B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3137/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein indischer Staatsangehöriger – suchte am
30. April 2017 um Asyl nach. Das SEM erhob im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ am 11. Mai 2017 die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (Befragung zur Person;
BzP). Am 23. Mai 2017 hörte es ihn eingehend zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich wegen ehelicher
Probleme von seiner Frau scheiden lassen wollen. Die Familie seiner Frau
habe dies jedoch abgelehnt. Diese hätten vielmehr Interesse an seinem
Tod gehabt, weil in diesem Fall ein Grundstück im Wert von Fr. 500‘000. –
an die Tochter gefallen wäre. Er sei wegen der familiären Probleme im Au-
gust 2016 nach Doha (Katar) gereist, wo er eine Aufenthaltsbewilligung be-
sessen und als Buchhalter und Kassier gearbeitet habe. Im März 2017
habe er dort telefonische Drohungen vom Bruder seiner Frau und einem
der Familie nahestehenden Politiker bekommen, weil seine Frau angeblich
einen Selbstmordversuch begangen habe. Er habe Angstzustände und De-
pressionen bekommen und sei deshalb legal mit seinem Pass und einem
Visum für die Schweiz am 25. April 2017 von Doha nach Zürich geflogen.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Mai 2017 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus
der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe 2. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der
Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen; die aufschiebende Wirkung sei wiederherzu-
stellen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 stellte das BVGer fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer wurde aufgefordert, bis zum 3. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde
werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten
Frist nicht bezahlt werde.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2017 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zu Begründung seiner Verfügung im Kern aus, Indien
gelte seit dem Beschluss des Bundesrates vom 18. März 1991 als verfol-
gungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
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AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Indien Si-
cherheit vor Verfolgung bestehe. Bei den Problemen mit der Familie seiner
Frau handle es sich um innerfamiliäre Streitigkeiten, welche asylrechtlich
nicht relevant seien. Auch die Einmischung eines gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers einflussreichen Politikers ändere daran nichts. Er
hätte sowohl in Indien wie in Katar die Möglichkeit gehabt, die Übergriffe
und Drohanrufe durch den Politiker und die Familie seiner Frau bei den
jeweiligen Behörden zur Anzeige zu bringen. Demzufolge erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne deshalb nicht angewandt werden und es
würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Die Rückkehr in den Heimatstaat sei auch zumutbar. Es herrsche in Indien
kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt und es
seien auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der
Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der einflussreiche Politiker
und Freund des Bruders der Schwester habe einen Onkel, der Minister sei,
was er mit Fotos beweise, und Politiker könnten in Indien die Polizei bei
den Untersuchungen stoppen, weshalb diese ihm nicht helfen könne.
5.3 Dieser Einwand vermag an der Einschätzung des SEM, wonach die
geltend gemachten innerfamiliäre Streitigkeiten asylrechtlich nicht relevant
seien, nichts zu ändern. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen – das SEM bemerkt dazu in der angefochtenen Verfügung, es würden
nicht unbedeutende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beste-
hen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Gescheh-
nisse zu konkretisieren oder plausibel und widerspruchsfrei wiederzuge-
ben – hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach In-
dien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr nach Indien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
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Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Anlässlich der Anhö-
rung hat er erklärt, er habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, weshalb
es sich beim Einwand, diese könne ihm keinen Schutz bieten, um eine
blosse Behauptung handelt. Gemäss seinen Angaben in der BzP hat er bis
anhin auch nie Probleme mit den indischen Behörden gehabt, so dass kein
Grund zur Annahme besteht, diese werde ihm – falls erforderlich – den
notwendigen Schutz nicht zuteilwerden lassen. Schliesslich lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Indien den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr nach Indien aufgrund der dort herrschenden Situation
oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutreffend darauf hin, dass
der Beschwerdeführer seine Angstzustände und Depressionen in Indien
behandeln lassen könne, falls er inskünftig medizinische Behandlung oder
Medikamente benötige. Es hält zudem zu Recht fest, der Beschwerdefüh-
rer verfügte über eine ausgezeichnete Ausbildung, über Arbeitserfahrung
in verschiedenen Bereichen und mit seiner Familie und seinen Freunden
auch über ein umfassendes soziales Beziehungsnetz. Sein Vater besitze
ein Haus, der Beschwerdeführer selber ein Grundstück. Er sei somit finan-
ziell gut gestellt und er könne im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung
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seiner Schwester und weiterer Verwandter zählen, die in C._______ und
in D._______ lebten. Es stehe ihm auch frei, nach Katar zurückzukehren,
wo er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und eine ungekündigte Ar-
beitsstelle verfüge. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem
Hintergrund nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als un-
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 3. Juli 2017 einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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