B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3132/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr
Heimatland am 16. September 2015 legal mit ihren eigenen Reisepässen
und reisten am folgenden Tag mit einem Visum legal in die Schweiz ein.
Am 22. September 2015 stellten sie ihre Asylgesuche. Am 2. Oktober 2015
fand die Befragung zur Person statt, am 1. Mai 2017 hörte sie das SEM zu
ihren Asylgründen an und am 22. Februar 2018 führte es ergänzende An-
hörungen durch.
A.b Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie seien syrische
Staatsangehörige arabischer Ethnie katholischer Konfession aus
C._______, wo sie bis auf die letzten beiden Jahre vor der Ausreise im
Quartier D._______ gelebt hätten. Danach hätten sie bei der Mutter bezie-
hungsweise Schwiegermutter in C._______ gewohnt, weil ihr Haus bom-
bardiert worden sei.
A.c Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung dar, er habe die
Schule bis zur (…) Klasse besucht und danach als (…) für (…) gearbeitet.
Bis 2012 habe er im Quartier E._______ am Stadtrand von C._______ in
einem von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrollierten Gebiet zwei
eigene Geschäfte für (…) gehabt. Er selber habe indessen in einem Quar-
tier, das unter der Kontrolle des Regimes gestanden habe, gewohnt. Diese
Geschäfte seien ihm, so glaube er, von der Jabhat al Nusra weggenommen
worden. Acht Tage nach dem Ramadan 2012 sei er auf dem Weg zu seinen
Geschäften von der Jabhat al Nusra entführt, während zwei Tagen festge-
halten, gedemütigt und geschlagen worden. Danach habe er keine persön-
lichen Probleme mehr gehabt, auch nicht mit den Behörden seines Hei-
matlandes. Indessen habe er es nach diesem Vorfall aus Angst vor einer
weiteren Festnahme und aus Angst, das Regime würde ihn verdächtigen,
nicht mehr gewagt, aus seinem Wohnquartier hinauszugehen und deshalb
seine beiden Geschäfte liegengelassen. Er sei politisch nicht aktiv gewe-
sen. Er habe Angst vor einer Entführung seiner Töchter gehabt. Sein Sohn
A. befinde sich seit dem Jahr 2012 im Militärdienst. Die ersten eineinhalb
Jahre hätte sie zu ihm Kontakt gehabt, danach nicht mehr. Vor 20 Tagen
(Aussage vom 2. Oktober 2015) sei er vom Sohn kontaktiert worden.
Anlässlich der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer in Ergän-
zung vor, er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Zwei Monate vor
der Zerstörung seiner im vierten Stock gelegenen Wohnung, er glaube
2014 oder anfangs 2012, seien Militärangehörige beziehungsweise Leute
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des Sicherheitsdienstes an seinem Wohnort erschienen, hätten nach sei-
nem Sohn A. gefragt und eine Razzia durchgeführt. Einen Monat später
seien sie erneut vorbeigekommen und hätten ihm vorgeworfen, den Sohn
rausgeschmuggelt zu haben. Sie hätten ihn mitnehmen wollen. Fortan
habe er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sowie der Familie seines
Schwagers bis zur Ausreise in F._______ beim Schwiegervater im Stadt-
viertel G._______ oder H._______ gelebt. Er habe Syrien verlassen, weil
er verfolgt werde, da sein Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Die-
ser sei im März 2012 zwangsweise in den Militärdienst mitgenommen wor-
den und nach drei Monaten beziehungsweise zwei Jahren vor 2015 deser-
tiert, worauf er nichts mehr von ihm gehört habe. Einen Monat bevor er in
die Schweiz gereist sei, beziehungsweise nach der Ankunft in der Schweiz
habe ihn sein Sohn kontaktiert und mitgeteilt, dass er in den Militärdienst
zurückgegangen sei. Ausserdem könne er seine Töchter nicht nach
draussen nehmen, weil diese von jungen Männern entführt werden könn-
ten. Zudem habe er keine Arbeit mehr und seinen Sohn F. in die Schweiz
geschmuggelt. In Bezug auf seine Geschäfte sagte er aus, er habe nach
dem Ramadanfest 2012 von seinem Wohnort ins Quartier, wo sich seine
Geschäfte befunden hätten, gelangen wollen, um zu sehen, was mit den
Geschäften geschehen sei. Unterwegs habe es viele Kontrollposten der
Jabhat al Nusra gegeben. Bei einem Checkpoint kurz vor seinem Laden,
bei einer für den Unterricht geschlossenen Schule, hätten ihn kleine be-
waffnete Kinder im Alter seiner eigenen Kinder, ungefähr 17 oder 18 Jahre
alt, festgenommen, seine Identitätskarte abgenommen und diese weiter-
gegeben. Als er gefragt worden sei, wohin er gehe, habe er geantwortet,
dass er nach seinen Geschäften sehen wolle. Es sei ihm vorgeworfen wor-
den, dass er von der Regierung komme, was er verneint habe und worauf
er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und mit Füssen getreten wor-
den sei. Er sei während zwei Tagen in einem Klassenzimmer zusammen
mit zwei Kurden festgehalten, immer wieder unter dem Vorwurf, er wolle
für die Regierung spionieren, geschlagen und dann freigelassen worden,
weil sie seine Situation – er leide an (…) – erkannt hätten. Er habe seine
Geschäfte nicht aufgesucht und sei wie schnell nach Hause gefahren. Spä-
ter habe er Fotos von der Zerstörung der Geschäfte erhalten. Weitere
Probleme mit der Jabhat al Nusra habe er nicht bekommen. Im Zusam-
menhang mit der Flucht des Sohnes aus dem Militär habe er erstmals bei
der Ausreise an der Grenze zum I._______ Probleme bekommen. Auf dem
syrischen Grenzposten, wo sie die Pässe hätten zeigen müssen, sei ihm
gesagt worden, dass er von der Sicherheit gesucht werde, obwohl er nichts
getan habe. Der Fahrer habe ihn dann um Geld gebeten und den Grenz-
beamten bestochen.
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Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde dem Beschwerdeführer zu
verschiedenen Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und derjeni-
gen anderer Familienmitglieder das rechtliche Gehör und die Möglichkeit
einer Stellungnahme eingeräumt. Dabei gab er an, entgegen der Angaben
seiner Ehefrau und Tochter R. in deren Asylverfahren sei er nicht im Jahr
2014, sondern im Jahr 2012 von den Angehörigen der Jabhat al Nusra
festgenommen worden und habe sich nach dieser Festnahme auch nicht
beim Bruder versteckt, sondern sei anfangs oder Mitte 2013 zu den
Schwiegereltern in den Keller gezogen. Zudem bekräftigte er seine anläss-
lich der ersten Anhörung geltend gemachte Aussage, wonach der mit den
syrischen Behörden Probleme bekommen habe, während er diejenigen an-
lässlich der Befragung zu Protokoll gegebenen gegenteiligen Aussagen
verneinte. Entgegen der Angaben anlässlich der ersten Anhörung brachte
er zudem vor, dass er sich nicht zuhause, sondern bei der Arbeit befunden
habe, als die Sicherheitsbehörden nach dem Sohn A. gefragt hätten. Zum
Widerspruch, wonach er einerseits ausgesagt habe, sein Sohn A. habe ihn
nach seiner Ankunft in der Schweiz darüber orientiert, dass er ins Militär
zurückgegangen sei, und er andererseits dargelegt habe, der Sohn habe
ihn diesbezüglich einen Monat vor der Reise in die Schweiz kontaktiert,
erklärte er, zuerst sei er von A.‘s Freund vor der Ausreise informiert worden
und später, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, sei er von
Sohn A. selber angerufen worden. Unmittelbar danach legte er dar, der
Sohn A. habe ihm die Rückkehr ins Militär kurz bevor er nach J._______
gereist sei, mitgeteilt.
In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt brachte er vor, dass die Prob-
leme am Grenzübergang davon gekommen seien, dass der politische Si-
cherheitsdienst in C._______ etwas gegen ihn gehabt und dies den Grenz-
beamten mitgeteilt habe. Er sei zuerst mit seinen Angehörigen für ein Ge-
spräch im Zusammenhang mit dem Visumsantrag in den I._______ gereist
und am folgenden Tag nach C._______ zurückgekehrt. Bei dieser Reise
sei es an der Grenze zu keinen Problemen gekommen, wobei er nicht
wisse, warum das so gewesen sei. Bei der definitiven Ausreise habe es nur
bei der Grenzüberquerung Probleme gegeben. Ansonsten seien sie nicht
einmal nach den Identitätskarten gefragt worden. Sie hätten bei den Kon-
trollposten der syrischen Armee immer weitergehen können, weil sie eine
Familie gewesen seien. Mit der Aussage des Sohnes F. konfrontiert, wo-
nach an den Kontrollposten immer hätten Bestechungsgelder bezahlt wer-
den müssen, meinte er in Abweichung zur vorangehenden Aussage, der
Fahrer habe dort jeweils die Soldaten bestochen. Auf die Frage des SEM,
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was er denn heute angesichts seiner Aussage, der Sohn A. sei in den Mili-
tärdienst zurückgekehrt, noch zu befürchten habe, sagte er aus, er habe
alles verloren, sein Geschäft, sein zerstörtes Haus, seinen Stand und sein
Auto, und gelte in den Augen der Regierung als Oppositioneller, werde im-
mer wieder schikaniert, obwohl keine Beweise vorliegen würden; sie hätten
einen Fehler nach dem anderen gemacht.
A.d Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie
habe Syrien verlassen, weil ihr Haus und die Geschäfte des Ehemannes
weg seien und es dort kein Leben und keine Arbeit gebe. In der Stadt seien
Raketen eingeschlagen und es habe allgemein Probleme gegeben. Mit
den Behörden ihres Heimatlandes, mit Drittpersonen oder mit Gruppierun-
gen habe sie keine Schwierigkeiten gehabt, und ihr persönlich sei auch
nichts zugestossen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen.
Anlässlich der Anhörung gab sie zu Protokoll, dass sie ihr Heimatland ver-
lassen habe, weil ihr Ehemann auf dem Weg zu seinen Geschäften im Jahr
2014 für zwei Tage von den Jabhat al Nusra festgehalten sowie geschlagen
worden sei. Weil sie nichts gegen ihn gefunden hätten, sei er freigelassen
worden. Zudem sei der Ehemann – bevor sie in den Keller gezogen seien
– wegen des Sohnes vom Sicherheitsdienst am Wohnort zwei oder drei
Mal gesucht worden. Der Ehemann sei aber nicht vor Ort gewesen, son-
dern habe sich bei seinem Bruder versteckt. Seit sie in den Keller gegan-
gen seien beziehungsweise als sie noch in ihrem Haus gelebt hätten, habe
er sich versteckt. Es sei zu ihm gesagt worden: „Wo ist dein Sohn, wo ist
dein Sohn?“. Der Sohn sei 2012 in den Militärdienst eingezogen und später
von den Jabhat al Nusra entführt worden, wie sie von seinen Freunden
anlässlich deren Urlaub erfahren hätten. Nach zwei Jahren habe er fliehen
können und sei von den Regierungstruppen aufgegriffen worden. Jetzt sei
er wieder im Militär. Während er auf der Flucht gewesen sei, hätten ihn die
Sicherheitskräfte gesucht. Für die Reise in die Schweiz hätten sie Reise-
pässe ausstellen lassen, was ohne Probleme gegangen sei, weil der Ehe-
mann nur gesucht worden sei, als sie noch im Haus gelebt hätten, aber
nicht mehr nach dem Umzug in den Keller. Bei der Ausreise seien nur die
Koffer durchsucht worden. Schwierigkeiten beim Grenzübergang habe es
dank Bestechungsgeldern keine gegeben, auch wenn sie dem Ehemann
gesagt hätten, dass er gesucht werde. Im Übrigen habe sie gesundheitli-
che Probleme und leide manchmal an (…) und starken (…). Sie sei in der
Schweiz in Behandlung, und seither gehe es ihr besser.
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Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu den eigenen unterschiedlichen Aussagen und denjeni-
gen ihrer Angehörigen sowie die Möglichkeit zu Stellungnahmen gewährt.
Als Einwand brachte sie den gesundheitlichen Zustand vor, weshalb sie
sich Daten nicht merken könne. Sie sei krank und müde, weshalb sie nicht
alle Details im Kopf habe.
In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, dass ihr Ehemann
bei der Reise von C._______ in den I._______ am 16. September 2015
Probleme bekommen habe, weil sein Name im Computer gefunden wor-
den sei. Sie hätten ihr ganzes Geld geben müssen. Andere Probleme hät-
ten sich auf der Reise nicht ereignet, und es habe auch keine Kontrollpos-
ten gegeben. Sein Name befinde sich vielleicht im Computer, weil er einmal
von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen worden sei.
A.e Die Beschwerdeführenden reichten zur Feststellung ihrer Identität sy-
rische Reisepässe und einen syrischen Führerschein zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 an ihren
inzwischen mandatierten Rechtsvertreter – stellte das SEM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen;
der Vollzug der Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufge-
schoben und eine vorläufige Aufnahme verfügt.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 lies-
sen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um vollumfängliche Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1
sowie in die Visa-Akten, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen
Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Befreiung von Verfahrenskosten. Der Be-
schwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, der Beschwerde im
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Fall des Sohnes F. (vgl. […]) und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai
2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführen-
den mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Ak-
teneinsicht wurde insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde,
in die verlangten Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesver-
waltungsgericht einen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Den Be-
schwerdeführenden wurde eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt.
Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert Frist anzugeben, welche kon-
kreten Angaben sie anlässlich der Ausstellung des Visums für die Einreise
in die Schweiz in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asyl-
gewährung bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden zu
Protokoll gegeben hätten, verbunden mit der Androhung, dass im Unter-
lassungsfall gestützt auf die Aktenlagen entschieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass
sie bei den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben
Fluchtgründe angegeben hätten wie im Asylverfahren.
F.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten.
G.
Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
I.
Am 24. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehm-
lassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Beide Beschwerdeführenden
hätten anlässlich der Befragung ausgesagt, abgesehen von der zweitägi-
gen Entführung des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder
mit den Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme
gehabt zu haben. Die Suche nach dem Sohn A. am Wohnort durch die
syrischen Behörden und die Probleme bei der Ausreise an der syrischen
Grenze wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Sicher-
heitsabteilung von C._______ seien erst anlässlich der Anhörung vorge-
bracht worden, obwohl beide Beschwerdeführenden anlässlich der Befra-
gung explizit nach weiteren Problemen, auch mit den Behörden, gefragt
worden seien. Eine plausible Erklärung für die erst nachträglich erwähnten
Vorbringen habe nicht abgegeben werden können. Somit seien diese Vor-
bringen nachgeschoben. Ausserdem hätten sich die Beschwerdeführen-
den in Widersprüche verstrickt. So habe der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Anhörung zuerst vorgebracht, an der Grenze I._______ habe er
erstmals Probleme mit den Behörden bekommen. Erst später in der Anhö-
rung habe er auch Besuche der Behörden an seinem Wohnort wegen des
Sohnes A. erwähnt. Ferner habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben,
er sei zuhause nach seinem Sohn gefragt worden, um später dazulegen,
er sei auf der Strasse, beim Schwiegervater, bei Kollegen oder bei der Ar-
beit gewesen, als nach seinem Sohn gefragt worden sei. Die Beschwerde-
führerin sagte aus, ihr Ehemann sei bei diesen Besuchen abwesend, ent-
führt und versteckt gewesen. Auf weitere Beispiele von widersprüchlichen
Aussagen könne angesichts der bereits aufgezeigten verzichtet werden.
Auch bezüglich der geltend gemachten Entführung des Beschwerdefüh-
rers bestünden Widersprüche: Während der Beschwerdeführer selber aus-
gesagt habe, er sei im Jahr 2012 von der Jabhat al Nusra für zwei Tage
festgehalten worden, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter R. (N
[…]) dargelegt, dies sei im Jahr 2014 geschehen. Anlässlich der Zweitan-
hörungen hätten keine plausiblen Erklärungen abgegeben werden können.
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Ausserdem gelte es als äusserst unlogisch, dass die Beschwerdeführen-
den nach den Visumsgesprächen im Juli 2015 trotz geltend gemachter
akuter Verfolgungsgefahr wieder ins Heimatland zurückgekehrt seien, da
akut gefährdete Personen erwartungsgemäss nicht in das Land zurückkeh-
ren würden, in welchem sie verfolgt worden seien. Auch die Ausstellung
der Reisepässe im Sommer 2015 weise darauf hin, dass das Regime ziem-
lich uninteressiert an den Beschwerdeführenden sei. Weder die Handlun-
gen der Beschwerdeführenden noch diejenigen des Regimes würden auf
eine Verfolgungssituation in Syrien hinweisen.
4.2 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht Folgendes gerügt:
4.2.1 Das rechtliche Gehör sei verletzt worden sei, weil das SEM den An-
spruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in die
Akten A18/2, A19/2, A20/1 und A21/1 sowie in die Visumsunterlagen ge-
währt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft
worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Ver-
fügung weder erwähnt noch geprüft worden, und den Beschwerdeführen-
den sei kein rechtliches Gehör dazu gewährt worden. Die Visa-Akten hät-
ten vom SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es
sei zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den
Asylgründen gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Aktenein-
sicht müsse zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Folge haben; eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine
Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt werden.
4.2.2 Ausserdem habe das SEM nicht festgehalten und gewürdigt, dass
der Beschwerdeführer auch wegen seines Sohnes F. und dessen Militär-
dienstverweigerung gesucht worden sei, weshalb die Abklärungspflicht
verletzt worden sei.
4.2.3 Diese sei ferner auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der
Einreichung der Asylgesuche im September 2015 und der Anhörung über
zwei beziehungsweise zweieinhalb Jahre ungenutzt verstrichen seien. Da-
mit sei die Abklärungspflicht ebenfalls schwerwiegend verletzt worden.
4.2.4 Zu rügen sei auch, dass die Anhörung des Beschwerdeführers mit
fünf Stunden und 40 Minuten zu lange gedauert habe. Diese hätte – auch
im Hinblick auf die weitere Anhörung – früher abgebrochen werden müs-
sen.
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Seite 11
4.2.5 Die angefochtene Verfügung sei somit aufzuheben und zur richtigen
und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurück-
zuweisen.
4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht:
4.3.1 Dem Argument des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
seien unglaubhaft, weil gewisse Vorbringen anlässlich der Befragung nicht
erwähnt worden seien, müsse entgegengehalten werden, dass die Befra-
gung offenbar aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt worden sei,
wie den Protokollen entnommen werden könne. Unter diesen Umständen
sei es willkürlich, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hätten nicht
alles gesagt. Damit sei der Grundsatz eines fairen Verfahrens verletzt wor-
den. Zudem habe sich die Frage anlässlich der Befragung, weshalb sich
die Beschwerdeführenden entschieden hätten, Syrien zu verlassen, auf
den Zeitpunkt vor der Ausreise bezogen. Der Beschwerdeführer habe in-
dessen erst während der Ausreise erfahren, dass er gesucht werde.
4.3.2 Ferner sei es unzulässig, einer Person einen falschen Vorhalt zu ma-
chen und die darauf erhaltene Antwort zu ihren Ungunsten zu verwenden.
Dies sei aber vorliegend geschehen, indem das SEM dem Beschwerde-
führer vorgehalten habe, er habe gesagt, er hätte wegen seines Sohnes
an der Grenze Probleme bekommen, was aber aktenwidrig sei, da der Be-
schwerdeführer nur vorgebracht habe, er habe an der Grenze von der ge-
gen ihn hängigen Suche erfahren, wobei er nicht gesagt habe, diese sei
wegen seines Sohnes erfolgt.
4.3.3 Der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Verhaftung
des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra sei auf die mangelnde
Erinnerung der Beschwerdeführerin, welche zugegeben habe, sich nicht
immer an Daten erinnern zu können, zurückzuführen. Gemäss der Notiz
der Hilfswerksvertretung habe sie auch traurig gewirkt und man habe ge-
merkt, dass sie unter psychischer Belastung stehe.
4.3.4 Zudem sei es treuwidrig, das Verfahren wie vorliegend zu verschlep-
pen, und den Beschwerdeführenden gleichzeitig vorzuwerfen, sie könnten
sich nicht mehr gut erinnern. Damit bestehe auch deshalb kein relevanter
Widerspruch.
4.3.5 Auch der vom SEM aufgeführte Widerspruch in Bezug auf die Behör-
denbesuche am Wohnort der Beschwerdeführenden könne nicht gehört
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Seite 12
werden, da der Beschwerdeführer eindeutig geschildert habe, nicht zu-
hause gewesen zu sein. Bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin
sei auch an dieser Stelle auf ihre starke Belastung und das durch das SEM
verschleppte Verfahren hinzuweisen.
4.3.6 In Bezug auf die Reise in den I._______ und die Rückreise nach Sy-
rien bestehe ebenfalls keine Unglaubhaftigkeit, weil die Beschwerdefüh-
renden ausführlich geschildert hätten, dass sie im Visier der syrischen Be-
hörden seien und eine Verhaftung riskiert hätten. Es sei Glückssache ge-
wesen, dass sie von den syrischen Behörden nicht verhaftet worden seien.
Sie hätten ferner detailliert dargelegt, warum sie nicht I._______ hätten
bleiben können.
4.3.7 Zu den Widersprüchen betreffend Kontrolle bei der Ausreise hätten
sie im Detail geschildert, dass bei den Kontrollposten Bestechungsgelder
hätten bezahlt werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit er-
reicht, dass sie die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb
gar kein Widerspruch bestehe.
4.3.8 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführenden auszugehen. Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass sie
wegen ihrer Söhne A. und F. von den syrischen Behörden verfolgt würden.
Der Beschwerdeführer habe zudem glaubhaft geschildert, dass er ins Vi-
sier des politischen Sicherheitsdienstes geraten und von diesem identifi-
ziert sowie gesucht worden sei. Die Behauptungen des SEM seien willkür-
lich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich asylre-
levant.
4.3.9 Zudem drohe den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung, weil
sich ihr Sohn A. im syrischen Militärdienst befinde. Diesbezüglich sei auch
auf die Beschwerde im Fall des Sohnes F., welche integraler Bestandteil
der vorliegenden Beschwerde sei, zu verweisen.
4.3.10 Überdies hätten die Beschwerdeführenden wegen ihrer Identifizie-
rung durch den politischen Sicherheitsdienst und wegen ihrer Söhne A. und
F. die Schwelle der Exponiertheit überschritten und müssten deshalb im
heutigen Zeitpunkt als Flüchtlinge anerkannt werden.
4.3.11 Dem Beschwerdeführer als Angehörigen des Christentums drohe
schliesslich die Verhaftung durch die Jabhat al Nusra, was ebenfalls eine
gezielte asylrelevante Verfolgung darstelle.
D-3132/2018
Seite 13
4.4 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellten die Beschwer-
deführenden fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf
ihre Reisepässe hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass sie
richtige Angaben zu ihrer Identität gemacht hätten, was für die Glaubhaf-
tigkeit spreche.
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen und die damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wur-
den. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf
Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung
von Gehörsansprüchen darstelle.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind.
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-
gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten-
lage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, in:
a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
D-3132/2018
Seite 14
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Seitens der Beschwerdeführenden wird geltend gemacht, ihr Recht auf
Akteneinsicht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihnen keine Einsicht in die Akten A18/2, A19/2, A20/1 und
A21/1 sowie in die Visa-Akten gewährt worden sei. Der Anspruch der Be-
schwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG)
enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht
auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss
Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Aus-
nahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf,
sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkre-
ten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei
D-3132/2018
Seite 15
nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das
Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A18/2, A19/2, A20/1 und
A21/1 wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutgeheissen,
weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl.
dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung
des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwer-
wiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen wer-
den, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unter-
lagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt
hat. Zudem wurde den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie
gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen
zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Damit gilt
der gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47
E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückwei-
sung der Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
5.3.1 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs
ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die
Visumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass von den Beschwerdefüh-
renden unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber ver-
langt werden kann, ob sie im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich
einer allfälligen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben
hatten. Solches haben sie indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene – in Beantwortung der Zwischenverfügung
vom 15. Juni 2018 – geltend gemacht. Vielmehr haben sie in der Eingabe
vom 25. Juni 2018 angegeben, sie hätten im Visa-Verfahren die gleichen
Fluchtgründe vorgebracht. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Bei-
zug der Visumsakten in diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte
beitragen können. Mit ihrem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 vermögen sie unter
diesen Umständen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund
war das SEM vorliegend nicht gehalten, im Asylentscheid festzustellen,
dass die Visumsakten keine solchen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2).
D-3132/2018
Seite 16
5.3.2 Mithin sind die Anträge auf Einsicht in die Visaakten sowie auf recht-
liches Gehör hierzu und eine anschliessende Beschwerdeergänzung ab-
zuweisen. Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsrecht diesbezüglich nicht
verletzt.
5.4 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht und des Willkür-
verbots wurde geltend gemacht, dass das SEM nur eine verkürzte Befra-
gung durchgeführt habe und den Beschwerdeführenden deshalb nicht hät-
ten vorwerfen dürfen, sie hätten nicht alles erwähnt. Indessen handelt es
sich hierbei nicht um eine Frage der Verletzung formellen Rechts, sondern
um eine materielle Argumentation, welche nicht unter dem Gesichtspunkt
der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts als formelle
Rechtsverletzung erkannt werden kann.
5.5 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei
Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal die-
ses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung ist und die Beschwerdeführen-
den an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert wurden.
5.6 Auch der Vorwurf, die Anhörung des Beschwerdeführers habe zu lange
gedauert und hätte unterbrochen werden müssen, verhält vorliegend nicht.
Zwar trifft es zu, dass die Anhörung während über fünf Stunden durchge-
führt wurde; indessen hat das SEM zwischendurch Pausen eingeschaltet,
wobei die Mittagspause eine Dreiviertelstunde betrug (vgl. Akte A16/20 S.
1, 8, 14 und 19). Es kann nicht verhindert werden, dass Anhörungen in
Fällen von komplexeren Sachverhalten mehr Zeit in Anspruch nehmen, zu-
mal das SEM verpflichtet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstel-
len. Mit der vorliegenden Pausenregelung hat das SEM indessen für Erho-
lungsphasen gesorgt, weshalb es nicht verpflichtet war, die Anhörung ab-
zubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Eine Verletzung
formellen Rechts liegt unter den gegebenen Umständen nicht vor.
5.7 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄ-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N
D-3132/2018
Seite 17
811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss
die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden
(BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird
jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass
und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass die
Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durch-
aus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen,
wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs-
und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot
verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht und die
Pflicht des SEM zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden zwar ver-
letzt; indessen handelt es sich um geringfügige Verletzungen, welche im
Beschwerdeverfahren geheilt werden konnten. Die relevanten Parteivor-
bringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niederge-
schlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu
betrachten, die Beschwerdeführenden konnten die vorinstanzliche Verfü-
gung anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entspre-
chende Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die
angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen
Umständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen.
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
D-3132/2018
Seite 18
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verfolgung durch die syrischen
Behörden wegen ihres mit ihnen in die Schweiz gereisten Sohnes F. gel-
tend machen, ist vorab festzustellen, dass sich dessen Asylgründe als un-
glaubhaft herausgestellt haben, wie dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts (…) vom 26. Februar 2019 entnommen werden kann. Unter diesen
Umständen ist eine Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund der
dargelegten Verfolgung ihres Sohnes F. zum Vorneherein zu verneinen.
6.4 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich
der Befragung aussagten, abgesehen von der zweitägigen Festhaltung
des Beschwerdeführers durch die Jabhat al Nusra weder mit den syrischen
Behörden noch mit Gruppierungen oder Drittpersonen Probleme bekom-
men zu haben (vgl. Akten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6 f.). Die behördlichen
Nachfragen nach dem Sohn A. an ihrem Wohnort, verbunden mit Durchsu-
chungen, Festnahmedrohungen und Drohungen weiterer Nachteile sowie
die Aussage, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner zweiten Grenz-
überschreitung erfahren, dass er gesucht werde, wurden anlässlich der Be-
fragung auch nicht ansatzweise vorgetragen. Der Einwand in der Be-
schwerde, die Befragungen seien offenbar verkürzt durchgeführt worden,
weshalb es willkürlich sei, den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, sie hät-
ten nicht alles gesagt, kann indessen vorliegend nicht gehört werden, weil
beide Beschwerdeführenden die Frage, ob sie mit den Behörden Probleme
gehabt hätten, anlässlich der Befragung ausdrücklich verneinten (vgl. Ak-
ten A4/11 S. 7 und A5/10 S. 6) und damit auch einen Widerspruch zu den
später anlässlich der Anhörung geltend gemachten Behördenproblemen
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Seite 19
schafften. Auffallend ist, dass beide Beschwerdeführenden übereinstim-
mend zuerst keine Probleme mit den syrischen Behörden geltend mach-
ten, obwohl der Beschwerdeführer auf den Sohn A. angesprochen und ge-
fragt wurde, ob er zu ihm Kontakt habe, und später – im Gegensatz dazu
– darlegten, die syrischen Sicherheitskräfte seien an ihrem Wohnort er-
schienen und hätten wegen des Sohnes A. und dessen Desertion aus dem
Militärdienst Probleme bereitet. Damit entsteht der Eindruck, als hätten sie
sich erst nachträglich entschieden, den Sachverhalt in diesem Bereich im
Sinne einer Reflexverfolgung auszuweiten. Das Nachschieben macht ihre
Vorbringen indessen nicht glaubhafter. Darüber hinaus wurden beide Be-
schwerdeführenden anlässlich der Befragung gefragt, ob sie alle Gründe
für ihr Asylverfahren hätten darlegen können, was beide bejahten. Auch
unter den Zusatzbemerkungen erwähnten sie die nachträglichen Behör-
denprobleme wegen des Sohnes A. mit keinem Wort. Schliesslich haben
beide Beschwerdeführenden das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unter-
schrieben und damit zu erkennen gegeben, dass es ihnen rückübersetzt
wurde und ihre Aussagen enthält (vgl. Akten A4/11 S. 7 f. und 5/10 S. 7).
Unter diesen Umständen spielt die Tatsache, dass die beiden Befragungen
aus Kapazitätsgründen verkürzt durchgeführt wurden, für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit keine Rolle, zumal die Beschwerdeführenden trotz die-
ser Verkürzung offensichtlich mehrmals die Gelegenheit hatten, ihre Asyl-
gründe in den wesentlichen Punkten zumindest ansatzweise vorzutragen
und darüber hinaus die Frage nach Problemen mit den syrischen Behörden
ausdrücklich verneinten. Mit der Verneinung dieser Frage haben beide Be-
schwerdeführenden zu erkennen gegeben, dass sie im Heimatland mit den
staatlichen Behörden keine Probleme hatten. Spätere gegenteilige Aussa-
gen entbehren unter diesen Umständen grundsätzlich einer glaubhaften
Grundlage.
6.5 In Übereinstimmung mit der Argumentation des SEM haben sich die
Beschwerdeführenden indessen noch in zahlreiche weitere Unstimmigkei-
ten und Widersprüche verstrickt, welche mit den Einwänden im Beschwer-
deverfahren nicht aus dem Weg geräumt werden.
6.5.1 Im Beschwerdeverfahren wurde geltend gemacht, das SEM habe
dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe gesagt, wegen seines Soh-
nes an der Grenze Probleme bekommen zu haben, was aktenwidrig sei,
weil der Beschwerdeführer zwar vorgebracht habe, an der Grenze von der
Suche nach seiner Person erfahren zu haben, jedoch nicht im Zusammen-
hang mit seinem Sohn. Diese Darstellung entspricht nicht den Tatsachen.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man
D-3132/2018
Seite 20
habe ihn festnehmen wollen, weil sein Sohn auf der Flucht gewesen sei. In
diesem Zusammenhang brachte er vor, sie hätten ihm seinen Namen an
der Grenze mitgeteilt (vgl. Akte A16/20 S. 6 unten). Aus dem chronologi-
schen Ablauf dieser Darstellung wird deutlich, dass der Beschwerdeführer
die Mitteilung der Suche nach ihm an der Grenze auf seinen Sohn bezieht.
Unter diesen Umständen ist die Frage des SEM anlässlich der ersten An-
hörung, ob er bei seiner Ausreise das erste Mal Probleme bekommen habe
(vgl. Akte A16/20 S. 9 Frage 74), logisch nachvollziehbar und – entgegen
der Argumentation in der Beschwerde – kein falscher Vorhalt.
6.5.2 Der Beschwerdeführer gab zudem einerseits an, die Mitteilung der
Suche nach seiner Person an der Grenze sei das erste Mal gewesen, als
er im Zusammenhang mit der Flucht seines Sohnes (A.) Probleme bekom-
men habe (vgl. Akte A16/20 S. 9 Fragen 74 f.); andererseits legte er dar,
die Armee beziehungsweise der Sicherheitsdienst sei – er glaube im Jahr
2014 – mit Maschinengewehren zwei Mal an seinem Wohnort erschienen,
habe ihn nach seinem Sohn gefragt, Razzien durchgeführt und ihn mitneh-
men wollen (vgl. Akte A16/20 S. 10). In einer dritten Variante gab er
schliesslich an, Sie seien zwei oder drei Mal gekommen, wobei er sich nicht
an seinem Wohnort befunden habe, als nach dem Sohn A. gesucht worden
sei (vgl. Akte A25/9 S. 3). Auch diese mehrfach widersprüchlichen Angaben
sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
6.5.3 In Bezug auf die Situation seines Sohnes A. sagte der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragung, dieser befinde sich seit März 2012 im Mi-
litärdienst. Nach eineinhalb Jahren hätten sie den Kontakt zu ihm verloren.
Vor 20 Tagen (Aussage vom 2. Oktober 2015) habe der Sohn ihn kontak-
tiert (vgl. Akte A4/11 S. 5 und 7). Anlässlich der Anhörung hingegen brachte
er vor, der Sohn A. sei nun im sechsten Jahr im Militärdienst und habe den
regulären Dienst noch nicht abgeschlossen. Während zwei Jahren, vor
2015, hätten sie nichts von ihm gehört, weil er auf der Flucht gewesen sei.
Nachdem sie in die Schweiz gereist seien beziehungsweise einen Monat
vor der Ausreise habe der Sohn ihm mitgeteilt, dass er in den Militärdienst
zurückgekehrt sei (vgl. Akte A16/20 S. 3 und 6 ff.). Mehrfach widersprüch-
lich fällt dabei die Angabe aus, wann der Sohn A. den Beschwerdeführer
wieder kontaktiert haben soll: Vor 20 Tagen ergäbe am 12. September
2015, mithin vier Tage vor der definitiven Ausreise aus Syrien; ein Monat
vor der Ausreise wäre am 16. August 2015 und nach der Ankunft in der
Schweiz würde bedeuten, dass dies nach dem 17. September 2015 hätte
geschehen sein müssen. Angesichts der Verknüpfung dieser Daten mit
dem Ausreisezeitpunkt müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein,
D-3132/2018
Seite 21
übereinstimmend angeben zu können, wann ihn sein Sohn A. wieder kon-
taktiert habe. Auch sein Einwand, zuerst sei er von dessen Freund kontak-
tiert worden, vermag an der Widersprüchlichkeit der Aussagen nichts zu
ändern. Die verschieden angegebenen Zeitpunkte sprechen somit eben-
falls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
6.5.4 Unterschiedlich gab der Beschwerdeführer zudem an, wann der
Sohn A. aus dem Militärdienst desertiert sei. Während dies gemäss der
einen Version drei Monate nach der militärischen Ausbildung gewesen sein
soll (vgl. Akte A16/20 S. 3), wobei diese im März 2012 begonnen habe (vgl.
Akte A16/20 S. 8), verneinte er später diese Version und brachte vor, nach
drei Monaten sei der Sohn verlegt worden und habe ein weiteres Jahr im
Militärdienst verbracht, bis sie nichts mehr von ihm gehört hätten ( vgl. Akte
A16/20 S. 9). Etwa zwei Jahre vor 2015 sei der Kontakt zu ihm abgebro-
chen (vgl. Akte A16/20 S. 8). Auch diese unterschiedlichen Angaben lassen
bezweifeln, dass die Beschwerdeführenden wegen einer Desertion des
Sohnes A. mit den syrischen Behörden asylrelevante Probleme bekommen
haben. Nicht nur wegen dieser widersprüchlichen Aussagen, sondern auch
weil die Beschwerdeführenden zuerst angegeben haben, mit den syri-
schen Behörden keine Schwierigkeiten gehabt zu haben (vgl. dazu Argu-
mentation in E. 6.5.2), bestehen ernsthafte Zweifel an den geltend gemach-
ten Problemen.
6.5.5 Insgesamt kann den Beschwerdeführenden aufgrund der zahlreichen
Widersprüche nicht geglaubt werden, dass sie von den syrischen Behör-
den oder Sicherheitskräften der Armee wegen ihres Sohnes A. verfolgt
worden sein sollen. Da sich dieser Sohn gemäss ihren Angaben noch vor
der Ausreise der Beschwerdeführenden wieder der syrischen Armee ange-
schlossen haben soll, bestehen zudem auch deshalb grundsätzliche Zwei-
fel daran, dass die syrischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführenden an ihnen ein Interesse gehabt haben, weshalb das
Vorliegen einer Reflexverfolgung zu bezweifeln ist (vgl. dazu auch
E. 6.5.9).
6.5.6 Überdies erscheint es nicht überzeugend, dass der Beschwerdefüh-
rer aus andern Gründen, so etwa im Zusammenhang mit seinem Stand
(vgl. Akte A25/9 S. 5), als Regimegegner identifiziert und verfolgt worden
sei. Seine diesbezüglichen Angaben sind oberflächlich und widersprechen
seiner Angabe, er sei politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Akte A4/11 S. 7).
Zudem sind auch diese Vorbringen nachgeschoben und somit nicht glaub-
haft. Folglich bestehen auch keine weiteren überzeugenden Gründe dafür,
D-3132/2018
Seite 22
dass der Beschwerdeführer als Regimegegner erkannt und deshalb an der
Grenze nach ihm gefahndet wurde.
6.5.7 Widersprüchlich gaben die Beschwerdeführenden ferner an, wann
die Entführung beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers
durch die Jabhat al Nusra stattgefunden haben soll. Während der Be-
schwerdeführer aussagte, er sei im Jahr 2012 festgehalten worden (vgl.
Akten A4/11 S. 7 und A16/20 S. 13), legte die Beschwerdeführerin dar, dies
sei im Jahr 2014 geschehen (vgl. Akte A17/12 S. 5). Diesbezüglich wurde
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer
Stellungnahme eingeräumt. Die dabei abgegebenen Erklärungen vermö-
gen indessen den Widerspruch nicht aufzulösen (vgl. Akten AA25/9 S. 2
und A26/7 S. 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie werde immer
wieder ohnmächtig, habe Schmerzen und befinde sich deshalb in ärztlicher
Behandlung, vermag die Widersprüchlichkeit nicht zu erklären, zumal auch
die Tochter R. (vgl. N 653 281, Akte A11/15 S. 8) bestätigte, ihr Vater sei im
Jahr 2014 festgehalten worden. Damit bestehen auch ernsthafte Zweifel
an der vorgebrachten Entführung beziehungsweise Festhaltung des Be-
schwerdeführers während zweier Tage durch die Jabhat al Nusra. Im Übri-
gen will der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis mit der Jabhat al
Nusra keine Schwierigkeiten mehr bekommen haben, weshalb dieses Er-
eignis, das im Rahmen der allgemeinen Kriegswirren in Syrien zu sehen
ist, offensichtlich weder die Ausreise motiviert hat und als fortbestehende
Verfolgungsgefahr gesehen werden kann. Der Einwand in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer müsse als Angehöriger des Christentums
mit einer weiteren Verhaftung durch die Jabhat al Nusra rechnen, kann
folglich nicht gehört werden. Im Übrigen würde – unabhängig von der Frage
der Glaubhaftigkeit – auch der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis
und Ausreise fehlen.
6.5.8 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden
spricht zudem, dass es ihnen möglich war, trotz der angeblichen Suche
nach dem Beschwerdeführer Reisepässe zu beschaffen, problemlos das
Heimatland in Richtung I._______ zu verlassen und ebenso problemlos
wieder ins Heimatland zurückzukehren. Probleme bei der Ausreise mach-
ten sie erst anlässlich der zweiten Ausreise aus Syrien geltend, was nicht
überzeugend ist, zumal die Desertion des Sohnes A. schon lange Zeit vor
2015 erfolgt sein soll und sich somit eine allfällige Reflexverfolgung der
Beschwerdeführenden nicht erst anlässlich ihrer definitiven Ausreise am
16. September 2015 gezeigt hätte. Auch wäre unter den von den Be-
schwerdeführenden dargelegten Umständen damit zu rechnen gewesen,
D-3132/2018
Seite 23
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der geltend gemachten zahl-
reichen Kontrollen auf dem Weg zur Grenze als gesuchte Person identifi-
ziert worden wäre, hätte tatsächlich ein Suchbefehl gegen ihn bestanden.
6.5.9 Schliesslich lässt sich die Angabe des Beschwerdeführers, wonach
sich sein Sohn A. schon vor der Ausreise bei ihm wieder gemeldet und ihm
mitgeteilt habe, er sei in den Militärdienst zurückgekehrt, nicht vereinbaren
mit einer Suche nach seiner Person wegen der Desertion seines Sohnes
A., zumal die syrischen Militärbehörden angesichts dessen erfolgter Rück-
kehr in den syrischen Militärdienst gar kein Interesse an einer Verfolgung
der Angehörigen mehr gehabt haben können.
6.5.10 Eine tatsächlich gesuchte beziehungsweise verfolgte Person hätte
sich im Übrigen nicht freiwillig wieder in das Land zurückbegeben, wo sie
weiterhin dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die Ein-
wände der Beschwerdeführenden, sie hätten nicht genug Geld gehabt, um
I._______ zu bleiben und zudem eine Frist zum Verlassen des Landes er-
halten, vermögen dabei nicht zu überzeugen, da im Fall einer tatsächlich
bestehenden ernsthaften und asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr,
bei welcher das Leben oder die andern in Art. 3 Abs. 2 AsylG erwähnten
Rechtsgüter betroffen wären, weder ungenügende Finanzen noch eine feh-
lende Aufenthaltsgenehmigung eine Rückkehr ins Land der Verfolgungs-
gefahr hätten bewirken können. Somit spricht auch die Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in ihr Heimatland gegen das Bestehen einer ernsthaf-
ten asylrelevanten Verfolgung.
6.6 Insgesamt erweist es sich nicht als glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer als Regimegegner identifiziert wurde und die Beschwerdeführenden
wegen der Desertion seines Sohnes A. und wegen des bevorstehenden
Militärdienstes seines Sohnes F. verfolgt wurden oder mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen hatten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise unterla-
gen sie somit keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und
hatten keine solche zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die
Dossiers der Verwandten und deren Vorbringen nichts zu ändern.
6.7 Die im Übrigen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten all-
gemeinen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allge-
meine kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevöl-
kerung treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine
konkrete und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht.
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Seite 24
Aus dem gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürger-
krieg in Syrien stehende allgemein schwierige Situation die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausgefallen
sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind, wes-
halb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter
dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und ihre Asylgesu-
che abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern.
6.9 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da sie eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen
werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann nicht ange-
nommen werden, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, wes-
halb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrele-
vante Massnahmen zu befürchten.
6.10 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch
Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden,
wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Er-
wägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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