B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3137/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus F._______ (arabisch:
G._______) in der Provinz H._______ mit letztem Wohnsitz in I._______
und seit dem (…) miteinander verheiratet, verliessen ihre Heimat eigenen
Angaben zufolge im Juni 2013 gemeinsam mit ihren beiden Kindern in
Richtung Türkei. Dort blieben sie ihrem Vernehmen nach mehr als zwei
Jahre. Danach gelangten sie via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kro-
atien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 ille-
gal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am
18. Dezember 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) J._______ ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem
Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Am 29. März 2016 teilte das
SEM den Beschwerdeführenden mit, aufgrund der Aktenlage werde das
Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsver-
fahren durchgeführt. Am 7. November 2017 hörte sie das SEM einlässlich
zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei Taxifahrer in I._______ gewesen. Im Juni 2013 hätten
ihn zwei Personen aufgefordert, einen Verletzten nach K._______ zu brin-
gen. Zunächst habe er sich unter Hinweis auf die vielen Kontrollposten
rund um K._______ geweigert, sie dorthin zu fahren. Nachdem die Perso-
nen ihn indessen mit einer Waffe bedroht hätten, habe er sie einsteigen
lassen. Plötzlich sei er in einen solchen Kontrollposten geraten, habe sein
Auto angehalten, sei ausgestiegen und geflüchtet. Auch die beiden unver-
letzten Personen seien geflüchtet, während der Verletzte im Auto zurück-
geblieben sei. Weil der Verletzte der Opposition angehört habe und das
Taxi auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen registriert gewesen sei,
habe er sich vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen gefürchtet. Deshalb
sei er nach der Flucht nicht nach Hause gegangen, sondern habe seine
Frau telefonisch kontaktiert und aufgefordert, das Haus unverzüglich mit
den Kindern zu verlassen. Etwa drei Stunden später hätten sie sich alle bei
einer ebenfalls in I._______ wohnhaften Tante seiner Ehefrau getroffen, wo
sie noch ungefähr eine Woche lang geblieben seien. Dort hätten sie auch
von einem Nachbarn erfahren, dass die syrischen Behörden den Be-
schwerdeführer zuhause gesucht und ihr Haus mit einem Bagger zerstört
hätten. Danach hätten sie ihre Heimat mit Hilfe eines Schleppers verlas-
sen.
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Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, son-
dern berief sich ausschliesslich auf die Verfolgungssituation ihres Eheman-
nes.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh-
renden die Originale ihrer syrischen Identitätskarten vom 5. Juli 2004 (Ehe-
frau) beziehungsweise vom 7. Oktober 2012 (Ehemann) und des Familien-
büchleins vom 20. April 2008 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an.
Das SEM begründete die Abweisung seiner Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden das
SEM um Akteneinsicht und dabei gleichzeitig um direkte Zustellung der Ak-
ten an die (…).
D.
Mit Begleitschreiben vom 17. Mai 2018 sandte das SEM seine Akten an die
vorgenannte Adresse.
E.
Mit Eingabe ihres am 25. Mai 2018 mandatierten Rechtsvertreters erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai
2018 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. April 2018. Sie
beantragten dabei, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des
SEM vom 25. April 2018 aufzuheben und ihnen Asyl in der Schweiz zu ge-
währen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1-3 der Verfügung des
SEM vom 25. April 2018 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückzu-
weisen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung mit dem
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Unterzeichneten zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Schliesslich beantragten sie, es sei ihnen vollstän-
dige Akteneinsicht zu gewähren und ihnen nach erfolgter Akteneinsicht
eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Dabei
reichten sie namentlich eine auf sie lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung der (…) vom 28. Mai 2018 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das SEM an, den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren
Rechtsvertretung nochmals Akteneinsicht zu gewähren und räumte ihnen
die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Zustellung der Akten durch die
Vorinstanz eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Über die Gesuche
um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeistän-
dung werde nach Eingang der Beschwerdeergänzung befunden.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. Juli 2018 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
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Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesu-
che, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei im Juni 2013 als Taxifahrer von zwei Mitgliedern der Freien Sy-
rischen Armee (FSA) mit Waffengewalt gezwungen worden, einen verletz-
ten Gefährten in den I._______ Stadtteil K._______ ins Spital zu bringen.
Als sie unterwegs in einer Autokolonne 150 bis 200 Meter von einem mo-
bilen Kontrollposten der syrischen Armee entfernt hätten anhalten müssen,
habe er zusammen mit den beiden unverletzten FSA-Leuten das Auto ver-
lassen und sie seien alle davongerannt. Da der Verletzte im Auto zurück-
geblieben und das Taxi auf seinen (des Beschwerdeführers) Namen regis-
triert gewesen sei, hätten ihn die syrischen Behörden in der Folge zuhause
gesucht und sein Haus später mit einem Bagger zerstört.
6.1 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 25. April 2018 zutreffend fest-
gehalten hat, weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers im Einzel-
nen diverse Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten auf, welche an der
Glaubhaftigkeit der behaupteten Geschehnisse zweifeln lassen.
6.1.1 So antwortete der Beschwerdeführer etwa auf die Frage, woher er
wisse, dass es sich bei seinen Fahrgästen um Personen der FSA gehan-
delt habe, stereotyp, sie hätten sonst keine Waffen gegen ihn gezogen; das
würden nur Banden machen (vgl. act. A34/22 S. 11 F83). Letztlich bliebe
seine Aussage, dass es sich um Leute der FSA und damit um politische
Oppositionelle der syrischen Regierung gehandelt habe, eine reine Partei-
behauptung, zumal es sich bei diesen Personen auch um gewöhnliche Kri-
minelle ohne politischen Hintergrund hätte handeln können.
6.1.2 Auffallend ist das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in Be-
zug auf die Situation vor dem Kontrollposten. So erklärte er zunächst: „Von
Weitem habe ich eine Fahrzeugschlange gesehen. Ich habe geahnt, dass
das ein Kontrollposten sein könnte. Ich bin noch ein wenig weitergefahren.
Ungefähr 150 Meter oder 200 Meter vor dem Kontrollposten waren wir uns
sicher, dass es vor uns einen Kontrollposten gibt. Dann brachte ich das
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Fahrzeug zum Stillstand, stieg aus dem Fahrzeug und rannte von dort weg.
[…]“ (vgl. act. A34/22 S. 12 A90). Auf die weitere Frage, wie er gemerkt
habe, dass es sich um einen Kontrollposten (der Regierung) handle, er-
klärte er: „Als ich eine Fahrzeugschlange sah und als ich später dann die
Flagge dort sah, war es mir klar“ (a.a.O. A92). Auf die Frage, wann später
er die Flagge gesehen habe, erwiderte er: „Als ich das alles sah und als
ich merkte, dass dort ein Kontrollposten vom Regime ist, habe ich das
Fahrzeug zum Stillstand gebracht und zwischen uns lagen 150 bis 200 Me-
ter“ (a.a.O. A93). Auf die Frage, bei welcher Gelegenheit er „später“ die
Flagge gesehen habe, führte er aus: „Als ich die Autoschlange sah, habe
ich die Geschwindigkeit reduziert. Und als ich mich dieser Autoschlange
näherte, sah ich von weitem die Flagge und dann habe ich rechts angehal-
ten, bin ausgestiegen und bin von dort getürmt. […]“ (a.a.O. A94).
Bei näherer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen entsteht aus
Sicht des Gerichts spontan der Eindruck, der Beschwerdeführer wieder-
hole ständig dieselben Fakten, um sie erst allmählich um zusätzliche De-
tails, beispielsweise die (nicht näher spezifizierte) Flagge zu ergänzen, was
die Annahme zulässt, er halte an auswendig Gelerntem fest, um gleichzei-
tig nachträglich kleine Ergänzungen anzubringen, weil er realisiert hat,
dass seine ursprünglich vorgetragene Geschichte nicht schlüssig genug
ist, um glaubhaft zu sein. Dieses Aussageverhalten erweckt den Anschein,
der Beschwerdeführer reichere sukzessive eine Episode seines Erzählvor-
trags an, um deren Anschaulichkeit zu erhöhen beziehungsweise das Er-
zählte authentisch wirken zu lassen. Bezeichnenderweise wird im Kontext
mit dem Kontrollposten erstmals in der Beschwerde beziehungsweise in
der Beschwerdeergänzung zusätzlich ausgeführt, nebst der syrischen
Flagge seien auch Symbole des syrischen Militärs und Soldaten in ihrer
Uniform zu sehen gewesen (a.a.O. jeweils Ziff. 3.3.5).
6.1.3 Wenig plausibel mutet sodann die Aussage des Beschwerdeführers
an, seine Fahrgäste seien mit Ausnahme des Verletzten nach dem Halten
des Taxis 150 bis 200 Meter vor einem Kontrollposten der syrischen Armee
aus dem Auto gestiegen und dann davongerannt (a.a.O. F90 und 95), hät-
ten sie hierdurch doch nur unnötig die Aufmerksamkeit der Soldaten am
Checkpoint geweckt. Angesichts der doch grossen Distanz zum Check-
point sowie der Tatsache, dass auf einer Länge von 150 bis 200 Metern
zahlreiche Fahrzeuge vor ihnen positioniert waren, wäre von angeblichen
Soldaten der FSA ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sie routiniert
beziehungsweise kaltblütig genug gewesen wären, sich unauffällig zu ent-
fernen und ihr Fluchtvorhaben nach aussen hin nicht erkennen zu lassen.
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Im Weiteren erstaunt es zumindest, dass die beiden unverletzten Personen
ihren verletzten Gefährten im Auto einfach seinem Schicksal überlassen
hätten, nachdem sie den Beschwerdeführer nach dessen eigenem Bekun-
den vorgängig mittels Waffengewalt und Todesdrohungen dazu gezwun-
gen haben sollen, den Verletzten im Taxi mitzunehmen.
6.2 Zusätzlich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP
erklärte, die beiden Begleiter des Verletzten hätten ihn verfolgt und
Schüsse abgegeben, als er aus dem Taxi gestiegen und davongerannt sei
(vgl. act. A3/13 S. 8 Ziff. 7.01). Demgegenüber sagte er bei der einlässli-
chen Anhörung aus, sie seien gemeinsam geflüchtet und, nachdem sie die
Wohnquartiere erreicht hätten, jeder in eine andere Himmelsrichtung ge-
flohen (vgl. act. A34/22 S. 12 F90). Diese Ausführungen des Beschwerde-
führers bezüglich eines zentralen Elements seiner Geschichte sind derart
widersprüchlich, dass sie die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers
klarerweise als unglaubhaft erscheinen lassen. Diesbezüglich wird in der
Beschwerde im Verbund mit der Beschwerdeergänzung zwar eingewen-
det, seine protokollierten Aussagen in der BzP würden auf einem Überset-
zungsfehler des Dolmetschers beziehungsweise auf einem Protokollie-
rungsfehler beruhen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.3.6 und Beschwerdeer-
gänzung S. 2 Ziff. 3.3.5). In diesem Zusammenhang bleibt freilich anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer sowohl zu Beginn als auch am
Schluss der BzP ausdrücklich festhielt, den Dolmetscher gut verstanden
zu haben (vgl. act. A3/13 S. 2 Bst. h und S. 10 Ziff. 9.01). Ausserdem be-
stätigte er nach Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich, dass es
seinen Aussagen sowie der Wahrheit entspreche und ihm in eine verständ-
liche Sprache (Kurmanci) rückübersetzt worden sei (a.a.O. S. 10 in fine).
Bei dieser Unterschrift muss er sich behaften lassen. Aus diesem Grund
verfängt auch der zusätzliche Einwand in der Beschwerde sowie deren Er-
gänzung nichts, die Aussage in der BzP würde auch keinen Sinn machen,
ansonsten die FSA-Mitglieder ihn ohne Weiteres mit einem Schuss aus der
Waffe hätten treffen können; stattdessen hätten die syrischen Soldaten
vom Kontrollposten aus auf sie geschossen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff.
3.3.6; Beschwerdeergänzung S. 2 Ziff. 3.3.5), nicht. Darüber hinaus er-
scheint es auch generell nicht hilfreich, eklatante Widersprüche unter Zu-
hilfenahme von Aspekten der Logik auflösen zu wollen. Mangelnde Logik
ist vielmehr dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
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oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylge-
suche zu Recht abgelehnt hat. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und
genügend abgeklärt. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Kassationsantrag
(vgl. Beschwerde S. 2 [Rechtsbegehren] und S. 7 Ziff. 3.7.1 und 3.7.2) ab-
zuweisen ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3
des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM Bundesrecht nicht
verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt (Art.106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG unge-
achtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs.
1 Bst. a VGG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: