Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3134/2011/wif
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren […],
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zusammen mit seiner Mutter und B._______ (N …) am 2. April 2011
verlassen hat und mit dem Reisebus am 3. April 2011 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch befragt und am 12. Mai 2011 zu seinen
Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2
und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]),
dass der Beschwerdeführer – ein Rom mit letztem Wohnsitz in Z._______
– zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
seine Mutter, mit der er zusammen gelebt habe, sei in Serbien mehrfach
vergewaltigt worden,
dass zwei Männer erstmals im Dezember 2010 ins Haus eingedrungen
seien und die Mutter in ihrem Zimmer vergewaltigt hätten,
dass er von einem der Männer in seinem Zimmer festgehalten worden
sei, während der andere die Mutter vergewaltigt habe,
dass dieselben Männer danach noch vier bis fünf Mal im Abstand von
drei bis vier oder mehr Tagen vorbeigekommen seien und die Mutter
vergewaltigt hätten,
dass B._______, mit dem er sein Schlafzimmer teile, während des
Geschehens jeweils geschlafen habe,
dass man Anzeige bei der Polizei erstattet, diese aber nichts
unternommen habe,
dass er vor diesem Hintergrund mit seiner Mutter und B._______
ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
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eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsbürger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der direkten
Bundesanhörung des Beschwerdeführers und demjenigen seiner Mutter
(N …) festgehalten wurde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht zu überzeugen vermögen und äusserst widersprüchlich sowie
unsubstanziiert seien,
dass unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der
ethnischen Minderheiten in Serbien ausgeführt wurde, dass sich deren
Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, indes der Staat
solche Übergriffe selbst durch Drittpersonen nicht billige, zumal solche
Vorfälle zu verfolgende Straftatbestände darstellen und auch geahndet
würden,
dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise
ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragte, auf das Asylgesuch vom 3. April 2011 sei einzutreten,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen sei, und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei,
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dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben sei,
dass das vorliegende Verfahren zusammen mit demjenigen seiner Mutter
(N …) zu behandeln sei,
dass der Beschwerdeführer zudem das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) stellte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren des Beschwerdeführers (N ...) mit demjenigen der
Mutter und B._______ (N …) koordiniert und über beide Beschwerden
zum gleichen Zeitpunkt in separaten Urteilen befunden wird,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen
ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
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muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Verfügung vom 25. Mai 2011 ausführlich, im
Einklang mit der Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 14), mithin zutreffend
dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die Erwägungen
des BFM in der angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend lediglich festzuhalten ist, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung im EVZ unter
anderem ausdrücklich zu Protokoll gab, ihm sei seitens der angeblich
seine Mutter vergewaltigenden Männern nichts passiert und konkrete
Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er auch keine gehabt,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass es der Beschwerdeführer bei der blossen Wiedergabe des bereits
festgestellten Sachverhalts bewenden lässt und eine Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt,
dass dem Bericht von amnesty international vom 8. April 2011, der auf
die systematische Diskriminierung der Roma in Serbien hinweist,
mangels Fallbezugs, insbesondere auch in Berücksichtigung der
Vorbringen des Beschwerdeführers, keine beweisrechtliche Bedeutung
beizumessen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
bei dieser eindeutigen Sachlage der nicht weiter begründete Antrag um
Rückweisung des Dossiers zur Neubeurteilung an das BFM abzuweisen
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum
sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht
abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden
können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführers nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers als unzumutbar
erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür finden, er würde aus Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
in diesem Zusammenhang zudem auf die nicht zu beanstandenden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist (vgl. II/2),
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dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zumutbar
erweist,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum 21. Oktober 2020
gültigen Reisepasses ist (Identitätskarte gültig bis 11. Juni 2013) ,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
auch als möglich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde,
ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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