Abtei lung IV
D-3128/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...], Serbien,
c/o EVZ,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3128/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 4. April 2010 verliessen und am 5. April 2010 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 8. April 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch zu den Personalien,
zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 20. April 2010 vom BFM direkt zu
den Asylgründen angehört wurden,
dass sie bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machten, er
(der Beschwerdeführer) habe seit seiner Kindheit mit seinen Eltern,
welche sich ständig gestritten hätten und Alkoholiker seien, Probleme
gehabt,
dass er vor der Heirat (2000) seinen Namen habe ändern lassen, weil
die Nachbarn sowie die Polizei geglaubt hätten, er sei Albaner,
dass er danach keine Probleme mehr gehabt habe,
dass sich die Schwierigkeiten mit den Eltern nach der Heirat und der
Geburt der Kinder noch verstärkt hätten,
dass er und seine Familie immer wieder von zu Hause verjagt worden
seien und draussen hätten übernachten müssen,
dass sie das Elternhaus nach der Geburt des Sohnes endgültig hätten
verlassen müssen und fortan auf dem Bahnhofsgelände gehaust hät-
ten,
dass sein Sohn kurz nach der Geburt am Herzen operiert worden und
die vom behandelnden Arzt erwähnten, aber ausgebliebenen mögli-
chen Folgen der Operation erst jetzt eingetroffen seien,
dass sein Sohn aus hygienischen Gründen von der Schule ausge-
schlossen worden sei, weil man in der Behausung auf dem Bahnhofs-
gelände über kein Bad verfügt habe,
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dass er (der Beschwerdeführer) nur gelegentlich ein Einkommen er-
zielt habe und deswegen eine Wohnung nicht habe bezahlen können,
dass Anträge auf Sozialhilfe mit der Begründung, er sei arbeitsfähig,
abgelehnt worden seien,
dass die Polizei ihnen nicht erlaubt habe, auf dem Bahnhofsgelände
zu wohnen und sie von dort immer wieder vertrieben habe, wobei sie
verprügelt worden seien,
dass sie (die Beschwerdeführenden) kurz vor der Ausreise von Unbe-
kannten aufgefordert worden seien, das Bahnhofsgelände und Serbien
zu verlassen,
dass sie von diesen Leuten geschlagen und mit dem Tod bedroht wor-
den seien,
dass sie unter anderem im Auftrag dieser Unbekannten während eines
Monats hätten betteln gehen müssen,
dass eine Anzeige bei der Polizei nichts genützt habe,
dass sie (die Beschwerdeführenden) in der Folge von den Unbekann-
ten verprügelt worden seien,
dass man ihnen die Kinder für eineinhalb Stunden weggenommen ha-
be, sie (die Beschwerdeführenden) zum Passamt begleitet habe, wo
sie Pässe hätten beantragen müssen und schliesslich auch erhalten
hätten,
dass sie in Begleitung dieser unbekannten Personen in einem Reise-
bus bis nach Z._______ gebracht worden seien,
dass dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt worden sei, auf kei-
nen Fall nach Hause zurückzukehren,
dass sie (die Beschwerdeführenden) im Falle einer Rückkehr grosse
Angst hätten, von diesen Leuten umgebracht zu werden,
dass die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) zusätzlich vorbrachte,
seit ungefähr zwei Monaten an Diabetes erkrankt zu sein, was ihr von
dem sie behandelnden Hausarzt in Serbien mitgeteilt worden sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. April 2010 – eröffnet am glei-
chen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – mit nachfolgender Einschränkung – auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
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dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2010 keine Regelung
betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der ange-
fochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erwei-
tert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf
den betreffenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf be-
schränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsange-
hörige von Serbien sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom
1. April 2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und
auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
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auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant
sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz
der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffe-
nen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer
funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnah-
me nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend indessen – in Übereinstimmung mit der Beurteilung
des BFM – von einem adäquaten staatlichen Schutz für die Beschwer-
deführenden auszugehen ist,
dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die La-
ge der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels
in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches
auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in
Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen der serbische
Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, son-
dern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und
solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings verein-
zelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz
entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten,
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dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlba-
re Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass es den Beschwerdeführenden demnach freisteht, entsprechende
rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten,
dass – ungeachtet zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten in
den Aussagen der Beschwerdeführenden und sich daraus ergebender
Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen – das BFM demnach in
der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die von
den Beschwerdeführenden dargelegten Vorbringen, wegen ihrer Zuge-
hörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma, Übergriffen durch Un-
bekannte ("serbische Bande") ausgesetzt gewesen zu sein und dage-
gen erfolglos bei der Polizei interveniert zu haben, seien als nicht asyl-
relevant zu erachten,
dass hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde – eine Ausein-
andersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt grund-
sätzlich – zum einen festzuhalten ist, dass allein mit der erneuten Be-
rufung auf die Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und
den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebens-
umstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrecht-
lichen Bestimmungen dargelegt wird,
dass zum andern – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –
die Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt der "Ver-
sklavung" (Opfer einer Bande) bereits Gegenstand des vorinstanz-
lichen Verfahrens bildete und das entsprechende Ergebnis seinen Nie-
derschlag in der angefochtenen Verfügung gefunden hat (I/Ziff. 1, 2
und 5; vgl. auch oben),
dass in der Beschwerde somit nichts Stichhaltiges geltend gemacht
wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da
sich die Beschwerdeführenden darin hauptsächlich darauf beschrän-
ken, bereits dargelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden, noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass zwar – wie bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Dis-
kriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese in-
dessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der Beschwerdeführenden als unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
dass die Beschwerdeführenden über eine Grundschulbildung verfügen
und der Beschwerdeführer sich und die Familie während Jahren vor
der Ausreise trotz den behaupteten widrigen Lebensumständen mit
Gelegenheitsarbeiten stets durchzubringen wusste,
dass – nebst familiären Verwandten – gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers auch wohlgesinnte Nachbarn in Serbien leben (vgl.
Protokoll der direkten Bundesanhörung Frage 27 f., S. 5),
dass Gründe medizinischer Natur einem allfälligen Vollzug der Weg-
weisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt ebenfalls nicht entgegenste-
hen, ist doch die Versorgung respektive Behandlung der in Bezug auf
den Sohn und die Mutter geltend gemachten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen in Serbien gewährleistet,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich aus-
führlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung (II/Ziff. 2) verwiesen werden kann,
dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevan-
ter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erach-
ten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Z._______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrums Z._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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