Abtei lung IV
D-313/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-313/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, wohnhaft in B.___________, ersuchte die
schweizerische Botschaft in Colombo mit englischsprachiger Eingabe
vom 19. Februar 2009 (Eingang: 2. März 2009) um Gewährung von
Asyl respektive Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
A.b Mit Schreiben vom 11. März 2009 bestätigte die schweizerische
Botschaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs. Der Beschwerde-
führer wurde gleichzeitig aufgefordert, seine Vorbringen detailliert
schriftlich festzuhalten und entsprechende Beweismittel bis zum
26. April 2009 in die englische Sprache übersetzt einzureichen, sollte
er an seinem Asylgesuch festhalten.
A.c Am 16. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der
schweizerischen Botschaft mehrere Beweismittel und ergänzte seine
bereits gemachten Angaben.
A.d Die schweizerische Botschaft in Colombo befragte den Be-
schwerdeführer am 13. August 2009 zu seinen Asylgründen. Er
machte im Wesentlichen geltend, er arbeite seit März 2009 wiederum
als Primarlehrer. Seit September 2008 habe er an einer Universität
einen Kurs über Menschenrechte besucht. Am 1. November 2008 sei
er von der Polizei anlässlich einer Routinekontrolle in der Jugend-
herberge von C.___________ festgenommen worden. Man habe ihn
90 Tage lang festgehalten; während der Haft sei er geschlagen und
bedroht worden. Als er am 30. Januar 2009 auf Anweisung des
"Magistrate's Court" in C.___________ freigelassen worden sei, habe
die Polizei gesagt, man werde ein Auge auf ihn werfen. Er habe
persönlich keine Beziehungen zu den "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE). Einer seiner Brüder sei von den LTTE zwar
zwangsrekrutiert worden, aber nach einem Monat sei ihm die Flucht
gelungen. Nach seiner Freilassung sei er mehrfach telefonisch
erpresst worden. Er habe um Versetzung an eine andere Schule
gebeten und seinem Antrag sei entsprochen worden. Er sei aber
weiterhin telefonisch erpresst worden. Seine Schüler hätten ihm
gesagt, dass sich Leute, die mit einem weissen Van unterwegs seien,
nach ihm erkundigt hätten. Zudem hätten im Februar 2009 drei
Mitglieder der "People's Liberation Organisation of Tamil Eelam"
Seite 2
D-313/2010
(PLOTE) von ihm verlangt, dass er ihnen einen Teil seines Hauses zur
Verfügung stelle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel ein.
A.e Am 13. August 2009 übermittelte die schweizerische Botschaft in
Colombo die Akten des Asylgesuchs zusammen mit einem Begleit-
schreiben an das BFM (Eingang: 25. August 2009).
A.f Der Beschwerdeführer übermittelte der schweizerischen Botschaft
in Colombo weitere Beweismittel (Eingang: 25. August 2009). Diese
wurden am 31. August 2009 an das BFM weitergeleitet.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2009 verweigerte das BFM die Ein-
reisebewilligung in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab.
C.
Die schweizerische Botschaft in Colombo stellte dem Beschwerde-
führer diese Verfügung am 25. November 2009 zu.
D.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 21. Dezember 2009 an die
schweizerische Botschaft in Colombo und übermittelte dieser mehrere
Beweismittel.
E.
Am 7. Januar 2010 leitete die schweizerische Botschaft die Eingabe
vom 21. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter
(Eingang: 19. Januar 2010), zur Prüfung, ob es sich dabei um eine
Beschwerde handle.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom
21. Januar 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
übermittelte die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung an das
BFM.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
D-313/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer durch
die schweizerische Botschaft in Colombo am 25. November 2009 mit
eingeschriebener Postsendung zugesandt. Die Beschwerde ging am
29. Dezember 2009 bei eben dieser Botschaft ein. Mangels Kenntnis
des genauen Eröffnungsdatums ist somit davon auszugehen, die Be-
schwerde sei – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und
fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 4
D-313/2010
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2010 ist dem Be-
schwerdeführer bislang nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie ist ihm
aus Gründen der Transparenz mit heutigem Urteil zuzustellen.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohn-
sitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben
der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, aufgrund der Akten
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 1. November
2008 bis zum 30. Januar 2009 inhaftiert gewesen sei. Das Gericht
Seite 5
D-313/2010
habe indessen seine bedingungslose Freilassung angeordnet und es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither mit den heimatlichen
Behörden ernsthafte Schwierigkeiten gehabt hätte. Dies sei ein deut-
licher Hinweis darauf, dass ihm seitens der Behörden keine einreise-
relevanten Nachteile drohten. Hinsichtlich der geltend gemachten tele-
fonischen Drohungen sei bekannt, dass ein Grossteil der Bevölkerung
im Norden und Osten Sri Lankas von derartigen Vorfällen betroffen sei.
Das BFM gehe davon aus, er habe seine Situation übersteigert dar-
gestellt. Es ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass es zu
konkreten Übergriffen gekommen sei. Gegen eine ernsthafte Ver-
folgungsabsicht der Unbekannten spreche auch, dass er sich nach wie
vor im familieneigenen Haus aufhalte und seiner Arbeit nachgehe. Es
sei zwar verständlich, dass er sich vor Übergriffen fürchte, was
indessen nicht zur Annahme einer einreiserechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr genüge. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie des
Umstands, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
schliessen lasse, sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen asyl-
rechtlich nicht relevant. Auch aus der Aufforderung seitens der PLOTE
könne keine Einreiserelevanz hergeleitet werden.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe auch nach seiner Befragung durch die schweizerische Botschaft
in Colombo manche Gefahr durchlebt. Er lebe unter ständiger Furcht
und Anspannung. Er habe auch von seinen Familienangehörigen
nichts mehr gehört und fühle sich als Waise.
6.
6.1 Der vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten
"Receipt of Arrest" vom 1. November 2008 (act. A3/24 S. 4) ist zu ent-
nehmen, dass er am selben Tag unter dem Verdacht terroristischer
Aktivitäten festgenommen wurde. Einem Polizeibericht vom
28. November 2008 (act. A3/24 S. 5 ff.) zufolge erhielt die Polizei einen
anonymen Hinweis darauf, dass sich unbekannte Personen in der
Gegend von C.___________ aufhielten, die für die LTTE Aktivitäten
entfalteten. Gemäss Angaben der Polizei unterhielt der
Beschwerdeführer Kontakte zur LTTE. Das Internationale Rote Kreuz
(IKRK) bestätigte am 25. März 2009 (act. A5/43 S. 43), dass der
Beschwerdeführer von seinen Delegierten am 9. Dezember 2008 in
der Polizeistation von C.___________ besucht wurde. Das zuständige
Gericht verfügte die Einstellung des Verfahrens. Nach seiner
Seite 6
D-313/2010
Freilassung ersuchte der Beschwerdeführer die Schulbehörde um
Versetzung an eine andere Schule (vgl. Schreiben vom 26. Februar
2009, act. A7/9 S. 2). Diesem Gesuch wurde umgehend entsprochen
(vgl. Antwortschreiben vom 27. Februar 2009, act. A7/9 S. 8).
Der Beschwerdeführer wurde zwar im Rahmen einer Strafunter-
suchung, die aufgrund einer Denunziation eingeleitet wurde, während
dreier Monate in Haft gehalten und dabei auch geschlagen, indessen
wurde er vom Gericht freigesprochen und auf dessen Anhörung hin
auf freien Fuss gesetzt. Er konnte seine Tätigkeit als vom srilankischen
Staat angestellter Lehrer wieder aufnehmen und seinem mit Sicher-
heitsbedenken begründeten Gesuch um Versetzung an eine andere
Schule wurde umgehend entsprochen. Aufgrund der Aktenlage kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer
vor zukünftiger staatlicher Verfolgung fürchten muss, zumal er bei der
Befragung und auch in der Beschwerde nicht geltend machte, seitens
der srilankischen Behörden nach seiner am 30. Januar 2009 erfolgten
Freilassung bedroht oder behelligt worden zu sein.
6.2
6.2.1 Im unter EMARK 2006 Nr. 18 publizierten Grundsatzurteil ist die
ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme An-
wendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention
(Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar
staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich
grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie.
Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne
kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und
-unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche
Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant,
sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der
Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten
(vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April
2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Seite 7
D-313/2010
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
6.2.2 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls
in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit – auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine An-
erkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil
EMARK 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten
Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute
Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie
an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung
ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen
Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und indivi-
duell zumutbar sein.
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung nicht
geltend gemacht, mit der LTTE ernsthafte Probleme gehabt zu haben.
Er vermutete zwar, dass Angehörige der LTTE hinter den telefonisch
übermittelten Geldforderungen stecken könnten. Diesbezüglich hat
sich die Situation aber nach der Zerschlagung der LTTE durch die
srilankische Armee grundlegend verändert. In Anbetracht der gesam-
ten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich in naher Zukunft vor von Angehörigen der ehemaligen LTTE
ausgehender Verfolgung zu fürchten hat. Zudem könnte er sich dies-
bezüglich an die schutzwilligen und -fähigen heimatlichen Behörden
wenden.
6.2.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er werde
von Unbekannten telefonisch bedroht, die von ihm Geld gefordert
hätten. Er lebe in ständiger Angst und fürchte sich vor Übergriffen.
Einer der Beschwerde beigelegen Bestätigung eines srilankischen
Parlamentsmitglieds ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
von Unbekannten bedroht werde.
Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des Ausmasses der tele-
fonischen Drohungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Seite 8
D-313/2010
Möglichkeit hat, bei den lokalen Sicherheitsbehörden um Schutz vor
den Unbekannten zu ersuchen, von denen er gemäss eigenen An-
gaben bedroht sei. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass er sich be-
reits um behördlichen Schutz bemühte, weshalb den heimatlichen Be-
hörden kein mangelnder Schutzwille unterstellt werden kann.
6.3 Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er leide darunter,
dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen habe, kann dies
zwar nachvollzogen werden, damit entsteht aber keine Situation, die
vorliegend zur Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz oder
gar zur Asylgewährung führen könnte.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die
Sicherheitssituation des Beschwerdeführers trotz des vor kurzer Zeit
beendeten langjährigen Bürgerkrieges in Sri Lanka generell als
schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft in-
dessen letztlich die Mehrheit der Zivilbevölkerung in Sri Lanka, wes-
halb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der restriktiven Praxis
im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von all-
fälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu be-
stätigen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbe-
dürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3
AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen
Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Aus dem
vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zutreffend als nicht asylrelevant erachtet und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich
deshalb, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Be-
schwerdeführers und die eingereichten Beweismittel weiter einzu-
gehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung
Seite 9
D-313/2010
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-313/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo; Beilage: Vernehmlassung des BFM vom
26. Januar 2010)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (unter Hinweis auf ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 11