B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3128/2015
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
alias B._______,
geboren am (…), Jordanien,
alias C._______,
geboren am (…), Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
D-3128/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 2013 illegal in die Schweiz ein,
wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ vom 5. Juni 2013 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
Palästinenser, habe im Jahr 1956 E._______ verlassen und sei direkt ins
Flüchtlingslager von F._______ in der Nähe von G._______ gegangen.
G._______ habe er am 11. Januar 2013 verlassen. Er habe in Jordanien
einen Pass für die Weiterreise bekommen, welcher ihm jedoch nach drei
oder vier Monaten entzogen worden sei. Die H._______ Sprache habe er
in Palästina gelernt, da er dort ein I._______ gehabt habe; in J._______
sei er noch nie gewesen.
Nachdem der Beschwerdeführer auf seine Spanischkenntnisse angespro-
chen und ihm sein Boardingpass vom 30. Mai 2013 (K._______ nach
L._______) vorgelegt worden war, führte er zunächst aus, in J._______
gewesen zu sein, jedoch nur für eine Woche. Auf Nachfrage gab er zu Pro-
tokoll, seine Heimat im Jahr 1967 wegen des Krieges verlassen zu haben
und im Jahr 1970 nach J._______ gegangen zu sein, um dort M._______
zu studieren. Da dies ohne Erfolg geblieben sei, habe er in J._______ an-
gefangen zu arbeiten. Im Jahr 1982 habe er sich um Verlängerung seines
jordanischen Pass bemüht, was jedoch abgelehnt worden sei, worauf er
auf dem palästinensischen Konsulat in K._______ einen Pass bekommen
habe. Er sei seit 1980 mit einer Bürgerin von J._______, mit welcher er (…)
habe, verheiratet gewesen. Vor vier Jahren sei seine Ehefrau gestorben.
Er habe die Unterlagen für seine Einbürgerung nicht beschaffen können
und verfüge über keine H._______ Papiere. J._______ habe er seit 1970
mit Ausnahme eines Unterbruchs von 55 Tagen (Familienbesuch in Jorda-
nien) nicht mehr verlassen, sei nie kontrolliert worden und nie im Gefängnis
gewesen. Er gehöre zu den vertriebenen Palästinensern, könne weder in
seine Heimat noch nach Jordanien zurückkehren und habe nie einen isra-
elischen Ausweis gehabt. Er wolle im Weiteren sein Leben verbessern und
nicht verschlechtern, weshalb er auch nicht nach J._______ zurück könne.
B.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ersuchte das BFM die H._______ Behör-
den um Auskunft über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese teilten am
22. Juli 2013 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nicht verzeichnet be-
ziehungsweise ihm sei von ihnen kein Visum ausgestellt worden. Mit
Schreiben vom 13. August 2013 orientierte das BFM den Beschwerdefüh-
rer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens sowie über die Prüfung sei-
nes Asylgesuchs im Rahmen des nationalen Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens.
C.
Am 2. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer in N._______ ein Asylge-
such. Aufgrund der Zuständigkeit der Schweiz wurde er am 25. Februar
2014 in die Schweiz überstellt.
D.
An der Anhörung vom 18. November 2014 machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, am 17. Februar 1980 eine H._______ Staatsan-
gehörige geheiratet zu haben. Bis 1983 habe er noch über seinen gültigen
jordanischen Pass verfügt, danach habe er seinen Aufenthalt mit einer ein-
jährigen Ausnahme im Jahr 1991 beziehungsweise 1992 nicht mehr regeln
können und habe sich ohne Aufenthaltserlaubnis als Staatenloser in
J._______ aufgehalten. Dies sei möglich gewesen, da in J._______ nie-
mand etwas gegen illegal Anwesende unternommen habe, solange diese
nicht straffällig geworden seien. Seine O._______ habe er ohne Papiere
führen können, da ihm ein Mann namens P._______ die O._______ ver-
mietet habe, es sei jedoch kein Vertrag darüber geschlossen worden. So-
zialleistungen habe er nur in dem Jahr, in welchem er über eine Aufent-
haltsbewilligung verfügt habe, gezahlt. Da seine Ehefrau, Q._______,
R._______ gehabt und ihn der Zweckehe für den Erhalt von H._______
Papieren bezichtigt habe, habe er sie nicht miteinbeziehen wollen und ver-
sucht, sich selbständig um den Erhalt von Papieren zu bemühen, was sehr
schwierig gewesen sei. Im Jahr 1983 habe er sich sodann von ihr getrennt;
sie sei 1989 an S._______ gestorben. Zu den (…) habe er keinen Kontakt
mehr, da sie ihm die Schuld am Tod der Mutter geben würden, auch zu
seiner Familie in Jordanien sei der Kontakt bereits seit Langem abgebro-
chen. Auf die unterschiedlichen Todesdaten betreffend seine Ehefrau an-
gesprochen führte der Beschwerdeführer aus, für ihn sei es unwichtig,
sollte er an der BzP ein anderes Datum angegeben haben. So habe er seit
1988 beziehungsweise 1989 keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Er könne
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nicht nach Jordanien zurückkehren, da er als Palästinenser ein Visum
brauche und sie ihn ins Gefängnis sperren könnten, weshalb wisse er je-
doch nicht. Es gebe in keinem arabischen Land Demokratie. Er sei nicht
politisch tätig und habe nie Probleme in Jordanien gehabt, ausser beim
Verlängern seines Passes, da die jordanische Geheimpolizei gewollt habe,
dass er für die Verlängerung nach Jordanien komme. In Jordanien würde
man ihn wegen der "politischen Situation" verurteilen. Er wolle nun ein
Land suchen, welches ihn aufnehme. Für weitere Einzelheiten wird auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
E.
Aufgrund der Erkenntnisse, wonach sich der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge über 40 Jahre in J._______ aufgehalten haben, dort mit
einer H._______ Staatsangehörigen verheiratet gewesen sein und mit ihr
(…) gehabt haben soll, ersuchte das BFM die H._______ Behörden am
4. Dezember 2014 um eine Rückübernahme gestützt auf das bilaterale Ab-
kommen zwischen der Schweiz und J._______. Die H._______ Behörden
lehnten die Rückübernahme mit Schreiben vom selben Tag ab mit der Be-
gründung, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über einen gültigen
Aufenthaltstitel in J._______.
F.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass seine Ehefrau, Q._______,
H._______ Staatsangehörige sei und im Jahr 2008 wegen (…) verhaftet
worden sei. Es hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass seine Frau
tot sei. Zudem sei festgestellt worden, dass er seit 2006 in J._______ kei-
nen gültigen Aufenthaltstitel mehr habe und dort als jordanischer Staatsan-
gehöriger registriert gewesen sei. Er erhalte im Sinne des rechtlichen Ge-
hörs Gelegenheit, sich zu seinen unwahren Angaben zum Tod seiner Ehe-
frau zu äussern und zu erklären, weshalb er seit 2006 keinen geregelten
Aufenthaltsstatus in J._______ habe, zumal er sich über seine Frau um
einen solchen hätte bemühen können. Im Weiteren habe er angegeben,
seit 1983 keinen jordanischen Pass mehr zu besitzen. Da er jedoch in
J._______ als jordanischer Staatsangehöriger registriert worden sei,
könne davon ausgegangen werden, dass er bis 2006 im Besitz eines jor-
danischen Ausweisdokumentes gewesen sei, welches unverzüglich einzu-
reichen sei.
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G.
Der zwischenzeitlich durch Fürsprecher T._______ vertretene Beschwer-
deführer liess dem SEM mit Schreiben vom 30. Januar und 3. Februar
2015 einen Auszug aus dem Todesregister des Standesamtes von
U._______ betreffend die verstorbene Q._______ (geboren am (…), ge-
storben am 19. Juni 2010, Zivilstand: Witwe) sowie notariell beglaubigte
Kopien des Familienbüchleins zukommen, gemäss welchem der Be-
schwerdeführer am (…) (sic) mit Q._______ die Ehe geschlossen habe.
Sodann wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2015 (Poststempel) mitge-
teilt, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher Vorsprache bei den
jordanischen Konsularbehörden nicht gelungen sei, ein schriftliches jorda-
nisches Ausweisdokument erhältlich zu machen. Sein Antrag auf Verlän-
gerung seines jordanischen Passes sei im Jahre 1983 mit der Begründung
abgelehnt worden, dass ein gebürtiger Palästinenser keinen Anspruch
mehr auf einen jordanischen Pass habe. In der Folge sei ihm nichts ande-
res übriggeblieben, als bei den palästinensischen Behörden einen entspre-
chenden Reisepass erhältlich zu machen. Die Heirat mit Q._______ er-
gebe sich aus dem eingereichten Auszug aus dem Todesregister, die Ehe
aus dem eingereichten Familienbuch.
H.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zur Begrün-
dung des ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
stand. Aufgrund der widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen wür-
den Zweifel an der geltend gemachten Biographie, der angegebenen Her-
kunft und mithin auch an der angegebenen Staatenlosigkeit bestehen.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen zu beweisen, dass ihm die
jordanischen Behörden die Ausstellung gültiger Dokumente verweigert hät-
ten. Auch habe er weder in der Anhörung noch in der BzP oder nach der
schriftlichen Aufforderung nachvollziehbar erklären können, weshalb er
keine H._______ Aufenthaltsbewilligung habe, obwohl er mit einer
H._______ Staatsangehörigen verheiratet gewesen sei und mit ihr (…) ge-
habt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er über dreissig Jahre illegal
in J._______ habe leben und ein I._______ führen können. Zudem würden
sich aus dem Umstand, dass ihm von der zuständigen palästinensischen
Behörde ein Reisedokument ausgestellt worden sei, keine Hinweise auf
eine Staatenlosigkeit ergeben. Da Palästina von vielen Staaten, inklusive
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der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unabhängiger Staat anerkannt sei,
könnte er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines Drittstaates sein. Im
Weiteren habe er unwahre und unterschiedliche Aussagen über den Tod
seiner Ehefrau, zu seinen Wohnorten und zu seinem Reiseweg gemacht
und habe seinen jahrzehntelangen Aufenthalt in J._______ erst zugege-
ben, nachdem er mehrmals auf seine H._______kenntnisse angesprochen
worden sei. Seine Aussagen würden keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung ergeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu
erklären, weshalb man ihn in Jordanien verhaften sollte. Sodann habe er
zu Protokoll gegeben, J._______ aus wirtschaftlichen Gründen verlassen
zu haben und nie persönliche Probleme mit den Behörden oder irgendwel-
chen anderen Organisationen gehabt zu haben. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb er nicht in J._______ um Asyl ersucht habe. Da er die fehlende
Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar habe erklären können, sei es of-
fensichtlich, dass er seine Identität zu verschleiern versuche, um einen all-
fälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu verhindern. Es sei
daher vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegwei-
sung keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Vollzug werde als technisch
möglich und praktisch durchführbar erachtet. Für weitere Einzelheiten wird
auf die Akten verwiesen.
I.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 (Poststempel: 16. Mai 2015) erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die ablehnende Verfü-
gung des SEM vom 16. April 2015 und machte im Wesentlichen geltend,
er verfüge über keinen Aufenthaltstitel und habe jeglichen Kontakt sowohl
in seinem Heimatland Palästina (die Eltern seien längst verstorben und zur
Familie habe er keinen Kontakt mehr) als auch zu seinen erwachsenen
Kindern in J._______ verloren. Es möge in seiner vorgebrachten Ge-
schichte Lücken geben, da er sich nicht mehr erinnere oder manches un-
willkürlich unterdrücke, was menschlich sei. Es spiele für ihn keine Rolle,
wann seine Ex-Frau verstorben sei, da sie seit 1989 nicht mehr in seinem
Leben existiere. Seit er 20 Jahre alt gewesen sei, sei er in J._______ ge-
wesen und habe es nicht geschafft, einen Aufenthaltstitel zu erwerben. Er
habe sein palästinensisches Reisedokument zu den Akten gegeben, womit
seine Identität klar feststehe, weshalb er den Vorwurf, er sei nicht gewillt,
diese offenzulegen, nicht begreife. Die tatsächliche Herkunft und Staats-
angehörigkeit sei somit bekannt, auch wenn Palästina unter Besetzung
leide und somit nicht als Staat anerkannt werde. Er verfüge über keine jor-
danischen Reisedokumente und werde diese nicht bekommen, da ihn
nichts mit diesem fremden Land verbinde. Er bitte um einen humanitären
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Aufenthaltstitel in der Schweiz, da er nirgendwohin könne, und appelliere
an die Menschlichkeit, ihn vor einem sicheren elenden Hungertod in einem
arabischen Land, wo er jegliche Wurzeln verloren habe, zu bewahren. Er
habe mit dem H._______ Konsulat in V._______ und der jordanischen Bot-
schaft in W._______ Kontakt aufgenommen, um zu beweisen, dass er nir-
gendwohin könne. Er werde sich mit diesen Behörden schriftlich in Verbin-
dung setzen und die Kopien der Schreiben dem Gericht nachkommen las-
sen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2015 – eröffnet am 20. Mai 2015 –
hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn mangels konkre-
ter Anträge zur Beschwerdeverbesserung sowie zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– auf.
K.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er
bitte um humanitäre Hilfe, da er im Pensionsalter angelangt sei und wegen
seiner Vergangenheit nicht in der Lage sei, in den Ruhestand treten zu
können. Er habe keine Beiträge an eine Pensionskasse geleistet und
könne weder nach Jordanien noch nach Palästina zurückkehren. Er fühle
sich als X._______, zumal er den grössten Teil seines Lebens dort ver-
bracht habe, dort wolle ihm aber niemand eine Aufenthaltsbewilligung aus-
stellen. Seine ursprüngliche Heimat sei Jordanien. Dieses Land wolle ihm
jedoch keinen Reisepass ausstellen, da er zu Unrecht verurteilt worden sei.
In den Jahren, in denen er in J._______ gelebt habe, habe er Freundschaf-
ten zu libyschen Staatsangehörigen gepflegt, welche anscheinend vorbe-
straft gewesen seien. Diese hätten in seinem Namen (…). Die H._______
Behörden hätten dies herausgefunden, worauf er für (…) Monate in Unter-
suchungshaft gekommen sei, bevor er zu Unrecht des Y._______ ange-
klagt und zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er
habe sich gut in Z._______ in der Schweiz integriert, weshalb er eine Art
zweite Heimat gefunden habe.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2015 geleistet.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde beziehungsweise die Beschwerdeverbesserung vom
27. Mai 2015 ist – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt und sich die Anträge sinngemäss daraus entnehmen las-
sen – frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Die vorliegende Beschwerde beziehungsweise die Beschwerdeverbesse-
rung richten sich sinngemäss gegen den verfügten Wegweisungsvollzug.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dis-
positivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 16. April 2015) blieben hingegen
unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob
der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet
wurde.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Das Gericht ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwer-
deführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und
dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in
seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht hat. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutref-
fenden Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 16. April 2015 verwie-
sen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Dem Beschwerdeführer
ist es nicht gelungen, die Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzulösen.
Seine angeblichen Bemühungen mit der H._______ beziehungsweise jor-
danischen Vertretung wurden sodann lediglich behauptet und es fehlen bis
zum heutigen Tage die von ihm diesbezüglich versprochenen Nachweise.
Es kann aufgrund der Ausführungen in diesem Urteil darauf verzichtet wer-
den, noch länger auf die angeblichen Belege zu warten. Die Aussagen des
Beschwerdeführers erfolgten unsubstantiiert sowie teilweise widersprüch-
lich und wurden gar von ihm selbst als "vorgebrachte Geschichte" bezeich-
net (vgl. Beschwerde). Trotz Ermahnung zur Wahrheitspflicht machte er
nachweislich falsche Angaben zu seinen Wohnorten, zum Reiseweg und
zum Tod seiner Frau. In Bezug auf seine geltend gemachte Ehe ist festzu-
halten, dass die angebliche Ehefrau im eingereichten Auszug aus dem To-
desregister als Witwe aufgeführt wurde und das im eingereichten Duplikat
des Familienbüchleins aufgeführte Heiratsdatum (…) so nicht zutreffen
kann, da die angebliche Ehefrau erst am (…) geboren wurde. Ohnehin er-
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Seite 10
scheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe trotz der Hei-
rat mit einer H._______ Staatsangehörigen keine Aufenthaltsbewilligung
bekommen, als sehr unwahrscheinlich. Bezeichnenderweise war er selbst
nach der Aufforderung des SEM nicht in der Lage, dies nachvollziehbar zu
erklären, und liess lediglich obgenannte Dokumente einreichen. Er ver-
suchte sodann, die Behörden zu täuschen, indem er anfänglich seinen Auf-
enthalt in J._______ verschwieg, bis ihm sein Boardingpass vorgelegt und
er auf seine H._______kenntnisse angesprochen wurde. Die Verweige-
rung der Ausstellung beziehungsweise der Verlängerung seines jordani-
schen Passes begründete er zunächst mit seiner palästinensischen Her-
kunft. Erst in seiner Beschwerdeverbesserung vom 27. Mai 2015 gab er
an, die jordanischen Behörden hätten ihm aufgrund der angeblich zu Un-
recht erfolgten Verurteilung wegen Y._______ keine Papiere mehr ausstel-
len wollen. Insgesamt können aufgrund des Verhaltens sowie der unglaub-
haften Ausführungen des Beschwerdeführers dessen Vorbringen sowie die
geltend gemachte angebliche Staatenlosigkeit nicht geglaubt werden. Er
hat die Folgen seines Verhaltens somit zu verantworten. Wie bereits vom
SEM ausgeführt, ändert der eingereichte palästinensische Reisepass (aus-
gestellt am 13. Februar 2011) in Bezug auf die geltend gemachte Staaten-
losigkeit nichts. Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass die Begrün-
dung des Beschwerdeführers, er habe in J._______ zuletzt auf der Strasse
gelebt, dort dem Staat aber nicht zur Last fallen wollen, weshalb er in der
Schweiz um "politisches Asyl" ersucht habe, nicht haltbar ist. Ebenso än-
dert das Vorbringen, er habe in der Schweiz eine zweite Heimat gefunden
und sei hier sehr gut integriert, nichts am Endergebnis. Diese Aussagen
deuten vielmehr daraufhin hin, dass er trotz seines Alters offensichtlich
auch in einem gemäss eigenen Angaben ihm völlig fremden Land anpas-
sungsfähig ist und dies für ihn demzufolge auch für andere Länder zutref-
fen dürfte.
5.3 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.2; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2)
D-3128/2015
Seite 11
5.4 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, Beweismittel zu beschaffen, die seine Vorbringen sowie seine
angebliche Staatenlosigkeit beweisen könnten, hat es der Beschwerdefüh-
rer selber zu verantworten, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit der Frage des Wegweisungsvollzugs nur in grundsätzlicher
Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befas-
sen. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erfor-
derliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen.
5.5 Gemäss der dargelegten Rechtsprechung und unter Verweis auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist somit davon auszugehen,
einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen
Sinne entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rück-
kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3128/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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