B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3136/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), suchte am 30.
September 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, we-
gen seines Cousins, der ein Angehöriger der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewesen sei, behördlich behelligt worden zu sein. Auch an-
dere Familienangehörige (Brüder, Vater) seien, anders als er selbst, für die
LTTE tätig gewesen. Wegen der behördlichen Suche nach ihm sei er
schliesslich Mitte 2015 ausgereist.
B.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid
D-4413/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2019 abgewie-
sen, womit der Entscheid des SEM vom 28. Juni 2018 in Rechtskraft er-
wuchs.
D.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 29. April 2019 an das
SEM ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnen-
den Asylentscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass
aufgrund der Serie von Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag
2019 eine kritische Sicherheitslage entstanden sei. Einerseits könnten die
sri-lankischen Behörden durch die Verhängung des Ausnahmezustandes
willkürliche Verfolgungsmassnahmen vornehmen und andererseits sei es
für ihn unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, da die Behörden
ihn nicht vor erneuten terroristischen Akten schützen könnten. Zur Unter-
mauerung seiner Vorbringen reichte er drei Medienberichte sowie Reise-
hinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 – eröffnet am 21. Mai 2019 – lehnte das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
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22. Januar 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr
von Fr. 600.–. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs da-
mit, auch in Berücksichtigung der am Ostermontag, 21. April 2019, verüb-
ten Attentate auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka liege keine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
vor. An dieser Einschätzung vermöge auch der von Staatspräsident Siri-
sena aufgerufene Notstand nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe sich sodann im Urteil D-4413/2018 vom 7. März 2019 abschlies-
send zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und diese be-
jaht. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Gründe dargelegt, wes-
halb die Anschläge für ihn persönlich zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen sollten. An dieser Einschätzung könnten auch die
eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich die Reisehinweise
des EDA auf touristische und dringende Reisen ins Land beziehen würden,
welche praxisgemäss nicht zum Anlass genommen werden könnten, auf
den Wegweisungsvollzug abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender zu
verzichten.
F.
Mit auf den 17. Juni 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post
am 20. Juni 2019 aufgegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 20. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl
in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. In formeller Hin-
sicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach
Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchstellende jederzeit Opfer
einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden
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könne. Der Beschwerdeführer erfülle durch seine Vorgeschichte und durch
seinen Aufenthalt im Ausland die von der Rechtsprechung entwickelten Ri-
sikofaktoren. Zudem sei das (Wieder-)Inkrafttreten des «Prevention of Ter-
ror Act» (PTA) zu beachten, welches es dem sri-lankischen Staatsapparat
ermögliche, willkürlich jederzeit Personen zu verhaften und einzusperren.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde drei Online-
Medienartikel (Neue Zürcher Zeitung; Tamil Gua-
rdian) als Beweismittel ein.
G.
Mit Telefax vom 21. Juni 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abge-
klärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt habe. Damit liege eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von
Art. 12 VwVG vor.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn
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nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O, Rz. 1043).
5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt
nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheits-
politische Lage nicht umfassend, unter Einbezug von Medienberichten, ge-
prüft habe, geht fehl. Das SEM hat sich im Sachverhalt und in den Erwä-
gungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und
diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein
der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen
Würdigung der Vorbringen und zu einer anderen Lageeinschätzung in Be-
zug auf Sri Lanka gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 und 18. Dezember 2016 stützt
und sich damit auf die seit dem Herbst 2018 verschärfte Gefährdungslage
für Tamilen beruft, kann einerseits festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage
der rechtlichen Würdigung vermengt. Andererseits handelt es sich bei den
Berichten der SFH um Beweismittel, die bereits im Rahmen des ersten Be-
schwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Zur materiellen Qualifizierung des vorliegenden Gesuchs ist Folgendes
festzustellen: Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend ge-
macht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der
mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher
Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehler-
freien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung
der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zwei-
ten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, wel-
cher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird.
Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshin-
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dernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor.
Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des
Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylge-
such nach Art. 111c AsylG.
6.2 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, die Verfü-
gung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, handelt es sich
um ein Mehrfachgesuch und nicht – wie vom Beschwerdeführer respektive
dessen ehemaligen Rechtsvertreter angenommen – um Wiedererwä-
gungsgründe. Nachdem das SEM eine materiell-rechtliche Auseinander-
setzung mit diesem Vorbringen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer kein
Nachteil entstanden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil D-
4413/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2019 rechtskräftig
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Bei der Begründung seines Gesuchs und der vorliegenden Be-
schwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Vor-
fluchtgründe, welche bereits geltend gemacht und für unglaubhaft bezie-
hungsweise nicht asylrelevant befunden wurden. Soweit vorliegend eine
Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines
erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für
nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht,
kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4413/2018 vom 7. März 2019 verwiesen werden. Unter Berücksichti-
gung des Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde dabei festgehalten,
dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation habe
glaubhaft machen können und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie
und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren
erfülle (a.a.O. E. 7). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden ausser-
ordentlichen Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu
ändern vermag. Insbesondere macht er mit seinem lediglich pauschalen
Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes und die damit ein-
hergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Mass-
nahmen vorzunehmen, keine ihn individuell und konkret drohenden Verfol-
gungshandlungen geltend.
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6.4 Sofern der Beschwerdeführer sich auf die aktuelle Sicherheitslage
nach den Anschlägen am 21. April 2019 beruft, und ausführt, die sri-lanki-
schen Behörden seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor neuerlichen
terroristischen Anschlägen zu schützen, beruft er sich auf das Vorliegen
von Wegweisungshindernissen, welche zumindest von der Qualifizierung
her richtigerweise im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend
zu machen waren.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und zweifellos auch als
angespannt zu beurteilen, es ist aufgrund dessen jedoch nicht auf eine ge-
nerell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsange-
hörigen zu schliessen, die für die Frage des Wegweisungsvollzuges, na-
mentlich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, relevant sein könnten. Dies-
bezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Übri-
gen werden weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde
nachträglich entstandene, nicht im ordentlichen Verfahren bereits über-
prüfte, Gründe vorgebracht, die einem Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka entgegenstehen könnten. Daran vermögen auch die drei als Be-
weismittel eingereichten (Online-)-Medienberichte, die keinerlei Bezug
zum Beschwerdeführer aufweisen, nichts zu ändern.
7.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen
Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe gel-
tend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft oder den Weg-
weisungsvollzug zu einer anderen Würdigung führen könnten. Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung sowie auf Anweisung des kantonalen Migrations-
amts, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: