B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3131/2011/sed
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses Möhrle,
C._______er Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Demokratischen Republik
Kongo (Kongo-Kinshasa) und stammt aus der Stadt Kinshasa. Gemäss
ihren Angaben anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess sie ih-
ren Heimatstaat am 25. Juni 2008 auf dem Luftweg in Richtung Belgien.
Am 27. Juni 2008 reiste sie – damals fünfzehnjährig – illegal in die
Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Vallorbe ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM) be-
fragte sie am 10. Juli 2008 summarisch sowie am 5. Juni 2009 eingehend
zu den Gründen ihres Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde sie für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der durchgeführten Befra-
gungen zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, ihr
Vater sei Angehöriger der kongolesischen Armee im Rang eines Kom-
mandanten gewesen, habe aber gleichzeitig Verbindungen zu Personen
aus dem Umfeld einer regierungskritischen Organisation unterhalten. Sie
habe mit ihm und einer seiner Frauen in D._______, einem Stadtteil von
Kinshasa, gelebt. Mitte April 2008 sei ihr Vater nicht mehr nach Hause ge-
kommen. Einige Tage später sei sie von Soldaten, die nach ihrem Vater
gesucht hätten, mitgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht
worden. Dort habe man sie bezüglich ihres Vaters befragt, wobei sie
misshandelt und sexuell belästigt worden sei. Von einer Person, die sich
als Angehörige des Geheimdiensts des kongolesischen Präsidenten Jo-
seph KABILA ausgegeben habe, sei ihr dann gesagt worden, ihr Vater sei
umgebracht worden. Die gleiche Person habe sie dann freigelassen und
für ihre Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo gesorgt. Weil
sie befürchtet habe, wie ihr Vater beseitigt zu werden, habe sie in die Aus-
reise eingewilligt. Im Verlauf des Asylverfahrens gab die Beschwerdefüh-
rerin als Beweismittel eine kongolesische Verlustbescheinigung bezüglich
ihrer Identitätspapiere sowie die Kopie eines Geburtsscheins ab.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte das BFM die schweizerische
Botschaft in Kinshasa um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf
die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Lebensumstände
(ehemalige Wohnadresse, Aufenthaltsorte von Familienangehörigen be-
ziehungsweise Bekannten) in ihrem Heimatstaat.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa dem BFM einen Bericht der von ihr mit der Durchfüh-
rung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson. Daraus
geht im Wesentlichen hervor, dass sämtliche Angaben der Beschwerde-
führerin bezüglich ihrer ehemaligen Wohnadresse und der dort lebenden
Personen nicht zutreffend seien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2009 erteilte das BFM der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Botschaftsab-
klärungen das rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 14. Oktober 2009
nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä-
rungen Stellung.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 25. November 2009
teilte die Beschwerdeführerin mit, im Hinblick auf die Bestätigung ihrer
Identität und ihres ehemaligen Wohnsitzes in Kinshasa sei der Such-
dienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) um die Durchführung
von Abklärungen vor Ort gebeten worden. Entsprechende Bestrebungen
seien derzeit im Gang.
H.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Kinshasa um erneute Abklärung verschiedener Fragen
in Bezug auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin und deren Le-
bensumstände (ehemalige Schule, Aufenthaltsort des Vaters und weiterer
Personen) in ihrem Heimatstaat.
I.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa dem BFM einen erneuten Bericht der von ihr mit der
Durchführung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson.
Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass an der von der Beschwerde-
führerin genannten Adresse in Kinshasa deren Familie wohne. Sie habe
die von ihr angegebene Schule bis zum Mai 2008 besucht. Der Name ih-
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res Vaters sei bei den konsultierten Einheiten der kongolesischen Sicher-
heitskräfte nicht bekannt.
J.
Mit Eingabe an das BFM vom 1. Juni 2010 reichte die Beschwerdeführe-
rin einen vom 11. Mai 2010 datierenden Bericht des Suchdienstes des
SRK sowie ein vom 20. März 2010 datierendes Bestätigungsschreiben
einer Schule in Kinshasa ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2010 erteilte das BFM der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zweite Bot-
schaftsabklärung das rechtliche Gehör.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 6. Januar 2011
nahm die Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen der zweiten Bot-
schaftsabklärung Stellung.
M.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das
Bundesamt damit, die gemachten Asylvorbringen seien nicht glaubhaft.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin verfüge in Kinshasa über ein familiäres
Beziehungsnetz, womit der Vollzug zumutbar sei.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. Mai 2011 er-
suchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihr durch das Bundesamt mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ge-
währt.
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2011 focht die Beschwer-
deführerin die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte sie die Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte die Beschwerdeführerin
eine Fürsorgebestätigung ein. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2011 teilte die Beschwer-
deführerin ergänzend zu ihrer Beschwerdeschrift mit, sie leide unter er-
heblichen psychischen Problemen und befinde sich deswegen seit meh-
reren Monaten in psychiatrischer Behandlung.
Q.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 7. Juni
2011 wurde zunächst festgestellt, dass sich das Beschwerdeverfahren
angesichts der gestellten Anträge in materieller Hinsicht auf die Frage be-
schränke, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, ein ausführliches ärztliches Gutachten in Bezug auf die mit
der Eingabe vom 1. Juni 2011 geltend gemachten gesundheitlichen Pro-
bleme einzureichen.
R.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde ein vom 30. Juni 2011 datierender
ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste C._______ übermittelt.
S.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Juli 2011 äusserte sich die Be-
schwerdeführerin zum genannten ärztlichen Bericht. Dabei übermittelte
sie ausserdem eine Kopie dieses Berichts sowie eine Stellungnahme der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur psychiatrischen Versorgungs-
lage in der Demokratischen Republik Kongo.
T.
Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wurde davon mit Schreiben vom 21. Juli 2011
Kenntnis gegeben.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich
gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise de-
ren Vollzug richtet. Somit ist die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011 in
Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft.
3.2 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die Ziff. 3 der angefochte-
nen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben,
ist ferner festzustellen, dass die Wegweisung nur aufgehoben werden
kann, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21). Mangels entsprechender Begründung in
der Beschwerdeschrift ist das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf
den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet damit in materieller Hinsicht lediglich die Frage, ob
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die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
4.
Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich
vorliegend die Frage, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt durch
das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden ist.
4.1 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für
das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige
Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs rele-
vanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeu-
tung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
4.2 In Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführerin, die Demo-
kratische Republik Kongo (Kongo-Kinshasa), ist in allgemeiner Hin-
sicht Folgendes festzuhalten: Gestützt auf eine publizierte Lageanaly-
se der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK
2004 Nr. 33), die im Wesentlichen als weiterhin zutreffend zu erachten
ist, gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat nur unter be-
stimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar. Von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann auszugehen, wenn sich der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa
oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Wes-
ten des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser
Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung
und Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere
auch dann als nicht zumutbar, wenn es sich bei der zurückzuführenden
Person um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt.
4.3 Es erweist sich somit von entscheidwesentlicher Bedeutung, ob die
aus Kinshasa stammende Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsstadt
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über ein ausreichendes familiäres oder anderweitiges soziales Netz
verfügt.
4.4 Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhö-
rungen im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei drei Jahre alt gewesen,
als sich ihr Vater und ihre Mutter getrennt hätten, und sie habe Letzte-
re daher nie gekannt. Ihr Vater habe in der Folge polygam gelebt und
mehrere Frauen gehabt. Bis zum Alter von acht Jahren habe sie mit
ihrem Vater und dessen damaligen Frau (ihrer Stiefmutter) – namens
E._______ – gelebt. Ihr Vater habe sich dann von E._______ getrennt.
In der Folge, und zwar bis zu ihrer Ausreise, habe sie mit ihrem Vater
an der [Adresse] in der Gemeinde D._______ in Kinshasa gelebt. In
D._______ habe sich ihr Vater immer mit zwei Frauen getroffen. Sie
habe die eine – namens F._______ (oder G._______, sie kenne den
Namen nicht mit Gewissheit) – "Maman" genannt. F._______ bzw.
G._______ sei zwar nicht die offizielle Ehefrau ihres Vaters und nicht
ständig anwesend gewesen. Aber es habe sich bei ihr um die Frau
ihres Vaters gehandelt, die regelmässig zu ihnen nach Hause
gekommen sei und dort manchmal übernachtet habe. Auch habe sich
F._______ bzw. G._______ um ihre Erziehung gekümmert. Diese sei
allerdings, da sie Händlerin gewesen sei, im April 2008 nach China
abgereist. Im Übrigen habe sich ihr Vater im Zeitraum vor ihrer
Ausreise auch wieder mit E._______ getroffen. Ihr Vater habe
möglicherweise verschiedene Brüder und Schwestern; sie kenne aber
keine dieser Verwandten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, in
der Schweiz lebe eine Cousine ihres Vaters.
4.5
4.5.1 Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 ersuchte das BFM die schwei-
zerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung folgender Fragen:
(1) Ob irgendwelche Angehörige der Familie der Beschwerdeführerin,
möglicherweise ihr Vater, H._______, noch an der Adresse [...],
D._______, Kinshasa, leben würden.
(2) Welches die Lebensumstände des Vaters und allenfalls anderer Fa-
milienangehöriger der Beschwerdeführerin in finanzieller, ökonomi-
scher und beruflicher Hinsicht seien.
(3) Ob die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo
sonstige Angehörige ihrer Familie oder ihres Clans habe.
(4) Welches die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der De-
mokratischen Republik Kongo in ökonomischer und beruflicher Hin-
sicht gewesen seien.
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(5) Ob das Haus an der genannten Adresse in Kinshasa noch existie-
re.
(6) Ob die Beschwerdeführerin durch die Behörden der Demokrati-
schen Republik Kongo gesucht werde.
(7) Ob der Vater der Beschwerdeführerin noch lebe und ob er durch
die Behörden der Demokratischen Republik Kongo gesucht werde.
(8) Wann die Beschwerdeführerin die Demokratische Republik Kongo
verlassen habe und wohin sie sich begeben habe.
(9) Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörungen angege-
ben, eine Person namens F._______ bzw. G._______ habe mit ihrem
Vater zusammengelebt. Welches Verwandtschaftsverhältnis zwischen
der genannten Person und der Beschwerdeführerin bestehe.
4.5.2 Aus dem mit Schreiben der schweizerischen Botschaft in Kinsha-
sa vom 24. August 2009 übermittelten Bericht der mit der Durchfüh-
rung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson geht im
Wesentlichen Folgendes hervor: An der Adresse [...] in D._______
seien weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie oder ihr Vater
bekannt. Verschiedene Bewohner dieser Strasse wie auch des
genannten Hauses seien befragt worden und hätten ausgesagt, dass
die Beschwerdeführerin und ihre Familie dort nicht wohnhaft gewesen
seien. Auch sei der Name der Beschwerdeführerin nicht in den
Registern gesuchter Personen verschiedener Regierungsstellen
enthalten.
4.5.3 Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 ersuchte das BFM die
schweizerische Botschaft in Kinshasa um Abklärung der folgenden
weiteren Fragen:
(1) Ob die Beschwerdeführerin am Collège I._______ in Kinshasa
bekannt sei, wo sie gemäss ihren Angaben die Schule besucht habe.
(2) Falls ja, wann sie letztmals an dieser Schule gewesen sei, an wel-
cher Adresse sie zuletzt gewohnt habe und wer – ihre Eltern oder an-
dere Angehörige – sich um sie gekümmert hätten.
(3) Ob es zutreffe, dass – wie von der Beschwerdeführerin anlässlich
ihrer Anhörungen angegeben – ihr Vater H._______ als Kommandant
einer militärischen Einheit zusammen mit seiner Frau E._______ bis
Mitte April im Camp J._______ gelebt habe. An welcher Adresse der
Genannte und seine Familie heute leben würden.
4.5.4 Aus dem mit Schreiben der schweizerischen Botschaft in Kinsha-
sa vom 31. Mai 2010 übermittelten Bericht der von ihr mit der Durch-
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führung der Abklärungen beauftragten lokalen Vertrauensperson geht
im Wesentlichen Folgendes hervor: Erneute Erkundigungen an der
[Adresse] in D._______ hätten ergeben, dass an der genannten
Adresse nach wie vor die Familie der Beschwerdeführerin wohne. Die
Beschwerdeführerin habe sich dort nicht regelmässig aufgehalten und
sei deshalb den meisten Bewohnern des Viertels nicht bekannt. Die
Leiter der Primarschule wie auch der Sekundarschule des Collège
I._______ hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin diese Schule
bis Mai 2008 besucht habe und an der [Adresse] in D._______
wohnhaft gewesen sei. Erkundigungen im Camp J._______ hätten
ergeben, dass H._______ bei den dortigen Einheiten der
kongolesischen Sicherheitskräfte unbekannt sei. In D._______ hätten
Nachbarn bestätigt, dass H._______ mit seinen Kindern
zusammenlebe, wobei dessen Beruf nicht bekannt sei. Erkundigungen
bei der Zivilstandsbehörde von D._______ hätten ergeben, dass die
eingereichten Dokumente – eine Verlustbescheinigung für
Identitätspapiere sowie ein Geburtsschein – echt seien.
4.6 Zunächst ist festzustellen, dass die vom BFM in Auftrag gegebe-
nen Abklärungen in Kinshasa in Bezug auf die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin an der von ihr angegebenen Adresse gewohnt habe
beziehungsweise ob dort nach wie vor Familienangehörige wohnhaft
seien, offensichtlich zu entgegengesetzten Ergebnissen geführt haben.
Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die Erkundigungen
der von der schweizerischen Botschaft in Kinshasa beauftragten Ver-
trauensperson beim einen Mal ergaben, die Familie der Beschwerde-
führerin sei an der angegebenen Adresse unbekannt, beim anderen
Mal hingegen zum Resultat führten, ihre Familie lebe dort nach wie
vor, ist weder den betreffenden Abklärungen der Botschaft selbst noch
der angefochtenen Verfügung zu entnehmen. Weiter ist festzustellen,
dass auch die Auskunft, die Familie der Beschwerdeführerin wohne an
der genannten Adresse, keinerlei weitere Präzisierungen enthält. So ist
weder ersichtlich, welche konkreten Personen – der Vater der Be-
schwerdeführerin, E._______ oder F._______ bzw. G._______ sowie
allenfalls sonstige Personen – damit gemeint sind, noch ist irgendeine
Information darüber vorhanden, in welchen persönlichen Verhältnissen
diese Personen allenfalls leben. Zwar hat das BFM im Rahmen seiner
jeweiligen Ersuchen um Abklärung entsprechende Fragen zu den
konkreten Lebensumständen formuliert; jedoch wurden diese in keiner
Weise beantwortet. Dabei ist festzustellen, dass die von der Botschaft
veranlassten Abklärungen vor Ort offensichtlich nicht mit der nötigen
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Seriosität erfolgt sind, worauf bereits die Tatsache der inhaltlich abwei-
chenden, in keiner Weise miteinander vereinbaren Informationen be-
züglich des Wohnsitzes der Familie der Beschwerdeführerin schlies-
sen lässt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bundesamt auf
der Grundlage dieser Informationen zur Einschätzung gelangen konn-
te, im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo
stehe der Beschwerdeführerin wie von der geltenden Rechtsprechung
verlangt (vgl. E. 4.2) ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zur
Verfügung, das ihr die erforderlichen Existenzbedingungen – wie Un-
terkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz – werde bie-
ten können. Vielmehr erweist sich, dass die für die Beurteilung der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs notwendigen Informatio-
nen zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhanden sind.
4.7 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt
nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM
ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzufüh-
ren. Dabei ist im Falle eines erneuten Abklärungsauftrags an die Ad-
resse der schweizerischen Botschaft in Kinshasa darauf hinzuwirken,
dass die entsprechenden Informationen mit der nötigen Sorgfalt be-
schafft werden. Gegebenenfalls ist im Hinblick darauf auch der Beizug
unabhängiger Institutionen – etwa von anerkannten Nichtregierungsor-
ganisationen im humanitären Bereich – in Erwägung zu ziehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit die
Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend. Des Weiteren ist die Sache
bezüglich des Punkts des Wegweisungsvollzugs zur erneuten Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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Seite 12
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens
der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriften-
wechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Par-
teientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführe-
rin durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die – auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkte – Beschwer-
de wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 2. Mai 2011
werden aufgehoben.
3.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache – soweit
die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend – im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu-
gesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: