B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3132/2014
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Asylhilfe Bern,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2012
illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar
2012 und der Anhörung vom 2. August 2013 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, mit seinem Geschäfts-
nachbarn, vermutlich ein ehemaliges Mitglied C._______ oder der
D._______, politische Meinungsverschiedenheiten gehabt zu haben und
von diesem als (…) beschimpft worden zu sein, nachdem er ihm eine kri-
tische Webseite über E._______ auf dem Display seines Mobiltelefons
gezeigt habe,
dass er daraufhin von seinem Geschäftspartner gewarnt worden sei, da
er nun von Behördenmitgliedern, denen jener unter Druck die Privatad-
resse des Beschwerdeführers habe geben müssen, gesucht werde,
dass er daraufhin F._______ verlassen habe, sich nach G._______ be-
geben und sich circa (…) Monate bei Verwandten in H._______ aufgehal-
ten habe, wobei er nicht mehr nach Hause habe gehen können, da sein
Haus observiert worden sei,
dass er (…) Gerichtsvorladungen bekommen habe, seine Eltern ihn beim
Onkel besucht und gesagt hätten, er könne nicht ewig dort untertauchen,
weshalb er und seine Eltern sich entschieden hätten, dass er das Land
verlassen solle,
dass er die (…) Gerichtsvorladungen unterwegs von der I._______ nach
K._______ verloren habe und keine Kopien davon existierten,
dass er ausserdem zur religiösen Minderheit der Sunniten gehöre und
ständig diskriminiert worden sei,
dass er im Jahre (…) wegen (Angabe Grund) zu (…) Peitschenhieben
verurteilt worden sei und im Jahre (…) wie andere Jugendliche an (…)
wichtigen Protestdemonstrationen teilgenommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2014 – eröffnet am 8. Mai
2014 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2012 ab-
lehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemach-
ten Fluchtgründe hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei wei-
ter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und un-
zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, die Argumenta-
tion des BFM sei nicht nachvollziehbar, denn nur weil ihn sein Geschäfts-
nachbar nicht bereits im Jahr (…) verraten habe, bedeute dies nicht, dass
er später nicht auch Probleme mit der iranischen Regierung habe be-
kommen können,
dass er zuerst versucht habe, in seinem Land zu flüchten, und erst nach-
dem er (…) Mal vom (Bezeichnung Gericht) vorgeladen worden sei, be-
schlossen habe, seine Heimat zu verlassen, und ihm die Verfolgungs-
massnahmen sowie die drohenden Nachteile im ganzen Land drohten
und es auch schwierig sei, keinen Kontakt zu seiner Familie aufzuneh-
men und sich im Versteck eine gesicherte Existenz aufzubauen,
dass er inzwischen erfahren habe, dass er vom (Angabe Gericht) verur-
teilt worden sei,
dass seine Befürchtung, als Sunnit strenger von den Behörden behandelt
und verurteilt zu werden, nachvollziehbar und asylrelevant sei, da Min-
derheiten wie Sunniten im Iran diskriminiert und strenger verurteilt wür-
den, was Berichte von Menschenrechtsbeobachtern bestätigen würden,
dass er aufgrund seines früheren Verhaltens mit Peitschenhieben bestraft
worden sei und dies nun aktenkundig sei, weshalb seine Furcht vor einer
unverhältnismässigen Strafe asylrelevant sei,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014
feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Entscheid in der Schweiz ab-
warten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses in der Höhe von 600.– bis zum 8. Juli
2014 ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägun-
gen des BFM, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft
standhielten, dürften vollumfänglich zu bestätigen sein,
dass die Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise ge-
eignet sein dürften, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurtei-
lung zu führen,
dass darüber hinaus anzumerken sein dürfte, dass der Beschwerdeführer
an seiner Anhörung vom 2. August 2013 ausgeführt habe, gar nicht ins
Ausland gewollt zu haben, sondern im Land habe bleiben wollen, und er
noch heute abreisen würde, falls man ihn morgen nach Hause schicken
würde, seine Mutter jedoch dagegen sei (vgl. A16/12 S. 8 F58),
dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt haben dürfte, es bestehe zwi-
schen den Demonstrationsteilnahmen im Jahre (…) und der Flucht im
Jahre (…) kein genügend enger Kausalzusammenhang,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht konkret
darlegen dürfte, inwiefern ihm aufgrund der Ereignisse im Jahre (…) spä-
ter Schwierigkeiten erwachsen sollten,
dass auch die Verurteilung im Jahre (…) (vgl. A8/12 S. 8) oder (…)
(vgl. A16/12 S. 6 F60) wegen (Angabe Gründe) für den Ausreiseent-
schluss nicht bestimmend gewesen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, als Sunnite benachtei-
ligt worden zu sein beziehungsweise zu werden, das angeführte Beispiel
– Leistung der Rekrutenschule in L._______ und M._______ (vgl. A16/12
S. 4 f. F22 f.) – indessen nicht asylrelevant sein dürfte,
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dass die befürchtete unverhältnismässige Bestrafung wegen seiner sun-
nitischen Glaubenszugehörigkeit als nicht substanziiert zu qualifizieren
sein dürfte,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sein dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 8. Juli 2014 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu ver-
weisen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der
vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten, und auch keine Hinder-
nisse vorliegen würden, die einem Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat entgegenstünden, weshalb seine
Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien,
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dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal seine Familie sich nach wie vor in seinem Hei-
matstaat befindet, er das Gymnasium abgeschlossen hat und Berufser-
fahrungen als selbständiger Handwerker mit eigener Werkstatt zur (…)
verfügt (vgl. act. A8/12 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–
5 VwVG) und der am 7. Juli 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: