B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3135/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 14. Sep-
tember 2015 in die Schweiz und stellte am 29. September 2015 ein Asyl-
gesuch. Am 8. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am
26. März 2018 die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Sein Asylgesuch
begründete er im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Aktivitäten
gegen die iranische Regierung in Haft genommen und gefoltert worden sei.
Nachdem er trotz Folterung zu keinen Aussagen habe bewegt werden kön-
nen, sei er nach (…) Monaten freigelassen worden. Sein Grossvater, der
ebenfalls Aktivist gewesen sei, sei enteignet und umgebracht worden. Auch
sein Onkel sei getötet worden. Nach seiner Haft sei er in den Militärdienst
eingezogen worden, wobei er (…) Monate im Militärgefängnis verbracht
habe. Nach seiner Entlassung sei er zum Verlassen seines Heimatlandes
gezwungen gewesen, da er ansonsten hingerichtet worden wäre.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung,
dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe
und die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisungsverfügung dem zustän-
digen kantonalen Migrationsamt obliege, eventualiter sei die Sache zur
ausführlichen Begründung und erneuten Entscheidfällung an die Vorins-
tanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewil-
ligung lautend auf B._______ (in Kopie), eine zivilstandsamtliche Bestäti-
gung der Stadt C._______ (datiert vom 9. Mai 2018) sowie eine Fürsorge-
bestätigung des Kantons D._______ (datiert vom 28. Mai 2018) zu den
Akten.
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D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Es handelt sich vorliegend um eine Teilanfechtung, welche sich auf die
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5)
beschränkt, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) in Rechtskraft er-
wachsen sind.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend, so habe die Vorinstanz sowohl die Untersuchungs-
pflicht als auch die Begründungspflicht verletzt. Der Vorinstanz sei nämlich
bekannt gewesen, dass er mit seiner Partnerin, welche über eine Nieder-
lassungsbewilligung in der Schweiz verfüge, seit fast einem Jahr mit Wis-
sen der kantonalen Migrationsbehörden im Konkubinat lebe und habe es
trotz Kenntnis dieses Umstands unterlassen, eine Prüfung auf Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durchzuführen.
5.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet in den Akten
keine Stütze. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Be-
schwerdeführer weder im Rahmen der BzP noch anlässlich der Anhörung
zu Protokoll gab, in einer Beziehung zu leben. Bei der am 8. Oktober 2015
durchgeführten BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, keine Bezugs-
personen in der Schweiz zu haben (vgl. A3/12 S. 5), und aus seinen Anga-
ben anlässlich der Anhörung vom 26. März 2018 sind ebenfalls keine Hin-
weise auf eine Beziehung ersichtlich. Seine angebliche Konkubinatspart-
nerin war allerdings bei der Anhörung vom 26. März 2018 anwesend (vgl.
A14/14 S. 2), wurde indessen gemäss Protokoll lediglich als „Bekannte“
vorgestellt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) wäre der
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, der Vorinstanz den behaupteten
Sachverhalt mitzuteilen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten ging zwar am
27. November 2017 beim SEM ein Gesuch des Zivilstandsamtes der Stadt
C._______ vom 24. November 2017 ein um Einsichtnahme in das Asyldos-
sier des Beschwerdeführers zwecks „Ehevorbereitung / Trauung“. Dieses
Gesuch wurde am 4. Januar 2018 beantwortet. Am 19. April 2018 wurde
die Vorinstanz von den zuständigen kantonalen Behörden über ein bevor-
stehendes Ehevorbereitungsverfahren informiert. Letztere Angaben liess
die Vorinstanz in ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid rechtmäs-
sig einfliessen. So hielt sie fest, der Umstand, dass er sich derzeit in einem
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Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person befinde, welche eine Nieder-
lassungsbewilligung besitze, ändere nichts an seiner Verpflichtung zur
Ausreise. So stehe es ihm offen, beim zuständigen Kanton nach erfolgter
Eheschliessung ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein-
zureichen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Aus der Mitteilung der Ein-
leitung eines Ehevorbereitungsverfahrens lässt sich demnach keine Ver-
pflichtung des SEM ableiten, weitere Abklärungen in der Sache vorzuneh-
men. Dass das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konku-
binatsverhältnis entscheiderheblich sein könnte, ist, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, zu verneinen.
5.3. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und
vollständig erstellt. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht
vor, zumal eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung
ohne weiteres möglich war.
6.
6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt; sie berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
6.2. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1) oder ein
grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An-
spruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006
Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht
im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl-
und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der
kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Frei-
zügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht,
wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass
Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller An-
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spruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tat-
sächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kern-
familie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende
Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilli-
gung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits
auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1;
BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
6.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass
er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
solchen gestellt hätte. Er macht jedoch auf Beschwerdeebene geltend,
seine Partnerin, mit der er seit bald einem Jahr zusammen sei, verfüge
über eine Niederlassungsbewilligung. Er beabsichtige, seine Partnerin zu
heiraten. Hierzu reicht er eine zivilstandsamtliche Bestätigung ein, aus der
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin am 3. April
2018 in C._______ das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein-
gereicht hätten. Das Ehevorbereitungsverfahren sei noch nicht durchge-
führt worden.
6.4. Vorab ist wiederholt festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen hat, die Vorinstanz über
die angeblich seit knapp einem Jahr bestehende Beziehung und dem nun
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis zu setzen. Aus den Akten sind
keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, wonach der Beschwerdefüh-
rer in einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Bezie-
hung lebt, welche als dauerhafte und stabile Partnerschaft zu werten wäre.
So legte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Untermauerung
der diesbezüglichen Vorbringen ins Recht. In casu wurde die Vorausset-
zung einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Bezie-
hung weder belegt noch glaubhaft gemacht, weshalb er sich nicht auf Art. 8
EMRK berufen kann. Nach dem Gesagten verfügte die Vorinstanz die
Wegweisung zu Recht. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Ehe-
schliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des
Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstands-
verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihm zuzumu-
ten ist, dessen Ausgang im Ausland abzuwarten.
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Seite 7
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Urteil des EGMR S.F. und andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012,
52077/10, §§ 64 f.). Nach dem Gesagten ist – auch unter Berücksichtigung
von Art. 8 EMRK (siehe hiervor E. 6.4) – der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allge-
meiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen
ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch
sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4065/2016 vom 26. Oktober
2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der
Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet. In individueller Hinsicht werden auf Beschwerde-
ebene keine Gründe vorgebracht, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen könnten.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein An-
lass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht statt-
zugeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Anordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: