B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3130/2015/plo
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2015 in die Schweiz gelangte und
um Asyl nachsuchte,
dass auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum der (…) 1999 vermerkt
wurde,
dass das SEM das B._______ Kantonsspital C._______ am 12. März 2015
aufgrund erheblicher Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers mit der Durchführung einer Handknochenanalyse zur Al-
tersbestimmung beauftragte, welche am 13. März 2015 erfolgte,
dass die Befragung zur Person (BzP) am18. März 2015 stattfand,
dass der Beschwerdeführer darlegte, aus Afghanistan zu stammen und seit
langer Zeit zusammen mit den Angehörigen im Iran gelebt zu haben,
dass er als Geburtsdatum (…) 1999 angab,
dass die Familie den Iran vor acht oder neun Monaten verlassen und er auf
der Flucht den Kontakt zu den Angehörigen verloren habe,
dass er über die Türkei und Griechenland in ein ihm unbekanntes Land,
wo man ihn (erneut) daktyloskopiert habe, gelangt sei,
dass er von dort aus via Österreich und Deutschland in die Schweiz wei-
tergereist sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte
und erklärte, die Identitätskarte befinde sich bei seiner Mutter,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
am (…) Juli 2014 in Griechenland und am (…) Februar 2015 in Ungarn
illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass ihm das SEM am 18. März 2015 das rechtliche Gehör zur Knochen-
altersanalyse und einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf
das Dublin-Verfahren gewährte,
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dass er vorbrachte, es sei nie seine Absicht gewesen, in Ungarn, wo er
kein Asylgesuch gestellt habe, zu bleiben, und an der geltend gemachten
Minderjährigkeit festhielt,
dass das SEM am 27. März 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers an Ungarn richtete,
dass diesem Ersuchen von Ungarn mir Erklärung vom 4. Mai 2015 ent-
sprochen wurde mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe am
(…) Februar 2015 um Asyl ersucht,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (eröffnet am 11. Mai 2015)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Staatsekre-
tariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestim-
mungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers
in der Eurodac-Datenbank und die aus Ungarn eingegangene Erklärung
betreffend seine Wiederaufnahme – festhielt, Ungarn sei für das vorlie-
gende Asylverfahren zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn
würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass sich das SEM ferner zu den Lebensumständen von Asylsuchenden
in Ungarn im Sinne der dafür relevanten Bestimmungen äusserte und fest-
hielt, der Beschwerdeführer sei jung und gesund,
dass das SEM zudem erwog, aufgrund der Knochenaltersanalyse, welche
ein entsprechendes Alter von 19 Jahren ergeben habe, und dem Fehlen
von Identitätsbelegen sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen,
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dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
15. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache ans SEM, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,
dass er in der Beschwerde vorbrachte, er sei auf der Flucht von seiner
Familie getrennt worden und wolle sich hier in der Schweiz mit seinen An-
gehörigen wieder treffen,
dass in Ungarn eine Drittperson, welche sich als seinen Bruder ausgege-
ben habe, den Asylantrag ausgefüllt habe,
dass er in der Folge in einer prekären Unterkunft habe leben müssen, wes-
halb sich ein erneuter dortiger Aufenthalt als unzumutbar erweisen würde,
zumal er auch psychisch angeschlagen sei und ärztliche Hilfe benötige,
dass die Knochenaltersanalyse im Sinne der Praxis zu keinem schlüssigen
Ergebnis geführt habe, weshalb nach wie vor von seiner Minderjährigkeit
auszugehen sei, zumal er das Fehlen eines Identitätsbelegs nachvollzieh-
bar habe erklären können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Mai 2015 beim Gericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
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[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten und der Beweiswert der veranlassten Knochenaltersanalyse
in Frage gestellt wird,
dass den Vorbehalten in der Rechtsmitteleingabe gegenüber einer Hand-
knochenanalyse zwar einerseits insofern zuzustimmen ist, als gemäss der
weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenal-
tersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährig-
keit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Be-
stimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation bezie-
hen, wo das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter
innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Recht-
sprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimmten
Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem
angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei
Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel
gilt,
dass an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und in-
haltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7)
dass die zu beurteilende Analyse den von der ARK stipulierten und vom
Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an
Knochenaltersanalysen zu genügen vermag,
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) Jahren und dem
festgestellten Knochenalter von 19 Jahren mehr als drei Jahre beträgt,
weshalb auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen ist,
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dass aber ohnehin bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter
glaubhaft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betref-
fenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist, und dabei der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung gilt (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.3 und 6.4, BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch die Asylbehörden nicht
zu entkräften vermögen,
dass er nämlich keinen einzigen Identitätsbeleg zu den Akten gab und
seine Erklärung, die Identitätskarte sei bei der Mutter verblieben, nicht als
fundiert erscheint,
dass er in der Beschwerde überdies ausführt, in Ungarn habe sich eine
Drittperson für seinen Bruder ausgegeben, was Fragen im Hinblick auf eine
allfällige asyltaktische Vorgehensweise aufwirft,
dass im Übrigen auch die ungarischen Behörden gestützt auf Untersu-
chungen von seiner Volljährigkeit ausgingen (vgl. A 18/2),
dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit demnach
nicht hinreichend belegen konnte,
dass er mithin auch aus seinem Einwand in der Beschwerde, wonach bei
unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in wel-
chem sich die betroffene Person aufhalte, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag,
dass der Beschwerdeführer aktenkundig im Februar 2015 in Ungarn ein-
reiste, dort um Asyl nachsuchte und wenig später in die Schweiz gelangte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Ungarn für die Prüfung seines Asylan-
trages zuständig ist, was Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 4. Mai
2015 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
anerkannte,
dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Ungarn – nebst
der bereits thematisierten, aber unglaubhaften Minderjährigkeit – zur
Hauptsache einwendet, er müsse dort unter prekären Bedingungen leben,
dass Ungarn jedoch Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit
der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinander-
setzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte,
es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen,
dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellern aus
dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern
vermag,
dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl
nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, son-
dern – schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sie-
ben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo – vorab aus
wirtschaftlichen Gründen,
dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem
soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn
von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstim-
menden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird,
wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer
Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach
Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.),
dass der Beschwerdeführer demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs.
2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein
Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen
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kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestim-
mung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden
kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-
Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den
Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.),
dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft
werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der allfälli-
gen Zurechenbarkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders verletzli-
chen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012
E. 9 ff.),
dass die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von ei-
ner drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behand-
lung ausgegangen werden, indes geschützt werden kann,
dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in sei-
nem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his
visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in
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Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S.
11),
dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, dem Beschwerde-
führer drohe in Ungarn ungerechtfertigte Haft oder keine hinreichende Ver-
sorgung,
dass der volljährige Beschwerdeführer grundsätzlich keiner verletzlichen
Personengruppe zuzurechnen ist und mit der Vorinstanz davon ausgegan-
gen werden darf, nach seiner Überstellung nach Ungarn könne er gegen-
über den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrnehmen und von
einer hinreichenden Lebensgrundlage profitieren,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung keine gesundheitlichen
Probleme geltend machte und die in der Beschwerde erwähnten aber nicht
näher beschriebenen psychischen Probleme auch vor Ort als behandelbar
erscheinen,
dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages
Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die
Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich
für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessens-
spielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) er-
sichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom
13. März 2015 E. 4 ff.),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1–
4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: