B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3130/2014
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 29. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 10. April 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ vom 23. April 2012 und der Anhörung durch das BFM nach
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 15. April 2014 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er und seine Kinder seien eritrei-
sche Staatsangehörige. Er sei in Asmara geboren und aufgewachsen. Im
Jahr 1976 habe er sich den Freiheitskämpfern der Eritrean Liberation
Front (ELF) angeschlossen und deren sechsmonatige militärische
Grundausbildung absolviert. Danach sei er einem Bataillon in der Region
Tesseney zugeteilt worden. Da er an (…) leide, sei er in der Abteilung, die
für die Versorgung zuständig gewesen sei, tätig gewesen. Als seine Trup-
pe im Jahr 1981 von der Eritrean People's Liberation Front (EPLF), die
sich im Kampf um die Unabhängigkeit Eritreas von Äthiopien von der ELF
abgespalten habe, Richtung Sudan zurückgedrängt worden sei, sei er in
den Sudan eingereist und habe sich in der Folge in G._______ niederge-
lassen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe eine ent-
sprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er habe in verschiedenen Be-
reichen gearbeitet, beispielsweise als (…). Zudem hätten ihn zwei
Schwestern, die in H._______ leben würden, finanziell unterstützt. Im
Jahr 1995 habe er in G._______ eine Eritreerin kennengelernt. Sie hätten
geheiratet und fünf Kinder bekommen, wobei das erste kurz nach der
Geburt gestorben sei. Die Beschwerdeführenden 2-5 hätten in
G._______ eine Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Er sei weiter-
hin für die ELF aktiv gewesen, wobei sich diese im Lauf der Jahre öfters
umbenannt habe, und sich aus ihr auch weitere Gruppierungen heraus-
gebildet hätten. Zuletzt sei er für die Organisation Sedege tätig gewesen.
Er habe versucht, ehemalige Freiheitskämpfer und eritreische Flüchtlinge
für den Kampf gegen die jetzige eritreische Regierung zu gewinnen. Zu-
dem habe er jeden Freitag an Parteiversammlungen teilgenommen und
als Kassenwart die monatlichen Mitgliederbeiträge eingezogen. Zum mili-
tärischen Flügel der Partei habe er keine Kontakte gehabt. Wegen seiner
politischen Aktivitäten sei sein Flüchtlingsausweis von den sudanesischen
Behörden 2002 nicht mehr verlängert worden. Im Mai 2008 sei das Par-
teibüro in G._______ von den sudanesischen Behörden geschlossen
worden. Seither hätten die Treffen im Geheimen bei ihm zuhause stattge-
funden. Seine Frau habe ihn vor etwa drei Jahren verlassen, nachdem es
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aufgrund der Altersdifferenz von (…) Jahren zu Streitigkeiten bekommen
sei. Zudem sei sie mit seinen politischen Aktivitäten nicht einverstanden
gewesen. Seit der Trennung sei er allein für die Kinder verantwortlich. Er
sei seit 1981 nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt. Seine Frau sei hinge-
gen 2003 oder 2004 nach Eritrea gegangen, nachdem ihre (…) verstor-
ben sei. Sie sei aber nur wenige Tage geblieben, da sie als Ehefrau eines
Regierungsgegners von vielen nicht akzeptiert worden sei. Als sie im Jahr
2008 erneut nach Eritrea habe gehen wollen, habe sie – wahrscheinlich
wegen ihm – die notwendigen Dokumente nicht erhalten. Den gegenwär-
tigen Aufenthaltsort seiner Frau kenne er nicht. Vermutlich sei sie im Süd-
sudan. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da die dortige Regie-
rung aus der EPLF hervorgegangen sei und er deshalb als Regierungs-
gegner betrachtet und verhaftet würde. Am 9. April 2012 sei er mit den
Kindern aus dem Sudan ausgereist. Sie seien von G._______ über
I._______ in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von dort aus mit
dem Zug in die Schweiz eingereist. Er hoffe, dass die Kinder hierzulande
die Schule besuchen und eine Ausbildung absolvieren könnten. Er führe
in der Schweiz seine politischen Aktivitäten nicht mehr weiter. Er habe
damit schon viel zu viel Zeit vergeudet und sei nun alt. Zum Beleg seiner
Identität reiche er das Original seiner eritreischen Identitätskarte ein
(Ausstellungsdatum: […]), die er auf der Botschaft in G._______ erhalten
habe. Als Eritrea unabhängig geworden sei, habe jeder Eritreer problem-
los eine Identitätskarte erhalten. Einen Pass habe er nie beantragt.
A.b Die älteste Tochter – die Beschwerdeführerin 2 – wurde ebenfalls am
23. April 2012 befragt und am 15. April 2014 angehört. Dabei brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei in G._______ geboren und habe dort die
Schule für eritreische Flüchtlinge besucht. Der Unterricht habe in Tigrinya
und Arabisch stattgefunden. Ihre Mutter habe sich mit ihrem Vater zerstrit-
ten. Seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihr. Etwa im Jahr 2005,
als ihre (…) verstorben sei, sei sie einmal für einen Verwandtenbesuch in
Eritrea gewesen. Den Grund, weshalb ihr Vater aus dem Sudan habe
ausreisen wollen, kenne sie nicht. Sie habe dort keine Probleme gehabt.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu
den Akten gegebenen Beweismittel (…) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A4, A5, A12, A13 und A14).
B.
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Seite 4
B.a Mit Verfügung vom 29. April 2014 – eröffnet am 8. Mai 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es zurzeit
als unzumutbar, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnah-
me der Beschwerdeführenden aufschob.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung einer regimekritisch eingestellten Person liege nur vor, wenn
sie aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sei. Mitglieder und Sympathisanten der
ELF würden gegenwärtig keine Gefahr laufen, von Seiten des eritrei-
schen Staates ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausge-
setzt zu werden, wenn sie ihre politische Tätigkeit eingestellt oder sich
damit nicht in besonderem Mass exponiert hätten. Dies treffe auch zu,
wenn sie nicht aktiv an hauptsächlich vom Sudan aus geführten militäri-
schen Operationen des militärischen Flügels der ELF (Eritrean Liberation
Front/Revolutionary Council [ELF-RC]) teilgenommen hätten. Es lägen
keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in besonderer Weise in
Erscheinung getreten wäre. Er habe sich in seinen Aktivitäten (Teilnahme
an Versammlungen, Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung
eritreischer Flüchtlinge für den Kampf gegen die eritreische Regierung)
nicht von anderen Mitgliedern oder Sympathisanten der ELF unterschie-
den. Zum militärischen Flügel habe er keinen direkten Kontakt gehabt.
Seinen Aussagen zufolge sei er somit lediglich ein einfaches Mitglied der
ELF gewesen und habe sich weder politisch noch militärisch exponiert.
Die Nichtverlängerung der sudanesischen Aufenthaltsbewilligung nach
der Schliessung des Parteibüros erschwere zwar sicher sein Leben, er-
reiche aber nicht die asylrelevante Intensität von Art. 3 AsylG. Da er seit
1981 nicht mehr in Eritrea gewesen sei und seit der Unabhängigkeit Erit-
reas keinerlei Kontakte mit eritreischen Behörden geltend mache (ausser
der Ausstellung einer Identitätskarte), sei davon auszugehen, dass keine
aktuellen Bedrohungen oder Verfolgungsmassnahmen von Seiten der
eritreischen Behörden vorlägen. Damit bestehe kein Grund für die An-
nahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in
absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Ver-
folgung ausgesetzt sein würde. Er und seine Kinder würden deshalb die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylgesuche seien abzulehnen
und die Wegweisung sei anzuordnen. Der Vollzug der Wegweisung in
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den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat
werde indes in Würdigung sämtlicher Umstände gegenwärtig als nicht
zumutbar erachtet, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen seien.
C.
C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Einbezug
seiner Kinder sowie um Gewährung des Asyls, ersucht wurde.
C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe sich 1976 den Freiheitskämpfern der ELF ange-
schlossen. Nach der militärischen Grundausbildung sei er in der Region
Tesseney stationiert worden. Da er aufgrund seiner (…) körperlich ge-
schwächt gewesen sei, sei er für die Versorgung der Truppen verantwort-
lich gewesen. Im Jahr 1981 sei die ELF zurückgedrängt worden und er
deshalb gezwungen gewesen, Eritrea zu verlassen und in den Sudan
einzureisen. Im Sudan sei er als Flüchtling anerkannt worden. Den Le-
bensunterhalt habe er als Tagelöhner verdient. Er sei politisch aktiv
geblieben für die ELF beziehungsweise deren neue Untergruppe Eritrean
Democratic Popular Liberation Front (Sagem), und später für die ERDF
(auch Sedege). Er habe eine kleine Gruppe geleitet, die sich jeweils frei-
tags zu regimekritischen Veranstaltungen versammelt habe. Zu seinen
Aufgaben habe insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder gehört.
Er habe sich dabei auf ehemalige Freiheitskämpfer und neu angekom-
mene Flüchtlinge konzentriert. Zudem sei er auch für die Finanzen mit-
verantwortlich gewesen. Im Jahr 1995 habe er seine Frau kennengelernt
und geheiratet. Im Jahr 2002 sei ihm der sudanesische Flüchtlingsaus-
weis aufgrund seiner politischen Aktivitäten nicht mehr verlängert worden,
er sei aber trotzdem politisch aktiv geblieben. Am 25. Mai 2008 sei das
Parteizentrum der ERDF geschlossen worden, da sich die Regierungen
von Sudan und Eritrea angenähert hätten. Seither hätten die Treffen im
Geheimen in seinem Haus stattgefunden. Als die sudanesischen Behör-
den davon erfahren hätten, sei er fortan beobachtet worden. Seine Frau
habe ihn im Jahr 2009 unter anderem deshalb verlassen, weil sie mit sei-
nen politischen Aktivitäten nicht einverstanden gewesen sei. Er habe sich
seither allein um die Kinder gekümmert. Am 9. April 2012 hätten sie den
Sudan verlassen.
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Er habe sich von 1976 bis 1981 in Eritrea für die ELF eingesetzt. Nur we-
gen seiner gesundheitlichen Beschwerden habe er keinen Kampfeinsatz
leisten können. Er sei jedoch ein vollwertiges Parteimitglied gewesen. Ab
1981 habe er die Interessen der ELF beziehungsweise jene der neuen
Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien, im Sudan als Gruppenleiter
vertreten. Durch diese jahrelange Tätigkeit habe er sich klar exponiert. Es
sei sowohl im Sudan als auch in Eritrea bekannt gewesen, dass er für
Feinde der eritreischen Regierung arbeite. Die Nichtverlängerung der su-
danesischen Aufenthaltsbewilligung und die dortige Beobachtung würden
dies zeigen. In Eritrea sei seiner Ehefrau bei einem Kurzaufenthalt mitge-
teilt worden, dass man wisse, dass er ein Regierungsgegner sei. Sie sei
aus diesem Grund nicht akzeptiert worden und habe Angst gehabt, länger
dort zu bleiben. Als sie im Jahr 2008 erneut nach Eritrea habe reisen wol-
len, habe sie keine Genehmigung erhalten. Hinsichtlich der Kontrolle der
eritreischen Exil-Gemeinschaft verweise er auf den Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Rückkehrgefährdung" vom
20. Januar 2009, wonach davon auszugehen sei, dass eritreische Si-
cherheitsdienste die Exil-Gemeinschaft auch im Sudan überwachen wür-
den. Es sei davon auszugehen, dass auch seine regimekritischen Aktivi-
täten von den eritreischen Behörden registriert worden seien. Er verweise
auch auf einschlägige Berichte von Amnesty International zur Situation
von Regimekritikern und von Human Rights Watch zu den katastrophalen
Bedingungen in eritreischen Gefängnissen. Hinsichtlich der Behandlung
von Rückkehrern mit exilpolitischen Tätigkeiten verweise er auf die Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013
und D-2299/2014 vom 8. Mai 2014. Selbst wenn seine Handlungen als
untergeordnet qualifiziert werden sollten, sei eine Verfolgung aufgrund
seiner Mitgliedschaft bei regierungsfeindlichen Exilorganisationen im Su-
dan wahrscheinlich. Er verweise hierzu auf einen Entscheid des (auslän-
dischen Gerichts) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5398/2007 vom 18. März 2010. Er habe sich durch die Rekrutierungsar-
beit und die Leitung von Versammlungen über mehrere Jahre hinweg
ausreichend exponiert. Allein die dreissigjährige Landesabwesenheit dürf-
te bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf
sich ziehen und eine genaue Überprüfung seiner Person zur Folge ha-
ben. Da in Eritrea allein der Verdacht regierungsfeindlicher Tätigkeit für
eine Verhaftung genüge, sei die Gefahr einer unmenschlichen Behand-
lung real. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und es sei ihm Asyl zu gewähren. Seine Kinder seien entspre-
chend einzubeziehen. Aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig.
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Seite 7
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden Tarig Hassan als amtli-
chen Rechtsbeistand bei.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Es lägen keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vor, die eine Änderung seines Standpunkts recht-
fertigen könnten. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Be-
schwerdeführer als Mitglied der ELF-Armee in besonderer Weise in Er-
scheinung getreten wäre, zumal er in den 70er-Jahren lediglich in der
Versorgung des militärischen Flügels tätig gewesen sei. Auch lägen die
militärischen Operationen der ELF gut zwanzig Jahre zurück. Aus Sicht
des BFM sei es zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während sei-
nes Aufenthalts im Sudan weiterhin Mitglied des politischen Flügels der
ELF gewesen sei, jedoch sei anhand der Akten nicht ersichtlich, dass er
sich mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan exponiert hätte.
Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. Juli 2014
eine Kopie der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3130/2014
Seite 8
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 5.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schil-
derungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder
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der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).
3.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation geschaf-
fen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss, unabhän-
gig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wur-
den. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind.
Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch
durch den – gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen – ausdrücklichen
Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder
relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung (Vorfluchtgründe) bestand, und aus diesem
Grund Asyl zu gewähren ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen, die bei Bejahung zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden (Art. 54 AsylG).
5.
Der Unabhängigkeitskrieg Eritreas gegen Äthiopien ging im Mai 1991 zu
Ende. Am 24. Mai 1993 erlangte Eritrea offiziell die Unabhängigkeit. Die
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EPLF, die 1994 in People's Front for Democracy and Justice (PFDJ) um-
benannt wurde, stellt die eritreische Übergangsregierung und übt auf al-
len staatlichen Ebenen die uneingeschränkte Herrschaft aus. Andere Par-
teien sind nicht zugelassen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts ist nach Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche
seit 1992 die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales
Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
in der Praxis nur unter strengen Bedingungen ausgestellten Ausreisevi-
sum möglich. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition und versucht, mit drakonischen
Massnahmen der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu
werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.2, D-4117/2010 vom 28. März 2011 E. 6.2).
5.1 Der Beschwerdeführer hat das Gebiet des nachmaligen Staates Erit-
rea gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 1981 und damit in einer
Zeit verlassen, als Eritrea als unabhängiger Staat noch gar nicht existier-
te. Vorfluchtgründe, d. h. staatliche Verfolgungsmassnahmen seitens da-
mals noch gar nicht bestehender eritreischer Behörden, die zu einer
Asylgewährung führen könnten, liegen damit nicht vor.
5.2 Der Beschwerdeführer hat seit 1981 im Sudan gelebt und ist nie nach
Eritrea zurückgekehrt. Seine Kinder sind alle im Sudan geboren und dort
aufgewachsen. Im Jahr 1981 existierten die erwähnten eritreischen Ge-
setze über die Ein- und Ausreise noch nicht. Bei der im Jahr 1981 erfolg-
ten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des nachmaligen
Staates Eritrea handelt es sich somit nicht um ein illegales Verlassen des
damals noch nicht als unabhängiger Staat existierenden Landes. Es be-
steht damit keine begründete Furcht, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner heutigen Rückkehr nach Eritrea deshalb eine Verfolgung durch die
eritreischen Behörden zu befürchten hätte.
5.3 Bezüglich der geltend gemachten Nachteile im Wohnsitzstaat Sudan,
wonach die Aufenthaltserlaubnis des Beschwerdeführers 2002 nicht mehr
verlängert worden und er aufgrund der in seinem Haus abgehaltenen
Versammlungen nach der Schliessung des ERDF-Büros im Jahr 2008
beobachtet worden sei, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass diese
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen ver-
mögen, zumal der Beschwerdeführer das Land trotz der genannten
Nachteile erst im Jahr 2012 verlassen hat. Gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgungsmassnahmen seitens der sudanesischen Behörden, welche
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Seite 11
die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aufweisen würden,
hat er nicht vorgebracht.
5.4 Es bleibt damit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seines
(exil-)politischen Engagements im Sudan befürchten muss, bei einer
(hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden, und die Flüchtlingseigenschaft aus diesem (subjekti-
ven Nachflucht-) Grund festzustellen ist.
5.4.1 Eine Person, die sich auf den subjektiven Nachfluchtgrund der exil-
politischen Aktivitäten beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht
vor künftiger Verfolgung, wenn der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat, dieses als
staatsfeindlich einstuft, und die Person deshalb bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG
verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/28).
5.4.2 Der Beschwerdeführer, der sich 1976 der ELF angeschlossen, aus
gesundheitlichen Gründen aber keine Kampfeinsätze geleistet habe,
machte geltend, er sei während des dreissigjährigen Aufenthalts in Sudan
von 1981 bis 2012 politisch aktiv geblieben für die ELF beziehungsweise
die neuen Gruppierungen, die aus ihr entstanden seien; zuletzt für die
ERDF. Hierzulande setze er sein Engagement nicht mehr fort.
5.4.3 Die Informationslage bezüglich der Fragen, in welchem Ausmass
die eritreischen Sicherheitsbehörden die exilpolitischen Aktivitäten der
eritreischen Diaspora überwachen, und wie Rückkehrende mit exilpoliti-
schen Aktivitäten von den eritreischen Behörden behandelt werden, ist
mangels verlässlicher und verifizierbarer empirischer Informationsquellen
ungesichert (vgl. hierzu die detaillierten Ausführungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-7461/2010 vom 16. April 2013 E. 6.2.1-6.2.3).
Bekannt ist, dass es eine Überwachung der eritreischen Diaspora gibt,
exilpolitische Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat gelten und
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren
existieren. Auch wenn unklar ist, wie engmaschig und effektiv sich die
Überwachung der eritreischen Diaspora in den verschiedenen Ländern, in
denen Exil-Eritreer leben, darstellt, ist doch davon auszugehen, dass ge-
rade in den Nachbarländern (wie bspw. Sudan) die Aktivitäten der Exilop-
position eingehend überwacht und erfasst werden. Das sudanesische
Regime duldete und unterstützte zwar die eritreische Exilopposition wäh-
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rend vieler Jahre, schränkte dann aber deren Spielraum im Zuge der An-
näherung an Eritrea stark ein, wie die Schliessung des Parteibüros der
ERDF im Jahr 2008 zeigt. Das BFM stellt nicht in Frage, dass der Be-
schwerdeführer in Sudan Mitglied des politischen Flügels der ELF geblie-
ben ist. Zwar ist dem BFM dahingehend zuzustimmen, dass der Exponie-
rungsgrad der geschilderten Aktivitäten des Beschwerdeführers (Teilnah-
me an und Organisation von Versammlungen [teils im eigenen Haus],
Einkassierung von Mitgliederbeiträgen, Motivierung ehemaliger Freiheits-
kämpfer und eritreischer Flüchtlinge für den weiteren Kampf gegen die
eritreische Regierung) nicht durchwegs hoch erscheint. Indes kann ange-
sichts des überaus langen Zeitraums des exilpolitischen Engagements
des Beschwerdeführer in Sudan (1981-2012) nicht ausgeschlossen wer-
den, dass er mit seinen über Jahrzehnte ausgeübten Aktivitäten ins Visier
der eritreischen Behörden gelangt und als Regierungsgegner eingestuft
worden ist, und bei einer Rückkehr nach Eritrea entsprechende Mass-
nahmen zu gewärtigen hätte. Zudem kann seine langjährige Landesab-
wesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritrei-
schen Behörden grundsätzlich den Verdacht erwecken, regimefeindliche
Aktivitäten auszuüben oder ausgeübt zu haben, was zu einer vertieften
Überprüfung seiner Person führen könnte. Angesichts dessen, dass die
seit der Abspaltung von Äthiopien uneingeschränkt regierende
EPLF/PFDJ jegliche politische Opposition im Keim erstickt und exilpoliti-
sche Aktivitäten gegen die Regierung als Landesverrat erachtet, hat der
Beschwerdeführer, der sich über Jahrzehnte gegen das heimatliche Re-
gime engagiert hat, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht
vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. Er erfüllt
damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Art. 3 Abs. 4 AsylG
kommt vorliegend nicht zur Anwendung, zumal der Beschwerdeführer be-
reits vor der Ausreise aus dem Gebiet des nachmaligen Heimatstaates
Eritrea der ELF beigetreten ist. Auch wenn der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein
Asyl zu gewähren. Die durch das BFM verfügte Ablehnung des Asyls
(Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung) ist daher zu bestäti-
gen.
5.4.4 Die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sind gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzube-
ziehen, nachdem den Akten keine Hinweise auf das Bestehen der origi-
nären Flüchtlingseigenschaft (beispielsweise aufgrund einer sogenannten
Reflexverfolgung) zu entnehmen sind.
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6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine da-
von erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 [S. 748]).
7.2 Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung vom 29. April 2014 die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits festgestellt und die
Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs in den Her-
kunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat vorläufig
aufgenommen. Damit würden sich weitere Ausführungen zur Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs an sich erübrigen. Indes ist zu präzisie-
ren, dass die Beschwerdeführenden, welche die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund des zuvor Gesagten erfüllen, dem Schutz des Rückschiebungs-
verbots nach Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG unterstehen. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich daher als unzulässig gemäss Art. 83
Abs. 3 AuG.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneinte. Die
Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivzif-
fern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. April 2014 aufzuhe-
ben sind und das BFM anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgrün-
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de gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Kinder ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen,
und die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen indes
mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Angesichts des hälftigen Obsiegens der Beschwerdeführenden ist ih-
nen eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 7 ff. VGKE). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden ein Betrag von Fr. 900.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzuspre-
chen, der ihnen durch das BFM zu entrichten ist. In diesem Umfang wird
der Anspruch auf Honorar des mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2014
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters gegenstands-
los. Dementsprechend ist das durch das Bundesverwaltungsgericht aus-
zurichtende amtliche Honorar auf ebenfalls Fr. 900– festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung des BFM vom 29. April 2014
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführen-
den im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und als sol-
che wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand
Tarig Hassan ein reduziertes Honorar in der Höhe von Fr. 900.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer.)
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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