B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3130/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in X._______ (Vavuniya-Distrikt), Sri Lanka. Er reis-
te am 1. April 2009 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 7. April 2009 zu seiner Person sowie
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs
fand am 24. April 2009 statt. Anlässlich der Befragungen reichte der Be-
schwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. Für die Dauer des
Verfahrens wurde er dem Kanton Luzern zugewiesen.
C.
Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer folgen-
den Sachverhalt geltend: Er sei am (Datum) 2009 verhaftet, ein Tag fest-
gehalten und dabei auch misshandelt worden. Schliesslich hätten seine
Mutter und der Schuldirektor seine Haftentlassung erwirken können, je-
doch unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht. Aus Angst habe
er nicht mehr zuhause geschlafen und sich schliesslich zur Flucht ent-
schlossen. Am (Datum) 2009 sei er mit dem Zug von X._______ nach
Colombo gereist. Am (Datum) 2009 habe er Sri Lanka schliesslich Rich-
tung Schweiz verlassen.
D.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Eröffnung am 11. Mai 2012) stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylrele-
vanz des geltend gemachten Vorbringens offensichtlich zu verneinen sei.
Der Beschwerdeführer weise ein inexistentes politisches Profil auf, so
dass keine Bedrohungslage ersichtlich sei. Schliesslich sei auch der
Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar.
E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer gegen die ablehnende Verfügung des BFM Beschwerde beim Bun-
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desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, dass die Verfügung des BFM
vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter
sei er vorläufig aufzunehmen.
Als Begründung wurde ausgeführt, dass er nur dank der Intervention sei-
ner Mutter und des Schuldirektors wieder freigelassen worden sei. Sein
Name stehe auf der Verdachtsliste der Regierung. Man würde ihn sehr
wahrscheinlich im Falle einer Rückkehr bereits am Flughafen verhaften.
Im drohe eine lange Haft und Vernehmungen unter Folter. Sein soziales
Beziehungsnetz befinde sich zudem in der Schweiz, so dass er zumin-
dest vorläufig aufzunehmen sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert. Diesen Vorschuss leistete er am 2. Juli 2012 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – Ausnahme vorbehalten – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte folgende Asylgründe geltend: Er sei
bei einer Razzia am (Datum) 2009 verhaftet worden, da er aus (Jaffna-
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Distrikt) stamme und dies auch in seiner Identitätskarte ersichtlich sei.
Aus diesem Grund sei er als Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) verdächtigt worden. Er sei mit verbundenen Augen in ein
Militärcamp verbracht und dort nach seiner Unterstützung der LTTE be-
fragt worden. Dabei sei er auch geschlagen worden. Seine Mutter und
sein Schuldirektor hätten sich für ihn eingesetzt, so dass er am nächsten
Tag wieder freigelassen worden sei. Mit der Entlassung sei die Auflage
verbunden gewesen, sich wöchentlich im Militär-Camp zu melden. Aus
Angst habe er nachts nicht mehr zuhause geschlafen, da viele Jugendli-
che entführt und getötet worden seien.
5.2 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Asylrelevanz auf-
weisen würden. Die Vorbringen müssten im Lichte der damaligen Bürger-
kriegssituation gewürdigt werden. Seit dem Ende der kriegerischen Aus-
einandersetzung im Mai 2009 habe sich die Lage jedoch entspannt. Zwar
setze die sri-lankische Regierung immer noch alles daran, ein Wiederer-
starken der LTTE zu verhindern, so dass gegen ehemalige Kämpfer und
Führungspersönlichkeiten der Bewegung vorgegangen werde. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch nicht geltend gemacht, ein aktives oder so-
gar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Überdies sei er auch
nach einem Tag in Haft wieder freigelassen worden, was bestätige, dass
er nicht ernsthaft unter Verdacht stehe, die Sicherheit des sri-lankischen
Staates zu gefährden. Aufgrund dieses inexistenten politischen Profils sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeit-
punkt einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift wird den Ausführungen des BFM entgegen-
gehalten, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund einer Intervention sei-
ner Mutter und des Schulleiters wieder freigelassen worden sei, während
andere Verdächtige aus seiner Gegend spurlos verschwunden seien.
Sein Name stehe auf einer Verdachtsliste, was durch die ihm auferlegte
wöchentliche Meldepflicht bestätigt werde. Durch seine Flucht in die
Schweiz und das Nichtwahrnehmen der wöchentlichen Meldepflicht habe
sich der Verdacht seitens der Behörden noch verstärkt. Schliesslich ma-
che ihn auch der Aufenthalt in der Schweiz in den Augen der Behörden
verdächtig, ein LTTE-Aktivist zu sein. Eine Rückkehr nach Sri Lanka wäre
deshalb lebensgefährlich. Man würde ihn sofort nach der Einreise längere
Zeit in Haft nehmen, was mit harten Verhören und Folterungen verbunden
wäre.
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5.4 Das Gericht teilt die Auffassung des BFM, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Grundsatzurteil vom
27. Oktober 2011 vertieft mir der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt.
Darin definierte das Gericht Personenkreise, deren Zugehörige einer er-
höhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter fallen insbesondere Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben (BVGE
2011/24 E. 7.7 f.).
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, selber Mitglied der LTTE ge-
wesen zu sein, sondern dass er als aus (Jaffna-Distrikt) stammender Zu-
züger in X._______ generell verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass aus (Jaffna-
Distrikt) stammende Tamilen in X._______ oder im übrigen Staatsgebiet
von Sri Lanka generell Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, so
dass eine asylrelevante Gefährdung allein aufgrund dieses Umstandes
ausgeschlossen werden kann.
Zu Recht attestierte das BFM dem Beschwerdeführer ein inexistentes po-
litisches Profil, was im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift explizit an-
erkannt wird. Der Beschwerdeführer wurde überdies bereits nach eintägi-
ger Haftdauer wieder freigelassen, was gegen die Annahme spricht, dem
Beschwerdeführer werde von den Behörden eine ernstzunehmende Ver-
bindung zu den LTTE unterstellt.
Zu beachten ist auch, dass sich seit Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 die politische Lage in Sri Lanka fortlaufend entspannt und ver-
bessert hat. Deshalb erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Gefahr laufen würde,
von den sri-lankischen Sicherheitskräften in asylrelevanter Weise verfolgt
zu werden.
5.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen
Behörden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden möglicherweise na-
he Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellen. Ein genereller Verdacht be-
steht jedoch nicht, so dass die Einschätzung einer diesbezüglich gearte-
ten Gefahr vielmehr von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall
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abhängt und somit fallweise geprüft werden muss. Je näher die betref-
fende Person in das Umfeld einer Risikogruppen gerät, desto höher muss
die Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden der
Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten bezich-
tigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(BVGE 2011/24 E. 8.4).
Die Verfahrensakten lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdefüh-
rer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu
den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch der in der
Schweiz vorläufig aufgenommene Vater, zu dem der Beschwerdeführer
intensive Kontakte unterhält, weist kein Profil auf, welches auf eine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen könnte. Somit ist
nicht ersichtlich, was diesen in den Augen der Behörden über ein allge-
meines Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig ma-
chen könnte.
Schliesslich sind auch den beigezogenen Akten betreffend den Vater des
Beschwerdeführers (B._______, N (…)) keine Anhaltspunkte zu entneh-
men, die auf eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers schliessen
lassen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim
Beschwerdeführer zu verneinen. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
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Seite 9
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King-
dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v.
Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N.
v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai
2011). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche
Behandlung; vielmehr müsse der Betreffende ernsthafte Gründe für die
Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befra-
gung ein Interesse.
Das Vorliegen einer Misshandlungsgefahr ist mit Verweis auf die obigen
Ausführungen zu verneinen (vgl. Erwägung 5.4 f.).
8.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte
das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte
die Wegweisungspraxis an.
In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist
das Gericht dabei hinsichtlich des Jaffna-Distrikts und des südlichen Teils
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Seite 10
des Vavuniya-Distrikts – aus welchem der Beschwerdeführer stammt bzw.
wo er zuletzt Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschät-
zung gelangt (BVGE 2011/24. E. 13.2.1): Die Lage in diesen Gebieten hat
sich in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versor-
gungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funk-
tionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den
Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemei-
ner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass
eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in die-
se Gebiete eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Dabei ist neben allgemeinen Fakto-
ren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten usw.) auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (a.a.O.
E. 13.2.1.1).
9.3 Das BFM erachtete den Wegweisungsvollzug als zumutbar, da der
Beschwerdeführer aus Z._______ (Jaffna-Distrikt) stamme und von 2003
bis zur Ausreise in X._______ (Vavuniya-Distrikt) gelebt habe und die dort
herrschende Sicherheitslage nicht gegen den Vollzug spräche. Überdies
seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem Vollzug entge-
genstehen würden. Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines
Lebens in Sri Lanka verbracht und dort eine gute Schulbildung genossen.
Zudem verfüge er in Sri Lanka über ein soziales und familiäres Bezie-
hungsnetz.
9.4 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er zwar
über eine gute Schulbildung verfüge, sich aber sein soziales Beziehungs-
netz nunmehr in der Schweiz bei seinem Vater und seinen Freunden be-
finde.
9.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Z._______ (Jaffna-Distrikt), wo er
von seiner Geburt bis 2003 lebte. Anschliessend wohnte er zusammen
mit seiner Mutter und seiner Schwester bis zu seiner Ausreise in
X._______ (Vavuniya-Distrikt) (vgl. act. A7/15 F7 bis F9). Neben Mutter
und Schwester, welche ein problemloses Leben führen (a.a.O. F42), be-
finden sich weitere Verwandten in Sri Lanka (a.a.O. F10 bis 15). Der Be-
schwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden (a.a.O. F41). Er
besuchte für elf Jahre die Schule, zuletzt auf A-Level-Stufe, jedoch ohne
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Seite 11
Abschluss (die Abschlussprüfungen wären (Datum) gewesen). Er verfügt
allerdings über keine Berufserfahrung (act. A1/10 § 8).
Vorweg ist zu bemerken, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Umstand, dass sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in der
Schweiz befinde, für die Beurteilung der Zumutbarkeit unbeachtlich ist.
Der Beschwerdeschrift sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass
sich an der soeben skizzierten Sachlage etwas geändert hätte. Aufgrund
des jungen Alters, der guten Gesundheit, der soliden Schuldbildung sowie
der sozialen Verhältnisse im Heimatland ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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