B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3131/2017
law/bah
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 7. Mai 2017 am
Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet
durch die Flughafenpolizei – verweigerte ihr das SEM vorläufig die Einreise
in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Tran-
sitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
A.b Am 9. Mai 2017 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin die Be-
fragung zur Person (BzP) durch. Sie gab an, insgesamt 15 Jahre lang als
Beamtin gearbeitet und bis Ende Oktober 2013 einen höheren Posten be-
kleidet zu haben. Sie sei damals entlassen worden und habe keine Arbeit
mehr gehabt. Sie habe den Iran am 24. April 2017 verlassen und sei auf
dem Landweg in die Türkei gelangt, von wo aus sie von Schleppern wei-
tergebracht worden sei. Im Jahr 1381 (2002/2003) sei sie der Gruppe Er-
fan-e-Halqe beigetreten, die von Dr. Mohammad Ali Taheri, der mittlerweile
inhaftiert worden sei, geführt worden sei. Sie habe an mehreren Kursen
teilgenommen und habe einen Level erreicht, der es ihr ermöglicht habe,
selbst zu unterrichten. Sie habe ab dem Jahr 1385 (2006/2007) bei sich
zuhause Kurse anbieten können. Man vermittle eine neutrale spirituelle
Botschaft; es gehe um einen einheitlichen Gott, der als unendliche Energie
bezeichnet werde. Dr. Taheri sei in diesem Jahr festgenommen und sechs
Monate lang inhaftiert worden. 1388 (2009/2010) sei er erneut inhaftiert
worden. Sie habe weiterhin zuhause unterrichtet, als eines Tages (im Feb-
ruar oder März 2011) einige Männer und Frauen erschienen seien und die
zwölf Anwesenden festgenommen hätten. Sie sei verurteilt worden, weil
sie gegen die islamischen Regeln verstossende Versammlungen durchge-
führt habe. Nach einer Woche sei sie freigelassen worden, weil sie schrift-
lich versprochen habe, nicht mehr zu unterrichten. Zirka zehn Tage später
sei ihr ihre Arbeitsstelle gekündigt worden. Sie habe wieder zu unterrichten
begonnen, aber nicht zuhause, da sie dort beobachtet worden sei. Durch
Vermittlung einer Freundin habe sie nach etwa eineinhalb Jahren Arbeits-
losigkeit wieder eine staatliche Arbeitsstelle bekleiden können. Zwei Jahre
später habe man ihr mitgeteilt, dass man sie bei der Arbeit nicht mehr be-
nötige. Danach habe sie die Kurse wieder bei sich zuhause durchgeführt.
Eines Morgens (im Februar oder März 2016) sei sie von zwei Männern, die
sich als Mitglieder des Ettelaat (Geheimdienst) ausgewiesen hätten, mit-
genommen worden. Man habe ihr die schriftliche Vereinbarung gezeigt,
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gemäss der sie nicht mehr hätte unterrichten dürfen. Man habe sie be-
schimpft und für einen Monat in C._______ inhaftiert. Die Medikamente,
die sie aufgrund eines Nierenleidens hätte einnehmen sollen, habe sie sich
nicht besorgen können. Da es ihr gesundheitlich schlecht gegangen sei,
habe man sie freigelassen. Sie sei ins (…)-Spital gegangen, wo sie einen
Monat lang stationär behandelt worden sei. Ihre Nieren funktionierten nur
noch zu 30%. Sie habe sich erst nach drei bis vier Monaten erholen kön-
nen. Sie sei nochmals vorgeladen und von zwei Männern in einem dunklen
Raum bedroht worden. Man habe ihr gesagt, Dr. Taheri werde nicht mehr
freikommen und sie sei eine unbedeutende Person, weshalb auch sie das
Tageslicht nicht mehr sehen werde, wenn sie mit ihrer Tätigkeit nicht auf-
höre. Sie sei auch von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, damit sie
ihre Unterrichtstätigkeit einstelle. Vom Meister habe sie die Mitteilung er-
halten, dass sie nur noch im Netz unterrichten solle. Sie habe zirka drei
oder vier Monate nach der zweiten Inhaftierung eine Gruppe im Internetfo-
rum (…) gegründet und dort unterrichtet. Als sie am 21. April 2017 in
D._______ gewesen sei, habe sie von der Mutter einer Meisterin, die in
B._______ unterrichtet habe, einen Anruf erhalten. Diese habe ihr gesagt,
ihre Tochter sei festgenommen worden und habe ihr geraten, sich abzuset-
zen. Da sie sich gefürchtet habe, habe sie dem Rat Folge geleistet und sei
nicht nach B._______ zurückgekehrt.
A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 einlässlich
zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihre im Iran
lebende Schwester habe ihr per Telefax Kopien ihrer Karte Melli (Identitäts-
karte) und ihres Shenasnamehs (Geburtsurkunde/Personalausweis) ge-
schickt – diese Dokumente habe sie bei ihrer Schwester zurückgelassen.
Ihre Schwester sei zu ihr nach Hause gegangen, um ihren Reisepass zu
holen. Dabei habe sie festgestellt, dass bei ihr eingebrochen worden sei.
Sie habe ein Durcheinander vorgefunden und festgestellt, dass der Pass
sowie die Originale der anderen Dokumente mitgenommen worden seien.
Sie (die Beschwerdeführerin) sei seit 1381 (2002/2003) bei der Bewegung
Erfan-e-Halqe; drei Jahre später habe sie selbst als Meisterin unterrichten
können. Dem Gründer, der die Bewegung in Indien kennengelernt habe,
sei es nicht erlaubt worden, diese im Iran zu etablieren. Da ihm die Men-
schen am Herzen lägen, habe er die Botschaft weitergetragen. Sie kenne
Dr. Taheri zwar persönlich, wisse aber nicht viel über seine privaten Ange-
legenheiten. In den besten Zeiten seien die Kurse, an denen mehrere hun-
dert Personen teilgenommen hätten, in Theaterhallen durchgeführt wor-
den. Eine der Regeln sei gewesen, dass man den Teilnehmenden keine
Fragen zu Privatem gestellt und nur ihre Vornamen gekannt habe.
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Dr. Taheri sei der Lehrer gewesen, der die anderen Lehrer ausgebildet
habe, damit diese die Lehre weiterverbreiteten. Er sei nicht als Prophet
aufgetreten, sondern habe die Leute gelehrt, dass jeder Mensch auf seine
eigene Art Gott näherkommen könne. Auf der Welt und im Universum exis-
tiere eine Kraft, an die man sich anbinden könne. Halqe bedeute, dass sich
alle als eine Einheit um eine Kraft, die Gott bedeute, versammelten. Dr.
Taheri sage, man müsse sich von unnötigen Gedanken befreien und nur
an Gott denken. Dies gehe nur mit Übung und wenn man daran glaube.
Sie habe die Bewegung durch eine Freundin kennengelernt und habe ihre
Freunde damit bekannt gemacht. Da viele der Interessierten dabeiblieben,
werde die Lehre so verbreitet. Es gebe sechs bis acht Kreise (Halqe), die
bis zu zehn Unterrichtseinheiten beinhalteten. Wenn man Meister werde,
gebe einem Dr. Taheri die Möglichkeit, eine Mitschrift zu unterrichten.
Nachdem sie viele Kurse absolviert habe, habe Dr. Taheri mit ihr und an-
deren Personen einen Zusatzkurs abgehalten und sie auf ihre Lehrtätigkeit
vorbereitet. Dann habe er ein Skript abgegeben und ihnen erlaubt, zu un-
terrichten. Sie habe gehört, dass Dr. Taheri dreimal festgenommen worden
sei. Das erste Mal sei er 1375 einen Monat lang festgehalten worden, das
zweite Mal sei er sechs Monate lang festgehalten worden und das dritte
Mal sei er 1389 festgenommen worden und sei seither im Gefängnis. Bevor
er festgenommen worden sei, habe er allen Ausbildnern eine Nachricht zu-
kommen lassen, gemäss der sie die Kurse nicht mehr zuhause, sondern in
den Kommunikationsnetzwerken abhalten sollten. Sie habe seit zwei Jah-
ren keine Kurse mehr zuhause gegeben. Ungefähr im Jahr 1389 seien Po-
lizisten und Polizistinnen in ihr Apartment eingedrungen, während sie un-
terrichtet habe. Alle Anwesenden seien fest- und mitgenommen worden.
Man habe ihr etwas über den Kopf gezogen und sie an einem ihr unbe-
kannten Ort eine Woche lang festgehalten. Erst später habe sie erfahren,
dass es in C._______ gewesen sei. Nach der Ankunft sei sie in einen Raum
gebracht worden, wo sie befragt worden sei. Man habe ihr gesagt, die
Kurse seien nicht konform mit den Regeln der islamischen Republik. Man
habe ihr des Weiteren gesagt, sie solle keine Fragen stellen und habe ihr
solche auch nicht beantwortet. Bevor sie freigelassen worden sei, habe
man von ihr das schriftliche Versprechen verlangt, nicht mehr zu unterrich-
ten. Sie glaube, sie sei in der Mitte des Jahres 1394 zum zweiten Mal in-
haftiert worden. Sie könne sich an drei Wärterinnen erinnern, die sie wäh-
rend der einmonatigen Haftzeit gesehen habe. Es sei ihr gesundheitlich
nicht gut gegangen, da sie ihre Medikamente nicht habe einnehmen kön-
nen. Einige Male seien ihr Fragen über die anderen Personen der Bewe-
gung gestellt worden. Meistens sei sie von drei Männern befragt worden,
die sie beleidigt hätten. Nach einem Monat habe sie hohes Fieber gehabt,
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Seite 5
weshalb sie gezwungen gewesen seien, sie freizulassen. Gegen Abend
des letzten Hafttages seien zwei Frauen gekommen, die ihr etwas über den
Kopf gezogen und sie zu einem Wagen begleitet hätten. Man habe sie mit-
ten in B._______ aus dem Auto aussteigen lassen. Sie habe sich hinge-
setzt und sei von einem Passanten angesprochen worden. Von dessen
Mobiltelefon aus habe sie ihre Schwester anrufen können, die sie abgeholt
habe. Danach sei sie sofort ins Spital gebracht worden. Seit ihrer Kindheit
leide sie unter polyzystischen Nieren und habe oft Nierensteine. Während
der einmonatigen Haft habe sie keinen Zugang zu den benötigten Medika-
menten gehabt. Die Ärzte im Iran und in der Schweiz hätten ihr gesagt, ihre
Nierenprobleme hätten sich verschärft, weil sie einen Monat lang keine Me-
dikamente erhalten habe. Im Iran habe sie zehn Medikamente einnehmen
müssen. In der Schweiz habe man ihr gesagt, die iranischen Medikamente
seien nicht gut für sie; man habe ihr andere gegeben. Sie leide unter Nie-
renschmerzen und der Arzt, den sie am Vortag aufgesucht habe, habe ihr
gesagt, sie müsse in eine Fachklinik gehen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 – eröffnet am 25. Mai 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich wies es sie aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich weg und forderte sie auf, diesen am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Das SEM beauftragte den
Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete an, dass
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt wurden.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Mai 2017 liess die Beschwer-
deführerin gegen diese Verfügung beim Bundeverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwer-
deführerin die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
ihrer Wegweisung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr
sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden
zu bestellen. Eventualiter seien ihr die Bezahlung von Verfahrenskosten
sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. Der Eingabe wurden mehrere
Beweismittel beigelegt (vgl. S. 11 derselben).
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Seite 6
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ordnete
er der Beschwerdeführerin in der Person von Lena Weissinger eine amtli-
che Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung
an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2017 an
ihren Anträgen fest.
G.
Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Juli
2017 die Einreise in die Schweiz. Mit Zuweisungsentscheid vom selben
Tag wies es sie für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton E._______ zu.
H.
Mit Eingabe vom 11. April 2018 wurde ein ärztliches Attest von PD Dr. med.
F._______ (…) vom 13. Februar 2018 eingereicht, in dem festgehalten
wird, die Beschwerdeführerin leide an einer terminalen Niereninsuffizienz,
weshalb sie aktuell für die Einleitung einer Nierenersatzbehandlung mittels
Hämodialyse vorbereitet werde. Die Dialysebehandlung sei eine lebens-
notwendige Therapie und bedürfe einer engmaschigen medizinischen be-
ziehungsweise ärztlichen Überwachung, weshalb die Beschwerdeführerin
aus medizinischer Sicht vorerst nicht transportfähig sei.
I.
Auf die Anfrage der Rechtsvertreterin vom 21. Mai 2019 den Verfahrens-
stand betreffend wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 29. Mai 2019 Gelegenheit gegeben, bis zum 13. Juni 2019 einen ak-
tuellen medizinischen Bericht einzureichen, der sich auch zur Frage der
derzeitigen Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern habe. Nach
erstreckter Frist reichte die Rechtsvertreterin am 24. Juni 2019 zwei ärztli-
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che Berichte von PD Dr. med. F._______, beide vom 16. Juni 2019 datie-
rend, zu den Akten. Unter anderem wurde darin festgehalten, die Be-
schwerdeführerin sei weiterhin nicht reisefähig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3131/2017
Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin
habe eine jahrelange Beschäftigung mit den Lehren des Erfan-e-Halqe
nicht glaubhaft machen können. Sie habe nur wenig über den Gründer der
Bewegung erzählen können. Sie habe nicht genauer angeben können,
welche Lehren oder Erfahrungen ihn in seinem Denken beeinflusst hätten.
Sie habe verneint, dass er göttliche Inspirationen erfahren habe, womit sie
seinen eigenen Aussagen, er sei 1978 göttlich inspiriert worden, widerspre-
che. Details über seine Biographie und Person habe sie keine angeben
können. Ihre Aussagen zu ihm seien substanzarm und wirkten stereotyp.
Sie habe zahlreiche Kurse bei ihm besucht und sei von ihm zur Meisterin
ernannt worden. Dennoch habe sie keine Situation nennen können, die sie
in ihrer Ausbildung emotional besonders berührt habe oder die ihr in be-
sonderem Mass in Erinnerung geblieben sei. Über die Lehren und Inhalte
der Philosophie von Erfan-e-Halqe habe sie nur spärlich Auskunft erteilen
D-3131/2017
Seite 9
können. Ihre Ausführungen enthielten keine Details, die ein fassbares Bild
der Lehre vermittelten. Auch über die einzelnen Kreise habe sie kaum et-
was erzählen können. Zunächst habe sie gesagt, es gebe sechs bis acht
Kreise, aber sie habe sich nicht an deren Namen erinnert. Nach mehrma-
ligem Nachfragen habe sie einige der Namen genannt, die sie nicht habe
beschreiben können. Sie habe weder angeben können, wie viele Erfan-e-
Halqe Anhänger im Iran lebten, noch habe sie Kenntnisse über die Verbrei-
tung der Lehre im Ausland gehabt. Gemäss Schätzungen betrage die An-
zahl der Anhänger im Iran zwei bis drei Millionen und international etwa
zehn Millionen. Sie habe nicht erklären können, wie die Bewegung organi-
siert sei und wie die Mitglieder miteinander in Kontakt träten und sich aus-
tauschten. Wäre sie eine langjährige Meisterin, hätte sie davon Kenntnis
haben müssen. Schliesslich habe sie keine wichtigen Persönlichkeiten der
Bewegung nennen können, die Probleme mit den iranischen Behörden ge-
habt hätten. Es sei davon auszugehen, dass Mitglieder und Meister der
Bewegung über Inhaftierungen und Schikanen gegenüber Anhängern in-
formiert seien, zumal diese im Internet gut dokumentiert seien. Die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin seien substanzarm und enthielten keine Re-
alkennzeichen, die darauf hindeuteten, dass sie eine langjährige Meisterin
der Erfan-e-Halqe sei.
Die Beschwerdeführerin habe über die geltend gemachten Inhaftierungen
nicht erlebnisbasiert und detailliert erzählen können. Ihre Beschreibung der
Festnahme, der Zelle und der Wärterinnen seien unsubstanziiert ausgefal-
len. Als sie nach einem besonderen Tag während der zweiten Haftzeit ge-
fragt worden sei, habe sie geantwortet, sie sei üblicherweise von drei Män-
nern über andere Personen befragt worden. Es sei zu erwarten, dass je-
mand, der mehr als einen Monat inhaftiert gewesen sei, über eigene Erleb-
nisse und Eindrücke mehr erzählen könne.
Bei der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei etwa sechs
Monate nach ihrer Entlassung (…) zum zweiten Mal inhaftiert worden (Feb-
ruar/März 2016). Gleichzeitig habe sie gesagt, sie sei bis zum 27. Oktober
2013 an ihrer letzten Arbeitsstelle tätig gewesen. In der Anhörung habe sie
erklärt, sie sei bis Mitte 1395 an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen und
nach der zweiten Inhaftierung an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt; etwa
einen Monat später sei sie entlassen worden. Den Widerspruch habe sie
nicht schlüssig erklären können. Es sei nicht einzusehen, dass eine gebil-
dete Frau die Chronologie der kürzlich erfolgten, bedeutenden Ereignisse
nicht korrekt wiedergeben könne.
D-3131/2017
Seite 10
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
seit 2002/2003 eine Anhängerin der Lehre und Bewegung Erfan-e-Halqe,
einer spirituellen Doktrin, mystischen Weltanschauung, eines Mystizismus,
einer Philosophie, einer Denkrichtung oder einer Glaubensstruktur. Ge-
mäss dieser Lehre sei es möglich, dass sich jeder Mensch über verschie-
dene Kreise mit der Intelligenz des Universums verbinde und damit neue
Bereiche des Bewusstseins und der Heilung für sich eröffne. Die Bewe-
gung sei im Iran verboten und ihre Anhänger würden zunehmend verfolgt,
verhaftet und wegen „Beleidigung des Heiligen“ zu Haftstrafen oder zum
Tod verurteilt. Die Anhänger der Bewegung würden insbesondere von ira-
nischen Religionsbehörden als Gefahr für die Staatsreligion angesehen.
Aufgrund der Bedrohung übten die Anhänger der Bewegung ihre Praktiken
im Iran nur hinter verschlossenen Türen aus. Unter den Mitgliedern würden
keine realen Namen und sehr wenig Persönliches ausgetauscht. Dr. Taheri
sei im Mai 2010 verhaftet und im Gefängnis gefoltert worden. Im Dezember
2011 sei er zu fünf Jahren Gefängnis, 74 Peitschenhieben und einer hohen
Geldstrafe verurteilt worden. Wegen „Verbreitens der Korruption auf der
Erde“ sei er im August 2015 zum Tod verurteilt worden; dieses Urteil sei
aufgehoben, aber durch eine Verurteilung zu einer weiteren Haftstrafe er-
setzt worden. Man wisse nicht, ob Dr. Taheri noch am Leben sei. Nach dem
16. Oktober 2016 sei sein Kontakt zu seiner Familie abgebrochen. Laut
einer Mitteilung des „Center of Human Rights in Iran“ (CRHI) vom 7. März
2017 solle er erneut angeklagt werden, mit der Möglichkeit einer erneuten
Verurteilung zum Tod.
Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin zurzeit sieben Medikamente einnehmen müsse.
Sechs davon seien auch in der Schweiz als für sie erforderlich angesehen
worden.
Das SEM habe bei der Wertung der Vorbringen der Beschwerdeführerin
die Umstände verkannt, unter denen sie die Bewegung kennengelernt
habe. Sie habe keinen privaten Kontakt zu Dr. Taheri gepflegt, weshalb sie
nicht umfangreich auf Fragen nach seinem Lebenslauf, seinen Kindern und
seinen Auslandaufenthalten antworten könne. Zu beachten sei, dass die
Bewegung nicht der Vision einer einzigen Person oder einem einzigen
Meister folge. Der Bewegung liege die Überzeugung zugrunde, dass jeder
Mensch über die gelehrten Praktiken eine besondere Beziehung zum Uni-
versum beziehungsweise eine eigene Verbindung zum „Kosmischen Be-
wusstsein“ herstellen könne. Mindestens so wichtig wie Dr. Taheri seien
deshalb seine Schüler, die wiederum als Meister die Lehren und Praktiken
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Seite 11
der Bewegung weitergäben. Entscheidend für die Beziehung zwischen ihm
und seinen Schülern sei, dass sie nicht vom ihm abhängig seien. Vor die-
sem Hintergrund erkläre sich die Antwort der Beschwerdeführerin auf die
Frage nach einem speziell berührenden Ereignis mit ihm. Ihre Antworten
seien nicht als stereotyp zu bewerten, gebe es doch gute Gründe, warum
sie über kein konkretes Wissen über das Privatleben von Dr. Taheri ver-
füge. Die Frage nach der Quelle seines Wissens habe sie dahingehend
beantwortet, dass er vor allem durch Arbeit an sich selbst zu den Erkennt-
nissen des Interuniversalismus gekommen sei. Sie verneine damit nicht,
dass er auch göttliche Inspirationen gehabt habe, für sie sei aber die Wei-
terentwicklung der Lehren durch ihn wichtig.
Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Ausführungen immer wieder unter-
brochen und an weiteren Ausführungen gehindert worden. Beim Lesen des
Anhörungsprotokolls werde ersichtlich, dass sie unter grossem Druck ge-
standen sei. Auf der einen Seite werde sie unterbrochen, versuche, die
Fragen trotzdem zu beantworten und halte sich danach eher kurz. Hinzu
komme, dass sich verschiedene Prinzipien der Erfan-e-Halqe einfach an-
hörten und fast zu simpel anmuteten, bis man sie im Rahmen der Übungen
anwende. Die Antwort, “man finde eine Ruhe, wenn man versuche, seinen
Kopf zu leeren“, höre sich einfach an und möge als Antwort im Rahmen
einer Anhörung durch das SEM als eher „spärlich“ bezeichnet werden, sei
aber tatsächlich Ausdruck der Hauptvoraussetzung der spirituellen Verbin-
dung mit dem Universum, die sich auch nicht mit mehr Worten treffend be-
schreiben lasse. Bei der Anhörung sei sie gefragt worden, ob die Bewe-
gung im Iran ein paar Hundert oder ein paar Tausend Mitglieder habe. Ihre
Antwort beziehe sich auf diese beiden Alternativen, während man ihr für
die Beantwortung der Fragen nach der Anzahl Mitglieder im Iran nach einer
ersten Unsicherheit keine Zeit zum Überlegen gegeben habe. Dem Hin-
weis, die Verhaftungen von Anhängern der Bewegung seien im Internet gut
dokumentiert, sei zwar zuzustimmen, es sei aber davon auszugehen, dass
viele Fälle nicht dokumentiert seien. Es gebe im Iran keinen unzensierten
Zugriff auf das Internet und entsprechende Berichte würden vorab in Spra-
chen abgefasst, deren sie nicht mächtig sei. Ihre Festnahme zuhause habe
sie in Einzelheiten geschildert und auf Nachfrage habe sie weitere Erklä-
rungen abgegeben. Als sie dabei gewesen sei, die Befragung im Gefängnis
zu schildern, sei sie mit einer neuen Frage unterbrochen worden. Ihre Er-
klärungen auf die Frage nach der stärksten Erinnerung an die Inhaftierung
seien konkret und spezifisch ausgefallen. Mit der Schlussfolgerung, die Be-
schwerdeführerin hätte viel mehr erzählen können müssen, würdige das
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Seite 12
SEM weder ihren umfangreichen Vortrag noch werde berücksichtigt, dass
sie in der Anhörung immer wieder unterbrochen worden sei.
Bei der Anhörung sei die Beschwerdeführerin unter dem Einfluss von sechs
Medikamenten gestanden, von denen gemäss dem „Überweisungsformu-
lar/Medizinische Informationen“ vom 9. Mai 2017 unklar sei, „ob die Medi-
kamente korrekt dosiert seien und ob es korrekt sei, wie Frau A._______
ihre Medikamente einnehme“. Sie habe angegeben, mit Daten und Zahlen
schon immer ihre Mühe gehabt zu haben, und es sei davon auszugehen,
dass sie aufgrund von möglichen Nebenwirkungen der eventuell unsach-
gemässen Einnahme der Medikamente, allgemeiner Ermüdung und Stress
durch die lange Befragung nicht auf alle Fragen immer präzis die gleiche
Antwort gegeben habe. In der Anhörung vom 15. Mai 2017, deren befra-
gende Person des SEM laut Angaben des Hilfswerksvertreters einen eher
kritischen Eindruck mache, was die Atmosphäre zusätzlich belastet haben
könnte, sei die Beschwerdeführerin so müde, dass er um eine Pause für
sie gebeten habe. Dass jemand, der unter Stress und Nebenwirkungen von
Medikamenten stehe, die zumindest stark ermüdeten und eventuell leicht
orientierungslos machten, Zahlen oder den Ablauf von Ereignissen nicht
streng chronologisch wiedergebe, habe mit seiner Bildung nichts zu tun.
Es habe sich auch nicht um ausschliesslich kürzlich erfolgte Ereignisse,
sondern um einen breiten Querschnitt unterschiedlicher Daten aus ver-
schiedenen Abschnitten ihres Lebens gehandelt.
Die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
nicht glaubhaft, werde vom Hilfswerkvertreter nicht geteilt. Er habe ausge-
führt, sie habe viel und ausführlich, jedoch nicht immer direkt auf die Fra-
gen geantwortet. Da die Glaubhaftigkeit aus Sicht des Hilfswerkvertreters
gegeben sei, hätte das SEM eine vertiefte Auseinandersetzung und Abwä-
gung dieser Frage vornehmen sollen. Die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien als glaubhaft zu werten.
Das SEM habe keine angemessene Beurteilung der Lebensrealität der Be-
schwerdeführerin im Iran vorgenommen. Dies zeige eine mangelnde Aus-
einandersetzung mit den von ihr vorgebrachten Äusserungen und der heu-
tigen gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Anhänger der Erfan-
e-Halqe. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da sie aufgrund ihrer akti-
ven Zugehörigkeit zur Bewegung und der von den Behörden angenomme-
nen Abkehr vom Islam im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. Die
Bewegung werde mit massiver Härte vom Staat und den Religionspolizis-
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ten bekämpft. In einer im Dezember 2016 herausgegebenen Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Verfolgung von Mitglie-
dern und Anhängern der Bewegung seien die Namen aller öffentlich be-
kannten Personen ersichtlich, die insbesondere nach der Inhaftierung von
Dr. Taheri inhaftiert, gefoltert und verurteilt worden seien. Die Beschwerde-
führerin sei mehrere Male verhaftet worden und habe ihre Anstellung ver-
loren. Bei einem der Gefängnisaufenthalte seien ihr Medikamente vorent-
halten worden, was zur Folge habe, dass ihre Nieren nur noch zu 30%
arbeiteten. Bei einer weiteren Inhaftierung unter ähnlichen Umständen,
würde sie in Lebensgefahr schweben oder ums Leben kommen.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin
habe im Rahmen der Anhörung ausreichend die Möglichkeit gehabt, zu
zahlreichen Themen Auskunft zu erteilen. Neben konkreten Fragen zur Be-
wegung sei sie mehrfach aufgefordert worden, von persönlichen Erfahrun-
gen und Problemen zu berichten. Die Aussagen und das Wissen in Bezug
auf die Bewegung seien nicht nur in einem Bereich, sondern durchgängig
mangelhaft gewesen. Auch die Aussagen zu den beiden Inhaftierungen
könnten nicht als konkret und spezifisch bezeichnet werden. Auch wenn
die Lehre der Erfan-e-Halqe simpel anmuten möge, gäbe es dennoch zwei-
fellos Substanzielles zu erzählen. Nach der Lektüre des in der angefochte-
nen Verfügung zitierten Artikels des Immigration and Refugee Board of Ca-
nada wisse man bedeutend mehr darüber als nach den Schilderungen der
Beschwerdeführerin. Von einer Person, die sich während zehn Jahren in-
nerhalb der Erfan-e-Halqe bewegt habe, könnten persönliche und detail-
lierte Aussagen erwartet werden. Weil die Beschwerdeführerin insgesamt
und durchgängig nur unzureichend und substanzarm geantwortet habe,
seien ihr eine mehr als zehnjährige Beschäftigung mit der Bewegung und
daraus resultierende Probleme mit den iranischen Behörden nicht zu glau-
ben. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie wäh-
rend der Anhörung und unter dem Einfluss der eingenommenen Medika-
mente ermüdet oder orientierungslos gewesen sei. Es seien von ihr keine
exakten Daten erwartet worden; es könne aber erwartet werden, dass sie
die Chronologie der Ereignisse konkret wiedergeben könne. Dass sie ei-
nerseits gesagt habe, ihre zweite Inhaftierung sei etwa sechs Monate nach
dem Verlust der Arbeitsstelle erfolgt, anderseits aber zu Protokoll gegeben
habe, sie habe ihre Arbeitsstelle etwa einen Monat nach der zweiten Inhaf-
tierung verloren, sei ein grober Widerspruch, der nicht mit der Kenntnis von
Daten, sondern mit der Erinnerung an persönlich Erlebtes zu tun habe. Der
Bericht der Hilfswerkvertretung sei nicht geeignet, die geltend gemachte
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Verfolgung zu beweisen, vertrete diese doch definitionsgemäss die Inte-
ressen der Beschwerdeführerin.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Beschwerdeführerin habe
durchaus ausreichend detaillierte und auf persönlich Erlebtem basierende
Aussagen zur Erfan-e-Halqe gemacht. Auskünfte über die privaten Le-
bensumstände von Dr. Taheri zu geben, sei für sie schier undenkbar. In-
wiefern der zitierte Artikel des Refugee Board of Canada als Massstab für
das gelten solle, was sie hätte wissen sollen, erschliesse sich nicht. Es
unterbleibe erneut eine ausreichende Würdigung der gemachten Aussa-
gen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich die Glaubhaftigkeit ihrer Schil-
derungen, die gerade nicht auf theoretischem Wissen aufbauten, an einem
solchen Artikel messen lassen solle. Die vorliegenden, nicht groben Wider-
sprüche in ihren Aussagen stellten keine gewichtigen Argumente gegen die
Glaubhaftigkeit derselben dar. Bei den Hilfswerkvertretern handle es sich
um unabhängige objektive Beobachter der Anhörungen, die in erster Linie
ein faires Verfahren garantieren sollten. Die Argumentation des SEM be-
stätige die mangelnde Würdigung des Berichts des Hilfswerkvertreters in
der angefochtenen Verfügung, dem durchaus grosse Bedeutung für das
Beschwerdeverfahren beigemessen werden sollte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die vom SEM gehegten Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin berechtigt sind. Gemäss ihren Aussagen interessierte
sie sich in den letzten 13 bis 14 Jahren vor ihrer Ausreise in hohem Masse
für die von Dr. Taheri verbreitete Lehre der Erfan-e-Halqe. Sie besuchte
alle Kurse und wurde auf ihre Aufgabe als Meisterin, die das Weitergeben
der Lehre und das Beantworten aller sich stellenden Fragen beinhaltete,
unter anderem von Dr. Taheri persönlich vorbereitet. Sie habe in der Folge
während zirka zehn Jahren selbst Unterricht erteilt (vgl. SEM-act. A10/24
S. 9, A18/25 S. 3). Es mag zwar zutreffen, dass die Anhänger der Lehre
von Dr. Taheri sich aus Sicherheitsgründen mehrheitlich keine Fragen zu
ihrem persönlichen Hintergrund zu stellen pflegten, indessen hätte erwartet
werden dürfen, dass die Beschwerdeführerin über die persönlichen Begeg-
nungen mit dem Begründer der Lehre und die dabei gewonnenen Eindrü-
cke anschaulich und aus individuell geprägter Sicht hätte berichten kön-
nen. Eine solche individuelle, erlebnisgeprägte Schilderung der Begegnun-
gen mit Dr. Taheri, der ihr am Schluss der persönlichen Ausbildung die Mit-
schrift aushändigte, welche es ihr ermöglichte, selbst Unterricht zu erteilen,
kann ihren Ausführungen jedoch nicht entnommen werden (vgl. SEM-act.
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A18/25 S. 5). Die Beschwerdeführerin war auch nicht in der Lage, vertieft
über die einzelnen Kreise, die Gegenstand des Unterrichts waren, Auskunft
zu erteilen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 9 f.). Dies ist mit der von ihr geltend
gemachten intensiven Auseinandersetzung mit der Lehre und der langjäh-
rigen Unterrichtstätigkeit nicht zu vereinbaren und deutet darauf hin, dass
die Beschwerdeführerin in der Bewegung Erfan-e-Halqe nicht die von ihr
geltend gemachte Position innehatte. Ihr Wissen über die Bewegung und
die Lehre von Dr. Taheri beschränkt sich auf Kenntnisse, die aus öffentlich
zugänglichen Publikationen oder als einfaches Mitglied der Bewegung, das
an einigen Sitzungen teilnahm, erworben werden können.
5.2 Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der geltend gemachten jahre-
langen Zugehörigkeit zur Bewegung Erfan-e-Halqe und ihrer Aufgabe als
Meisterin in der Lage sein müssen, weitaus realitätsgetreuere Angaben
über die Zahl der Anhänger derselben und deren Verbreitung im Ausland
zu machen; auch über Festnahmen von führenden Personen in der Bewe-
gung hätte sie Kenntnisse haben sollen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 8). Der
Einwand in der Beschwerde, sie sei gefragt worden, ob es einige hundert
oder einige tausend Anhänger seien und habe ihre Antwort auf diese ihr
vorgegebene Auswahl ausgerichtet, vermag nicht zu überzeugen. Auf-
grund ihrer angeblich jahrelangen Beschäftigung mit der Lehre und ihrer
Aussage, es hätten im Rahmen der Treffen der Anhänger jeweils alle Fra-
gen geklärt werden müssen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 9), ist nicht vorstell-
bar, dass sich in all den Jahren, während denen sie sich mit der Lehre
auseinandergesetzt und unterrichtet haben will, nie die Frage stellte, wie
verbreitet diese im In- und Ausland war. Deshalb hätte die Beschwerdefüh-
rerin zumindest in der Lage sein müssen, darauf hinzuweisen, dass weit-
aus mehr als nur tausende von Menschen der Bewegung zuzurechnen
sind. Dass sie sich diese allgemein bekannten Informationen aufgrund
sprachlicher Barrieren und der im Iran geübten Internet-Zensur nicht im
Internet habe verschaffen können, ändert nichts daran, dass von einer
Meisterin der Erfan-e-Halqe solches Wissen erwartet werden darf.
5.3 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie habe insgesamt 15
Jahre lang für den iranischen Staat gearbeitet; zuerst elf Jahre beim (…),
später vier Jahre lang beim (…), wo sie eine leitende Stellung innegehabt
habe. Sie denke, sie habe an ihrer letzten Stelle bis Ende Oktober 2013
gearbeitet (vgl. SEM-act. A10/24 S. 6). Zirka zehn Tage nach ihrer ersten
Inhaftierung (Februar/März 2011), die eine Woche gedauert habe – sie
habe eine Vereinbarung unterzeichnen müssen, die Lehre von Dr. Taheri
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nicht mehr zu unterrichten –, sei ihr die Stellung beim (…) gekündigt wor-
den. Nach einer für sie harten Zeit der Arbeitslosigkeit – sie sei etwa ein-
einhalb Jahre ohne Arbeit gewesen – habe sie durch Vermittlung einer
Freundin eine Anstellung beim (…) erhalten, die ihr nach knapp zwei Jah-
ren gekündigt worden sei (vgl. SEM-act. A10/24 S. 10 f.). Aufgrund von Ra-
chegedanken habe sie dann die Lehre von Dr. Taheri wieder bei sich zu
Hause unterrichtet. Eines frühen Morgens (Februar/März 2016 und somit
etwa sechs Monate nach der zweiten Kündigung) sei sie auf der Strasse
von zwei Männern des Ettelaat aufgefordert worden, in ihren Wagen ein-
zusteigen. Sie sei auf ihre Vereinbarung, nicht mehr zu unterrichten, ange-
sprochen worden und sie habe den Männern vorgeworfen, sie seien ver-
antwortlich dafür, dass sie ihre Arbeitsstelle verloren habe. Die Männer hät-
ten sie beschimpft und sie sei während eines Monats inhaftiert worden (vgl.
SEM-act. A10/24 S. 10). Danach sei sie aus gesundheitlichen Gründen
entlassen worden und ins (…)-Spital gegangen. Sie sei einen Monat lang
stationär behandelt worden und habe drei bis vier Monate benötigt, um sich
zu erholen. Sie sei nochmals vorgeladen und bedroht worden. Danach
habe sie von Dr. Taheri eine Mitteilung erhalten, gemäss der sie nur noch
im Internet unterrichten solle, womit sie zirka drei bis vier Monate nach ihrer
zweiten Inhaftierung begonnen habe. Am 21. April 2017 habe sie von der
Mutter einer anderen Meisterin die Information erhalten, dass letztere fest-
genommen worden sei (vgl. SEM-act. A10/24 S. 11)
Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei ungefähr im Jahr
1389 erstmals festgenommen worden. Sie sei eine Woche lang festgehal-
ten und etwa einen Monat später sei ihr ihre Stelle bei der (…) gekündigt
worden. Die zweite Inhaftierung sei Mitte 1394 erfolgt; sie sei einen Monat
lang festgehalten worden und etwa einen Monat nach ihrer Freilassung sei
ihr an ihrem Arbeitsplatz gesagt worden, sie solle gehen. Auf die wider-
sprüchlichen Aussagen aufmerksam gemacht, gelang es der Beschwerde-
führerin nicht, diese auszuräumen (vgl. SEM-act. A18/25 S. 13 f. und
S. 17 f.)
5.4 Die in der Beschwerde erhobenen Rügen hinsichtlich der Modalitäten
der Befragungen vermögen die Diskrepanzen in den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und ihr mangelhaftes Wissen über die Lehre, die sie jah-
relang unterrichtet haben will, nicht zu erklären. Gerade über die Fragen
nach persönlichen Erinnerungen, Anekdoten und Erlebnissen hätte sie
substanziiert und lebensnah berichten können sollen, wobei eine genaue
zeitliche Einordnung nicht erwartet werden müsste. Weder die Tatsache,
dass es sich teilweise um zurückliegende Ereignisse gehandelt hätte noch
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die Vermutung, die Beschwerdeführerin könnte durch die Einnahme ver-
schiedener Medikamente in ihrem Aussageverhalten beeinträchtigt gewe-
sen sein, vermögen die mangelnde Substanz der Aussagen der Beschwer-
deführerin und den Umstand, dass sie kaum persönliche Bezüge herstellen
konnte, zu erklären. Die Beschwerdeführerin wurde zwar bei der Befragung
teilweise unterbrochen, was es ihr indessen nicht verunmöglichte, ausführ-
lich auf die ihr gestellten Fragen zu antworten. Die Unterbrechungen dien-
ten weitgehend lediglich dazu, die Beschwerdeführerin daran zu erinnern,
die gestellten Fragen zu beantworten und nicht abzuschweifen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Stellungnahme
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG. Diese drei - in Art. 83 Abs. 2–4 AIG näher umschriebe-
nen – Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Er-
satzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
D-3131/2017
Seite 18
7.2
7.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss seit ihrer Kindheit an Nie-
renproblemen gelitten habe, und hält fest, den Akten seien keine Hinweise
dafür zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr
in den Iran verschlechtern würde. Iran verfüge zudem über ein nicht zu
beanstandendes Gesundheitssystem.
7.2.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Wegwei-
sungsvollzug sei unzumutbar, da die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer
massiv reduzierten Nierensuffizienz keine geeignete Behandlungs- und
Betreuungsmöglichkeit vorfinden werde beziehungsweise diese aus finan-
ziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne. Die sich ergebende me-
dizinische Notlage wäre für sie lebensgefährlich.
7.2.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 aus, es
bestünden keine konkreten Hinweise, dass das Nierenleiden der Be-
schwerdeführerin im Iran nicht adäquat behandelt werden könne. Die Ak-
tenlage spreche zudem gegen die geltend gemachte Bedürftigkeit.
7.2.4 In der Stellungnahme vom 27. Juni 2017 wird entgegnet, das SEM
übersehe, dass das Nierenleiden der Beschwerdeführerin sich während ih-
rer Haft verschlimmert habe. Die schwere Niereninsuffizienz, unter der sie
heute leide, mache die korrekte und tägliche Einnahme verschiedener Me-
dikamente erforderlich.
7.2.5 Im ärztlichen Bericht (…) vom 13. Februar 2018 wird bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin unter einer terminalen Niereninsuffizienz leide. Sie
werde auf die Einleitung einer Nierenersatztherapie mittels Hämodialyse
vorbereitet. Die Dialysebehandlung sei eine lebensnotwendige Therapie
und bedürfe einer engmaschigen medizinischen Überwachung. Die Be-
schwerdeführerin sei vorerst nicht transportfähig. Im ärztlichen Bericht vom
16. Juni 2019 derselben (…) wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin
dreimal wöchentlich mit der Hämodialyse behandelt werde. Sie sei vor Kur-
zem operiert worden. Sie sei unter engmaschiger Betreuung und nicht rei-
sefähig. Im ärztlichen Bericht vom gleichen Tag wird ausgeführt, die Be-
handlung der Beschwerdeführerin sei lebensnotwendig und müsse lebens-
lang durchgeführt werden. Sie sei für eine Nierentransplantation vorberei-
tet, die bei erfolgreichen Verlauf eine Beendigung der Dialysebehandlung
ermöglichen würde. Zufolge der kürzlich erfolgten Operation sei sie aber
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als inaktiv gelistet worden. Sobald die Karenzzeit abgelaufen sei, werde
sie auf der Warteliste wieder aktiviert werden.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.).
7.4
7.4.1 Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten ärztlichen
Berichten ist zu entnehmen, dass das SEM über die Tragweite der gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht im Bilde war, zumal we-
der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch zum
Zeitpunkt der Vernehmlassung entsprechende ärztliche Berichte vorlagen.
Die Frage danach, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesund-
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heitszustandes bei einer Rückkehr in den Iran allenfalls in eine medizini-
sche Notlage geraten könnte, ist somit nicht hinreichend geklärt. Der dies-
bezügliche Sachverhalt war und ist somit nicht ausreichend erstellt.
7.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine (teilweise) Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus pro-
zessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21
E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sach-
verhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde
erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vor-
liegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht
herstellbaren Entscheidreife auszugehen, weshalb ein reformatorischer
Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
7.4.3 Das SEM wird im hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts wie-
deraufzunehmenden Verfahren weitere Abklärungen zur aktuellen gesund-
heitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen haben. Dabei
wird zu klären sein, ob die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin in ab-
sehbarer Zeit hergestellt werden kann und ob die von ihr benötigte Behand-
lung und Medikation im Iran mit individuell und hinreichender Gewissheit
umgehend nach ihrer Rückkehr gewährleistet ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit – bezogen
auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung – die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen. Dementsprechend sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben und
die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wo-
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bei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerde-
verfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misser-
folg mit der Hälfte veranschlagt. Der Beschwerdeführerin wären demnach
reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da
ihr indessen mit der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 die unentgeltli-
che Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu
nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2
9.2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise ob-
siegt hat, ist sie für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hälftig durch
die Vorinstanz zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der
mit Verfügung vom 8. Juni 2017 für das Beschwerdeverfahren amtlich bei-
geordneten Rechtsvertreterin ist sodann im Umfang des Unterliegens –
ebenfalls hälftig – zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurich-
ten.
9.2.2 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb die Entschädigung und das Honorar auf Grund der Akten festzu-
setzen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die durch das SEM zu
entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) und das durch das Bundesverwaltungsgericht zu vergü-
tende amtliche Honorar auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten
Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden
aufgehoben und Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen
und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und
Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Rechtsanwältin Lena Weissinger wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar von Fr. 1200.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: