B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3131/2012/wif
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren […], Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, eigenen
Angaben zufolge als Kleinkind zusammen mit ihrer Familie aus Eritrea
ausreiste und nach Äthiopien übersiedelte,
dass sie Äthiopien im Jahr 2006 verlassen und zunächst via den Sudan
und Libyen nach Italien gelangt sei,
dass sie am 27. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste und tags dar-
auf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2012 summarisch befragt wur-
de, wobei ihr unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen
Rückschiebung nach Italien (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie
könne in Italien nicht leben, dort würden Hunde besser behandelt als
Flüchtlinge, sie verlange zumindest einmal pro Tag ein Essen sowie ein
sauberes Zimmer zum schlafen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 24. Mai 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
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Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 12. November
2007 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe,
dass die italienischen Behörden innerhalb der Frist keine Stellung zum
Übernahmeersuchen genommen hätten,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkom-
men für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei, und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am
17. November 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, es gebe in Ita-
lien kein Essen, kein Dach über dem Kopf und keine Arbeit, nicht gegen
die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche, zumal Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt habe und die Beschwerdeführerin daher bei
den zuständigen italienischen Behörden ihre Bedürfnisse anmelden kön-
ne,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2012 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das BFM sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben
und sich für die Behandlung des Asylgesuchs als zuständig zu erachten,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien superprovisorische
Massnahmen zu treffen (Vollzugsstopp), es sei die vollumfängliche unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung, eine Unterstützungs-
bestätigung vom 8. Juni 2012 sowie ein Ultraschallbild (Kopien) beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin den Akten zufolge vor der Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss dem durchgeführten
Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der EURODAC-Datenbank am 12. No-
vember 2007 ein Asylgesuch gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführerin zu-
ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. Mai 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II VO um Übernahme der Beschwerdeführerin
ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II VO zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme der Beschwerde-
führerin stillschweigend zu,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass seitens der Beschwerdeführerin der vorgängige Aufenthalt in Italien
sowie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird,
dass indessen in der Beschwerde geltend gemacht wird, es dränge sich
im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 15 Dublin-II-VO ein
Selbsteintritt der Schweiz auf,
dass ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in Italien keine Zu-
kunftsperspektive und habe dort unter menschenunwürdigen Bedingun-
gen leben müssen, wobei sie kein Essen, keine Unterkunft und keine Hil-
fe erhalten habe, was gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verstosse,
dass die prekäre Situation für Asylsuchende in Italien durch den Bericht
von Bethke/Bender zuhanden von Pro Asyl vom 28. Februar 2011 sowie
den Bericht des Bundesdiakonieverbandes und Pro Asyl aus dem Jahr
2012 bestätigt werde,
dass die Beschwerdeführerin im vierten Monat schwanger sei und ihr Le-
benspartner und Vater des ungeborenen Kindes, S. B. (gleiche N-Num-
mer), mit welchem sie seit dem Jahr 2009 zusammenlebe, zurzeit eben-
falls in der Schweiz sei (hängiges Asylverfahren),
dass diese familiäre Bindung berücksichtigt werden müsse,
dass die von der Beschwerdeführerin angerufene, in Art. 15 Dublin-II-VO
statuierte, sogenannte Humanitäre Klausel indessen grundsätzlich nur
dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylbewerber in dem für die
Prüfung zuständigen Staat aufhält,
dass im vorliegenden Fall gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen
der Dublin-II-VO Italien der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige
Staat ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen),
dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit offensichtlich nicht in Italien,
sondern in der Schweiz aufhält, weshalb Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur An-
wendung gelangt,
dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Vorgehen betreffend Personen, welche
wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit oder hohen Alters auf
die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind) ausdrücklich
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nur anwendbar ist, wenn die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland
bestanden hat, was vorliegend den Akten zufolge nicht der Fall ist,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien ferner auch
keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt,
dass keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Partner vorliegt und die geltend gemachte Beziehung überdies
nicht bereits im Herkunftsland bestand, weshalb der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II VO gilt und daher nicht vom Vorliegen einer gefestigten
oder gar eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, welche
durch Art. 8 EMRK geschützt wäre,
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin daran nichts ändert,
zumal kein ausgewiesenes Kindsverhältnis besteht,
dass sich Ausführungen zum Kindeswohl (vgl. die entsprechende Bemer-
kung auf S. 3 der Beschwerde) erübrigen, da das Kind noch gar nicht ge-
boren wurde,
dass bezüglich der geltend gemachten, prekären Lebensbedingungen in
Italien vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass Italien ausserdem an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und dem-
nach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdi-
ges Leben zu ermöglichen,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom
von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön-
nen, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngs-
ten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den
– im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kei-
nen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen
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Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45
E. 7.3. – 7.7.),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen –auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend
die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die ein-
schlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschie-
bungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen möglich und zumutbar wäre,
sich – allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen italienischer Hilfsor-
ganisationen oder eines Anwaltes – in Italien und subsidiär vor dem Euro-
päischen Gerichtshof oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte gegen eine allfällige Nichteinhaltung der erwähnten Mindeststan-
dards zu wehren,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das BFM indessen anzuweisen ist, die italienischen Behörden über
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, damit allfäl-
lige Vorkehrungen getroffen werden können,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen keine Veranlassung
bestand, superprovisorische Massnahmen (Vollzugsstopp) zu ergreifen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM ist anzuweisen, die italienischen Behörden über die Schwan-
gerschaft der Beschwerdeführerin zu orientieren, damit allfällige Vorkeh-
rungen getroffen werden können.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: