Abtei lung IV
D-3131/2009
D-3132/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
Mongolei,
2. B._______, geboren (...),
Mongolei,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gungen des BFM vom 29. April 2009 / N (...) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Bruder und Schwester) am 15. Febru-
ar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ geltend
machten, sie seien am 8. März 1993 (Beschwerdeführer) beziehungs-
weise am 30. November 1994 (Beschwerdeführerin) geboren worden,
dass das BFM gestützt auf die geltend gemachte Minderjährigkeit am
16. Februar 2009 für die Beschwerdeführenden eine radiologische
Handknochenanalyse anordnete,
dass die bei den Beschwerdeführenden am 17. beziehungsweise 19.
Februar 2009 durchgeführten Handknochenanalysen ergaben, dass
ihr Skelettalter 19 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 18 (Be-
schwerdeführerin) Jahre betrage,
dass die Beschwerdeführenden bei den Erstbefragungen vom 27. Feb-
ruar beziehungsweise 2. März 2009 im EVZ C._______ sowie anläss-
lich den am 9. März 2009 ebenfalls in C._______ durchgeführten di-
rekten Bundesanhörungen geltend machten, sie seien am (...)
(Beschwerdeführer) beziehungsweise am (...) (Beschwerdeführerin)
geboren worden und hätten bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei
immer in D._______ gelebt, wo sie nach dem Tod ihrer Eltern
gemeinsam in deren Haus gewohnt hätten,
dass dem Beschwerdeführer eines Tages eine Arbeit angeboten
worden sei, die darin bestanden habe, teure Pferde nach D._______
zu treiben,
dass er am 5. Juli 2006, als er zum zweiten Mal Pferde getrieben
habe, von den Pferdebesitzern erwischt und der Polizei übergeben
worden sei, die ihn verhaftet habe, weil es sich bei diesen Pferden um
gestohlene gehandelt habe, was er - der Beschwerdeführer - jedoch
nicht gewusst habe,
dass er in der Untersuchungshaft in der Provinz E._______ mit
Drohungen und Schlägen auf den Kopf von einem Polizeibeamten, der
mit den Pferdebesitzern verwandt sei, dazu gedrängt worden sei,
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bezüglich der Pferdediebe falsche Aussagen zu machen, um diese
zusätzlich zu belasten, was er jedoch verweigert habe,
das er Ende Juni 2007 aus der Haft entlassen worden sei, er sich je-
doch anschliessend regelmässig auf dem Polizeiposten habe melden
müssen,
dass er in der Gerichtsverhandlung im Oktober 2008 dank der Hilfe
seines Anwalts bezüglich des Vorwurfs des Viehdiebstahls freigespro-
chen worden sei,
dass er Ende Oktober 2008 von drei jungen Männern angegriffen, zu-
sammengeschlagen und dabei fast umgebracht worden sei,
dass er wegen dieses Vorfalls bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
da er gedacht habe, die drei jungen Männer seien von den Pferdebe-
sitzern geschickt worden,
dass er jedoch diesbezüglich von der Polizei nichts mehr gehört habe,
dass die Beschwerdeführerin Ende Oktober 2008 beinahe von zwei
Männern vergewaltigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer Anfang November 2008 von einem Mann
beinahe mit einem Beil erschlagen worden und dies nur deshalb nicht
geschehen sei, weil sie (Beschwerdeführerin) geschrien und den Mann
damit verjagt habe,
dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen beschlossen hät-
ten, ihr Heimatland zu verlassen, weshalb sie am 19. Dezember 2008
mit falschen Pässen per Zug von D._______ nach Moskau gereist
seien, wo sie sich bis zum 10. Februar 2009 aufgehalten hätten,
dass sie anschliessend mit einem Minibus durch unbekannte Länder
gefahren seien und schliesslich am 13. beziehungsweise 15. Februar
2009 illegal in die Schweiz eingereist seien,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
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dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung der Asylgesuche
im EVZ C._______ schriftlich aufgefordert wurden, innert 48 Stunden
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM mit Verfügungen vom 29. April 2009 - eröffnet am 6. Mai
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 15. Februar 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung sowie den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieser Entscheide im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführenden hätten innerhalb der einge-
räumten Frist von 48 Stunden weder Reise- noch Identitätspapiere ein-
gereicht,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen ihre Identi-
tätsdokumente vor der Ankunft in der Schweiz selbst vernichtet hätten,
dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden gewusst
hätten, dass sie sich in einem Gast- beziehungsweise Asylland rechts-
genüglich ausweisen müssen,
dass deshalb das Verhalten der Beschwerdeführenden unentschuldbar
sei, da es eindeutig dem Zweck diene, gegenüber dem BFM die Identi-
tät zu verschleiern und eine Rückschaffung in ihren Heimatstaat zu
verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
den Beschwerdeführenden verunmöglichen würden, Reise- oder Iden-
titätspapiere einzureichen,
dass zudem hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Untersu-
chungshaft erlittenen Misshandlungen festzustellen sei, dass solche
körperlichen Übergriffe einzelner Polizisten nach mongolischem Recht
Straftatbestände darstellen würden, die von Justiz und Polizei geahn-
det würden,
dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemach-
ten Vorfällen nach der Freilassung des Beschwerdeführers festzuhal-
ten sei, dass die Asylgewährung voraussetze, dass sie staatlichen Ver-
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folgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Gründe ausgesetzt seien oder solche zu befürchten hätten,
dass vorliegend jedoch nicht ersichtlich sei, dass die Täter den Be-
schwerdeführenden aus asylrelevanten Motiven nachgestellt hätten,
sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass die Übergriffe aus Ra-
che oder Geldgier erfolgt seien,
dass diese Angriffe als Übergriffe Dritter gewertet werden müssten,
seien sie nun reichen Privatfirmenbesitzern oder einzelnen Beamten
der Provinz E._______ zuzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführenden für die Geltendmachung ihres
Schutzanspruchs an die Polizei von D._______ wenden könnten, was
der Beschwerdeführer nach dem Übergriff Ende Oktober 2008 bereits
getan habe,
dass die Möglichkeit bestehe, den Rechtsweg zu beschreiten, falls die
Polizei tatsächlich nicht aktiv werden sollte,
dass daher angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz dar-
auf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente
in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Akten-
lage zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit identischen Eingaben vom 11. Mai
2009 (Poststempel) in mongolischer Sprache gegen diese Entscheide
beim BFM Beschwerden erhoben, welche zuständigkeitshalber - unter
Beifügung einer deutschen Übersetzung - an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleitet wurden, und dabei sinngemäss beantragten, die
Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Mai 2009 beim Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in mongolischer Sprache abgefassten Be-
schwerden angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art.
109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zu-
folge ihrer Verständlichkeit aufgrund der beigefügten deutschen Über-
setzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
verzichtet wird,
dass es sich um sogenannte Laienbeschwerden handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten
der Beschwerdeführenden auf die insoweit form- und fristgerecht ein-
gereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges so-
wie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren N (...) (Bruder)
und N (...) (Schwester) zu vereinigen sind, weshalb vorliegend über
beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerden auf die Beschwerdeschriften zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche keine Papiere einge-
reicht haben, womit die Grundvoraussetzung für die vom BFM gefäll-
ten Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführlich und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllen, weil ihre Vorbringen - selbst bei Unterstellung ih-
rer Glaubhaftigkeit - nicht asylrelevant sind, da es sich bei den von ih-
nen geltend gemachten Behelligungen um eine private Verfolgung han-
delt,
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dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Bedro-
hungslage bei einer Rückkehr in ihre Heimat und die von ihnen
sinngemäss geltend gemachte Unfähigkeit des mongolischen Staates,
ihnen den nötigen Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewäh-
ren, nicht zu überzeugen vermögen,
dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz
einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach
die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer
Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mit-
verantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18),
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder
unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat ab-
hängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schut-
zunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise al-
lenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeu-
tung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202),
dass damit der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat
als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effekti-
ven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat
und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutz-
systems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behör-
de obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzu-
klären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203),
dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit für die Mongolei generell zu
bejahen ist,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als
verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet und diese Einschätzung seither mehrfach be-
stätigt hat,
dass auch aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass die mongolischen Behörden nicht gewillt oder nicht fähig wären,
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im vorliegenden Fall den Beschwerdeführenden Schutz vor Verfolgung
zu gewähren, zumal gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers die Polizei anlässlich seiner Anzeige nach dem Überfall von Ende
Oktober 2008 alles aufgeschrieben und überdies zugesichert hat, den
Vorfall zu überprüfen,
dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen des Beschwerde-
führers nichts ändert, wonach er nach Erstattung der Anzeige von der
Polizei nichts mehr gehört habe, da dies nicht bedeuten muss, die Po-
lizei sei untätig geblieben,
dass zudem festzustellen ist, dass nicht erwartet werden kann, dass
jeder zur Anzeige gebrachte Fall tatsächlich auch zur Auffindung und
Bestrafung der Täter führt,
dass überdies die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Aussagen
den Angriff mit dem Beil auf den Beschwerdeführer von Anfang No-
vember beziehungsweise die versuchte Vergewaltigung gegenüber der
Beschwerdeführerin von Ende Oktober 2008 der Polizei nicht zur An-
zeige gebracht haben (act. A 16/11, S. 8, A 14/12, S. 8), weshalb auch
diesbezüglich den mongolischen Behörden keine mangelnde Schutzfä-
higkeit und -willigkeit vorgeworfen werden kann,
dass dem Beschwerdeführer auch hinsichtlich der während der Unter-
suchungshaft erlittenen Drohungen und Schläge, die ihm durch einzel-
ne fehlbare Beamte zugefügt worden sein sollen, zuzumuten ist, sich
deswegen an die Behörden zu wenden, wenn nötig mit Hilfe eines
Rechtsbeistandes,
dass sodann die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach sie
bei der Polizei deshalb keine Anzeige erstattet hätten, weil das ohne-
hin nichts gebracht hätte (act. A 16/11, S. 8, A 14/12, S. 8), nicht zu
überzeugen vermag,
dass schliesslich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen wie auch bei der Beur-
teilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufenden Überprü-
fung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Mongolei beruht,
wobei die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Gesamtbe-
urteilung der Gefährdungslage und der Rolle der lokalen Behörden
vom Bundesverwaltungsgericht geteilt werden,
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dass die Vorinstanz damit zutreffend zum Schluss gekommen ist, zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingeigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen stehen und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihnen in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schlie-
ssen lässt,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden zudem um einen jungen
Mann beziehungsweise eine junge Frau mit Berufserfahrung als Hilfs-
arbeiter auf dem Bau, als Arbeiter auf dem Markt sowie als Kondukteur
respektive als Küchenhilfe handelt, die ihr ganzes bisheriges Leben in
D._______ verbracht haben, weshalb - entgegen den unglaubhaften
Behauptungen der Beschwerdeführenden - davon auszugehen ist, sie
würden dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer zwar am 1. April 2009 seinen Appendix
operativ hat entfernen lassen müssen, jedoch aus dem ärztlichen Be-
richt vom 20. April 2009 ersichtlich ist, dass die Operation gut verlau-
fen ist (act. A 23/4), weswegen davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe keine gesundheitlichen Probleme, die einen Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden,
dass an dieser Einschätzung auch die während der Anhörung geltend
gemachten Gedächtnisstörungen und Kopfschmerzen nichts zu än-
dern vermögen, da diese nicht belegt sind und es sich zudem um ge-
sundheitliche Probleme handelt, die auch in der Mongolei behandelt
werden könnten, weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführenden auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
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obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht
verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvoll-
ständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb
die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N
(...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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