B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3133/2014
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
und die Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).
D-3133/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine ethnische Oromo
aus dem Dorf D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 1. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg an einen
ihr unbekannten Ort, von wo aus sie mit dem Zug am 2. September 2009
in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) E._______ ihr Asylgesuch ein. Am 7. September
2009 wurde sie im EVZ zur Person sowie – summarisch – zu ihren Asyl-
gründen befragt. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und die zuständigen kan-
tonalen Behörden errichteten angesichts der Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin am 8. Dezember 2009 eine Beistandschaft. Am
12. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin erstmals vom BFM ange-
hört, am 15. Juni 2012 fand eine weitere Anhörung statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF-
Partei verhaftet und sechs Monate festgehalten worden. Anlässlich dieser
Verhaftung sei sie von den Männern, die ihren Vater festgenommen hät-
ten, geschlagen worden. Während der Abwesenheit des Vaters sei sie –
während sie das Vieh versorgt habe – von zwei unbekannten Männern
vergewaltigt worden. Nach der Rückkehr ihres Vaters habe dieser be-
schlossen, sie zu ihrem Schutz ins Ausland bringen zu lassen. Zu ihrem
Vater habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Zudem wies die
Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ und am
(…) die zweite Tochter C._______ zur Welt. Beide Töchter wurden in das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. Vater dieser Kinder
ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr ebenfalls als Asylsuchender
in der Schweiz lebender Partner (D-3165/2014), mit dem sie nach Brauch
verheiratet sei.
C.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 10. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und der Wegweisungsvoll-
zug angeordnet.
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Seite 3
Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Schil-
derungen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen im Heimatland
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht stand. Was die exilpolitische Betätigung in der Schweiz
anbelange, so erfülle diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht lies-
sen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beantragen,
der Entscheid des BFM vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben, der Beschwer-
deführerin sei politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon
sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerdeschrift lagen unter anderem zwei Internetartikel über die
Situation der Oromo in Äthiopien bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten
Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischen-
verfügung vom 12. Juni 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen
und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen keine Vereinigung ihres Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Partners beziehungsweise Va-
ters (D-3165/2014) und eine solche erscheint auch nicht angezeigt. Die
Beschwerdeverfahren sind indessen koordiniert zu behandeln.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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Seite 5
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Auf Beschwerdeebene wird den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung entgegengehalten, das BFM lasse das (junge) Alter und die
Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zu Unrecht unberücksichtigt. Aus
den Akten, insbesondere der Anhörung vom 12. Januar 2010, sei ersicht-
lich, dass sie suggestiv und unfreundlich angesprochen und befragt wor-
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den sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre (verstorbene: Anmerkung
des Gerichts) Mutter eingehender befragt worden als über ihre erlittenen
frauenspezifischen Nachteile im Zusammenhang mit der Vergewaltigung.
Erst anlässlich der dritten (recte: zweiten) Anhörung und fast drei Jahre
nach diesem Ereignis sei sie dann ausführlich dazu befragt worden und
dann werde erwartet, dass die Fragen lückenlos beantwortet würden. Es
sei niemandem möglich, einen Sachverhalt bei Wiederholungen und Jah-
re nach einem Erlebnis genau gleich zu erzählen. Hinzu komme, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin sehr wohl übereinstimmend und plau-
sibel seien. Sie habe überdies nachvollziehbar erklärt, dass bei der ersten
Anhörung (gemeint wohl der Befragung zur Person) nur Männer anwe-
send gewesen seien und sie sich geschämt habe, über die Vergewalti-
gung zu sprechen.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Tatsache,
dass sie seit ihrer Einreise wegen frauenspezifischer Probleme zu medi-
zinischen Untersuchungen zur Frauenklinik geschickt und dort während
Jahren behandelt worden sei, bestünden genügend Indizien, dass man
von einer Vergewaltigung ausgehe. Da der Beschwerdeführerin bei der
Vergewaltigung der Mund und die Augen verbunden gewesen seien, ha-
be sie weder um Hilfe schreien, noch die Täter später identifizieren kön-
nen. Sie reagiere immer noch emotional, wenn sie darüber spreche. Zu-
dem sei ihre Vermutung plausibel und nachvollziehbar, dass ihre Verge-
waltiger Angehörige der regierenden Behörden gewesen seien, weil sie
gerade während der Inhaftierung ihres Vaters bekannterweise auf sich al-
lein gestellt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihr ethnische Zugehörigkeit
und die allgemein bekannten, damit in Zusammenhang stehenden Be-
nachteiligungen in Äthiopien. Schliesslich kritisiert sie die lange Dauer
des erstinstanzlichen Asylverfahrens.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass in die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen auch relevante individuel-
le Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden müssen (vgl.
statt vieler etwa Urteil des BVGer D-5429/2014 vom 31. Oktober 2014
E. 3.2.2). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses ge-
wisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichti-
gen. Solche persönliche Umstände können etwa in einem tiefen Bil-
dungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychi-
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schen Problemen gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den konkreten
Umständen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu
wenig Rechnung getragen hätte. Die Beschwerdeführerin war im Zeit-
punkt ihrer Befragung zur Person (…)jährig, im Zeitpunkt der ersten An-
hörung beinahe (…)jährig und bei der zweiten Anhörung mehr als
(…)jährig. Von einer asylsuchenden Person dieses Alters kann ohne wei-
teres eine detailreiche und realitätsnahe Schilderung von selbst Erlebtem
erwartet werden. Dass die Vorinstanz diesbezüglich überhöhte Anforde-
rungen gestellt hätte, ist nicht ersichtlich.
6.2.2 Das Bundesamt hat in seinen Erwägungen sodann (zutreffend) er-
wähnt, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung an der BzP mit
keinem Wort erwähnt hatte. Dass das BFM diesem Umstand ein mass-
gebliches Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zugemessen
hätte, lässt sich indessen nicht erkennen. Es kann deshalb offen bleiben,
ob die unterlassene Erwähnung der Vergewaltigung als nachvollziehbar
erscheint oder nicht.
6.2.3 Festzuhalten gilt es sodann, dass – entgegen der auf Beschwerde-
ebene erhobenen Kritik – bei derart einschneidenden Erlebnissen wie ei-
ner Vergewaltigung auch nach einer gewissen Zeit noch übereinstim-
mende Angaben zum Kerngeschehen erwartet werden können. Dazu ge-
hört etwa die Schilderung, ob die Beschwerdeführerin mit einem Tuch
oder mit der Hand über den Mund am Schreien gehindert worden sein
soll. Auch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Tat können
erwartet werden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin
sodann aus der behaupteten medizinischen Behandlung wegen frauen-
spezifischer Probleme ableiten. Zunächst fehlen diesbezüglich jegliche
ärztliche Unterlagen. Zudem lassen frauenspezifische medizinische Prob-
leme nicht per se auf eine Vergewaltigung schliessen, umso weniger, als
diese Probleme weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene
konkretisiert wurden.
6.2.4 Die Erwägungen des BFM bezüglich der geltend gemachten exilpo-
litischen Betätigung der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als zu-
treffend; sie sind zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich
auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, erübrigt es sich, weitergehende
Erörterungen anzustellen.
D-3133/2014
Seite 8
6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre
Asylgesuche abgewiesen hat. Daran vermögen weder die monierte Ver-
fahrensdauer, die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch die
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 9
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil
des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und
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Seite 10
auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbar-
keit entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge insbesondere
dank ihrem Ehemann, mit welchem sie und die Kinder zurückkehren
könnten, und ihrer Verwandtschaft in Äthiopien über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz. Überdies weise sie eine Schulbildung von fünf Jahren und
eine mehrjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft auf. Damit müssten die
beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten als positiv bewertet
werden. Auch das Kindeswohl stehe in Anbetracht des Alters und der kur-
zen Aufenthaltsdauer der Kinder in der Schweiz dem Wegweisungsvoll-
zug nicht entgegen.
8.4.2 Dem lassen die Beschwerdeführerinnen zunächst die schlechte
humanitäre Situation in Äthiopien, speziell für ethnische Oromo, entge-
genhalten. Weiter machen sie geltend, eine Rückkehr wäre für die Be-
schwerdeführerin besonders schwer, da sie keine Ausbildung habe, lange
und prägende Jahre im Ausland gelebt und zwei kleine Kinder habe. Auch
ihr Ehemann sei in Äthiopien verfolgt und das wirtschaftliche Existenzmi-
nimum wäre im Heimatland nicht gesichert. Aufgrund der allgemeinen Si-
tuation in Äthiopien sowie der persönlichen Verhältnisse habe das öffent-
liche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interes-
se der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz zurückzutre-
ten.
8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE
2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zu-
mutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomi-
schen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abwei-
chung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünsti-
gende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche
Eingliederung in der Heimat ermöglichen (a.a.O., E. 8.5 S. 521 f.). Da die
Beschwerdeführerin indessen nicht allein, sondern zusammen mit ihrem
Partner (beziehungsweise nach ihren eigenen Angaben nach Brauch ver-
heirateten Ehemann) – dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Da-
tum ebenfalls abgewiesen wird – zurückkehren kann, ist bei ihr nicht von
einer alleinstehenden Frau auszugehen, weshalb auf die Prüfung der er-
wähnten begünstigenden Faktoren verzichtet werden kann. Für die indi-
viduellen Umstände des Ehemannes ist auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in seinem Beschwerdeverfahren zu verweisen. Es sind damit kei-
ne Gründe ersichtlich, welche einer erfolgreichen sozialen und wirtschaft-
lichen Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Heimat-
land entgegenstehen würden. Das Bundesamt hat schliesslich zutreffend
D-3133/2014
Seite 11
darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nicht zu einer Entwurzelung der
noch sehr jungen Kinder der Beschwerdeführerin führen würde. Es liegen
keine Umstände vor, welche es angezeigt erscheinen liessen, im Lichte
des Kindeswohls vom Wegweisungsvollzug abzusehen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3133/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: