B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3134/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. April 2016 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom
28. Januar 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-3352/2016 vom 22. Februar 2017 abwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2018 ein zweites Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 3. September 2017 abwies, auf das da-
mit kombinierte qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-1987/2018 vom 26. Juni 2018 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 1. Mai 2019 um
Wiedererwägung der Verfügung vom 26. April 2016 ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Mai 2019 – tags darauf eröffnet –
das Wiedererwägungsgesuch abwies und die Rechtskraft sowie die Voll-
streckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 26. April 2016 feststellte,
dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
20. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeven-
tuell sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde
anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen,
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dass der Beschwerde ein Bericht der NZZ vom 5. Juni 2019, ein Ausdruck
der Webseite vom 21. Mai 2019 und ein undatierter Aus-
druck der Webseite beilagen,
dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom
21. Juni 2019 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus-
setzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt
(vgl. BVGE 2019/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass das SEM die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom
1. Mai 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise
nicht zur Begründung passenden formellen Anträge korrekt als Wiederer-
wägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und
behandelt hat, welches Vorgehen im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht
gerügt wird,
dass deshalb die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Pro-
zessgegenstand gehören und auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist,
dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausge-
gangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse,
dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentli-
chen damit begründete, dass ihm angesichts der massiv verschlechterten
Sicherheitslage nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 und der Unfä-
higkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staatsapparats, die Bevölkerung
zu schützen, unzumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren,
dass das SEM in seiner Verfügung ausführt, trotz der Anschläge vom
21. April 2019 liege in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt vor,
woran auch der ausgerufene Notstand nichts zu ändern vermöge,
dass sich ferner das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des ordentlichen
Asylverfahrens abschliessend zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und diese bejaht habe,
dass schlussendlich der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe für
eine persönliche Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dargetan
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habe, so dass insgesamt keine Gründe vorlägen, welche geeignet seien,
die Rechtskraft der Verfügung vom 26. April 2016 zu beseitigen,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzugs im Wesentlichen vorbringt, das SEM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig – unter Verletzung des
rechtlichen Gehörs – festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspoliti-
sche Lage nicht umfassend (unter Einbezug vom Medienberichten) geprüft
habe,
dass der Staatsapparat in seiner Person ein potenzielles Risiko sehe und
solche exponierte Personen Gefahr liefen, im Rahmen von "Säuberungs-
aktionen" beseitigt oder Opfer von willkürlicher Verhaftung und Lösegeld-
erpressung zu werden,
dass die jüngsten Anschläge der Familie von Rajapaksa wieder Auf-
schwung verschafft hätten und diese bei den kommenden Wahlen erneut
die Macht ergreifen werde,
dass somit die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechts-
staates vorbei sein werde,
dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller
nicht nur möglichen terroristischen Anschlägen ausgesetzt sei, sondern
auch jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von
Folter werden könne,
dass diesbezüglich mit Blick auf seine Vorgeschichte und seines Aufent-
halts im Ausland im Falle einer Rückschaffung von einer überwiegenden
Gefahr auszugehen und der Wegweisungsvollzug daher unzulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug überdies unzumutbar sei, da nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen – insbesondere, wenn sie aus Ländern wie der
Schweiz zurückkehrten, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein
Asylgesuch gestellt hätten – bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung
verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen würden, und die Gefahr
von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden
oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise bestehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3352/2016 vom
22. Februar 2017 zum Schluss kam, aufgrund zahlreicher Unglaubhaftig-
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keitselemente sei das Bestehen asylrelevanter Vorfluchtgründe bezie-
hungsweise einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen zu vernei-
nen, wobei keine relevante Erhöhung des Risikoprofils vorliege,
dass es ferner zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
aufgrund des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien zumutbar und
möglich,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verhee-
renden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen ist,
dass insofern die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer
D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2; D-3044/2019 vom
17. Juli 2019 S. 8),
dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen
und dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefähr-
dungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende ak-
tuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird,
dass allein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers und seiner
längeren Landesabwesenheit kein Wegweisungsvollzugshindernis abge-
leitet werden kann,
dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-3352/2016 vom 22. Feb-
ruar 2017 des ordentlichen Asylverfahrens zu verweisen ist (vgl. a.a.O.
E. 7.1 ff.),
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt res-
pektive das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
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dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen
zu lassen, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Be-
tracht fällt,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffen-
dem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit auf diese einzu-
treten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung und Anweisung der kantonalen Migrationsbehörde,
den Vollzug der Wegweisung auszusetzen, mit dem vorliegenden Direkt-
entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass ferner auch die am 21. Juni 2019 verfügte Aussetzung des Vollzuges
dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: