B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-313/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
D-313/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al Hasaka), verliess
sein Heimatland den Akten zufolge zusammen mit seiner damaligen Part-
nerin C._______ (gleiche N-Nummer; D-7830/2016) im Dezember 2014 in
Richtung Dohuk, Irak. In der Folge gelangte er in die Türkei und von dort
weiter nach Griechenland, Mazedonien und Serbien. Am 26. September
2015 reiste er von dort sowie weiteren Transitländern herkommend in die
Schweiz ein und ersuchte am 29. September 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Ok-
tober 2015 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______
zugewiesen.
A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2016 ausführlich zu
seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er habe in Syrien bei seinen Eltern gelebt und sei auch dort
geblieben, nachdem seine Geschwister seinem Bruder (A. K.; vgl. N 515
915) in die Schweiz gefolgt seien. Er habe sich verpflichtet gefühlt, seine
Eltern zu unterstützen. Da seine Mutter den Haushalt nicht mehr selber
habe führen können, habe er im Oktober 2014 C._______ geheiratet. Er
habe ab und zu in F._______ auf Baustellen gearbeitet. Anfang Dezember
2014 habe eine lokale Kaderfrau der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) allen
Dorfbewohnern ein unpersönliches Schreiben der PYD vorbeigebracht,
worin gestanden habe, man solle sich beim Aushebungsamt melden, um
Militärdienst zu leisten. Am 8. Dezember 2014 sei er nach F._______ ge-
gangen, um dort seinen Lohn bei seinem Vorgesetzten abzuholen. Auf dem
Rückweg ins Dorf seien er sowie drei weitere Bewohner seines Dorfes, B.,
M. und J., an einem Kontrollposten durch Sutoro-Milizsoldaten aufgehalten
worden. Er sei aufgefordert worden, seine Identitätskarte zu zeigen, die er
jedoch nicht auf sich gehabt habe. Sein Vater, welcher zufälligerweise in
diesem Augenblick in einem Auto vorbeigefahren sei und ihn gesehen
habe, sei dann ins Dorf gefahren, um die Identitätskarte von zuhause zu
holen. Die Sutoro-Leute hätten ihn (den Beschwerdeführer) sowie die drei
anderen Dorfbewohner festgenommen und zunächst in ein militärisches
Trainingszentrum und kurze Zeit später zum Aushebungsamt in F._______
gefahren. Er habe zuvor noch versucht zu fliehen, sei aber gestoppt wor-
den, wobei er sich am Kopf verletzt habe. Auf dem Aushebungsamt hätten
bereits die Angehörigen mit den Identitätskarten gewartet. Man habe ihnen
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mitgeteilt, dass sie für den Militärdienst zwangsrekrutiert würden. Sie hät-
ten alle protestiert, worauf er und die drei anderen Dorfbewohner in ein
Zimmer eingeschlossen worden seien. Die Verwandten seien daraufhin
weggegangen, nur seine Mutter sei dort geblieben und habe mit der zu-
ständigen Person von der PYD diskutiert. Nach dem Abzug der übrigen
Verwandten sei die Tür des Zimmers wieder aufgeschlossen worden.
Seine Mutter sei am Zimmer vorbeigekommen und habe zu ihm gesagt, es
gebe keine andere Lösung als die Flucht, und es befinde sich derzeit nie-
mand im Korridor. Daraufhin seien er und die anderen weggerannt. Der
Wachmann habe Warnschüsse abgegeben, aber sie hätten nicht angehal-
ten. Sie seien zunächst zur Schwiegerfamilie eines Bruders von M. und am
Abend dann zu einem anderen Bruder von M. gegangen. Der Beschwer-
deführer habe sich eineinhalb Tage lang dort versteckt. Über ihre Flucht sei
sogar auf Rodaw TV berichtet worden. Die Schwester seiner Frau, A., sei
ein Kadermitglied der „Apoci“ (Anhänger von "Apo" Öcalan, also Mitglieder
der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]). A. habe ihn abgeholt und zu sich
nach Hause gebracht, wo er zehn Tage geblieben sei. Dann habe sie ihn
nach G._______ zu seinen Schwiegereltern gebracht. In der Folge sei er
heimlich für einen Tag nach Hause zurückgekehrt und von dort zusammen
mit seiner Frau in den Irak geflohen. Die Leute von der Sutoro hätten immer
wieder seine Eltern aufgesucht und ihnen gesagt, er müsse Militärdienst
leisten. Nach seiner Ausreise sei er von der Sutoro/PYD zu zwei Jahren
Haft sowie einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer fügte
an, er sei schon in Syrien der PDPKS (Partiya Demoqrati Pêşverû Ya Kurd
Li Sûriyê; Kurdisch Demokratische Progressive Partei Syrien) beigetreten,
weil andere Familienangehörige ebenfalls dort Mitglieder seien.
A.c Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
folgende Unterlagen zu den Akten: ein Auszug aus dem Familienregister,
seine Identitätskarte, zwei E-Mails seines Bruders A. K. an das Rote Kreuz
vom 9. Dezember 2014 und 7. Januar 2015, ein Ausweis für Flüchtlinge in
Kurdistan (Irak), ein Ajnabi-Ausweis, Unterlagen zu seiner Eheschliessung
im Irak, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen demokratischen pro-
gressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 20. Februar 2016, zwei
Fotos von Parteikonferenzen, der Ajnabi-Ausweis sowie der Familienaus-
weis seines Vaters (Kopie).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2016 fest, die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzu-
folge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab
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und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde unter ande-
rem beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die Sa-
che sei zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil D-3607/2016 vom 4. August 2017 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die vorinstanzli-
che Verfügung vom 6. Mai 2016 auf und wies die Sache zur Abklärung der
Frage einer möglichen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familien-
angehörigen, welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
D.
In der Folge nahm das SEM das Asylverfahren wieder auf und führte mit
ihm am 20. November 2017 eine ergänzende Anhörung durch. Dabei
brachte der Beschwerdeführer vor, er verfüge nach wie vor über Verwandte
in Syrien; namentlich seine Eltern würden weiterhin in B._______ leben.
Sie hätten dort keine besonderen Probleme. Sein Onkel sei bei der Al Parti-
Partei, und sein Vater sei Kommunist respektive Mitglied der „Ashiti“-Partei.
Sie hätten keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer Tätigkeit für diese Par-
teien. Zwei seiner Brüder seien vor ihm in die Schweiz geflüchtet. In der
Folge sei er festgenommen worden. Den Grund für die Festnahme kenne
er nicht. Zuvor habe er von A. R. ein Dokument erhalten. Von der syrischen
Armee sei er nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Bezüglich seiner in
die Schweiz geflüchteten Geschwister machte der Beschwerdeführer gel-
tend, sein Bruder habe für die anderen Angehörigen von der Schweiz aus
einen Asylantrag gestellt. Seine übrigen Geschwister hätten indessen in
Syrien keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Auch er selber
habe keine Probleme gehabt im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten
seiner Geschwister. Er sei seinerseits Mitglied der „Peshvaro“-Partei ge-
wesen und habe an monatlichen Sitzungen teilgenommen und den Mitglie-
derbeitrag bezahlt. Seine Partei habe ungefähr im Jahr 2012 mit der
„Apoci“ fusioniert. Er habe aufgrund seiner Parteiaktivität jedoch keine
Probleme gehabt. Gesundheitlich gehe es ihm gut, aber er habe Probleme
mit dem Kopf. Er kriege Kopfschmerzen von der Sonne. Zu seinen Asyl-
gründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe von A. R. ein Aufgebot
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des Aushebungsamtes der Apoci und der Sutoro erhalten. Es sei nicht per-
sönlich an ihn adressiert gewesen, sondern man habe allgemein eine Per-
son pro Familie aufgeboten, und er sei damals der einzige Kandidat seiner
Familie gewesen. Er hätte sich zwecks Leistung von Militärdienst beim
Aushebungsamt melden sollen. Drei Tage später sei er dann auf einem
Kontrollposten festgenommen worden. Davor habe er nie Probleme ge-
habt. Nach seiner Flucht aus dem Rekrutierungsbüro seien Apoci-Anhä-
nger bei seinem Vater vorbeigegangen und hätten diesem erklärt, sein
Sohn müsse Militärdienst leisten, worauf sein Vater gesagt habe, er sei
nicht mehr zuhause, sondern in Kurdistan. Später sei er dann ausgereist.
Dann habe er von Dorfbewohnern erfahren, dass er von Apoci und Sutoro
respektive PYD zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldbusse verurteilt wor-
den sei. Seine Familie habe jedoch keine entsprechende Mitteilung erhal-
ten. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei in der Schweiz
politisch aktiv, indem er an Sitzungen der „Peshvaro“-Partei teilnehme und
Mitgliederbeiträge bezahle. Er habe in der Schweiz bisher an zwei Kund-
gebungen (in Bern und in Genf) sowie an zwei Sitzungen teilgenommen.
Er habe dabei keine besondere Funktion innegehabt. Seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen (Bruder und zwei Schwager) seien Mitglieder der Al
Parti-Partei. Sie würden an Sitzungen teilnehmen und Mitgliederbeiträge
bezahlen. Auf erneute Frage nach seinem Gesundheitszustand erklärte
der Beschwerdeführer, er könne nicht lesen. Sein Kopf sei anlässlich der
Festnahme gegen ein Fahrzeug geschlagen worden. Zudem sei er als Kind
ohnmächtig geworden und habe daraufhin ein Blutgerinnsel im Kopf be-
kommen. Die Sonne verursache ihm Kopfschmerzen. Sonst gehe es ihm
gut. Der Beschwerdeführer fügte an, er wisse nicht, weshalb sein Bruder
K. im Jahr 2008 in die Schweiz geflüchtet sei. Anlässlich der ergänzenden
Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos von Kundgebungen in
Genf und Bern vom Oktober 2017 zu den Akten.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am
14. Dezember 2017 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2018
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Seite 6
liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akten A32
und A37 zu gewähren, eventuell sei ihm zu diesen Aktenstücken das recht-
liche Gehör zu gewähren, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl
zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 12. Dezember 2017 sowie eine Bestätigung betref-
fend die Ausrichtung von Asylsozialhilfe vom 3. Januar 2018 (Kopie).
G.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wies der Instruktionsrichter das Akten-
einsichtsgesuch sowie das damit zusammenhängende Gesuch um Einräu-
mung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvor-
schussverzicht wurden dagegen gutgeheissen. Ausserdem wurde das
SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
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und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Seitens des Beschwerdeführers wird gerügt, das SEM habe seinen An-
spruch auf Akteneinsicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Aktenführung verletzt, indem es ihm die Einsicht in die Akten A32 und A37
verweigert und zudem das Aktenstück A32 lediglich als „interne Aktennotiz
(PE)“ bezeichnet habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die Ausführungen in
der Verfügung vom 19. Januar 2018 zu verweisen. Eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge verweigerter Akteneinsicht wurde
dabei verneint, da es sich bei den erwähnten Aktenstücken um interne Ak-
tennotizen handelt, welche nicht der Editionspflicht unterliegen. In Bezug
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auf die Rüge, wonach das SEM das Aktenstück A32 in ungenügender
Weise, nämlich nur als „interne Aktennotiz (PE)“ bezeichnet habe, ist zu-
nächst darauf hinzuweisen, dass das SEM dieses Aktenstück wie soeben
erwähnt zu Recht als internes Dokument bezeichnet hat. Daraus folgt, dass
die Bezeichnung des betreffenden Aktenstückes im Aktenverzeichnis nicht
einen derart konkreten und detaillierten Substanziierungsgrad aufweisen
kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität als Internum unterhöhlt
würde (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4122/2016 E. 6.2.1). Zwar wäre es wünschenswert, dass das SEM bei
der Bezeichnung des in Frage stehenden Formulars im Aktenverzeichnis
nicht die Abkürzung („PE“) verwenden, sondern das Wort (Parteientschä-
digung) ausschreiben würde. Im vorliegenden Fall ist indessen davon aus-
zugehen, dass der Rechtsvertreter, welcher über langjährige Erfahrung im
Bereich von Asylverfahren verfügt und mit dem Aufbau der N-Dossiers bes-
tens vertraut ist, in der Lage war, die Bedeutung der Abkürzung „PE“ im
gegebenen Kontext und angesichts der Abfolge der Aktenstücke (A32 folgt
unmittelbar auf die gutheissenden Beschwerdeurteile betreffend den Be-
schwerdeführer und seine ehemalige Partnerin) korrekt zu erfassen. Eine
relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden
Fall zu verneinen.
4.2 Sodann wird vorgebracht, das SEM habe seine Pflicht, den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt.
4.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
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Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30
E. 5.6; BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
4.2.2 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang zunächst geltend
gemacht, der Gehörsanspruch respektive die Begründungspflicht seien
dadurch verletzt worden, dass das SEM im Fall des Beschwerdeführers
nicht seine neuere Praxis angewendet habe, wonach bei illegal aus Syrien
ausgereisten Personen, welche über ein spezifisches Profil verfügten, da-
von auszugehen sei, dass diese gegen die Ausreisebestimmungen
verstossen hätten und ihnen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt
werde, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Ver-
folgung zu befürchten hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen ablehnenden Asyl-
entscheid ausführlich begründet und dabei im Einzelnen dargelegt, wes-
halb es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG erachtet. Dem Beschwerdeführer war es denn auch
ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzu-
fechten. Es stellt offensichtlich keine Verletzung der Begründungspflicht
dar, wenn die Behörde in ihrem Entscheid darauf verzichtet, ihre Praxis in
anderen, im zu beurteilenden Fall als nicht gegeben erachteten Fallkons-
tellationen zu diskutieren. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu quali-
fizieren. Demnach fällt auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang geforderte Überweisung an das SEM Zwecks Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 2 VwVG ausser Betracht.
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Seite 10
4.2.3 Sodann wird vorgebracht, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei
dadurch verletzt worden, dass das SEM es weitgehend unterlassen habe,
die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen. Durch
die eingereichten Beweismittel sei insbesondere glaubhaft gemacht wor-
den, dass er in Syrien sowie in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei.
Das SEM habe die entsprechenden Beweismittel ignoriert und es unterlas-
sen, die bewiesenen Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen. Das Ignorieren der Beweismittel stelle überdies eine Verletzung
des Willkürverbots dar. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten beim SEM folgende Be-
weismittel eingereicht hat: eine Mitgliederbestätigung der kurdischen de-
mokratischen progressiven Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom
20. Februar 2016, zwei Fotos von einer Parteikonferenz in Burgdorf im
Februar 2016, ein Foto von einer Kundgebung in Genf vom 25. Oktober
2017 sowie ein Foto von einer Kundgebung in Bern vom 24. Oktober 2017.
Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (vgl. D-3607/2016) wurde
ausserdem ein Foto des Beschwerdeführers mit einer Flagge der PDPKS
aus dem Jahr 2012/2013 sowie zwei Fotos von einer Parteikonferenz in
Burgdorf vom September 2016 zu den Akten gereicht. Diese Beweismittel
wurden vom SEM im Sachverhalt erwähnt (vgl. Ziff. I.3 der angefochtenen
Verfügung). Wie den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden
kann, hat das SEM weder die Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur PDPKS noch die von ihm konkret geltend gemachte exilpolitische Tä-
tigkeit (Teilnahme an Kundgebungen und Parteisitzungen) bezweifelt. Die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde nicht infolge fehlen-
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern aufgrund deren mangeln-
der Asylrelevanz abgelehnt. Es ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstan-
den, dass sich das SEM in seinem Entscheid nicht im Einzelnen mit den
vorgenannten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der
Prüfungspflicht respektive des Gehörsanspruchs ist nicht ersichtlich. Eine
Verletzung des Willkürverbots kann im Vorgehen des SEM ebenfalls nicht
erblickt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nämlich
nur dann vor, wenn ein Entscheid respektive das behördliche Vorgehen
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811
f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden
D-313/2018
Seite 11
Fall ist indessen festzustellen, dass das Vorgehen des SEM – wie vorste-
hend dargelegt – unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus ver-
tretbar ist.
4.2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine Gehörsverletzung ergebe
sich auch dadurch, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
erwähnt habe, dass in den TV-Nachrichten von Rodaw TV über seine
Flucht aus dem Aushebungsamt in F._______ berichtet worden sei und
dass sein Vater sowie seine Schwägerin versucht hätten, ihn mittels Leis-
tung einer Ersatzabgabe vom Militärdienst freizukaufen. Die Nichterwäh-
nung dieser Sachverhaltselemente stelle nicht nur eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs dar, sondern zeige zudem, dass das SEM den rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt habe. Das SEM
hätte zwingend weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung,
durchführen müssen. Dazu ist festzustellen, dass die fraglichen Sachver-
haltselemente nicht als derart wesentlich zu betrachten sind, dass sie in
der angefochtenen Verfügung zwingend hätten erwähnt und gewürdigt
oder gar weiter abgeklärt werden müssen. Es ist insbesondere nicht er-
sichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht dargelegt,
dass respektive inwiefern der erwähnte TV-Bericht und die angebotene Mi-
litärdienstersatzzahlung für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft
relevant sind und weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen, namentlich
eine weitere Anhörung hätten erforderlich sein sollen. Entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers sind in der angefochtenen Verfügung
seine wesentlichen Vorbringen in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt
und auch, soweit dies als angezeigt erschien, bei der Begründung des Ent-
scheids berücksichtigt worden. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz
nicht jedes einzelne Detail der (Asyl-)Vorbringen explizit im Sachverhalt
aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat, ist nicht als Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zu wer-
ten. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.
4.2.5 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur korrekten
Sachverhaltsabklärung verletzt, indem es den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung nicht beachtet
und diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen vorgenom-
men habe, obwohl zahlreiche Hinweise darauf hindeuten würden, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der
Lage gewesen sei, die Fragen in der ergänzenden Anhörung richtig zu ver-
stehen und zu beantworten. Es trifft indessen nicht zu, dass das SEM den
D-313/2018
Seite 12
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der ergänzenden Anhö-
rung nicht beachtet hat. Vielmehr erkundigte sich die befragende Person
in der Anhörung eingehend nach dem Befinden des Beschwerdeführers
und wiederholte bei Bedarf die Fragen beziehungsweise formulierte sie
um. Zwar muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer – vermutlich aufgrund eines im Kindesalter erlitte-
nen Unfalls (vgl. A35 F67; A36 F104) – kognitiv beeinträchtigt ist. Gleich-
zeitig ist jedoch festzustellen, dass er dennoch in der Lage war, die ihm in
der Anhörung gestellten Fragen – teilweise nach einer Wiederholung oder
Umformulierung derselben – schlüssig zu beantworten, weshalb die ergän-
zende Anhörung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
nicht als mangelhaft bezeichnet werden kann. Die Ex-Frau des Beschwer-
deführers erklärte im Übrigen ausdrücklich, der Beschwerdeführer sei ihrer
Auffassung nach nicht behindert (vgl. A35 F67). Bei dieser Sachlage be-
stand für das SEM keine Veranlassung, weitere Abklärungen zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Im Übrigen wird sei-
tens des Beschwerdeführers nicht dargelegt, inwiefern sein Gesundheits-
zustand für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erheblich sein soll.
Insgesamt kann daher im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungs-
pflicht festgestellt werden.
4.2.6 Die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festge-
stellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen
sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es
ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist.
4.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung
des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist
daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-313/2018
Seite 13
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
5.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte versuchte Zwangsrekrutierung durch kurdische Organisationen sei
nicht asylrelevant. Er habe vor dem angeblichen Rekrutierungsversuch kei-
nerlei Probleme gehabt und sei nicht gezielt, sondern eher zufällig an ei-
nem Kontrollposten angehalten worden. Die kurdischen Behörden hätten
im Juli 2014 ein Gesetz betreffend die Leistung von Militärdienst erlassen.
Diese Dienstpflicht knüpfe indessen nicht an eine der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Eigenschaften an. Die erwähnte allgemeine Wehrpflicht respek-
tive eine daraus allenfalls resultierende Zwangsrekrutierung seien daher
als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Demnach könne offenbleiben, ob die
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Seite 14
im fraglichen Gesetz vorgesehenen „disziplinarischen Massnahmen“, von
welchen Dienstverweigerer betroffen wären, intensiv genug wären, um
asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Das Bun-
desverwaltungsgericht sei in seinem Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 zum Schluss gekommen, dass eine Verweigerung der
Dienstpflicht keine asylrelevanten Sanktionen nach sich ziehe. Im Falle ei-
ner Desertion könne es zu einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe
kommen. Der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches Vorbringen
(gemäss Hörensagen Verurteilung zu Haft und Busse) indessen nicht be-
legt. Die vom Beschwerdeführer genannten Ereignisse seien insgesamt
nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren,
sondern seien die Folgen der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Syrien.
Der versuchten Zwangsrekrutierung liege kein asylrelevantes Verfolgungs-
motiv zugrunde. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz werde darauf ver-
zichtet, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei
zudem festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der
Beschwerdeführer in den syrischen Militärdienst hätten einberufen werden
sollen respektive dass er von der syrischen Armee als Dienstflüchtiger be-
trachtet werden könnte. Im Weiteren erwog das SEM, das politische Profil
des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, um eine asylrelevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen. Er sei vor seiner Ausreise aus Syrien weder in
politischer noch in religiöser Sicht in herausragender Weise aktiv gewesen
und habe weder infolge seiner Tätigkeit für eine Partei noch aus anderwei-
tigen Gründen je Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Es sei da-
her auszuschliessen, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt seiner
Ausreise an seiner Person interessiert gewesen seien. Sodann würden
sich weder aus den Akten des Beschwerdeführers noch aus den beigezo-
genen Asylakten seiner in der Schweiz befindlichen Angehörigen Hinweise
auf eine erfolgte oder drohende Reflexverfolgung ergeben. Der Beschwer-
deführer habe seinerseits auch nie eine Reflexverfolgung geltend behaup-
tet, und auch seine in der Schweiz befindlichen Angehörigen hätten nie
entsprechende Aussagen gemacht. Insgesamt bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen politisch aktiver
Angehörigen jemals eine Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erlit-
ten habe oder derartige Massnahmen zukünftig mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit zu befürchten hätte. Auch seine am Herkunftsort verbliebe-
nen Verwandten hätten seinen Angaben zufolge keine Probleme wegen
politisch aktiver Verwandter. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch unter dem
D-313/2018
Seite 15
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) erfülle der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der PDPSK, Teilnahme an
zwei Kundgebungen und zwei Sitzungen) seien flüchtlingsrechtlich nicht
relevant, zumal daraus nicht auf ein massgebliches Engagement geschlos-
sen werden könne, welches das Interesse der syrischen Behörden erregt
haben könnte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer seitens der syrischen Behörden oder Dritter eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Behandlung oder Bestrafung zu gewärtigen hätte. Die von
ihm geäusserte Verfolgungsfurcht sei unbegründet. Demnach erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei.
6.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht vorgebracht, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien als glaubhaft zu qualifizieren, zumal das
SEM keinerlei Unglaubhaftigkeitselemente erwähnt habe. Die Vorbringen
seien überdies asylrelevant. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner
Militärdienstverweigerung und seiner Flucht aus dem Aushebungsamt so-
wohl von der YPG/PYD und der Sutoro als auch von der syrischen Regie-
rung gezielt verfolgt und gesucht. Es handle sich bei der kurdischen Wehr-
pflicht nicht um einen freiwilligen Wehrdienst, sondern es fänden Zwangs-
rekrutierungen statt. Die wehrdienstpflichtigen Personen würden zuhause
aufgesucht und festgenommen. Ausserdem halte sich die YPG nicht an
das Wehrdienstgesetzt vom Juli 2014, sondern verstosse regelmässig ge-
gen Menschenrechte, insbesondere auch durch die ausgesprochenen dis-
ziplinarischen Massnahmen im Falle von Militärdienstverweigerung. Es
wiege schwer, dass sich das SEM zu deren Intensität nicht geäussert habe;
denn es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer menschen-
rechtswidrige Massnahmen gedroht hätten, falls er nicht aus Syrien aus-
gereist wäre. Der Beschwerdeführer sei von den Militärbehörden gezielt
verfolgt worden: Er sei nämlich erst nach Eintreffen seiner Identitätskarte
zum Aushebungsamt gebracht worden, und er sei zu einer Haftstrafe ver-
urteilt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers, K., habe in seiner
E-Mail an das Rote Kreuz (vgl. A21, Beweismittel Nr. 9, S. 6) ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei von der Sutoro-Partei festgenommen worden,
welche ihn in den syrischen Militärdienst habe schicken wollen. Dies be-
stätige die Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ersatzzahlung, welche
die Angehörigen des Beschwerdeführers der PYD angeboten habe, sei
nicht angenommen worden. In Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer
ausgesprochene Haftstrafe habe das SEM lediglich erklärt, der Beschwer-
deführer habe dieses Vorbringen nicht belegt. Er habe jedoch mehrfach
D-313/2018
Seite 16
glaubhaft vorgetragen, dass er zu einer Haft- sowie einer Geldstrafe verur-
teilt worden sei. Die Tatsache, dass er von der Verurteilung durch Drittper-
sonen erfahren habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, da er im da-
maligen Zeitpunkt bereits flüchtig gewesen sei. Die durch die YPG ausge-
sprochene Haftstrafe sei daher als glaubhaft zu erachten. Zudem bestehe
gegen ihn ein Haftbefehl. Aufgrund der Ausführungen in der E-Mail von K.
müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Sutoro-Partei, welche
den Beschwerdeführer festgenommen habe, diesen an die syrische Armee
habe ausliefern wollen. Verschiedenen Quellen zufolge bestehe in der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers zwischen dem syrischen Regime und
der PYD sowie vermutungsweise auch der Sutoro-Partei eine Zusammen-
arbeit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das syrische Regime
bei der Rekrutierung von Dienstpflichtigen von der YPG unterstützt werde.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdeführer aus einer Fa-
milie stamme, welche mit der PYD in Konflikt stehe. Gemäss der (bereits
vorstehend erwähnten) E-Mail von K. an das Rote Kreuz sei der Vater des
Beschwerdeführers ein Mitglied der syrischen kommunistischen Partei und
immer wieder von radikalen Islamisten und kurdischen Parteien bedroht
worden. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Visier der PYD stehe beziehungsweise gestanden habe. Diesbezüglich sei
auf das im Verfahren N 658 267 herangezogene „Consulting“ zu verweisen.
Darin würden die pseudostaatlichen Strukturen der PYD, deren Macht so-
wie die Willkür des Justizsystems beschrieben. Die Verfolgung durch die
YPG sei daher asylrelevant. Es sei im Weiteren darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Alters verpflichtet gewesen
wäre, sich im Hinblick auf die Leistung des syrischen Militärdienstes ein
Militärbüchlein ausstellen zu lassen und die Musterung zu durchlaufen.
Dies habe er jedoch offensichtlich nicht gemacht; vielmehr sei er aus Sy-
rien geflüchtet. Er sei indessen mit Sicherheit als Meldepflichtiger bei der
syrischen Armee registriert und habe sich durch die unterlassene Meldung
strafbar gemacht. Insbesondere seine Inhaftierung im Amn Al Askari (mili-
tärische Sicherheitsabteilung) sei sicherlich registriert worden. Bei einer
Rückkehr nach Syrien würde er bereits aufgrund seines Alters kontrolliert
und als ins Ausland geflüchteter Militärdienstverweigerer und regimekriti-
scher Verräter betrachtet und hätte in der Folge asylrelevante Massnah-
men im Sinne von politisch motivierten Strafen zu gewärtigen (Verweis auf
einen Bericht des kanadischen Immigration and Refugee Board vom
19. Januar 2016). Unter Hinweis auf BVGE 2015/3 wird sodann geltend
gemacht, es müsse bei einer Anwendung dieser Rechtsprechung auf den
vorliegenden Fall von einer asylbeachtlichen Verfolgung des Beschwerde-
führers ausgegangen werden, da er von den syrischen Behörden und der
D-313/2018
Seite 17
YPG in den Militärdienst einberufen worden sei und wegen Fernbleibens
als Verräter gesucht werde. Die Behörden hätten sogar einen Haftbefehl
gegen den Beschwerdeführer ausgestellt. Im Weiteren müsse auch die po-
litische Tätigkeit des Beschwerdeführers im Heimatland angemessen be-
rücksichtigt werden. Er sei bereits in Syrien für die PDPKS tätig gewesen
(Teilnahme an Parteisitzungen und Zahlung von Mitgliederbeiträgen, Arbeit
an Kontrollposten) und habe eine Bestätigung der Partei zu den Akten ge-
reicht, worin auch festgehalten werde, dass er aufgrund seines Engage-
ments in Syrien seines Lebens nicht mehr sicher gewesen sei. Im ersten
Beschwerdeverfahren habe er ausserdem ein Foto eingereicht, welches
seine Tätigkeit für die PDPKS in Syrien belege. Er stamme sodann aus
einer politisch enorm aktiven Familie, welche den syrischen Behörden be-
kannt sei. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu ver-
weisen, wonach Personen, welche durch die syrischen Sicherheitskräfte
als Regimegegner identifiziert worden seien, eine Behandlung zu erwarten
hätten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkomme. Diese Situation sei auch im vorliegenden Fall
gegeben. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
nes Profils als Regimegegner identifiziert worden sei. In der Beschwerde
werden sodann unter Hinweis auf einschlägige Berichte der SFH, des UN-
HCR und Human Rights Watch Ausführungen zur Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Syrien gemacht. Zudem wird ein Generalmajor der sy-
rischen Republikanischen Garden zitiert, welcher syrischen Flüchtlingen im
Ausland gedroht habe, es würden ihnen niemals verziehen werden. Der
Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Dienstverweigerung, welche
vom Regime als oppositionelle Haltung qualifiziert werden, offensichtlich
gefährdet. Die Verfolgungsgefahr sei auch deshalb hoch, weil im Syrien-
konflikt oftmals grösseren Personengruppen eine politische Meinung un-
terstellt werde. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Regime von
Präsident Assad gestärkt aus den letzten Kampfhandlungen hervorgegan-
gen sei und von verschiedenen Seiten unterstützt werde. Der Beschwer-
deführer müsse daher weiterhin mit einer Verfolgung durch das Regime
rechnen. Auch die kurdischen Parteien (PYD/YPG/PKK) würden erhebli-
che Menschenrechtsverletzungen begehen und gewaltsam gegen opposi-
tionelle Kurden vorgehen. Zudem arbeite die PYD namentlich in militäri-
schen Belangen mit den syrischen Behörden zusammen. Der Beschwer-
deführer verfüge aufgrund eigener regimekritischer politischer Aktivitäten
sowie politischer Aktivitäten seiner gesamten Familie über ein spezifisches
Profil. Zudem sei er illegal aus Syrien ausgereist und habe gegen behörd-
liche Ausreisebestimmungen verstossen. Daher sei ihm Asyl zu gewähren.
D-313/2018
Seite 18
Zumindest sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Im Falle einer
Rückkehr nach Syrien würde er nämlich verhört, was eine erhebliche Ge-
fährdung darstellen würde. Sein Profil als kurdischer Oppositioneller und
Dienstverweigerer werde verschärft durch die exilpolitische Tätigkeit und
die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Entgegen der Auffassung des SEM
zeigten die eingereichten Beweismittel, dass sich der Beschwerdeführer
überzeugt und engagiert exilpolitisch aktiv sei. Er exponiere sich öffentlich
an diversen Anlässen und Konferenzen und habe an mehreren Sitzungen
und Kundgebungen teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien
drohe ihm eine relevante Verfolgung durch die PYD/YPG/PKK, die Sutoro-
Partei sowie durch das syrische Regime. Er müsse mit gezielter Verhaf-
tung, Folterung oder gar Tötung rechnen. Seine Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Minderheit würde bei der Einreise sofort das Misstrauen der syri-
schen Behörden wecken respektive verstärken.
7.
7.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM betreffend die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.2 Seitens des Beschwerdeführers wird primär geltend gemacht, er sei in
Syrien von kurdischen Organisationen respektive von der Sutoro-Partei für
den Militärdienst zwangsrekrutiert worden und daraufhin geflüchtet. Er
werde wegen Dienstverweigerung gesucht und sei zudem zu einer Haft-
und Geldbusse verurteilt worden. Bei einer Rückkehr müsse er erneut mit
einer Verfolgung und Bestrafung durch kurdische Organisationen (PYD,
YPG, PKK) und/oder die Sutoro-Partei rechnen. Aufgrund der Aktenlage
erscheint es grundsätzlich durchaus als möglich, dass der Beschwerdefüh-
rer von der PYD/YPG unter Hinweis auf die allgemeine Wehrpflicht aufge-
fordert wurde, Militärdienst zu leisten, und daraufhin an einem Kontrollpos-
ten von Angehörigen der Sutoro-Partei angehalten und in das Aushebungs-
amt der Kurdenmilizen in F._______ verbracht wurde. In Rojava („Westkur-
distan"; bestehend aus den überwiegend kurdisch geprägten sogenannten
Kantonen Afrin, Kobane und Jazira), besteht nämlich seit Juli 2014 ein Ge-
setz, welches die obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren sowie disziplinarische Strafen im Falle von
Dienstverweigerung vorsieht. Es ist daher mit Blick auf die einschlägige
Berichterstattung zu diesem Thema nicht völlig ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer mit dem Ziel, ihn zum kurdischen Militärdienst einzuzie-
hen, festgenommen wurde. Hingegen sind die Vorbringen, wonach er nach
seiner Flucht aus dem Aushebungsamt von PYD/Apoci/Sutoro zu zwei
D-313/2018
Seite 19
Jahren Haft sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei und gegen ihn ein
Haftbefehl bestehe (vgl. zu letzterem die Beschwerde vom 15. Januar
2018, S. 21 Art. 45 am Ende), als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwer-
deführer konnte nur sehr rudimentäre Angaben zur angeblichen Verurtei-
lung machen (vgl. A11 F144 f., A36 F71 ff.). Ausserdem ist nicht plausibel,
dass seinen weiterhin am Herkunftsort wohnhaften Angehörigen die Verur-
teilung nicht mitgeteilt und insbesondere keine schriftliche Urteilsausferti-
gung abgegeben wurde (vgl. A36 F79). Den angeblichen Haftbefehl er-
wähnte der Beschwerdeführer sodann ohne Begründung und ohne nähere
Erläuterungen erst im vorliegenden zweiten Beschwerdeverfahren.
Schliesslich ist er offensichtlich nicht in der Lage, die angebliche Verurtei-
lung oder das Bestehen eines Haftbefehls mit entsprechenden Beweismit-
teln zu belegen, obwohl er den Akten zufolge weiterhin mit seinen Angehö-
rigen im Heimatland in Kontakt steht und es ihm demnach ohne weiteres
möglich und zumutbar sein dürfte, die fraglichen Gerichtsunterlagen zu be-
schaffen. Hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsrekrutierung und der
Furcht vor Nachteilen im Zusammenhang mit der kurdischen Militärdienst-
pflicht ist sodann festzustellen, dass die erwähnte Militärdienstpflicht in Ro-
java lediglich an den Wohnort, das Alter sowie das Geschlecht der Betroffe-
nen anknüpft, nicht jedoch an eine der in Art 3 AsylG erwähnten Eigen-
schaften (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe, politische Anschauungen). Damit steht fest, dass der Be-
schwerdeführer durch die versuchte Rekrutierung nicht in einer Eigen-
schaft nach Art. 3 AsylG betroffen wurde. Die allgemeine Wehrpflicht in
Westkurdistan respektive die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutie-
rung sowie auch eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende
Zwangsrekrutierung durch die PYD/YPG sind demnach als nicht asylrele-
vant zu qualifizieren. Der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
zieht die Verweigerung des kurdischen Militärdienstes zudem keine asylre-
levanten Sanktionen nach sich (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der kurdischen
Dienstpflicht sind daher insgesamt als nicht asylrelevant zu erachten.
7.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer werde auch von den syrischen Behörden wegen Militärdienstverweige-
rung gesucht, zumal er sicherlich bereits aufgrund seines Alters sowie in-
folge der Festnahme durch die Sutoro-Miliz als meldepflichtige Peron re-
gistriert sei. Er werde demnach als Dienstverweigerer und Verräter be-
trachtet und müsse bei einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanter Ver-
folgung durch die syrischen Behörden rechnen. Dieser Auffassung kann
D-313/2018
Seite 20
nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die einschlägige Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen: Dieses kam in seinem
Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss,
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingsei-
genschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die be-
troffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme
(vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das
Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syri-
schen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer op-
positionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezo-
gen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine ver-
gleichbare Konstellation vor. Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwer-
deführer bisher überhaupt jemals Kontakt zu den syrischen Militärbehör-
den gehabt hat. Aufgrund der Aktenlage bestehen insbesondere auch kei-
nerlei Hinweise dafür, dass die Sutoro-Partei den Beschwerdeführer den
syrischen Militärbehörden habe übergeben wollen, wie dies in der E-Mail
des Bruders des Beschwerdeführers an das Rote Kreuz (vgl. A21, Beweis-
mittel Nr. 9, S. 6) suggeriert wird. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr
ausdrücklich, er habe von den syrischen Militärbehörden nie eine Vorla-
dung erhalten respektive sei von der syrischen Armee nie gemustert oder
zum Dienst aufgeboten worden (vgl. A11 F48, A36 F34). Demnach handelt
es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um einen Refraktär.
Ausserdem war er in Syrien ein unbescholtener Bürger und hatte eigenen
Angaben zufolge vor seiner Ausreise nie Probleme mit den syrischen Be-
hörden, insbesondere auch nicht wegen seiner Tätigkeit für die PDPKS
(vgl. A14 F137, A36 F53). Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen,
dass er von den syrischen Behörden wegen Verweigerung des Militär-
dienstes gesucht wird und im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen
Dienstverweigerung eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung
zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend
geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
7.4 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei in Syrien wegen seines politischen Engagements verfolgt wor-
den. Dieses Vorbringen ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Zwar erscheint
es aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht als ausgeschlossen, dass
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Seite 21
der Beschwerdeführer in Syrien Mitglied der PDPKS war und an entspre-
chenden Parteianlässen teilnahm. Er hatte innerhalb dieser Partei indes-
sen keine besondere Funktion inne und hat sich nicht speziell exponiert
(vgl. A11 F137). Er erklärte anlässlich der ergänzenden Anhörung sodann
ausdrücklich, er habe in Syrien nie Probleme gehabt wegen seiner politi-
schen Tätigkeit (für die PDPKS respektive die „Peshvaro“-Partei) (vgl. A36
F53). Die dazu im Widerspruch stehende Bemerkung im Bestätigungs-
schreiben der PDPKS (Schweiz) vom 20. Februar 2016, wonach dem Be-
schwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in Syrien kein
Leben in Sicherheit und Frieden mehr möglich gewesen sei, ist demnach
als unglaubhafte Gefälligkeitsaussage zu qualifizieren.
7.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaub-
haften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war
beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wie-
dereinreise nach Syrien seitens der kurdischen Organisationen und/oder
der syrischen Militärbehörden eine asylrelevante Verfolgung im Zusam-
menhang mit der bestehenden Wehrdienstpflicht zu befürchten hätte.
8.
Im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen wird in der Beschwerde im
Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien infolge seiner kurdischen Ethnie verfolgt werden und sei
deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Diesbezüglich ist auf die sehr hohen
Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist
ein (eingebürgerter) syrischer Staatsangehöriger und damit grundsätzlich
keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation. Derzeit
ist nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in beson-
derer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Aus-
mass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfol-
gung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zu-
gänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien
verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund der kurdischen Ethnie
ist daher als unbegründet zu erachten.
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Seite 22
9.
9.1 Seitens des Beschwerdeführers wird sodann geltend gemacht, es be-
stünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 5.3), da er
aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstel-
lung im Ausland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen
müsse, zumal er sich exilpolitisch betätige und deswegen sowie wegen
seiner ebenfalls politisch tätiger Angehörigen als Regimegegner betrachtet
würde.
9.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit ist zu-
nächst auf das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zu ver-
weisen. Darin wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen im
Wesentlichen Folgendes erwogen: Damit die Verfolgungsfurcht dieser Per-
sonen als begründet erscheine, müssten über die theoretische Möglichkeit
hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulies-
sen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen
Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe
diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Unter Berück-
sichtigung der Bürgerkriegssituation in Syrien sei davon auszugehen, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme,
die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse,
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Seite 23
rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).
9.3 Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich den
Akten zufolge auf die Mitgliedschaft bei der PDPKS sowie die Teilnahme
an (bisher) zwei Parteisitzungen sowie zwei Kundgebungen (vgl. A36 F93
sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel). Ausserdem ist fest-
zustellen, dass er keine exponierte Kaderstelle innerhalb der PDPKS inne-
hat, sondern lediglich ein gewöhnliches Mitglied ist. Er hat auch nicht gel-
tend gemacht, er habe sich an den erwähnten Anlässen (Parteisitzungen,
Kundgebungen) speziell exponiert beziehungsweise in ausserordentlicher
Weise gegen das syrische Regime engagiert. Seine exilpolitischen Aktivi-
täten sind insgesamt als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Damit bestehen keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen sei-
ner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährli-
cher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf
sich gezogen haben könnte, zumal – wie bereits vorstehend erwähnt –
nicht davon auszugehen ist, dass er bereits vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland im Visier der Behörden stand respektive bei den heimatlichen
Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Demnach
ist die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung aufgrund von exilpo-
litischen Aktivitäten als unbegründet zu erachten.
9.4 Im Weiteren ist festzustellen, dass die illegale Ausreise aus Syrien so-
wie die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermögen; dies obwohl
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden
muss, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Denn aufgrund der Akten-
lage ist – wie auch schon vorstehend erwähnt – davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien nicht als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Es be-
stehen sodann auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass
er im Zusammenhang mit seinen Angehörigen eine relevante Verfolgung
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im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zu gewärtigen hätte. Zwar engagie-
ren sich mehrere seiner Angehörigen in Syrien sowie in der Schweiz für
politische Parteien (Kommunisten, PDPKS, Al Parti), und zwei seiner Brü-
der sowie einem Schwager wurde in der Schweiz Asyl gewährt. Wie das
SEM in der angefochtenen Verfügung indessen zu Recht ausgeführt hat,
bestehen keinerlei Hinweise auf eine in der Vergangenheit erfolgte oder
zukünftig drohende Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der
politischen Tätigkeit seiner Angehörigen. Der Beschwerdeführer verneinte
ausdrücklich, in der Vergangenheit irgendwelche Schwierigkeiten wegen
des politischen Engagements seiner Angehörigen gehabt zu haben (vgl.
A36 F37). Zudem erklärte er, auch seine in Syrien verbliebenen Familien-
angehörigen hätten – abgesehen von der allgemein schwierigen Situation
– keinerlei Probleme (vgl. A36 F24). Es ist bei dieser Sachlage nicht davon
auszugehen, dass er wegen seiner Angehörigen und/oder aufgrund der il-
legalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland durch die syri-
schen Behörden als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das beste-
hende politische System betrachtet und als Regimegegner qualifiziert
würde. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er aus diesen Gründen
bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürch-
ten hätte.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl- und
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Ver-
folgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht aus-
drücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht
mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2017 infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend
E. 3). Anzufügen ist an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 19. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die finanzielle Lage
seither in relevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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