B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3130/2019
vao
Ur t e i l vom 2 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Denise Baltensperger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin von Italien her kommend in die Schweiz ein-
reiste und am 19. Februar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie am 1. März 2019 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP)
zu ihren persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu
ihren Asylgründen befragt wurde, wobei ihr auch das rechtliche Gehör zu
einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass gleichentags im Anschluss an die BzP ein "Erweitertes rechtliches
Gehör Dublin" stattfand,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie stamme aus C._______
(D._______) und habe dort bei ihren Eltern gewohnt sowie von deren Un-
terstützung gelebt,
dass ihr Onkel aufgrund von Landstreitigkeiten ihre Eltern im Jahr 2013
umgebracht und ihr gedroht habe, er werde auch sie töten,
dass sie daraufhin nach E._______ gegangen sei, wo sie obdachlos ge-
wesen sei und sich mit dem Verkauf von Wasser durchgeschlagen habe,
dass eine Frau sie eines Tages angesprochen und gefragt habe, weshalb
sie nicht zur Schule gehe,
dass ihr diese "Madame" Unterstützung angeboten und gesagt habe, sie
könne sie nach Italien bringen, damit sie dort eine Schule besuchen könne,
dass sie zusammen nach Libyen gereist seien, wo sie (die Beschwerde-
führerin) gegen eine Geldzahlung einer anderen "Madame" übergeben
worden sei, welche dann darauf bestanden habe, dass sie ihr das Geld
zurückzahle,
dass sie diese Madame zur Prostitution gezwungen und – als sie dies nicht
habe machen wollen – mit dem Tod bedroht habe; zudem habe sie ein
Ritual durchführen und habe einen Schwur leisten müssen,
dass die Madame sie schliesslich nach Italien geschickt habe, da das Geld
noch nicht vollständig abbezahlt gewesen sei,
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dass sie sich auch in Italien habe prostituieren müssen, wobei die Madame
in Libyen sie ständig telefonisch kontaktiert habe,
dass ihr Körper diese Arbeit irgendwann nicht mehr mitgemacht habe und
es ihr gesundheitlich schlechter gegangen sei,
dass sie dies der Madame gesagt habe, welche ihr aber damit gedroht
habe, wenn sie nicht weitermache, würde sie ihre Leute nach Italien schi-
cken, damit diese sie umbringen würden,
dass sie sich daraufhin entschieden habe, Italien zu verlassen und in die
Schweiz zu kommen,
dass die italienischen Behörden das SEM auf ein entsprechendes Informa-
tionsersuchen hin darüber in Kenntnis setzten, dass die Beschwerdeführe-
rin am 16. Oktober 2018 illegal in Italien eingereist sei,
dass das SEM daraufhin am 3. April 2019 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin er-
suchten,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juni 2019 – eröffnet am 13. Juni
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch vom 19. Februar 2019 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ita-
lien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine all-
fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, dass
die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten
erstmals in Italien betreten habe und mit der fehlenden Stellungnahme der
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italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Italien überge-
gangen sei,
dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde,
in eine existenzielle Notlage geriete oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs
und unter Verletzung des Non-Refoulment-Gebots in ihren Heimat- respek-
tive Herkunftsstaat überstellt werden würde; zudem lägen in Italien keine
systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem vor,
dass Italien die Konvention des Europarates gegen Menschenhandel rati-
fiziert habe und vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die
Beschwerdeführerin ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei,
dass sie die Gelegenheit habe, in Italien ein Asylgesuch einzureichen, und
die von ihr geltend gemachten Straftaten im Zusammenhang mit Men-
schenhandel, dessen Opfer sie angeblich geworden sei, bei den dafür zu-
ständigen Behörden vorzubringen,
dass sie zudem die Möglichkeit habe, sich an diverse Organisationen in
Italien zu wenden, welche sich Opfern von Menschenhandel annähmen,
dass sich somit keine Gründe ergeben würden, welche die Anwendung der
Souveränitätsklausel angezeigt erscheinen liessen,
dass die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin –
gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juni 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu-
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, sub-
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, effektive, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich Zugang zu einem Schutzprogramm für Opfer von Men-
schenhandel und adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbrin-
gung von den italienischen Behörden einzuholen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Vorinstanz
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und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen un-
verzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeich-
nenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Rechtsvertreterin zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich
Menschenhandel sowie zur Einschätzung der Gefährdungslage am
18. Juni 2019 entsprechende Abklärungen bei der Fachstelle (…) in
F._______ initiierte (vgl. Beschwerdebeilage 4),
dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom
21. Juni 2019 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per
sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass in der Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, die Vo-
rinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,
dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der BzP als Opfer von Men-
schenhandel zu erkennen gegeben und auf entsprechende Nachfrage des
SEM ihren Willen bekundet habe, von einem reinen Frauenteam angehört
zu werden,
dass im Anschluss an die BzP gleichentags das erweiterte rechtliche Gehör
Dublin stattgefunden habe, wobei die Beschwerdeführerin eingangs erneut
auf ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden,
aufmerksam gemacht worden sei,
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dass sie daraufhin geantwortet habe, sie könne reden, weil sie davon aus-
gegangen sei, es handle sich dabei um die Fortsetzung der BzP und es
werde später noch eine Anhörung in einem reinen Frauenteam stattfinden,
dass vor diesem Hintergrund die Aussage der Beschwerdeführerin, sie
könne reden, nicht als ausdrückliche Verzichtserklärung auf ihr Recht, von
einem geschlechtsspezifischen Team angehört zu werden, angesehen
werden könne,
dass das erweiterte rechtliche Gehör Dublin in der Folge nicht in einem
reinen Frauenteam stattgefunden habe, wodurch das SEM den Wunsch
der Beschwerdeführerin, von einem Frauenteam angehört zu werden, be-
wusst missachtet habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar-
stelle,
dass das SEM sodann den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht nicht
ausreichend abgeklärt habe,
dass die Vorinstanz insbesondere ihrer Identifizierungspflicht nicht nach-
gekommen sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin als Opfer von Men-
schenhandel zu erkennen gegeben habe,
dass sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz den vor-
liegenden Fall intern der Federführung für Opfer von Menschenhandel wei-
tergeleitet habe oder eine erweiterte Befragung OMH durch eine speziali-
sierte Fachperson durchgeführt worden sei, wie dies üblicherweise der Fall
sei,
dass ausserdem anzumerken sei, dass die Befragung von Opfern von
Menschenhandel durch speziell geschulte Personen erfolgen sollte,
dass nicht ersichtlich sei, dass vorliegend die Befragung von einer Person
durchgeführt worden sei, welche über die Fachausbildung in Befragungs-
technik bei Opfern von Menschenhandel verfüge, über die sie gemäss
Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhan-
dels vom 16. Mai 2005 (sog. Europarats-Übereinkommen [EKM,
SR 0.311.543]) und dem internen Leitfaden des SEM zu potenziellen Men-
schenhandelsopfern verfügen müsste,
dass weiter der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 EKM jede Vertragspartei in ihrem internen Recht die
Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit von mindestens 30 Tagen
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vorsehen müsse, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass die
betreffende Person Opfer von Menschenhandel geworden sei,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern im vorliegenden Fall eine Erholungs-
und Bedenkzeit gewährt worden sei, nachdem zwischen der Ankunft der
Beschwerdeführerin in der Schweiz und der Befragung zur Person nur we-
nige Tage gelegen hätten,
dass die Beschwerdeführerin zudem gegenüber ihrer Rechtsvertreterin er-
wähnt habe, sie leide regelmässig an Albträumen, Flashbacks und Erinne-
rungslücken, womit Anzeichen für eine Traumatisierung vorlägen,
dass unter Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage zum heutigen Zeit-
punkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Sachverhalt be-
züglich der Ereignisse in Italien vollständig erstellt worden sei, weshalb die
Vorinstanz ihr Ermessen hinsichtlich der Anwendung der Souveränitäts-
klausel nicht pflichtgemäss ausgeübt habe,
dass die Vorinstanz demzufolge anzuweisen sei, den Identifizierungspro-
zess nach Art. 10 Abs. 1 und 2 EKM einzuleiten und in diesem Sinne die
Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 18. Juli
2016 (BVGE 2016/27) einen Überblick über die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen gibt, die sich für die Schweiz bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte
für Menschenhandel aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzproto-
koll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschrei-
tende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und
aus dem EKM ergeben,
dass die Schweiz in solchen Konstellationen eine prozessuale Untersu-
chungspflicht trifft, was bedeutet, dass staatliche Stellen, sobald sie von
einem mutmasslichen Menschenhandelssachverhalt Kenntnis erhalten,
von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Ermittlungen einzuleiten ha-
ben, ohne dass dazu eine Anzeige des Opfers erforderlich wäre,
dass überdies angesichts der häufig grenzüberschreitenden Natur des
Menschenhandels eine Pflicht zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit
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besteht, etwa indem Beweise gesichert oder Rechtshilfegesuche gestellt
respektive zügig beantwortet werden,
dass im Einzelfall eine Pflicht zur Ergreifung von Schutzmassnahmen für
tatsächliche und potenzielle Opfer von Menschenhandel entsteht, wenn die
Behörden von Umständen wussten oder wissen mussten, die den glaub-
haften Verdacht („credible suspicion“) begründen, dass eine Person Opfer
von Menschenhandel ist oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr
(„real and immediate risk“) befindet, dem Menschenhandel beziehungs-
weise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und des Europa-
rats-Übereinkommens ausgesetzt zu sein,
dass eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorliegt, wenn dies der Fall ist und
es die Behörden unterlassen haben, alle angemessenen, möglichen und
zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person ab-
zuwenden (vgl. Urteil des EGMR Rantsev gegen Zypern und Russland
vom 7. Januar 2000, 25965/04, §§ 286 f., 294-298),
dass die Schweiz gemäss Art. 10 des Europarats-Übereinkommens aus-
serdem eine ausdrückliche Identifizierungspflicht gegenüber Betroffenen
des Menschenhandels hat (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4–5.2.6 und E. 6.1
je m.w.H.),
dass sich vorliegend aus den Akten konkrete Hinweise ergeben, wonach
die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein
könnte,
dass sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, dass beim SEM in-
tern offenbar eine Meldung an die Sektion Federführung Menschenhandel
erfolgte und das Fedpol (mit entsprechender Zustimmung der Beschwer-
deführerin) über den Fall in Kenntnis gesetzt wurde,
dass sich in den Akten sodann eine kurze Information von Seiten des Fed-
pol findet, wonach "ungenügend Kriterien" ersichtlich seien, um weitere
Überprüfungen durchzuführen,
dass weder erkennbar ist, welche konkreten Abklärungen von der Vo-
rinstanz vorgenommen wurden noch wie das Fedpol zu seiner Einschät-
zung gelangt ist, weshalb fraglich ist, ob das SEM seiner Verpflichtung zur
Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen in genügendem Masse
nachgekommen ist,
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dass die entsprechenden Aktenstücke (Weiterleitung an die Federführung
Menschenhandel sowie Antwort des Fedpol) als interne Kommunikation
eingestuft und somit nicht ediert wurden, womit die Beschwerdeführerin
keine Kenntnis von den erfolgten Abklärungen erhielt,
dass angesichts des Verfahrensausgangs vorliegend jedoch offen gelas-
sen werden kann, ob das SEM den sich aus dem Völkerrecht ergebenden
Verpflichtungen bei Menschenhandel ausreichend nachgekommen ist (vgl.
BVGE 2016/27 E. 5 ff.) und die Vorinstanz insbesondere mit Blick auf eine
allfällige Gefahr des Re-Trafficking in Italien genügend adäquate Massnah-
men getroffen hat, da sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – eine Rück-
weisung der Sache bereits aus anderen Gründen aufdrängt,
dass das SEM die Beschwerdeführerin bei der BzP darauf aufmerksam
machte, dass sie das Recht habe, ausschliesslich in Gegenwart von
Frauen angehört zu werden, woraufhin diese ausdrücklich erklärte, sie
möchte gerne von einem reinen Frauenteam angehört werden (vgl. A8,
Ziff. 8.01),
dass im Anschluss an die BzP im gleichen Team (weibliche Befragerin,
männlicher Dolmetscher) ein erweitertes rechtliches Gehör Dublin durch-
geführt wurde, bei welchem der Beschwerdeführerin insbesondere ver-
schiedene Fragen zu ihren Vorbringen betreffend Zwangsprostitution ge-
stellt wurden,
dass die Beschwerdeführerin zwar beim erweiterten rechtlichen Gehör
Dublin einleitend erneut auf ihr Recht, von einem Frauenteam angehört zu
werden, aufmerksam gemacht wurde,
dass ihr gleichzeitig angeboten wurde, die Befragung abzubrechen und
eine neue Befragung mit einem Frauenteam anzusetzen, woraufhin die Be-
schwerdeführerin erklärte, sie könne jetzt reden (vgl. A9, S. 1),
dass die BzP jedoch erst um 10:15 Uhr (exkl. Rückübersetzung) beendet
wurde und das erweiterte rechtliche Gehör Dublin bereits kurz darauf um
10:55 Uhr stattfand,
dass es somit nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin da-
von ausging, es handle sich beim erweiterten rechtlichen Gehör Dublin um
eine blosse Fortsetzung der BzP und sie werde zu einem späteren Zeit-
punkt noch von einem reinen Frauenteam angehört werden, zumal sie die-
sen Wunsch zuvor ausdrücklich geäussert hatte,
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dass somit ihre Aussage, sie könne reden, unter den konkreten Umständen
nicht als Verzicht auf eine Befragung durch ein rein weibliches Team ange-
sehen werden kann,
dass das SEM in Anbetracht der Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 gehal-
ten gewesen wäre, die Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam
zu den geltend gemachten geschlechtsspezifischen Vorbringen zu befra-
gen,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör verletzt hat, indem sie dieser entgegen ihrem ausdrücklichen
Wunsch zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit einräumte, sich in einem rei-
nen Frauenteam zu äussern, wodurch der rechtserhebliche Sachverhalt
unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden ist,
dass das SEM daher aufzufordern ist, die notwendigen Verfahrenshand-
lungen nachzuholen und gestützt darauf allenfalls auch weitergehende Ab-
klärungen vorzunehmen, welche mit Blick auf die Verpflichtungen aus dem
Palermo-Protokoll (insbesondere zur Einleitung von wirksamen Ermittlun-
gen, zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und zur Gewährleistung der
physischen Sicherheit des Opfers) und dem Europarats-Übereinkommen
(insbesondere zur Identifikation von Menschenhandelsbetroffenen) mög-
licherweise erforderlich werden (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des
BVGer F-5209/2018 vom 27. September 2018 S. 9 f. und E-1499/2016 vom
25. Januar 2017 E. 4.3.2),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 11. Juni 2019 aufzuheben ist,
dass die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der vorstehen-
den Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid sowohl die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres vollständigen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist,
dass mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht wurde, in welcher
ein Aufwand von 5.5 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Mehrwertsteuer geltend
gemacht wurde,
dass dieser Aufwand angemessen erscheint, weshalb die vom SEM zu ent-
richtende Parteientschädigung auf Fr. 889.– (gerundet, inkl. Mehrwert-
steuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 889.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: