B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3133/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 17. August 2017 anerkannte das SEM ihn als
Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM
um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ (geboren
[…]) und seinen Kindern C._______ (geboren […]) und D._______ (gebo-
ren […]) sowie um Bewilligung ihrer Einreise. Dem Gesuch waren Kopien
einer Heiratsurkunde, einer Familienkarte, zweier Schulzeugnisse der Kin-
der sowie Fotos der Kinder beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 verweigerte das SEM der Ehefrau und
den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung ab.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei der
Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung
des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren die im vorinstanzlichen Verfahren als Kopie einge-
reichte Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung und eine Honorar-
note der Rechtsvertretung beigelegt.
E.
Am 30. Mai 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der Caritas
Bern vom 29. Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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G.
Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 – diese
wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht – aus,
dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht
würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2018 machte der Beschwer-
deführer geltend, seine Ehefrau lebe seit 2015 in E._______, Sudan, wo er
sie vom 8. Juli 2018 bis 1. August 2018 besucht habe. Seine Ehefrau sei
gesundheitlich stark angeschlagen. Abklärungen in einem Spital hätten er-
geben, dass sie an Magen- und Beinschmerzen leide, Augenprobleme
habe, und vor allem gehe es ihr psychisch nicht gut. Er habe ihre medizi-
nische Behandlung bezahlt und ebenso ihre Brille. Der Eingabe beigelegt
waren Fotos und eine Flugbestätigung nach E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjäh-
rigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und er-
halten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ih-
rer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen An-
spruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist,
wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.
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3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung be-
deutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Ungereimthei-
ten hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit der nachzuziehenden An-
gehörigen zur Familiengemeinschaft sowie deren Identität bestehen wür-
den. Der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung vom 23. Novem-
ber 2016 angegeben, keine Heiratsurkunde zu besitzen. Dennoch habe er
in seinem Gesuch um Familienasyl eine Kopie einer Heiratsurkunde vor-
gelegt, wonach er am (…) 2006 geheiratet habe. Die eingereichten Schul-
zeugnisse und Fotos würden sodann den in der Bundesanhörung angege-
benen Geburtsdaten der Kinder widersprechen. Darüber hinaus sei das Zi-
vilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente aus
diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten. Solche Doku-
mente hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Es seien ebenfalls
Vorbehalte bezüglich der behaupteten (vor-)bestandenen Familiengemein-
schaft mit seiner Frau und den Kindern in Eritrea, die durch Flucht getrennt
worden sein solle, anzubringen. Während seiner Zeit im eritreischen Nati-
onaldienst von (…) bis zu seiner Ausreise am (…) 2015 und seiner Haft
(…) habe keine Familiengemeinschaft im familienasylrechtlichen Sinn be-
standen. Er habe zudem in der Bundesanhörung seine frühere Beziehung
zu seiner Frau als schlecht bezeichnet. Seine Frau habe Eritrea sodann
bereits im (…) 2015 verlassen, wobei sie die Kinder in Eritrea bei den Eltern
des Beschwerdeführers zurückgelassen habe, der Beschwerdeführer sei
im (…) 2015 aus Eritrea ausgereist. Weder seine Flucht noch jene seiner
Frau seien offenbar gemeinsam geplant oder abgesprochen gewesen.
Diese gesamten Umstände und Aussagen würden aufzeigen, dass keine
enge Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch Flucht getrennt
worden sei. Auch spreche das Verhalten nach der Flucht gegen das er-
suchte Familienasyl. Der Beschwerdeführer habe seine Frau im Sudan und
die Kinder in Eritrea zurückgelassen. Es würden keine aktenkundigen Hin-
weise bestehen, wonach er mit seiner Ehefrau und den Kindern in regel-
mässigem Kontakt gewesen sei. Sein Begehren um Familienasyl habe er
zudem erst sieben Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling an das
SEM gerichtet. Sein Verhalten lasse auf eine seit der getrennten Ausreise
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aus Eritrea im (…) beziehungsweise (…) 2015 abgebrochene Beziehung –
sollte eine solche zuvor bestanden haben – schliessen.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, dass es von Anfang an eine Heiratsurkunde gegeben habe,
diese sei aber in der Moschee F._______ in G._______ verblieben. Bezüg-
lich der Geburtsdaten seiner Kinder sei festzuhalten, dass anlässlich der
Geburten keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, weil dies in
Eritrea bei Muslimen nicht üblich sei. Bei der Einschulung des Sohnes hät-
ten sie ein falsches Geburtsjahr angegeben, da sie ihn ein Jahr früher hät-
ten einschulen wollen. Dementsprechend führe sein Schulzeugnis den (…)
anstatt (…) als Geburtsdatum. Beim Datum, das sich auf der Rückseite des
eingereichten Fotos befinde, handle es sich nicht um die Angabe des Ge-
burtsdatums. Anlässlich der Bundesanhörung habe er offenbar einen fal-
schen Geburtsmonat für seine Tochter genannt. Der angegebene (…)
könne auch gar nicht korrekt sein, weil seine Ehefrau bei der Heirat am (…)
2006 bereits schwanger gewesen sei. Die Schwangerschaft sei auch der
Grund gewesen, warum sie geheiratet hätten. Ihm sei hierbei nur ein Kon-
zentrationsfehler unterlaufen. Die zwei Kinder würden sich zurzeit bei sei-
ner Mutter in G._______ befinden. Er sei ausdrücklich damit einverstan-
den, dass – sobald dies organisatorisch möglich sei – ein DNA-Test durch-
geführt werde.
Es liege eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht vor. Es komme
nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an, wenn dieses – wie vorlie-
gend – aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei.
Seine Asylvorbringen seien eng mit seinen Versuchen, das Familienleben
mit seiner Ehefrau und den Kindern aktiv zu leben, verbunden. Die Kinder
hätten ihn zudem während seiner (…) Inhaftierung im Gefängnis besucht.
Nach seiner letzten Desertion habe er die letzten Monate vor seiner defini-
tiven Flucht mit seiner Mutter und den Kindern verbracht. Die Beziehung
zu seiner Ehefrau sei während seiner (…) Inhaftierung und kurz danach
angeschlagen gewesen. Es habe ihn sehr verletzt, dass sie ihn nicht im
Gefängnis besucht habe und zudem die Kinder alleine in Eritrea zurückge-
lassen habe. Er habe dieses Verhalten nicht nachvollziehen können. Als
sie sich im Sudan wieder getroffen hätten, habe es deswegen grosse Un-
stimmigkeiten gegeben. Sie hätten ihre Beziehung aber trotz der schwieri-
gen Umstände und der Meinungsverschiedenheit nie aufgegeben. Schon
anlässlich der Bundesanhörung habe er den Wunsch geäussert, dass
seine Ehefrau mit den Kindern zu ihm komme, obwohl die Beziehung in
der Vergangenheit schlecht gewesen sei.
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In Bezug auf das Verhalten nach der Flucht sei festzuhalten, dass nach der
Asylgewährung regelmässig viel Zeit vergehe, bevor die neu anerkannten
Flüchtlinge überhaupt ihren ersten Termin beim Flüchtlingssozialdienst hät-
ten. Erst am zweiten oder dritten Gespräch würde das Gesuch um Famili-
ennachzug thematisiert. Die Situation sei zudem komplizierter gewesen,
weil keine Identitätspapiere vorgelegen hätten. Von einem Verzug – zumal
das Stellen eines Gesuchs um Familiennachzug an keine gesetzliche Frist
geknüpft sei – könne somit nicht die Rede sein. Er sei alleine geflüchtet,
weil er seine Familie nicht einer unnötigen Gefahr habe aussetzen wollen,
zudem habe das Geld nur für eine Weiterflucht aus dem Sudan ausge-
reicht. Er und seine Frau hätten sich in E._______ nicht freiwillig sondern
durch äussere Umstände getrennt. Seit seiner Ankunft in Europa sei er re-
gelmässig mit seiner Ehefrau und den Kindern telefonisch in Kontakt. Mit
der Ehefrau kommuniziere er heute rund zwei- bis dreimal pro Woche mit-
tels Facebook Messenger. Er und seine Ehefrau hätten bis heute den un-
unterbrochenen Willen, ihr eheliches Familienleben zusammen mit ihren
Kindern fortzuführen.
5.
5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
5.2 Die Frage der Zugehörigkeit der nachzuziehenden angeblichen Ange-
hörigen zur Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers wie auch deren
Identität kann vorliegend offen blieben. Denn auch bei Bejahung einer Zu-
gehörigkeit sowie bei nachgewiesener Identität reicht ein rechtlicher Be-
stand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau alleine
nicht aus, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung
auszugehen.
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Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im vor-
liegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er ab (…) bis zu seiner Aus-
reise aus Eritrea im (…) 2015 im eritreischen Nationaldienst war. Seinen
Darlegungen nach waren seine spätere Frau und er Nachbarn und heira-
teten im (…) 2006. Dabei handelte es sich um eine Zwangsheirat, der Be-
schwerdeführer gibt an, er habe gar nicht heiraten wollen. Die Hochzeit
wurde durch die beiden Familien arrangiert, weil seine (spätere) Frau da-
mals schwanger war (vgl. SEM act. A17 F27, 69). Das Ehepaar und die
beiden in der Folge geborenen Kinder lebten offiziell zusammen in einer
gemeinsamen Wohnung (vgl. a.a.O., Anmerkungen anlässlich der Rück-
übersetzung zu F32). In den folgenden Jahren bekam der Beschwerdefüh-
rer keinen Urlaub, verliess jedoch wiederholt unerlaubt seine Einheit (F68,
71). Von (…) bis (…) befand er sich im Gefängnis in Haft. Nach seiner Ent-
lassung befand er sich wegen seiner angeschlagenen psychischen Ge-
sundheit vorübergehend in Spitalpflege (Beschwerdeschrift S. 3). Als er im
(…) 2014 nach Hause kam, erfuhr er von seinen Eltern, dass seine Frau
kurz zuvor aus Eritrea ausgereist war (SEM act. A17 F32); sie hielt sich,
wie er später erfuhr, ab (…) 2015 im Sudan auf. Die Gründe für das Han-
deln seiner Frau konnte der Beschwerdeführer nicht in Erfahrung bringen
(F21). Am (…) 2015 reiste er – aus Gründen, welche nicht mit seiner Ehe-
frau zusammenhingen (F78 ff.) – ebenfalls aus Eritrea aus und gelangte in
den Sudan; die Kinder blieben bei seiner Mutter zurück. Im Sudan traf er
sich mit seiner Ehefrau. Dort gab es grosse Unstimmigkeiten zwischen
ihnen, der Beschwerdeführer war verletzt, weil seine Ehefrau ihn während
seiner vierjährigen Inhaftierung im Gefängnis in Assab nie besucht und zu-
dem die Kinder bei ihrem Weggehen alleine in Eritrea zurückgelassen habe
(Beschwerdeschrift S. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten war sei-
nen Angaben zufolge schlecht (SEM act. A17 F24).
5.3 Demnach ist festzustellen, dass – nach erfolgter Zwangsheirat – einer
kurzen gemeinsam verbrachten Zeit während dem jeweils unerlaubten
Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst in den Jahren (…) eine
Trennung der Eheleute von mittlerweile acht Jahren gegenüber steht. Ob-
wohl es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihren Ehemann in der Haft zu
besuchen – so besuchten auch die Kinder ihn in Begleitung seiner Mutter
oft (F72) – tat sie dies nicht, was den Beschwerdeführer nachvollziehbar-
erweise auch verletzte. Sie verliess zudem im (…) 2014 die eheliche Woh-
nung, liess die Kinder bei deren Grossmutter zurück und reiste aus Eritrea
aus, wobei der Beschwerdeführer von ihr die Gründe für dieses Handeln
nicht in Erfahrung zu bringen vermochte (Beschwerdeschrift S. 9). Vor die-
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Seite 8
sem Hintergrund ist auf eine spätestens Ende (…) 2014 abgebrochene Be-
ziehung der Eheleute zu schliessen und damit ein Fortbestehen der eheli-
chen Gemeinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Daran ver-
mag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und seine Frau einen
gewissen minimalen telefonischen Kontakt offenbar aufrechterhalten ha-
ben (F23) und die Beziehung zwischenzeitlich besser geworden ist. Auch
wenn ihm nicht abgesprochen wird, dass er sich seiner Frau gegenüber
stets zu einem gewissen Beistand verpflichtet gefühlt hat (etwa durch den
behaupteten Besuch in E._______ und die Finanzierung medizinischer
Hilfe), kann bei einer Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute andau-
ernden Beziehung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden.
Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG
vor, die dem Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers entgegenstehen
5.4 In Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass
die als abgebrochen zu qualifizierende Beziehung mit deren Mutter nicht
zwingend bedeutet, dass keine Familiengemeinschaft zwischen ihnen und
dem Vater besteht. Allerdings leben die aktuell (…) und (…) Jahre alte Kin-
der seit dem Weggehen ihrer Mutter im (…) 2014, somit seit längerer Zeit,
bei ihrer Grossmutter, womit davon auszugehen ist, dass diese ihre bedeu-
tendste Bezugsperson ist, zumal ein enger Kontakt des Beschwerdefüh-
rers mit seinen Kindern aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht. Der
Umstand, dass sich die Grossmutter und engste Bezugsperson der Kinder
in Eritrea aufhält, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG dar, der dem Familiennachzug der Kinder entgegensteht (vgl.
Urteil des BVGer D-7253/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung abgelehnt respektive der Ehefrau und den Kindern
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung
von Asyl verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten zu erheben
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: