweiz führe zu weiteren Verdachtsmomenten. Weiter stamme er aus
dem (…)-Gebiet, habe dort die Schule besucht und in der Endphase des
Bürgerkrieges noch dort gelebt. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lan-
kas, seine Ethnie, sein hinduistischer Glaube, sein Alter, sein Geschlecht,
die fehlenden Reisepapiere und die Rückschaffung aus einem tamilischen
Diasporaland stellten weitere Risikofaktoren dar. Alle diese Risikofaktoren
seien kumulativ zu prüfen und ein Gesamtprofil zu erstellen.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, aus der Verfügung gehe
klar hervor, weshalb dem Beschwerdeführer trotz seiner früheren Tätigkeit
für die TRO und wegen des Engagements seines Bruders für die LTTE
keine asylrelevanten Nachteile drohen würden. Darüber hinaus drohe
längst nicht allen Rückkehrenden mit irgendeiner LTTE-Verbindung Verfol-
gung, sondern nur jenen, die aus sri-lankischer Sicht bestrebt seien, den
ethnischen Konflikt wieder aufleben zu lassen. Dies sei vorliegend nicht
der Fall, obwohl die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TRO
und die erfolgte Rehabilitation seines Bruders nicht angezweifelt würden.
Ferner habe sich der Beschwerdeführer nicht durch Sammeln von Spen-
dengeldern für die TRO, sondern durch humanitäre Hilfe hervorgetan. Bis
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zu seiner Ausreise sei er deswegen nie in den Fokus der Behörden gera-
ten. Dies spreche gegen die Annahme eines vorliegenden Risikofaktors,
woran auch einzelne Gerichtsprozesse gegen TRO-Ehemalige nichts zu
ändern vermöchten. Weiter werde im internen Consulting-Bericht nicht ver-
neint, dass die Behörden die Wohnsituation und die Integration von Reha-
bilitierten überprüfen würden. Dem SEM sei aber nicht bekannt, dass die
sri-lankischen Behörden Bürgschaften, wie sie der Beschwerdeführer er-
wähne, unterzeichnen lassen würden. Beim eingereichten Beweismittel
handle es sich denn auch lediglich um einen privaten Brief des Beschwer-
deführers an die Gefängnisverwaltung.
5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, anhand von Ge-
richtsunterlagen des High Court Colombo habe abschliessend dokumen-
tiert werden können, dass ehemalige TRO-Unterstützer noch heute von ei-
ner Verfolgung bedroht seien. Auch gelte es zu beachten, dass er nicht
bloss als Buchhalter für die TRO tätig gewesen sei, sondern sehr bewusst
auch in Bereichen, bei denen es offensichtlich geworden sei, dass es sich
um eine Unterstützung der LTTE handle (Märtyrerbegräbnisse). Er habe
auch klar zu Protokoll gegeben, dass sein Engagement bei der TRO in
Kombination mit der Tätigkeit seines Bruders bei den LTTE als Kompro-
miss verstanden worden sei, sodass er nicht zwangsrekrutiert worden sei.
In Bezug auf die Bürgschaft verweise er auf seine Ausführungen in der Be-
schwerde.
Zur Stützung der Replik reichte der Beschwerdeführer ein Bild seines
früheren Teams bei der TRO sowie Bilder von ihm anlässlich eines LTTE-
Märtyrerbegräbnisses ein.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
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wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 In Bezug auf den Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob
der Beschwerdeführer sein TRO-Engagement gegenüber den sri-lanki-
schen Behörden eingestanden hat, kann nicht ausgeschlossen werden,
dass es sich dabei, wie in der Beschwerde geltend gemacht, um einen
Übersetzungsfehler handelte, indem «ich» anstatt «er» im Protokoll fest-
gehalten wurde (vgl. A19 F38). Der Beschwerdeführer sprach in dem Kon-
text nämlich tatsächlich stets nur von den LTTE beziehungsweise der
Organisation und nicht von der TRO. Zudem gab er an, er habe die Wahr-
heit gesagt, weil er vom gleichen Beamten, der zuvor seinen Bruder befragt
habe, befragt worden sei, was wiederum für einen Bezug seines Geständ-
nisses zur Tätigkeit seines Bruders spricht. Der Beschwerdeführer wurde
zwar kurz darauf noch einmal gefragt: «Nachdem Sie und Ihr Bruder Ihre
Mitgliedschaft oder Hilfe für die LTTE angegeben haben, wie ging es da-
nach weiter?» (vgl. A19 F41). In diesem Zusammenhang sagte er aber
wiederum aus, diejenigen, die mit den LTTE zu tun gehabt hätten, seien
ins Büro zitiert worden und auch sein Bruder habe ins Rehabilitationscamp
gehen müssen. Dies ist wiederum ein Hinweis, dass der Beschwerdeführer
stets nur von einem Geständnis in Bezug auf das Engagement seines Bru-
ders sprach. Im Anschluss machte er bei dieser Frage nur noch Aussagen
über den weiteren Verlauf. Als er danach noch einmal gefragt wurde, was
er denn genau gegenüber den Behörden zugegeben habe, korrigierte er
umgehend, dass nur sein Bruder sein Engagement zugegeben habe (vgl.
A19 F42). Dass diese Korrektur kurz nach dem vermeintlich geltend ge-
machten Geständnis erfolgte, spricht ebenfalls dafür, dass es sich zuvor
um ein Missverständnis gehandelt hat. Dies gab er denn, auf den Wider-
spruch angesprochen, auch so an (vgl. A19 F45). Dass er bei der Rück-
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Seite 18
übersetzung die Richtigkeit seiner Aussagen bestätigte, ohne hier die Kor-
rektur noch einmal anzubringen, dürfte damit zusammenhängen, dass er
die Aussage ja bereits während der Anhörung selber korrigiert hatte.
6.3 Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von ehemali-
gen Kollegen verraten worden ist. Dies ist insoweit nicht auszuschliessen,
als bekannter Weise eine Entlastung erreicht werden konnte, wenn andere
Personen denunziert wurden. Dass der Beschwerdeführer im (…) 2011
keine Police Clearance für die Ausreise nach (…) erhalten hatte, während
der Rest der Familie, bis auf den Bruder im Rehabilitationscamp, nach (…)
ausreisen konnte, ist als Hinweis zu werten, dass die Behörden Kenntnis
von seiner Tätigkeit für die TRO hatten. Dass er von den Behörden aktiv
gesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde
richtig festgehalten, gar nicht geltend. So konnte er sich denn auch prob-
lemlos am Wohnort registrieren lassen, gegenüber den Behörden im Zu-
sammenhang mit der Unterbringung seines Bruders nach der Entlassung
aus der Rehabilitationshaft auftreten und hatte bis zum Jahr 2014 keine
Probleme. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Aktivitäten von den Behörden
verfolgt wurde.
6.4 Offenbleiben kann auch die Frage in Bezug auf die Existenz von Bürg-
schaften für rehabilitierte Personen. Fest steht zumindest, dass der Be-
schwerdeführer dem Bruder gegenüber den sri-lankischen Behörden eine
Unterkunft schriftlich zugesichert hat. Diesbezüglich wurde auch ein ent-
sprechendes Beweismittel zu den Akten gereicht. Der Beschwerdeführer
führt in seiner Beschwerde selber aus, von einer Bürgschaft sei nie die
Rede gewesen. Dass ihm mündlich mitgeteilt wurde, dass er auch sicher-
zustellen habe, dass der Bruder sich an die Auflagen halte, ist dabei nicht
auszuschliessen.
6.5 Der Widerspruch in Bezug auf die Frage, ob der Bruder am Telefon
oder persönlich auf der Meldestelle von der Vorladung erfahren hat, scheint
dem Gericht nur geringfügig und damit vernachlässigbar, zumal es ein
Ereignis betrifft, das der Beschwerdeführer nicht selber erlebt hat. Auch ist
es nach Meinung des Gerichts nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer das Screening der Behörden umgehen konnte, wäh-
rend sein Bruder gleichzeitig in Rehabilitationshaft kam, hat sich doch der
Beschwerdeführer lediglich für die TRO engagiert, während sein Bruder
zwei Jahre direkt für die LTTE gedient hat.
D-3127/2018
Seite 19
6.6 Entgegen der Meinung des SEM ist es für das Gericht vor diesem Hin-
tergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher bei den Be-
hörden offenbar in irgendeiner Weise vermerkt war, nach dem Nichter-
scheinen seines Bruders zur Befragung und dessen Flucht ins Ausland von
den Behörden zu einer Befragung eingeladen wurde und, als er dieser fern-
blieb, gesucht wurde. Es darf als allgemein bekannt gelten, dass sri-lanki-
sche Behörden bei Abwesenheit von gesuchten Personen Zugriff auf die
Verwandten nehmen, vor allem wenn diese selber schon irgendwo ver-
merkt sind. Dass diese Suche in einem «grossen Umfang» geschehen sei,
macht der Beschwerdeführer gar nicht geltend. Diesbezüglich fällt aber
wiederum auf, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Bru-
ders im (…) 2014 noch eineinhalb Jahre im Land blieb. Dass er dies nur
tat, weil er gehofft habe, die Probleme würden sich legen beziehungsweise
um seine Ausreise zu organisieren, scheint bei einer derart langen Zeit-
spanne von eineinhalb Jahren nicht nachvollziehbar. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass es bei der einmaligen Suche blieb und der Beschwer-
deführer nicht weiter behelligt wurde.
6.7 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Ge-
sagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt
der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwer-
deführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
7.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofak-
toren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen wäre.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
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Seite 20
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
7.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge-
steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus-
serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri
Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung
ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin aus-
schlaggebend.
7.3 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer von 2005 bis 2008 für
die TRO, eine den LTTE nahestehende Organisation, eine bezahlte Arbeit
als Traktorfahrer ausgeübt. Dabei hat er auch bei Beerdigungen von gefal-
lenen Kämpfern der LTTE geholfen und kam so in direkten Kontakt mit den
LTTE. Von Mai 2009 bis (…) 2009 wurde er in einem Camp mehrmals be-
fragt, ohne dass er sein Engagement jedoch zugegeben hätte. Sein Bruder
hat von 2007 bis 2009 bei den LTTE gekämpft und war von Mai 2009 bis
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Seite 21
(…) 2011 in Rehabilitationshaft. Bei seiner Entlassung hat der Beschwer-
deführer den Behörden angegeben, dass er den Bruder beherbergen
würde. Damit ist er den Behörden im Zusammenhang mit der Entlassung
seines Bruders bekannt. Nachdem dieser 2014 und nun auch der Be-
schwerdeführer 2015 ins Ausland geflüchtet sind, ist davon auszugehen,
dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine enge
Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen
würden. Dabei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer lange Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land
zurückgeschafft würde, aus dem (…) stammt und zuletzt in (…) gewohnt
hat.
7.4 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach sub-
jektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen
schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich
aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek-
tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33
Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
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Seite 22
ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt wäre.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so-
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. April 2018
ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen.
10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewäh-
rung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme obsiegt. Zudem war die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf
ordnungsgemässe Bekanntgabe der Entscheidpersonen berechtigt und es
wurde auf Beschwerdeebene Akteneinsicht gewährt. Insgesamt ist von ei-
nem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.
10.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Be-
schwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und aufgrund des Unterliegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
10.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung
einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt
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(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Auf-
wand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben
sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen
Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon
sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.–, dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wur-
den. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: