Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3135/2011/wif
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren […],
Serbien,
B._______, geboren […],
Serbien,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N ....
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
zusammen mit C._______ (N ...) am 2. April 2011 verlassen haben und
mit dem Reisebus am 3. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 13. April 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt und am 12.
Mai 2011 zu ihren Asylgründen direkt vom Bundesamt angehört wurde
(vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die Beschwerdeführerin – eine Romni mit letztem Wohnsitz in
Z._______ – zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei in Serbien mehrfach vergewaltigt worden,
dass zwei Männer erstmals im Dezember 2010 ins Haus eingedrungen
seien und sie in ihrem Zimmer vergewaltigt hätten,
dass C._______ von einem der Männer in seinem Zimmer festgehalten
worden sei, während der andere sie vergewaltigt habe,
dass dieselben Männer bis letzten Monat (März 2011) noch vier bis fünf
Mal) vorbeigekommen seien und sie vergewaltigt hätten beziehungsweise
dass stets der eine der beiden Männer sie vergewaltigt habe,
dass B._______ im eigenen Zimmer respektive in demjenigen von
C._______ (N…) während des Geschehens jeweils geschlafen habe,
dass sie Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese jedoch nicht
gekommen sei, um ihr zu helfen,
dass sie (die Beschwerdeführenden) vor diesem Hintergrund mit
C._______ (N…) ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht
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eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsbürger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der direkten
Bundesanhörung der Beschwerdeführerin und demjenigen von
C._______ (N ...) festgehalten wurde, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermögen und äusserst
widersprüchlich sowie unsubstanziiert seien,
dass unter Darlegung eines zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der
ethnischen Minderheiten in Serbien ausgeführt wurde, dass sich deren
Situation im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, indes der Staat
solche Übergriffe selbst durch Drittpersonen nicht billige, zumal solche
Vorfälle zu verfolgende Straftatbestände darstellen und auch geahndet
würden,
dass einzelne Vorfälle vorkommen könnten, wonach Behördenvertreter
mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz
wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden,
dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem
Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat jedenfalls bestrebt sei, Verfehlungen von
Beamten zu ahnden,
dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise
ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar, möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
beantragten, auf die Asylgesuche vom 3. April 2011 sei einzutreten,
dass die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen sei, und als Folge davon für die
Beschwerdeführerin und B._______ die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben sei,
dass das vorliegende Verfahren zusammen mit demjenigen von
C._______ (N ...) zu behandeln sei,
dass die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren der Beschwerdeführenden (N ...) mit demjenigen von
C._______ (N ...) koordiniert und über beide Beschwerden zum gleichen
Zeitpunkt in separaten Urteilen befunden wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als
verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der
periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen
ist,
dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen zu den
Asylgründen im EVZ und beim Bundesamt einlässlich äussern konnte,
wobei sie sich grundsätzlich auf denselben Sachverhalt berief und die
Verständigung mit den Dolmetschern bei beiden Anhörungen als gut
bezeichnete,
dass den Protokollen zum einen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, wonach die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre,
den Befragungen zu folgen, und zum anderen sich keine Hinweise für die
Annahme ergeben würden, dass ihr nicht genügend Zeit für die
Darlegung ihrer Fluchtgründe zur Verfügung gestanden hätte,
dass der Beschwerdeführerin nach ihrer kurzen freien Erzählung zu den
Gesuchsgründen im EVZ zusätzliche konkrete respektive klärende
Fragen zu den von ihr erwähnten Vorkommnissen gestellt wurden und ihr
abschliessend auch die Gelegenheit eingeräumt wurde, allfällige weitere
Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben,
darzutun,
dass es sich mit der Befragung beim Bundesamt gleichermassen verhält,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich unterschriftlich die Richtigkeit
(EVZ) und Vollständigkeit (Bundesamt) der diesbezüglichen Protokolle
bestätigte, weshalb sie sich bei ihren Aussagen behaften zu lassen hat,
dass diese Feststellung zudem an Gewicht erfährt, als dass die beim
Bundesamt anwesende Hilfswerkvertretung nach Einräumung und
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Wahrnehmung der Gelegenheit, selbst Fragen an die
Beschwerdeführerin zu richten, keine Einwände anzumelden
beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen hatte,
dass der in der Beschwerde pauschal erhobene Einwand, wonach die
Beschwerdeführerin glaubhaft Frauenfluchtgründe geltend gemacht habe
und die in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche
betreffend die verschiedenen Vergewaltigungen keine Widersprüche
seien, da sich die Aussagen auf jeweils verschiedene Vorkommnisse
beziehen würden, nicht gehört werden kann, ja sich geradezu als
unbehelflicher Erklärungsversuch erweist,
dass – ungeachtet der vom BFM in seiner Verfügung vom 25. Mai 2011
aufgelisteten Divergenzen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Sohn – festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit der von ihr geltend
gemachten Vergewaltigung sich ihre Aussagen, es seien immer die
gleichen zwei Männer aus demselben Dorf vorbeigekommen, um sie zu
vergewaltigen (A 1 S. 5), und derjenige, der sie jeweils vergewaltigt habe,
im Dorf und bei der Polizei bekannt gewesen sei und sich im Dorf mit
seiner angeblichen Untat gar gebrüstet habe (A 7 S. 6 und 7),
aufschlussreich erweisen,
dass aufgrund dieser überhaupt nicht nachvollziehbaren und damit
unglaubhaften Vorbringen zur Vergewaltigung, insbesondere auch vor
dem Hintergrund der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht zu beanstandenden Ausführungen hinsichtlich der Lage der
ethnischen Minderheiten in Serbien (in casu: Roma) und der Intoleranz
der serbischen Behörden bei strafrechtlich zu ahndenden Übergriffen
durch Dritte das Vorliegen von erkennbaren Hinweisen auf Verfolgung zu
verneinen ist,
dass nach dem Gesagten die in der angefochtenen Verfügung
aufgelisteten Divergenzen zwischen den Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihrem Sohn zu keinem Zeitpunkt entscheidende
Relevanz für den Ausgang des Verfahrens hatten, mithin eine allfällige
Verletzung der Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 14) offen bleiben
kann,
dass in diesem Zusammenhang letztlich nicht ausser Acht gelassen
werden darf, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus konkrete
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Probleme mit den heimatlichen Behörden anlässlich der beiden
Befragungen ausdrücklich verneinte (A 1 S. 6; A 7 S. 8),
dass sodann die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken,
dass es die Beschwerdeführerin bei der blossen Wiedergabe des bereits
festgestellten Sachverhalts bewenden lässt und eine Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Ausführungen unterbleibt,
dass dem Bericht von amnesty international vom 8. April 2011, der auf
die systematische Diskriminierung der Roma in Serbien hinweist,
mangels Fallbezugs, insbesondere auch in Berücksichtigung der
Vorbringen der Beschwerdeführerin keine beweisrechtliche Bedeutung
beizumessen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
und bei dieser eindeutigen Sachlage der nicht weiter begründete Antrag
um Rückweisung des Dossiers zur Neubeurteilung an das BFM
abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9; EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den
Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 19. März 2009 Serbien zum
sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung
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im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht
abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden
können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr der zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr der – soweit aktenkundig – gesunden und Schwierigkeiten mit
den heimatlichen Behörden verneinenden Beschwerdeführenden als
unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würden aus Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
in diesem Zusammenhang zudem auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. II/2),
dass sich nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug als zumutbar
erweist,
dass die Beschwerdeführenden im Besitz gültiger Reisepapiere sind,
weshalb der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich
auch als möglich zu erachten ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass kein anderer besonderer Grund besteht, der es rechtfertigen würde,
ganz oder teilweise auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: