; . B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3131/2015/was
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
zugunsten von B._______, geboren (…)
sowie 4 Familienangehörige (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / (…).
D-3131/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden ersuchten am 5. November 2014 beim schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) um Er-
teilung von humanitären Visa zur Einreise in die Schweiz. Als Beweismittel
gaben sie Identitätsdokumente, ins Deutsche übersetzte Kopien eines Zi-
vilstandesregisterauszuges, einer Heiratsurkunde, eines Personenstands-
registerauszuges, eines Arztzeugnisses (pag.30) sowie mehrere Medien-
erzeugnisse zu den Akten.
B.
Das Generalkonsulat wies die Visaanträge am 11. Dezember 2014 unter
Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verwei-
gerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Verweis, der
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht
nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt wer-
den können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung
nicht erbracht worden und somit seien die Voraussetzungen für ein huma-
nitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Eingangsdatum SEM: 9. Januar 2015)
reichte der Beschwerdeführer beim SEM Einsprache gegen diese Verfü-
gungen ein. Zur Begründung machte er auf die inzwischen allgemein be-
kannte, teilweise desolate Lage in Syrien und die schwierigen Lebensbe-
dingungen für syrische Flüchtlinge in der Türkei aufmerksam. Darüber hin-
aus führte er im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller 1 leide an Parkinson
und regelmässige medizinische Kontrollen einschliesslich ärztlicher Unter-
stützung seien für ihn überlebenswichtig, in Syrien jedoch nicht erhältlich
und in den Nachbarsländern kostenpflichtig. Da ihm der Zugang zu kosten-
loser medizinischer Versorgung in der Türkei verweigert worden sei, er sich
eine solche mangels finanzieller Ressourcen jedoch nicht habe leisten kön-
nen und die Gesuchstellenden zudem "keinen Platz" erhalten hätten, sei
ihnen nichts anderes übrig geblieben, als nach Syrien zurückzukehren,
nicht zuletzt, um einem kalten Winter auf den Strassen und öffentlichen
Parks zu entgehen. Die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten
Visa seien zweifelsohne erfüllt, zumal er (der Beschwerdeführer) über viele
D-3131/2015
Seite 3
private Freunde verfüge, welche zur Verbesserung der Situation der Ge-
suchstellenden beitragen wollten. Im Übrigen hätten die Gesuchstellenden
nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben und würden nach
entsprechender Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Syrien zu-
rückkehren. Ohnehin könnten die Behörden sie auch mittels Verfügung zur
Ausreise zwingen und selbst eine allfällige vorläufige Aufnahme könne je-
derzeit aufgehoben werden.
D.
Am 4. Februar 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und frist-
gerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 200.– zur weiteren Durchführung des Einspracheverfah-
rens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
E.
E.a Mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 – eröffnet am Folgetag
– wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen er-
sucht, schriftlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung
der Gesuchstellenden an Leib und Leben darzulegen, da sich diese in der
Türkei und damit einem Drittstaat, wo grundsätzlich nicht von einer akuten
Gefährdung auszugehen sei, aufhielten.
E.b Mit Eingabe vom 23. März 2015 verwies der Beschwerdeführer auf
seine Einsprache vom 8. Januar 2015, in welcher er bereits dargelegt
habe, dass die Gesuchstellenden nach Verweigerung der Visagesuche
nach Syrien zurückgekehrt seien, da ihnen der Zugang zu Arbeit und kos-
tenloser medizinischer Versorgung gleichermassen verweigert worden sei
und sie sich einen Aufenthalt in der Türkei nicht hätten leisten können. Der
Gesuchsteller 1 sei schwer krank, weshalb er eigentlich ein humanitäres
Visum hätte erhalten müssen. Zudem könne aufgrund der weiterhin dra-
matischen Lage nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesuchstel-
ler 1 in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. Auch die Behandlungs- und
Unterbringungskosten könnten soweit möglich von privaten Drittpersonen
übernommen werden.
F.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 8. Januar 2015 ab, auferlegte dem Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 150.– und entnahm diese
dem geleisteten Kostenvorschuss.
D-3131/2015
Seite 4
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge
der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck enorm stark sei. Wie die
Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen sich aufgrund dieser pre-
kären Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch
eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herr-
schenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristge-
rechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt
worden.
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls of-
fensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge-
fährdet sei. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe.
Gemäss den länderspezifischen Abklärungen des SEM habe in der Türkei,
wo sich die Gesuchstellenden aufgehalten hätten, keine solche Gefähr-
dung bestanden. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass syrische
Flüchtlinge Anfeindungen durch Einheimische ausgesetzt seien, was auf
deren schwierige wirtschaftliche Verhältnisse und den Umstand zurückzu-
führen sei, dass diese in den syrischen Flüchtlingen Konkurrenten um Ar-
beit, günstigen Wohnraum und staatliche Leistungen sähen. Aus solchen
Anfeindungen liesse sich jedoch keine allgemeine Gefährdung ableiten
und trotz der zugegebenermassen schwierigen Lage seien Sicherheit und
der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewährleistet. In
Bezug auf die Parkinsonerkrankung des Gesuchstellers 1 sei dem Arzt-
zeugnis vom Herbst 2014 zu entnehmen, dass dieser seit drei Jahren an
der Krankheit leide, medikamentös behandelt werde und Kontrollen mit
EEG, MR und CT-Scan benötige. Allerdings ginge weder aus den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers noch aus dem Arztbericht hervor, wie der
konkrete Zustand des Gesuchstellers 1 beziehungsweise der Krankheits-
verlauf sei und es fehlten auch Angaben über die Therapie und Häufigkeit
der Kontrollen. Sodann werde auch nicht dargelegt, wie sich der Patient in
der Türkei um eine Behandlung bemüht habe. Hinzu komme, dass Parkin-
son eine langwierige und unheilbare Krankheit sei, deren Verlauf durch ent-
sprechende Behandlung verzögert und gemildert werden könne. Eine un-
mittelbare akute gesundheitliche Gefährdung sei somit nicht belegt.
D-3131/2015
Seite 5
Schliesslich spreche die Tatsache, dass die Gesuchstellenden nach Syrien
zurückgekehrt seien, dafür, dass sie sich nicht als unmittelbar gefährdet
betrachteten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe er-
sichtlich seien, welche auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge-
fährdung der Gesuchstellenden oder eine besondere Notlage schliessen
liessen. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in
die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
G.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu
Gunsten der Gesuchstellenden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wiederholte er hauptsächlich seine Vorbringen der Ein-
spracheeingabe vom 8. Januar 2015 (vgl. vorstehend Bst. C). Zusätzlich
machte er geltend, Parkinson sei zwar nicht heilbar, mit guter Medizin
könne jedoch für eine bessere Lebensqualität gesorgt werden, allerdings
sei dies in Syrien – einem Land, in welchem seit bald vier Jahren Bürger-
krieg herrsche – nicht möglich. Das Ausgeführte gelte im Übrigen auch für
die Türkei, wo die Kosten für chronische und schwere Krankheiten nicht
übernommen würden. Auch in der Türkei ansässige Hilfsorganisationen
leisteten erst nach einer langen Wartezeit Hilfe, was der Situation des Ge-
suchstellers 1 nicht gerecht geworden sei. Die geschilderte Situation habe
ihn in eine psychische Krise gestürzt, sein psychischer Zustand sei labil
gewesen, das lange Warten zermürbend und überfordernd, weshalb er
schliesslich nach Syrien zurückgekehrt sei, wo es ihm zwar an Medizin
mangle, nicht jedoch an sozialen Kontakten. Das bedeute aber nicht, dass
er nicht unmittelbar gefährdet sei. "Gefahren und Kontraproduktivität"
könnten in seinem Fall nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen gehe aus
dem eingereichten Arztzeugnis vom 11. Mai 2015 hervor, dass der Gesuch-
steller mit Beschwerden und Symptomen der Parkinson-Krankheit wie Zit-
tern im Ruhezustand, Muskelsteifheit mit Depression und psychologischer
Angst zu kämpfen habe. Es seien ihm Parkinson–Medikamente und Anti-
depressiva verschrieben worden. Die gegenwärtige Situation der Gesuch-
stellenden sei sehr ernst zu nehmen, weil diese mental und körperlich
müde seien und ihr Dasein in Syrien kaum noch aushielten. Folglich lägen
D-3131/2015
Seite 6
"verschiedene schwere humanitäre Gründe vor, um die Gesuche zu er-
mächtigen". Ausserdem verfügten die Gesuchstellenden dank Verwandten
über eine Verbindung zur Schweiz.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Erlass des
Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Bedürftigkeitsnachwei-
ses gut und forderte den Beschwerdeführer auf, fristgerecht einen solchen
einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Beschwerdefüh-
rer zahlte fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hält die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Ausführungen fest und macht darüber hinausgehend geltend,
das Arztzeugnis vom 11. Mai 2015 enthalte keine neuen Angaben, ausser
dass dem Patienten nicht näher bezeichnete Parkinsonmedikamente und
Antidepressiva verschrieben worden seien. Diesbezüglich sei aufschluss-
reich, dass dieses am 11. Mai 2015 im syrischen Al-Malikiyah ausgestellt
worden sei und keine Probleme oder besondere Gefahren bei der Über-
querung der Grenze oder beim Aufenthalt in Al-Malikiyah geltend gemacht
würden, was zusätzlich gegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
der Gesuchstellenden spreche, die ein Eingreifen der schweizerischen Be-
hörden zwingend erforderlich machen würde. Folglich werde eine Abwei-
sung der Beschwerde beantragt.
J.
Mit Replik vom 18. August 2015 wiederholt der Beschwerdeführer seine
Vorbringen in Bezug die Parkinsonerkrankung des Gesuchstellers 1 und
macht darüber hinaus geltend, er schicke zwar Medikamente nach Syrien,
bis diese dort ankämen, dauere es jedoch viel zu lange, was auf Dauer
keine befriedigende Lösung sei. Ausserdem benötige er eine spezielle Be-
treuung, eine spezielle Ernährung und eine geeignete Umgebung. Auf-
grund der bürgerkriegsbedingt dramatischen Lage und der fehlenden Me-
dizin könne eine unmittelbare Gefährdung an Leib und Leben nicht ausge-
schlossen werden. Es liege ein schwerwiegender humanitärer Grund vor,
um das Gesuch gutzuheissen und die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen.
D-3131/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem
Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsan-
gehöriger um Erteilung von Schengen- bzw. humanitären Visa zugrunde.
D-3131/2015
Seite 8
Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthalte-
nen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise
gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab-
kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2–5
AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten.
Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr
für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5
und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden,
indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein
D-3131/2015
Seite 9
Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im
schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asyl-
gesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor
asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen
Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen,
kann aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein
Einreisevisum erteilt werden (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am
1. Oktober 2012]). In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des
Asylgesetzes (BBl 2010 4455) zur genannten Gesetzesänderung hat der
Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen
verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit
dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen"
erlassen. Bei einem solchen, durch das Vorliegen einer beachtlichen
unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten
humanitären Visum entfällt die in Erwägung 4.3 genannte
Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen
Visumsdauer) Ausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr
davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht,
sobald er sich in der Schweiz befindet. Unterlässt er dies, hat er die
Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
5.2 Gemäss der Weisung Nr. 322.126 kann ein Visum aus humanitären
Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten
Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
D-3131/2015
Seite 10
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S.
4468, 4490).
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Art. 4
VEV; vgl. oben E. 4.3).
6.2 Im Beschwerdeverfahren wird betont, dass eine Ausreise nach drei Mo-
naten in Anbetracht der katastrophalen humanitären Lage nicht realistisch
sei. Eine fristgerechte Ausreise aus dem Schengen-Raum innert der drei
Monate ist somit nicht gewährleistet, weshalb die Ausstellung eines regu-
lären für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums ausser Be-
tracht fällt.
7.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen humanitäre Gründe
für die Ausstellung der Visa vor (vgl. oben E. 5), ist folgendes festzuhalten:
Nach einer eingehenden Überprüfung der vorliegenden Akten gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Resultat
zu Recht festgestellt hat, es liege keine besondere, individuelle Notlage im
oben umschriebenen Sinne (vgl. E. 5.2) vor. Es kann vorab auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehm-
lassung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. oben
Bst. F und I.). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene erhobenen
Vorbringen nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellenden
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, was darauf hindeutet, dass sie
sich dort nicht unmittelbar an Leib und Leben bedroht fühlten, andernfalls
sie – trotz fehlender sozialer Kontakte und einer für chronische und
D-3131/2015
Seite 11
schwere Krankheiten allenfalls kostenpflichtige Gesundheitsversorgung –
kaum die Türkei verlassen hätten, wobei nicht in Abrede gestellt werden
soll, dass die notwendige Versorgung auch in der Türkei nicht immer voll-
umfänglich gewährleistet werden kann. Da es dem Beschwerdeführer aber
möglich ist, nicht näher definierte Parkinsonmedikamente nach Syrien zu
schicken, wäre es ihm auch möglich gewesen, solche in die Türkei zu schi-
cken. Trotzdem haben sich die Gesuchstellenden für eine Rückkehr nach
Syrien entschieden – was sie wohl nicht getan hätten, hätten sie sich un-
mittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers 1 wird nicht
bezweifelt, dass seine Erkrankung einen erschwerenden Faktor darstellt.
Dennoch sind angesichts der hohen Erfordernisse zur Annahme einer be-
sonderen Notlage die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa vor-
liegend nicht erfüllt. Aus dem den an Parkinson erkrankten Gesuchsteller
1 betreffenden Arztzeugnis geht hervor, dass er in Syrien immerhin einen
Arzt konsultieren konnte und von diesem Antidepressiva und nicht näher
definierte Parkinsonmedikamente erhalten hat. Zudem geht aus den ein-
gereichten Unterlagen hervor, dass ihm der Beschwerdeführer die benötig-
ten Medikamente zuschickt. Dass es lange dauert, bis diese in Syrien an-
kommen, mag zwar zutreffen, einem allfälligen Versorgungsengpass kann
jedoch durch geeignete Massnahmen, beispielsweise durch das Zusenden
eines Medikamentenvorrats, vorgebeugt werden. Der Umstand, dass in
der Schweiz eine Behandlung zugänglich ist, die geeigneter scheint als
jene in Syrien oder den angrenzenden Ländern, vermag die Erteilung eines
humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Schliesslich ist davon auszu-
gehen, die Gesuchstellenden könnten seitens des Beschwerdeführers wei-
terhin unterstützt werden, was denn auch durch Zustellen von Medikamen-
ten bereits geschah (vgl. Quittung betreffend Einkauf eines Parkinsonme-
dikamentes). Auch ist anzunehmen, in Bezug auf eine Verbesserung der
Lebensumstände vor Ort könne eine Unterstützung seitens des Beschwer-
deführers, der Verwandten in der Schweiz, auf die in der Beschwerde Be-
zug genommen wird, sowie die in der Eingabe vom 8. Januar 2015 erwähn-
ten vielen privaten Freunden, welche zur Verbesserung der Situation der
Gesuchstellenden beitragen wollten, erfolgen.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, die Gesuchstellenden
seien in Syrien im Vergleich zu ihren Landsleuten in einer besonderen Not-
situation und unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefähr-
det, weshalb ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Er-
teilung von Einreisevisa aus humanitären Gründen gerechtfertigt wäre.
D-3131/2015
Seite 12
Vollständigkeitshalber ist noch festzuhalten, dass auch die in der Be-
schwerde geltend gemachte "Verbindung zur Schweiz" aufgrund von hier
lebenden Verwandten nichts zu Gunsten der Gesuchstellenden zu bewir-
ken vermag, da eine solche lediglich im Zusammenhang mit der am 29.
November 2013 aufgehobenen Weisung vom 4. September 2013 betref-
fend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienan-
gehörige" näher zu prüfen gewesen wäre.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
10.
Da der Beschwerdeführer mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Februar
2015 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu leisten
und das SEM die Verfahrenskosten für die Verfügung vom 15. April 2015
auf Fr. 150.– festgesetzt hat, ist es anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Differenz zwischen dem einbezahlten Kostenvorschuss und den Ver-
fahrenskosten, d.h. Fr. 50.– , zurückzuerstatten.
D-3131/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 50.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: