B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3135/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – serbische Staatsangehörige und ethni-
sche Roma – am 3. April 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass das BFM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 14. September 2011 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche abwies und die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2012 in ihr Heimatland
überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden am 27. April 2012 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 11. Mai 2012 im
Wesentlichen geltend machten, sie seien nach ihrer Rückkehr nach Ser-
bien wiederum von Unbekannten serbischer Ethnie beschimpft, bedroht
und zum Verlassen ihres Hauses aufgefordert worden,
dass sie wahrscheinlich nicht nur aufgrund ihrer Ethnie belästigt worden
seien, sondern auch wegen der homosexuellen Neigung des Beschwer-
deführers 1, die im Dorf bekannt sei,
dass sie die Behelligungen zwar bei der Polizei gemeldet hätten, diese
jedoch untätig geblieben sei,
dass sie Serbien deshalb am 3. April 2012 erneut verlassen hätten und
via G._______, H._______ und die Schweiz – wo sie eine Nacht bei den
(Verwandten) des Beschwerdeführers 1 verbracht hätten, welche die
Schweiz nach dem negativen Ausgang ihres zweiten Asylverfahrens ver-
lassen müssten (vgl. Urteil […]) – nach Belgien gelangt seien, wo sie am
6. April 2012 Asylgesuche eingereicht hätten,
dass sie in Belgien indes nicht anständig behandelt worden seien, eines
der Kinder nach einer Erkrankung nicht zum Arzt hätten bringen können
und schliesslich zum Verlassen des Asylheims aufgefordert worden seien,
weshalb sie nicht dorthin zurückkehren möchten,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz B5 und B6),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2012 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche vom 27. April 2012 nicht eintrat, die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Belgien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Familie mit Eingabe vom
11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung ersuchte,
dass er erneut vorbrachte, sie seien in Belgien nicht anständig behandelt
und auf die Strasse gestellt worden,
dass er zudem der Ansicht sei, als Homosexueller in der Schweiz am
besten akzeptiert zu werden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 6. April 2012 in Belgien Asyl-
gesuche eingereicht hatten,
dass das BFM die belgischen Behörden am 24. Mai 2012 um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung ersuchte,
dass die belgischen Behörden den Gesuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführenden am 31. Mai 2012 zustimmten,
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dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist und die geltend ge-
machten Asylgründe daher in Belgien zu prüfen sein werden,
dass bezüglich der Klagen der Beschwerdeführenden über ihre Behand-
lung in Belgien festzuhalten ist, dass Belgien, selbst wenn das Asylver-
fahren der Beschwerdeführenden dort bereits rechtskräftig abgeschlos-
sen sein sollte und sie deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder
weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätten, ge-
mäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfah-
ren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvoll-
zug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Belgien nicht ei-
ner dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt
sind,
dass Belgien indessen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Janu-
ar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, wonach Belgien sich nicht an die daraus resultierenden staatsver-
traglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Belgien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Belgien würde seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in medizinischer Hin-
sicht nicht nachkommen,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
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einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdefüh-
renden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Belgien keine
öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf
deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Belgien
so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verlet-
zen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Belgien gegen die Bestimmun-
gen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festle-
gung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S.°18) verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige diesbezüg-
liche Klagen bei den zuständigen belgischen Behörden vorzubringen und
bei diesen durchzusetzen,
dass die Vermutung, wonach Belgien seine Verpflichtungen einhält, folg-
lich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342-343 m.w.H.),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Belgien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 27. April 2012
nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz ei-
ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls
zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach
Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: