B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3130/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin suchten am 30. No-
vember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) kam ihr Kind zur Welt
und wurde in das Asylverfahren einbezogen.
A.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 17. Dezember 2015
im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und stamme aus E._______ (Provinz F._______). Er habe die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und seither als (…) gearbeitet. Vor sie-
ben Monaten respektive am (…) habe er die Beschwerdeführerin geheira-
tet. Im (…) sei er nach Absolvierung des obligatorischen Militärdienstes aus
dem Militär entlassen worden. In den folgenden Jahren habe er keine Prob-
leme gehabt. Im Jahr 2014 sei er dann aber von der syrischen Armee zum
Reservedienst aufgeboten worden. Er sei zwei oder drei Mal respektive
alle zwei Monate beziehungsweise schliesslich täglich, letztmals vor etwa
acht Monaten, von zivilen Personen zuhause aufgesucht worden. Seine
Familie habe diesen jeweils Geld gegeben und dann seien sie wieder ge-
gangen. Ein schriftliches Aufgebot habe er nicht erhalten. Um einer Einzie-
hung zu entgehen, sei er vor etwa sieben Monaten zu seiner im Dorf
G._______ wohnhaften (Verwandten) gezogen. Vier Mal – erstmals etwa
eine Woche vor seiner Heirat, letztmals vor zirka sieben Monaten – hätten
ihn zudem die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinhei-
ten) aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen und für sie zu kämpfen. Er
habe dies aber abgelehnt. Vor zwei Monaten sei er zusammen mit seiner
Ehefrau illegal aus Syrien ausgereist. Via die Türkei, Griechenland und
weitere Länder seien sie am 30. November 2015 in die Schweiz gelangt.
Bei der vertieften Anhörung durch das SEM vom 16. August 2016 brachte
er im Wesentlichen vor, er habe den Militärdienst als einfacher Soldat in
der Infanterie geleistet. Während der Dienstzeit sei er wegen anfänglich
mangelhafter Arabisch-Kenntnisse von den Offizieren beschimpft und er-
niedrigt worden. Er sei gezwungen gewesen, sein Arabisch zu verbessern.
Am (…) habe sein Dienst geendet und er sei aus dem Militär entlassen
worden; im Militärbüchlein sei vermerkt, dass er seit dem (…) der Reserve
angehöre respektive für den Reservedienst bereit sein müsse. Bei der Ent-
lassung sei auch gesagt worden, man dürfe Syrien während der nächsten
drei Jahre nicht verlassen. Er habe damals seine militärische Identitäts-
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karte abgegeben und im Gegenzug die zivile Identitätskarte wieder erhal-
ten. Ein Jahr respektive ein Jahr und zwei oder drei Monate nach der Ent-
lassung aus dem Militärdienst seien zwei syrische Beamte der politischen
Sicherheit in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hät-
ten seinem Vater gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle zum Rekrutie-
rungsbüro gehen, um dort ein Papier für den Reservedienst zu erhalten.
Nachdem sein Vater sie verköstigt und ihnen Geld gegeben habe, seien
sie wieder gegangen; sie hätten gesagt, er solle künftig die Behörden mei-
den. Fünf oder sechs respektive drei bis sechs Monate später seien noch-
mals zwei Personen in seiner Abwesenheit gekommen und sein Vater habe
auch diesen Geld bezahlt. Daraufhin sei er nicht mehr im Elternhaus ge-
blieben, sondern zu einer ebenfalls in E._______ wohnhaften (Verwand-
ten) gezogen; dort habe er bis anfangs 2015 gelebt und für seinen Onkel
gearbeitet. Sein Onkel sei für ihn zum Rekrutierungsbüro gegangen und
habe nochmals Geld bezahlt. Danach sei er zwar in Ruhe gelassen wor-
den, aber die allgemeine Situation vor Ort habe sich immer weiter ver-
schlechtert. An Kontrollposten seien Personen, die älter als 18 Jahre ge-
wesen seien, festgenommen und ins Militär geschickt worden. Da er nicht
noch einmal Militärdienst habe leisten wollen und auch Angst vor dem so-
genannten „Islamischen Staat“ (IS) gehabt habe, der die Tötung von Kur-
den generell autorisiert habe, sei er schliesslich nach dem Neujahr 2015
aus E._______ weggegangen und zu seiner ausserhalb von E._______
lebenden (Verwandten) gezogen. Dort habe er geheiratet. Viele Kollegen,
die bei den YPG gewesen seien, hätten ihm gesagt, er solle auch mitma-
chen. Er habe die YPG an sich gut gefunden, sei aber aus Angst vor der
syrischen Regierung nicht bereit gewesen, sich diesen anzuschliessen.
Probleme habe er deswegen mit den YPG nicht bekommen. Im Dorf seiner
(Verwandten), das von den Hauptstrassen weit entfernt liege, habe er keine
Probleme gehabt. Kurz nach der Beerdigung eines (Verwandten) im (…)
habe aber einmal eine Militärpatrouille bei seiner (Verwandten) in
E._______ nach ihm gefragt. Es sei zwar kein weiteres Mal nach ihm ge-
sucht worden, er habe sich aber dennoch schliesslich zur Ausreise aus Sy-
rien entschlossen.
A.b Auch die Beschwerdeführerin wurde am 17. Dezember 2015 im EVZ
D._______ befragt und am 16. August 2016 vom SEM vertieft angehört.
Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie, stamme aus E._______ und habe (…) Jahre die Schule be-
sucht. Am (…) respektive (…) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet
und dann mit ihm bei seiner (Verwandten) im Dorf gewohnt. Sie habe sich
vor dem Klang der Bomben gefürchtet. Ungefähr Ende August 2015 hätten
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sie das Dorf verlassen und seien via die Türkei nach Europa gereist. Sie
persönlich habe keine Probleme gehabt, sondern sei mit ihrem Mann aus
Syrien ausgereist, weil die Regierung nach ihm gesucht habe, um ihn in
den Reservedienst einzuziehen. Wann genau er gesucht worden sei, wisse
sie nicht.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den
Akten gereichten Beweismittel (Identitätskarten, Familienbüchlein, Militär-
büchlein des Beschwerdeführers) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3,
A4, A18, A19 und A31).
B.
B.a Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle (Dispositivziffer 1). Weiter
stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin und das Kind die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen würden (Dis-
positivziffer 2), sie aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers einbezogen würden (Dispositivziffer 3). Die Asylgesuche lehnte es ab
(Dispositivziffer 4) und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den an (Dispositivziffer 5). Gleichzeitig stellte es die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz (Dispositivziffern 6-9).
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er
von den syrischen Behörden zwecks Einzugs in den Reservedienst ge-
sucht worden sei und er sich auch vor den YPG gefürchtet habe, vermöch-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standzuhalten. Es gelinge dem Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen nicht, eine begründete Furcht vor gezielt gegen ihn
gerichteter Verfolgung durch die syrische Regierung oder die YPG glaub-
haft zu machen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise auf ein tat-
sächliches Aufgebot zum Reservedienst zu entnehmen und die Angaben
des Beschwerdeführers zur behördlichen Suche nach ihm seien sowohl in
zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht widersprüchlich und stereotyp.
Auch seine Aussagen zu den YPG würden Ungereimtheiten aufweisen. Im
Übrigen habe er bei der Anhörung erklärt, keine Probleme mit den YPG
gehabt zu haben. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, Syrien
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illegal verlassen zu haben, sei festzustellen, dass er damit angesichts sei-
nes spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen ver-
stossen habe und es daher überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass
ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Er habe daher be-
gründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu erleiden, und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft.
Da ihm nicht geglaubt werden könne, dass er bereits während des Aufent-
halts in Syrien zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden sei,
sei die relevante Bedrohungslage erst mit dem subjektiven Nachflucht-
grund der illegalen Ausreise geschaffen worden. Von der Asylgewährung
sei er daher auszuschliessen (Art. 54 AsylG). An dieser Einschätzung ver-
möchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, da weder seine
syrische Staatsangehörigkeit bestritten noch die Absolvierung des regulä-
ren Militärdiensts angezweifelt werde. Gestützt auf den Grundsatz der Ein-
heit der Familie seien die Ehefrau und das Kind in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweise sich aufgrund der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig,
weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien.
C.
C.a Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die
Rechtskraft der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzu-
stellen und die übrigen Dispositivziffern 4-9 seien aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vor-
instanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten A7, A15, A20, A21, A22, A23, A27, A28, A29, A32
und A37, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu, und
danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Des
Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
C.b Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Aktenführungspflicht
nicht gehörig nachgekommen sei und nicht vollumfängliche Akteneinsicht
gewährt habe. Aus den im Aktenverzeichnis aufgeführten Bezeichnungen
der Akten A7, A15, A20, A27, A28, A29, A32 und A37 sei nicht hinreichend
ersichtlich, worum es sich handle und ob diese Dokumente zu Recht als
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interne Akten bezeichnet worden seien. Bezüglich der Akte A21 („Meldung
an Generalstaatsanwaltschaft Kt. H._______“) sei nicht ersichtlich, was da-
ran so geheim sein sollte, dass die Akte nicht ausgehändigt werden könnte.
In die damit zusammenhängenden Akten A22 und A23 („Verfügung Staats-
anwaltschaft Kt. H._______") sei vom SEM als verfügender Behörde in ge-
eigneter Weise Einsicht zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel habe
das SEM ungenügend gewürdigt. Das Militärbüchlein, welches das SEM
nicht übersetzt habe, zeige, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) der
Reserve für das syrische Militär angehöre. Dies habe das SEM ignoriert.
Zudem habe es das Hauptvorbringen (Flucht aus Syrien aufgrund des Auf-
gebots für den Reservistendienst) lediglich unter dem Aspekt der Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, jedoch nicht der Asylrelevanz geprüft. Ver-
schiedene Vorbringen seien in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
worden. So werde die Pflicht des Beschwerdeführers, ab dem (…) für den
Reservedienst bereitstehen zu müssen, nicht genannt. Auch nicht erwähnt
sei, dass der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen die
Regierungsbehörden bestochen hätten, um eine Einberufung in den Re-
servedienst zu verhindern. Unerwähnt geblieben sei sodann, dass der Be-
schwerdeführer während der Absolvierung des Militärdienstes geschlagen
und beschimpft worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass
es bei der in Arabisch erfolgten Befragung des Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2015 zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Er
habe bei der Anhörung vom 16. August 2016 gesagt, dass er in die Befra-
gung auf Arabisch nur eingewilligt habe, um eine Verschiebung zu vermei-
den. Der Sachverhalt sei somit nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Es
gehe überdies nicht an, wegen Vorhandenseins subjektiver Nachflucht-
gründe darauf zu verzichten, die Vorfluchtgründe zu berücksichtigen res-
pektive diese auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Sollte die Sache nicht
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen werden, sei
ihnen Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer werde von der syrischen
Regierung als kurdischer Regimekritiker und Dienstverweigerer wahrge-
nommen, der schon während des regulären Militärdienstes ins Visier der
Militärbehörden geraten sei. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er in den
Reservistendienst einberufen worden sei. Das SEM habe dem Beschwer-
deführer diesbezüglich bei der Anhörung eine Suggestivfrage gestellt; er
habe die Frage „Wurden Sie, abgesehen von den beiden Besuchen bei
Ihnen zu Hause, jemals aufgefordert, sich für den Reservedienst zu mel-
den?“ (vgl. A18 S. 12 F107) nur mit „Nein“ beantworten können. Er habe
aber nicht – wie vom SEM nun vorgehalten – gesagt, dass er nie eine Ein-
berufung erhalten habe, sondern angegeben, dass er von Militärbeamten
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für den Reservedienst aufgefordert worden sei. Er habe detailliert geschil-
dert, wie die Besuche bei ihm zuhause abgelaufen seien, und dass sein
Vater und Onkel Bestechungsgelder bezahlt hätten, damit er nicht habe
einrücken müssen. Als die Lage in Syrien eskaliert sei und die Militärbe-
hörden angefangen hätten, junge Männer zu rekrutieren, sei er zu seiner
in E._______ wohnhaften (Verwandten) gegangen. Dort habe er sich ver-
steckt gehalten und bis zum Neujahr 2015 für seinen Onkel gearbeitet. Da-
nach habe er sich zu einer ausserhalb von E._______ wohnhaften (Ver-
wandten) begeben, von wo aus er dann zusammen mit seiner Ehefrau aus
Syrien geflüchtet sei. Hinsichtlich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben
zum Zeitpunkt und der Anzahl der behördlichen Besuche weise er darauf
hin, dass er bei der kurz gehaltenen Befragung nicht ausführlich über alles
habe sprechen können. Zudem sei die Befragung, wie bereits moniert, in
Arabisch erfolgt. Bei der Anhörung habe er gesagt, dass er bei der Befra-
gung vermutlich Fehler gemacht habe. Respektive er habe bestritten, ei-
nige der ihm vorgehaltenen Aussagen bei der Befragung so gemacht zu
haben. Im Übrigen habe er sowohl bei der Befragung als auch bei der An-
hörung ausgeführt, im Zeitraum März/April 2015 letztmals von den syri-
schen Behörden gesucht worden zu sein. Das SEM habe die Vorflucht-
gründe zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Da diese auch asylrelevant
seien, sei dem Beschwerdeführer und seiner Familie Asyl zu gewähren.
Die Sanktionen, die seit Beginn der Aufstände in Syrien im Jahr 2011 ge-
gen Deserteure verhängt würden, seien politisch begründet. Es werde auf
die Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 23. März
2017 („Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“) und
vom 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“), die Erwägungen des UNHCR
zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge von November 2015 sowie BVGE
2015/3 verwiesen. Müsste der Beschwerdeführer nach Syrien zurückkeh-
ren, wäre er einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Im Übri-
gen bestehe bereits ein Haftbefehl gegen ihn. Angesichts dessen, dass er
in den Reservedienst einberufen worden sei und wegen Fernbleibens ge-
sucht werde, stehe fest, dass er bei den syrischen Behörden als Dienstver-
weigerer und Verräter registriert sei und deshalb mit einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Bestrafung gemäss Art. 3 AsylG rechnen müsse. Bezüglich
der aktuellen Lage in Syrien werde auf diverse, im Internet abrufbare Artikel
und Berichte diverser Organisationen verwiesen, die zeigen würden, dass
sich das Regime weiterhin halten und nicht mit einer Abnahme der Verfol-
gung von als Regimegegner geltenden Personen gerechnet werden
könne. Auch Angriffe gegen die Zivilbevölkerung seien dokumentiert. Be-
treffend die Bedrohung und Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
YPG werde auf das in verschiedenen Berichten aufgezeigte Vorgehen der
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PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) res-
pektive der YPG gegen Personen, die als oppositionell betrachtet würden,
verwiesen. Es seien zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in den von
der PYD respektive den YPG kontrollierten Regionen dokumentiert. Zudem
seien die syrischen Behörden in den besagten Gebieten teils weiterhin prä-
sent und die PYD arbeite mit diesen vor allem in militärischer Hinsicht zu-
sammen, um sich gegenüber gemeinsamen Kontrahenten zu behaupten.
Es werde diesbezüglich auf einen Beitrag in der Fernsehsendung „Rund-
schau“ vom 9. September 2015 und einen Artikel auf „Basnews“ vom
12. Februar 2017 verwiesen. Des Weiteren seien die Kurden ein primäres
Feindbild für den IS und würden von diesem gezielt verfolgt.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Juni 2017 den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine vom
17. Mai 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine
auszugsweise Übersetzung des Militärbüchleins des Beschwerdeführers
zu den Akten. Am 22. Juni 2017 reichten sie eine weitere Übersetzung des
Militärbüchleins ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte sie
fest, dass das SEM die vorinstanzlichen Akten A7, A15, A20, A27, A28,
A29, A32 und A37 zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterlie-
gende interne Akten paginiert habe und diesbezüglich keine Gehörsverlet-
zung vorliege. In Bezug auf die vom SEM als „Akten anderer Behörden“
paginierten Akten A21, A22 und A23 wies sie das SEM an, den Beschwer-
deführenden in diese Aktenstücke in geeigneter Weise Einsicht zu gewäh-
ren oder eine Verweigerung der Einsichtnahme zu begründen. Gleichzeitig
lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und hielt fest,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Schriftenwechsels Gele-
genheit zu ergänzenden Vorbringen erhalten würden.
G.
Das SEM erstellte am 21. August 2017 eine bereinigte Version des Akten-
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verzeichnisses und liess sich am 22. August 2017 zur Beschwerde verneh-
men. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesent-
lichen aus, es verweise bezüglich der Frage der Akteneinsicht auf das be-
reinigte Aktenverzeichnis. Die Akte A21 sei eine interne Akte, die keinen
Einfluss auf den Entscheid habe und nicht ediert werde. Die Akten A22 und
A23 seien praxisgemäss als „C-Akten“ (Akten anderer Behörden) paginiert
worden. Da sie auf die beanstandete Verfügung vom 1. Mai 2017 keinen
Einfluss zum Nachteil der Beschwerdeführenden hätten, würden sie nicht
ediert. Das SEM habe sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Be-
schwerdeführenden auf die genannten Akten abgestützt. Die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe (Einberufung des Beschwerdeführers ins Militär
im Rahmen des Reservediensts und Furcht vor den YPG) habe es als un-
glaubhaft erwogen, weshalb diese auch nicht auf eine allfällige Asylrele-
vanz zu prüfen seien. Das Militärbüchlein des Beschwerdeführers habe es
gewürdigt, indem es festgestellt habe, dass dieses Dokument lediglich den
absolvierten Militärdienst belege, aber nicht geeignet sei, die Rekrutierung
in den Reservedienst zu beweisen. Aus dem Militärbüchlein gehe lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem (…) als Reservist für das syri-
sche Militär habe bereit stehen müssen. Hinweise auf ein zweites Einrü-
cken oder Einberufen seien daraus nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Be-
stechung der Behörden durch den Beschwerdeführer respektive dessen
Familienangehörige vermöge an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
Vorfluchtgründe nichts zu ändern. Nachdem belegt sei, dass der Be-
schwerdeführer regulär aus dem Militärdienst entlassen worden sei, und
im Zusammenhang mit dem absolvierten Militärdienst keine weiteren
Nachteile geltend gemacht würden, komme den Vorbringen, während des
Dienstes beschimpft und geschlagen worden zu sein, keine Asylrelevanz
zu, weshalb es sich erübrige, diese in den Sachverhalt aufzunehmen oder
dazu weitere Erwägungen zu machen. Auch dem durch das Militärbüchlein
belegten Vorbringen, ab dem (…) für den Reservedienst bereit stehen zu
müssen, komme keine Asylrelevanz zu, weshalb sich die Aufnahme in den
Sachverhalt oder weitere Erwägungen erübrigen würden. Dem vom Be-
schwerdeführer unterschriebenen Befragungsprotokoll seien keine objek-
tiven Hinweise auf Übersetzungsschwierigkeiten zu entnehmen. Die rele-
vanten Passagen seien in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch den
Dolmetscher übersetzt und im Protokoll festgehalten worden. Bei der kriti-
sierten Frage 107 bei der Anhörung des Beschwerdeführers handle es sich
nicht um eine Suggestivfrage. Es sei lediglich zum besseren Verständnis
der Frage die Fragestellung eingegrenzt worden. Im Übrigen hätten weder
die bei der Anhörung anwesende (damalige) Rechtsvertretung noch die
Hilfswerksvertretung interveniert.
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Seite 10
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des SEM und das be-
reinigte Aktenverzeichnis zu und räumte ihnen Gelegenheit zur Replik bis
zum 11. September 2017 ein.
I.
In ihrer Replik vom 11. September 2017 entgegneten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen, die Begründung des SEM für die Verweigerung
der Einsicht in die Akten A22 und A23 sei mangelhaft. Die Vorfluchtgründe
habe das SEM nicht vollständig geprüft und gewürdigt und die Verneinung
der Asylrelevanz nicht begründet. Das Militärbüchlein belege nicht nur,
dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert habe, sondern
auch, dass er als Reservist für die syrische Armee habe bereit stehen müs-
sen und somit früher oder später in den Reservedienst einberufen worden
wäre. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er, wie zahlreiche andere Militär-
dienstabsolventen gleichen Jahrgangs, aufgefordert worden sei, in den Re-
servedienst einzurücken, was er jedoch verweigert habe. Er habe sich so-
mit nicht erst durch die illegale Ausreise aus Syrien zum Verräter mit regie-
rungsfeindlicher Haltung gemacht, sondern sei bereits vor der Ausreise we-
gen Dienstverweigerung verfolgt worden. Seine Angaben, während des Mi-
litärdiensts von Offizieren geschlagen und beschimpft worden zu sein, wür-
den belegen, dass er bereits während der Dienstpflichtzeit Probleme mit
Vorgesetzten gehabt habe. Er halte daran fest, dass es bei der Befragung
zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Bei seiner Anhörung sei
nur ein Teil des Militärbüchleins übersetzt worden. Dies zeige, dass das
SEM das besagte Dokument ungenügend gewürdigt habe. Er halte auch
daran fest, dass es sich bei der angeführten Protokollstelle der Anhörung
(Frage 107) um eine Suggestivfrage gehandelt habe. Das Argument der
Nichtintervention der anwesenden Rechtsvertretung und Hilfswerksvertre-
tung sei absurd, zumal es sich um die (ehemalige) Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin und nicht des Beschwerdeführers gehandelt habe,
und die Hilfswerksvertretung damals auch nicht habe ahnen können, dass
das SEM die Antwort auf die Frage später falsch darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 11
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte-
nen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit
dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
D-3130/2017
Seite 12
tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung ange-
messen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht
erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der
Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit je-
der tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I
184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
3.3 Die Beschwerdeführenden rügten, die Vorinstanz habe ihnen in die Ak-
ten A7, A15, A20, A21, A22, A23, A27, A28, A29, A32 und A37 keine Ein-
sicht gewährt und aus dem Aktenverzeichnis sei nicht hinreichend ersicht-
lich, worum es sich bei den Akten A7, A15, A20, A27, A28, A29, A32 und
A37 handle und ob diese Dokumente zu Recht als interne Akten bezeich-
net worden seien. Diesbezüglich ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Juli
2017 zu verweisen, in der bereits festgestellt wurde, dass das SEM die
Akten A7 (vorfrageweise Überprüfung des Alters der Beschwerdeführerin
[damalige Minderjährigkeit]), A15 (telefonischer Kontakt mit der damaligen
Rechtsvertretung bezüglich Planung des Anhörungstermins), A20 (kein
Verdacht auf Zwangsheirat), A27 (interne Weiterleitung einer E-Mail-An-
frage einer Drittperson), A28 (keine Auskunft an Drittperson ohne Voll-
macht), A29 (Schreibweise Vorname der Beschwerdeführerin), A32 (Ehe-
gültigkeit) und A37 (Kopienverteiler) – unabhängig vom Beschrieb im Ak-
tenverzeichnis – zu Recht als dem Akteneinsichtsrecht nicht unterliegende
interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 paginiert hat und keine Gehörs-
verletzung vorliegt. Die in der Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 erfolgte
Ermahnung des SEM hinsichtlich der Aktenführung, wonach die Bezeich-
nung „interne Aktennotiz“ grundsätzlich ungenügend sei und für die Par-
teien nicht verständliche Abkürzungen zu vermeiden seien, nahm das SEM
zum Anlass, das Aktenverzeichnis am 21. August 2017 zu bereinigen. Da-
raus ist auch der Inhalt der Akten A21, A22 und A23 nunmehr hinreichend
ersichtlich („Meldung an Generalstaatsanwaltschaft des Kanton
H._______ gemäss Art. 51 Abs. 1bis AsylG“, „Weiterleiten von A21 an
Staatsanwaltschaft des Kanton H._______“ und „Verfügung Staatsanwalt-
schaft des Kanton H._______: keine Klage“), auch wenn die Vorinstanz
erneut darauf hinzuweisen ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich auch
in die von anderen Behörden erstellten Dokumente zu gewähren ist, wenn
D-3130/2017
Seite 13
das SEM solche Dokumente in sein Aktenverzeichnis aufnimmt (vgl. be-
reits Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 S. 4). Das SEM hat allerdings in
der Vernehmlassung vom 22. August 2017 in zutreffender Weise darge-
legt, dass diesen Dokumenten für das Verfahren keine Relevanz zukommt
und es sich bei der Entscheidfindung nicht zulasten der Beschwerdefüh-
renden auf diese abgestützt hat. Eine zu einer Kassation führende Gehörs-
verletzung liegt somit auch diesbezüglich nicht vor (Art. 28 VwVG). Indes-
sen ist das unzulängliche Vorgehen des SEM im Rahmen der Kostenfolgen
zu berücksichtigen.
3.4 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe die eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt, geht fehl. Das SEM hat die Beweismittel ent-
gegengenommen, in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt (vgl.
S. 2 Ziff. 3 der Verfügung vom 1. Mai 2017) und ausgeführt, weshalb diese
an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermöchten (vgl. S. 5 2. Absatz
der Verfügung vom 1. Mai 2017). Zudem ist hinsichtlich der Würdigung des
Militärbüchleins des Beschwerdeführers auch auf die Ausführungen des
SEM in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2017 zu verweisen (vgl.
S. 2 Ziff. 3 der Vernehmlassung). Des Weiteren ist bezüglich der Rüge der
Nichteinholung einer Übersetzung des Militärbüchleins auf die bei der An-
hörung des Beschwerdeführers vom 16. August 2016 erfolgte Übersetzung
der fraglichen Passagen des besagten Dokuments hinzuweisen (vgl. A18
S. 18 F157). Eine Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweismittel liegt
damit nicht vor. Ob der Beweiswürdigung durch das SEM zuzustimmen ist,
ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei bei seiner Befragung vom
17. Dezember 2015, die nicht in seiner Muttersprache Kurmançi, sondern
in Arabisch durchgeführt worden sei, zu Übersetzungsschwierigkeiten ge-
kommen, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, findet in den
Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Befragung
vom 17. Dezember 2015 zu Protokoll, die Übersetzerin gut zu verstehen
(vgl. A4 S. 2). Er erklärte, über gute mündliche Arabischkenntnisse zu ver-
fügen (vgl. A4 S. 4), und bestätigte am Ende der Befragung, die Dolmet-
scherin gut verstanden zu haben (vgl. A4 S. 8). Auch bestätigte er unter-
schriftlich, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Ara-
bisch) rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche (vgl. A4
S. 8). Es liegen damit keine Hinweise auf eine Gehörsverletzung vor.
D-3130/2017
Seite 14
3.6 Auch die Rüge, das SEM habe die Pflicht zur Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt, indem es einige ihrer Aussagen nicht ex-
plizit erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 S. 7 ff.), ist
unbegründet. Die Beschwerdeführenden konnten ihre Asylgründe im Rah-
men der Befragungen und Anhörungen umfassend schildern. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gaben zu Protokoll,
sie hätten alle Fluchtgründe vortragen können, und weitere Gründe, die
gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen könnten, lägen nicht vor (vgl.
A3 S. 7, A4 S. 8, A18 S. 19 F159, A19 S. 16 F168 und S. 17 F169 ff.). Zwar
hat sich das SEM in der Verfügung vom 1. Mai 2017 nicht mit jeder Angabe
der Beschwerdeführenden einzeln auseinandergesetzt, dies ist aber auch
nicht notwendig. Die Verfügung beinhaltet eine genügend ausführliche Dar-
stellung des Sachverhalts. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, von wel-
chen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum vorlie-
genden Ergebnis gelangte. Die Verfügung konnte sachgerecht angefoch-
ten werden. Dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführenden gelangt ist, stellt keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM erachtete
den Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüg-
lich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung
bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.7 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist da-
her abzuweisen. Es erübrigt sich damit, auf den damit verbundenen Be-
schwerdeantrag, es sei bei einer Rückweisung der Sache die Rechtskraft
der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, nä-
her einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-3130/2017
Seite 15
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen (Beleidigun-
gen, Beschimpfungen, Schläge) seitens Vorgesetzter während der Absol-
vierung des ordentlichen Militärdienstes wegen anfänglich ungenügender
Arabisch-Kenntnisse, die er habe verbessern müssen, vermögen aufgrund
mangelnder flüchtlingsrechtlicher Intensität gemäss Art. 3 AsylG und feh-
lenden Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 2015 erfolgten Ausreise
D-3130/2017
Seite 16
aus Syrien keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zu-
vor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht,
sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4). Andere, mit dem Militärdienst in Zusammenhang stehende
Nachteile machte der Beschwerdeführer nicht geltend; vielmehr gab er an,
am (…) regulär aus dem Dienst entlassen worden zu sein, die zivile Iden-
titätskarte wieder erhalten und in den folgenden Jahren, bis 2014 respek-
tive bis März oder Mai/Juni 2012 (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführun-
gen unter E. 5.2), keine Probleme gehabt zu haben.
5.2 Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer den obli-
gatorischen Militärdienst geleistet hat, aus diesem am (…) regulär entlas-
sen wurde und seit dem (…) der Reserve angehörte respektive ab diesem
Zeitpunkt grundsätzlich für den Reservedienst bereit stehen musste. Es
folgerte aber zu Recht, dass an dem vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten effektiven Aufgebot für den Reservedienst respektive der in die-
sem Zusammenhang vorgebrachten Suche der syrischen Behörden nach
ihm ernsthafte Zweifel bestehen. Die diesbezüglichen Schilderungen des
Beschwerdeführers, wonach er zwecks Einzugs in den Reservedienst ab
dem Jahr 2014 respektive ab März 2012 beziehungsweise Mai/Juni 2012
zwei oder drei Mal beziehungsweise alle zwei Monate respektive schliess-
lich täglich, letztmals etwa im April 2015 respektive im März 2015 behörd-
lich aufgesucht worden sei, vermitteln kein stimmiges Bild. Seine Angaben
sind sowohl in zeitlicher als auch quantitativer Hinsicht höchst widersprüch-
lich. Bei Nachfragen wich der Beschwerdeführer immer wieder auf Ausfüh-
rungen zur allgemeinen Situation vor Ort und der generellen Rekrutie-
rungspraxis der syrischen Behörden aus. Seinen Einzug in den Reserve-
dienst vermag er damit jedoch ebenso wenig zu belegen wie mit dem Ver-
weis auf den Eintrag in seinem Militärbüchlein, wonach er seit dem (…)
grundsätzlich der Reserve angehöre. Auf Beschwerdeebene vermag er
den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts
Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem
Zusammengang gegen ihn gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Aus-
masses im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Ansicht des Beschwer-
deführers, dass ihm bei der Anhörung vom 16. August 2016 eine Sugges-
tivfrage gestellt worden sei (vgl. A18 S. 12 F107: „Wurden Sie, abgesehen
von den beiden Besuchen bei Ihnen zu Hause, jemals aufgefordert, sich
für den Reservedienst zu melden?“), die er nur mit „Nein“ habe beantwor-
ten können, kann nicht beigepflichtet werden. Es ist nicht ersichtlich,
wodurch er bei der besagten Frage in seiner Aussage beeinflusst worden
D-3130/2017
Seite 17
sein sollte, beziehungsweise was ihn von einer rational bestimmten Ant-
wort hätte abhalten sollen. Den Widerspruch zu der bei der Befragung vom
17. Dezember 2015 genannten Anzahl behördlicher Aufforderungen zum
Reservedienst (vgl. A4 S. 7 [ab 2014 alle zwei Monate respektive schliess-
lich tägliche Besuche]), vermag er mit dem besagten Einwand nicht aufzu-
lösen. Auch mit dem Verweis auf angebliche Übersetzungsschwierigkeiten
bei der Befragung vom 17. Dezember 2015 vermag er die erheblichen Wi-
dersprüche in seinen Angaben nicht zu erklären. Wie bereits vorstehend
festgestellt (vgl. E. 3.5), ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf
Übersetzungsschwierigkeiten bei der Befragung vom 17. Dezember 2015;
vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass er die
Übersetzerin gut verstanden habe (vgl. A4 S. 2 und 8) und ihm das Proto-
koll in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch), die er gut beherrsche
(vgl. A4 S. 4), rückübersetzt worden sei und seinen Aussagen entspreche
(vgl. A4 S. 8). Darauf ist er zu behaften. Das Abstreiten damals protokol-
lierter Aussagen (vgl. A18 S. 17 F149) ist daher unbehelflich. Mit den Ent-
gegnungen auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen
bei der Anhörung vom 16. August 2016, wonach er nicht mehr wisse, was
er bei der Befragung vom 17. Dezember 2015 gesagt habe, respektive sich
damals vielleicht geirrt oder Fehler gemacht habe (vgl. A18 S. 16 F142,
S. 17 F144 und F149, S. 18 F150 und F152), vermag der Beschwerdefüh-
rer die Widersprüche in seinen Schilderungen nicht zu erklären. Von ihm
dürfte erwartet werden, die Abläufe in chronologischer und quantitativer
Hinsicht stimmig zu schildern; insbesondere wäre von ihm eine kohärente
Angabe, ab wann und wie oft er zuhause aufgesucht worden sei, zu erwar-
ten gewesen. Mit seinen Schilderungen vermag der Beschwerdeführer
nicht überzeugend darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien im Oktober 2015 (laut der Beschwerdeführerin Ende August 2015)
zwecks Einberufung in den Reservedienst gesucht respektive diesbezüg-
lich von den syrischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise gemäss
Art. 3 AsylG verfolgt worden sei. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich befürchtet haben mag, irgendwann wie-
der in den Militärdienst einberufen oder anlässlich einer zufälligen Kontrolle
unmittelbar eingezogen zu werden. Der Verweis auf die damalige allge-
meine Situation vor Ort, wonach zunehmend volljährige Personen an Kon-
trollposten mitgenommen und ins Militär geschickt worden seien, genügt
aber nicht, um eine objektiv begründete Furcht vor individueller Verfolgung
zu begründen. Es müssten vielmehr hinreichende Anhaltspunkte für eine
konkrete, individuelle Bedrohung vorhanden sein. Solche liegen bezüglich
des Beschwerdeführers nicht vor. Entgegen seiner Ansicht ist das Militär-
D-3130/2017
Seite 18
büchlein nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Aus dem Militär-
büchlein ergibt sich nur, dass er ab dem (…) der Reserve angehörte, eine
konkrete Aufforderung, in den Reservedienst einzurücken, ist daraus je-
doch nicht ersichtlich. Bei dem besagten Vermerk im Militärbüchlein (Zu-
gehörigkeit zur Reserve) handelt es sich nicht um einen eigentlichen
Marschbefehl. Allein gestützt darauf ist grundsätzlich nicht davon auszuge-
hen, der Reservist werde von den heimatlichen Behörden als Dienstver-
weigerer betrachtet. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Einschätzung,
der Beschwerdeführer gelte in den Augen der syrischen Behörden bereits
seit der regulären Militärdienstzeit als Regimekritiker, findet in den Akten
keine Stütze. Eine politische Betätigung, mit der er in der Vergangenheit
bereits als potenziell gefährlicher Regimegegner aufgefallen wäre, brachte
der Beschwerdeführer nicht vor; vielmehr gab er an, in den Jahren nach
der Entlassung aus dem Militärdienst am (…) bis zur Einberufung in den
Reservedienst keine Probleme gehabt zu haben. Schliesslich vermag das
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2017, es bestehe ein
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeschrift S. 17
letzter Satz), das weder zuvor erwähnt noch näher ausgeführt und durch
nichts belegt wurde, eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu beweisen.
5.3 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Rekrutierungsversu-
chen seitens der YPG vermögen angesichts erheblicher Widersprüche
nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom
1. Juni 2017 zum generellen Vorgehen der PYD respektive der YPG gegen
Personen, die als oppositionell betrachtet würden, sind nicht geeignet, eine
im Zeitpunkt der Ausreise gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete
Verfolgung asylrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG sei-
tens der PYD/YPG darzulegen. Aufgrund der Aktenlage besteht auch kein
begründeter Anlass zur Annahme, er hätte eine solche in absehbarer Zu-
kunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt, zumal er eigenen Angaben
zufolge wegen seiner Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, keine
Probleme mit diesen gehabt habe (vgl. A18 S. 14 F118).
5.4 Hinsichtlich der weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu-
ation in Syrien stehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden (generel-
les Gefühl der Unsicherheit, Angst vor dem Klang der Bomben, Furcht vor
dem IS) ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die be-
treffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert,
diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des
D-3130/2017
Seite 19
Gesetzes zu unterwerfen. Vorliegend kann aus den besagten Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht auf eine solche gezielte, individuelle Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Die kurdische Eth-
nie der Beschwerdeführenden genügt nicht, um eine flüchtlingsrechtlich re-
levante individuelle Verfolgung anzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf
den IS, zu dem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinen
persönlichen Kontakt gehabt habe (vgl. A18 S. 28 F156). Der bürgerkriegs-
bedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dyna-
mik der Entwicklung in Syrien ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
Rechnung zu tragen.
5.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens
der syrischen Behörden, den YPG oder radikaler Islamisten ausgesetzt wa-
ren oder dass ihnen eine solche drohte. Im Ausreisezeitpunkt erfüllten sie
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Es erübrigt sich, auf
die diesbezüglichen weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben
näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Syrien,
die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, hat das SEM
bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss
Art. 3 AsylG festgestellt. Die Beschwerdeführerin und das Kind hat es ge-
stützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie in die Flüchtlingseigen-
D-3130/2017
Seite 20
schaft des Beschwerdeführers einbezogen. Da subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 6.1) –
zum Ausschluss des Asyls führen, hat das SEM die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat auf-
grund der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden die Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung festgestellt und die Beschwerdefüh-
renden vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG [SR 142.20]).
Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (leicht reduzierten [vgl.
E. 3.3]) Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Juli
2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
währt wurde und weiterhin von deren prozessualer Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
Angesichts der unzulänglichen Aktenführung (vgl. E. 3.3.) ist den Be-
schwerdeführenden von der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 200.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: