Abtei lung IV
D-3136/2010
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Esther Seydoux, Freiplatzaktion Basel,
(...)
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3136/2010 vom 25. März 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-3136/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein ursprünglich aus
einem Weiler bei B.___________ (Division C.___________, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz) stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in
Colombo, am 10. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei in B.___________ von Exponenten der EPDP (Eelam
People's Democracy Party) unter dem Vorwurf, Angehörigen der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Wald hinter seinem Haus Zuflucht
gewährt zu haben, gesucht worden,
dass er von der EPDP mit einer Schusswaffe bedroht und ausserdem
geschlagen worden sei,
dass er auch in Colombo, wohin er im Januar 2008 geflohen sei, kein
sicheres Leben habe führen können,
dass er im Gegenteil dort um sein Leben habe fürchten müssen, spä-
testens nachdem am 27. Mai 2008 drei unbekannte Männer – mög-
licherweise Angehörige der Armee oder der EPDP – in der Lodge, in
der er gewohnt und auch gearbeitet habe, aufgetaucht seien, seine
Identitätskarte beschlagnahmt und den – Schlichtungsversuche unter-
nehmenden – Geschäftsführer erschossen hätten, als dieser ihm ein
Handzeichen zur Flucht gegeben habe,
dass er nach einer Befragung vor Gericht und einem Polizeiverhör an
den beiden folgenden Tagen am 30. Mai 2008 zwecks erneuter Be-
fragung zur Kriminalpolizei gebracht worden sei, wo man ihn miss-
handelt und ihm vorgeworfen habe, die LTTE gehe in der Lodge ein
und aus,
dass er auf Anraten seiner Arbeitskollegen noch am gleichen Tag nach
D.__________ ins Haus einer Kollegin gezogen sei,
dass gemäss Information dieser Kollegin die Kriminalpolizei ein ehe-
maliges LTTE-Mitglied mit dem Auftrag zur Lodge gebracht habe, ihn
zu identifizieren,
dass die Kriminalpolizei mehrmals telefonisch nach ihm gefragt sowie
in der Lodge nach ihm gesucht habe,
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dass er aus diesen Gründen mit Hilfe seines Vaters, welcher einen
Schlepper organisiert habe, im Februar 2009 aus dem Heimatland
ausgereist sei,
dass der Gesuchsteller zur Stützung dieser Vorbringen bei der Ge-
suchseinreichung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
ein Bestätigungsschreiben von E.__________, einen Artikel der
Zeitung F.__________ vom (...), eine Kopie des Passes seines (in der
Schweiz lebenden) Bruders, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung
der Ehefrau dieses Bruders sowie Kopien der Schweizer Identitäts-
karten der Kinder seines Bruders einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 feststellte, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausführte, die vom Gesuchsteller vorgetragenen Asylgründe
seien tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen und hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb sie nicht
auf ihre Asylrelevanz hin überprüft zu werden bräuchten,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung in allen Punkten mit Be-
schwerde vom 26. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift ein Mitteilungsformular
der srilankischen Polizei (Kopie, inkl. Übersetzung), einen Verhaftungs-
befehl vom 6. Januar 2009 (Kopie, inkl. Übersetzung) und eine Kopie
des bereits im erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungs-
artikels einreichte,
dass er mit Folgeeingabe vom 17. März 2010 ausserdem ein Bestäti -
gungsschreiben des Managers des “G.___________“ vom 15. März
2010 (Kopie) zu den Akten gab,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
D-1206/2010 vom 25. März 2010 im vereinfachten Verfahren nach
Art. 111a Abs. 2 AsylG vollumfänglich abwies,
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dass es im Einklang mit der Vorinstanz die Voraussetzungen der
Glaubhaftmachung als nicht erfüllt erachtete, wobei es in der Urteils-
begründung ausführte, wie den Visumsunterlagen zuhanden der
Schweizerischen Botschaft in Colombo zu entnehmen sei, habe sich
der Gesuchsteller bereits ab dem Jahr 2000 und nicht wie vorgegeben
ab Januar 2008 in Colombo aufgehalten, weshalb die geltend ge-
machten Probleme mit der EPDP in der Nordprovinz im Jahr 2007 als
unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter erwog, der Zwischenfall in
der Lodge am 27. Mai 2009 sei gleichermassen unplausibel, weil der
Gesuchsteller einerseits erklärt habe, er sei aus Furcht vor den unbe-
kannten Personen geflohen, gleichzeitig jedoch behauptet habe, um-
gehend an den Tatort zurückgekehrt zu sein, als er Schüsse gehört
habe,
dass es bezüglich der eingereichten Beweismittel argumentierte, der
Zeitungsartikel beziehe sich überhaupt nicht auf die Person des Ge-
suchstellers, das Bestätigungsschreiben des “G.___________“ sei
sehr vage formuliert und stelle allem Anschein nach ein
Gefälligkeitsschreiben dar, und beim polizeilichen Mitteilungsformular
und dem Verhaftungsbefehl handle es sich ihrer Gestaltung nach um
behördeninterne Dokumente, deren Authentizität schon deshalb zu
bezweifeln sei, weil der Gesuchsteller nicht plausibel gemacht habe,
wie er in den Besitz dieser Dokumente habe gelangen können,
dass es ergänzend festhielt, der Gesuchsteller habe im Übrigen bis
heute keinerlei rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben, wes-
halb seine Identität nicht feststehe und die eingereichten Dokumente
ohnehin nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden könn-
ten,
dass das BFM dem Gesuchsteller am 31. März 2010 eine neue, bis
zum 28. April 2010 laufende Ausreisefrist setzte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2010 der kantonalen
Migrationsbehörde eine – so bezeichnete – "neue Beweisunterlage" in
Form einer Kopie zukommen liess,
dass er unter Berufung auf dieses Dokument um Einleitung eines
"neuen Verfahrens" bat und zur Begründung ausführte, es handle sich
um einen Auszug aus dem Wählerregister des Bezirks Colombo be-
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treffend das Jahr 2008, welcher in Sri Lanka als Wohnsitzbescheini-
gung gelte und beweise, dass er nie an der vom BFM genannten Ad-
resse gewohnt habe,
dass das kantonale Migrationsamt die Beweismitteleingabe vom
26. April 2010 an das BFM weiterleitete, welches seinerseits mit Verfü-
gung vom 3. Mai 2010 die Sache zur weiteren Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht überwies, und dem Gesuchsteller eine Ko-
pie der Verfügung zustellte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Einga-
be vom 26. April 2010 in seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010
als Gesuch um Revision des Urteils vom 25. März 2010 entgegen-
nahm, diesem nach summarischer Aktenprüfung ernsthafte Erfolgs-
aussichten absprach, den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte und
den Gesuchsteller – unter Einräumung einer bis zum 9. Juni 2010 lau-
fenden Frist und Androhung der Nichteintretensfolge – zur Leistung
eines Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.- auffor-
derte,
dass der Gesuchsteller mit Folgeeingabe vom 25. Mai 2010 (Poststem-
pel, Eingang beim Gericht am 26. Mai 2010) das Original des am
26. April 2010 in Kopie eingereichten Auszugs aus dem Wählerregister
des Bezirks Colombo zu den Akten gab,
dass am 8. Juni 2010 im Namen des Gesuchstellers ein Betrag von
Fr. 1200.- in die Gerichtskasse eingezahlt wurde,
dass der Gesuchsteller mittels seiner mit Vollmacht vom 28. Mai 2010
mandatierten Rechtsvertreterin am 11. Juni 2010 um Akteneinsicht
ersuchte,
dass der Instruktionsrichter der Rechtsvertreterin am 15. Juni 2010
mitteilte, es sei davon auszugehen, dass sie auf das unlängst er -
lassene Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 Zugriff habe, und
ausserdem das Bundesamt für Migration (BFM) dem Gesuchsteller auf
Gesuch vom 2. Februar 2010 hin am 4. Februar 2010 die entscheid-
wesentlichen Akten in Kopie zugestellt habe,
dass er der Rechtsvertreterin deshalb eine Kopie des Aktenverzeich-
nisses im abgeschlossenen Verfahren D-1206/2010 zustellte, mit der
Aufforderung, die benötigten Aktenbestandteile genau zu bezeichnen,
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und auf die Kostenfolge aufmerksam machte, die bei rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren mit einer Akteneinsicht verbunden sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1
S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Ur-
teile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt
sind,
dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei be-
reits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf
dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend
gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46
VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revi-
sionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (vgl. Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
25. März 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerich-
teten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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[VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher
für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von
Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass
die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und letzteres auch bereits die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal-
ten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anfor-
derungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG auf-
geführten Gründe explizit benennt, anhand des eingereichten Beweis-
mittels und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügen-
der Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhaltsfest-
stellung im Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 als falsch oder un-
vollständig erscheinen zu lassen,
dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung
darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund
verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.;
(vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass sich aus seiner Gesuchsbegründung auch eine genügende Subs-
tanziierung bezüglich der Wahrung der massgeblichen Frist von
Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ergibt,
dass der Verfahrenskostenvorschuss innert richterlicher Frist in vollem
Umfang geleistet wurde,
dass unter diesen Umständen auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,
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dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver -
langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstan-
den sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfah-
ren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch
tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals
vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/ NICOLAS
VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkom-
mentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/
DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/
St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die ge-
suchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht
in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250
Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden kön-
nen und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123
Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Be-
weispflicht beizutragen (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschrän-
kung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich
ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig
zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30
E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tat-
sachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und
der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bishe-
rige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass der vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. April 2010 als Kopie
und am 25. Mai 2010 im Original präsentierte Auszug aus einem Wäh-
lerregister der Stadt Colombo im Jahr 2008 – der Ausgestaltung des
Dokuments nach zu schliessen – am 22. April 2010 auf Ersuchen sei-
nes Vaters ausgestellt wurde,
dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz hin-
reichend umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen,
einen Auszug aus dem Wählerregister des Jahres 2008 nicht bereits in
der Phase des ihm in diesem Zusammenhang vom BFM gewährten
rechtlichen Gehörs (verfahrensleitende Verfügung vom 15. Januar
2010 mit Fristgewährung bis am 25. Januar 2010, vgl. act. A19/3) oder
während des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Be-
schwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbrin-
gen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG)
einzuholen und zu den Akten zu reichen,
dass er es versäumt näher zu beleuchten, auf welche konkreten Um-
stände es zurückzuführen ist, dass er den Auszug aus dem Wählerre-
gister erst zwei Monate später vorlegt als die mit der Beschwerde ein-
gereichten Dokumente aus dem Heimatland (Verhaftungsbefehl, Mit-
teilungsformular der Polizei),
dass keine Anhaltspunkte für unverschuldete Komplikationen bei der
Beschaffung des Wählerregisterauszugs zu erkennen sind, nachdem
der Gesuchsteller weder in der Eingabe vom 21. Januar 2010 an das
BFM (vgl. act. A20/1) noch in der Beschwerde vom 26. April 2010 die
Nachreichung eines entsprechenden Beweismittels vorbehalten hat,
dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel und die da-
mit belegbaren Tatsachen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Bei -
bringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen un-
verschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftma-
chung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht
möglich war,
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dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich
auszuschliessen ist, der Auszug aus dem Wählerregister hätte bei Vor-
liegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil D-1206/2010 vom 25. März 2010 zu verweisen ist, wo-
nach das unglaubhafte Vorbringen, der Gesuchsteller habe im Jahr
2007 in der Nordprovinz Probleme mit der EPDP gehabt, ohnehin nicht
asylrelevant sei, da kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur
Ausreise im Februar 2009 bestehe,
dass der Auszug aus dem Wählerregister somit zusätzlich mit dem
Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist
(vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),
dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuch-
steller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleitba-
ren Tatsachen auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden
können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völker-
rechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9
E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250
Rz. 5.49),
dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit
ergibt – nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Ver-
fahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine
vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb
sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. März 2010 abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 172.320.2]),
dass die Verfahrenskosten durch den am 8. Juni 2010 geleisteten Vor-
schuss von Fr. 1200.- vollumfänglich gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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