B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3139/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juli 2015 mit seinem eigenen Reisepass, reiste B._______, wo er ein
Visum für die Schweiz beantragte, kehrte ins Heimatland und am 16. Sep-
tember 2015 B._______ zurück, um von C._______ aus legal am folgen-
den Tag über den Luftweg in die Schweiz zu gelangen. Am 22. September
2015 stellte er das Asylgesuch. Am 2. Oktober 2015 fand die Befragung
zur Person statt, am 2. Mai 2017 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen
an und am 22. Februar 2018 führte es eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
arabischer Ethnie katholischer Konfession aus D._______, wo er geboren
worden sei und bis ein oder eineinhalb Jahre vor der Ausreise im Quartier
E._______ gelebt habe. Danach habe er mit seinen Eltern und den beiden
Schwestern bei der Grossmutter in D._______ gewohnt, weil sein Haus
bombardiert worden sei. Er habe bis Ende 2014 oder anfangs 2015 die
Schulen bis zu den Maturitätsprüfungen besucht. Er habe bis Ende 2011
oder anfangs 2012 an vielen beziehungsweise an wenigen, etwa an drei
oder vier Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er mehrmals von Sha-
biha Milizen mit dem Gewehrkolben geschlagen und einmal von Kollegen
aus deren Händen befreit worden. Im April oder Mai 2015 habe er sein
Dienstbüchlein erhalten, wobei er dafür mehrere Anläufe benötigt und gros-
sen Aufwand betrieben habe. Medizinische Tests habe er keine absolviert.
Um nicht in den Militärdienst einrücken zu müssen, habe er sich zur Aus-
reise aus Syrien entschieden. Zwar habe er bis zur Ausreise keinen
Marschbefehl in die Hände bekommen; indessen könne ein solcher auch
an seine alte Adresse gesandt worden sein, während er bei der Grossmut-
ter gelebt habe.
Der Beschwerdeführer reichte zur Feststellung seiner Identität einen syri-
schen Reisepass und einen syrischen Führerschein zu den Akten. Zur Un-
termauerung seiner Vorbringen gab er ein Dienstbüchlein ab.
B.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 an seinen
inzwischen mandatierten Rechtsvertreter – stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der
Wegweisung wurde infolge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und
eine vorläufige Aufnahme verfügt.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai 2018 liess
der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollum-
fängliche Einsicht in die Akten A6/1, A14/2 und A15/1 sowie in die Visa-
Akten und den Reisepass, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu die-
sen Akten und eventualiter um Gewährung einer angemessenen Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie al-
lenfalls um Gewährung einer angemessenen Frist zur Bezahlung des Kos-
tenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfü-
gung und eine Fürsorgebestätigung vom 18. Mai 2018 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht wurde
insofern gutgeheissen, als das SEM angewiesen wurde, in die verlangten
Aktenstücke Einsicht zu gewähren und dem Bundesverwaltungsgericht ei-
nen Beleg (Rückschein) dafür zuzusenden. Dem Beschwerdeführer wurde
eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Ausserdem wurde er aufge-
fordert, innert Frist anzugeben, welche konkreten Angaben er anlässlich
der Ausstellung des Visums für die Einreise in die Schweiz in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft und/oder die Asylgewährung bei den für die Aus-
stellung der Visa zuständigen Behörden zu Protokoll gegeben habe, ver-
bunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Ak-
tenlagen entschieden werde.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bei
den für die Ausstellung der Visa zuständigen Behörden dieselben Flucht-
gründe angegeben habe wie im Asylverfahren.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwer-
deergänzung zu den Akten.
G.
Am 11. September 2018 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2018 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest.
I.
Am 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 23. April 2018 stelle das SEM fest, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten vermöchten. Die Aktivitäten bezüglich der De-
monstrationsteilnahmen seien äusserst widersprüchlich ausgefallen, wes-
halb es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer deshalb von den
syrischen Behörden verfolgt worden sei. Zudem habe er seit dem Ende
seiner Teilnahmen an den Demonstrationen keine weiteren Probleme des-
wegen geltend gemacht. Angesichts dessen, dass sich junge Männer ab
18 Jahren beim Rekrutierungsbüro melden müssten und ansonsten poli-
zeilich vorgeladen würden, sowie einen ärztlichen Test zu absolvieren hät-
ten, erscheine es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer grosse
Mühe gehabt habe, ein Militärdienstbüchlein zu erhalten und sich dafür kei-
nem medizinischen Test habe unterziehen müssen. Gegen die geltend ge-
machte Verfolgung spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Sommer
2015 einen Reisepass erhalten habe und nach dem Visumsgespräch in
C._______ wieder ins Heimatland zurückgekehrt sei. Erwartungsgemäss
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Seite 6
würden akut verfolgte Personen keinesfalls wieder in das Land zurückkeh-
ren, in welchem sie verfolgt seien. Die Ausstellung des Reisepasses weise
darauf hin, dass das syrische Regime an seiner Person ziemlich uninteres-
siert gewesen sei. Schliesslich hätten sich der Beschwerdeführer und seine
Eltern in widersprüchliche Aussagen verstrickt: Während der Beschwerde-
führer ausgesagt habe, bei der definitiven Ausreise hätten unterwegs Kon-
trollposten bestochen werden müssen, habe seine Mutter vorgebracht, es
habe keine Kontrollposten gegeben, und sein Vater dargelegt, sie hätten
unterwegs nicht einmal Identitätskarten zeigen müssen, weil ersichtlich ge-
wesen sei, dass sie eine Familie seien und sie deshalb hätten weitergehen
können. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Be-
schwerdeführer keine plausiblen Erklärungen abgeben können.
4.2 In der Beschwerde vom 28. Mai 2018 wurde in formeller Hinsicht Fol-
gendes gerügt:
4.2.1 Das SEM habe in den letzten Monaten eine neue Praxis ausgearbei-
tet, gemäss welcher Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfüll-
ten, wenn sie aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien und ihres speziellen Pro-
fils behördliche Ausreisebestimmungen missachtet hätten, weil ihnen eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Sie hätten deshalb begrün-
dete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Vorliegend stehe offensichtlich fest,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Militärdienstverweigerung von
der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt werde. Er verfüge damit über
ein spezielles Profil und sei aus Syrien ausgereist. Er würde somit im Fall
seiner Rückkehr nach Syrien verfolgt im Sinne des Gesetzes. Das SEM
habe vorliegend seine neue Praxis nicht angewendet und damit das recht-
liche Gehör verletzt.
4.2.2 Das rechtliche Gehör sei zudem verletzt worden, weil das SEM den
Anspruch auf Akteneinsicht missachtet habe, indem es keine Einsicht in
die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Visumsunterlagen und den Reisepass
gewährt habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welcher Ausweis geprüft
worden sei. Ausserdem sei die Ausweisprüfung in der angefochtenen Ver-
fügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Die Visa-Akten hätten vom
SEM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014
vom 3. Dezember 2014 beigezogen werden müssen, und es sei zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer im Visa-Verfahren Angaben zu den Asylgründen
gemacht habe. Die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht müsse
zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben;
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Seite 7
eventualiter müsse nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung gewährt werden.
4.2.3 Ausserdem habe es das SEM unterlassen, das Militärdienstbüchlein
des Beschwerdeführers zu würdigen, womit nicht nur der Anspruch auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, sondern auch das Willkürverbot verletzt
worden sei. Es gehe nicht an, ein Originalbeweismittel nicht zu würdigen
und zu behaupten, die Umstände, wie dieses erhalten worden sei, seien
unglaubhaft. Zudem sei der Verweis des SEM auf einen inzwischen veral-
teten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) unstatthaft, weil
sich die Situation in der Zwischenzeit verändert habe und nicht mehr alle
Personen zum Erhalt des Militärdienstbüchleins einen medizinischen Test
absolvieren müssten. Ausserdem habe beim Beschwerdeführer eine Blut-
entnahme stattgefunden, was eine medizinische Untersuchung darstelle.
4.2.4 Ferner habe das SEM die Vorbringen nicht vollständig abgeklärt. Es
hätte sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
begnügen dürfen, sondern zwingend weitere Abklärungen, insbesondere
eine weitere Anhörung, durchführen müssen. Die Abklärungspflicht sei
auch dadurch verletzt worden, dass zwischen der Anhörung und der er-
gänzenden Anhörung neun Monate ungenutzt verstrichen seien. Die ange-
fochtene Verfügung sei somit auch aus diesem Grund aufzuheben und zur
vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuwei-
sen.
4.3 In materieller Hinsicht wurde Folgendes geltend gemacht:
4.3.1 Entgegen der pauschalen Argumentation des SEM seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft. So habe er ausdrücklich
geschildert, dass er von der Shabiha geschlagen worden sei und sich nur
mit der Hilfe seiner Kollegen habe befreien können. Ferner sei der Rekru-
tierungsprozess in Syrien nicht mehr derart einheitlich, dass es möglich sei,
einen Entscheid des SEM einzig gestützt auf den fehlenden militärischen
Test abzuschmettern.
4.3.2 Auch in Bezug auf die Rückreise aus B._______ nach Syrien bestehe
keine Unglaubhaftigkeit, weil der Beschwerdeführer belegt habe, dass er
das Militärdienstbüchlein erhalten habe und hätte Militärdienst leisten müs-
sen. Es sei Glückssache gewesen, dass er von den syrischen Behörden
nicht eingezogen worden sei. Er habe ferner dargelegt, warum er nicht
B._______ habe bleiben können.
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Seite 8
4.3.3 Hinsichtlich der vom SEM aufgeführten Widersprüche zwischen sei-
nen Aussagen und denjenigen seiner Eltern habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, dass bei den Kontrollposten hätten Bestechungsgelder bezahlt
werden müssen. Der Fahrer und Schlepper habe damit erreicht, dass sie
die Identitätskarten nicht hätten zeigen müssen, weshalb gar kein Wider-
spruch bestehe.
4.3.4 Insgesamt sei somit von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers auszugehen. Die Behauptungen des SEM seien willkür-
lich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich asylrele-
vant. Dabei sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 zu verweisen. Danach hätten Personen, welche von
den syrischen Sicherheitskräften als Regimegegner identifiziert würden,
mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Auch ein-
fache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstrationen wie der Be-
schwerdeführer seien einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt. Ausserdem hätte er sich – im Besitz eines Militärdienstbüchleins –
bei den Militärbehörden melden müssen. Wie verschiedene Berichte zeig-
ten, müsste er als Mann im militärdienstpflichtigen Alter mit einer Verhaf-
tung rechnen. Er würde als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet.
Schliesslich sei er auch aus Syrien geflohen. Ins Ausland geflohene Deser-
teure würden Sanktionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern poli-
tisch begründet seien.
4.3.5 Zudem drohe dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung, weil
sich sein Bruder im syrischen Militärdienst befinde.
4.3.6 Schliesslich müsste der Beschwerdeführer auch wegen seiner Flucht
als Flüchtling anerkannt werden.
4.4 In seiner Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2018 stellte der Beschwer-
deführer fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale in Bezug auf sei-
nen Reisepass hätten festgestellt werden können. Dies belege, dass er
richtige Angaben zu seiner Identität gemacht habe, was für die Glaubhaf-
tigkeit spreche. Aus der Akte A6/1 sei ersichtlich, dass die Befragung aus
Kapazitätsgründen verkürzt und somit mangelhaft sei, was zwingend zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse, insbesondere in Bezug auf
die Unglaubhaftigkeitselemente.
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Seite 9
5.
5.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückwei-
sungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wur-
den. Insbesondere wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm
obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht, aber auch das Recht auf
Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt, was ebenfalls eine Verletzung
von Gehörsansprüchen darstelle.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind.
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-
gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten-
lage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, in:
a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
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Seite 10
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz
anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
5.3 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf
Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihm keine Einsicht in die Akten A6/1, A14/2, A15/1, die Vi-
sumsunterlagen und den Reisepass gewährt worden sei. Der Anspruch der
Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG)
enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht
auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss
Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Aus-
nahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf,
sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkre-
ten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei
nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von dem für die Sache we-
sentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Das
Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Aktenstücke A6/1, A14/2, A15/1 und
den Reisepass wurde in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 gutge-
heissen, weil offensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern
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Seite 11
(vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als
schwerwiegend zu betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen
werden, dass die asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Un-
terlagen oder Beweismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefer-
tigt hat. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwer-
deverfahrens auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2018 vom SEM Einsicht in diese Akten sowie
gestützt auf die erwähnte Zwischenverfügung eine Frist von sieben Tagen
zur Stellungnahme gewährt. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Be-
schwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Damit gilt der
gerügte Verfahrensmangel als geheilt (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
mit weiteren Hinweisen), weshalb sich die beantragte Rückweisung der
Sache aus diesem Grund nicht rechtfertigt.
5.4 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer verlangten Beizugs seiner Vi-
sumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Vi-
sumsakten beizuziehen, ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer un-
ter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht eine Angabe darüber verlangt wer-
den kann, ob er im Rahmen des Visumsverfahrens anlässlich einer allfälli-
gen Anhörung verfolgungsrelevante Sachverhalte angegeben hatte. Sol-
ches hat er indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene – in Beantwortung der Zwischenverfügung vom 15. Juni
2018 – geltend gemacht. Vielmehr gab er in seiner Eingabe vom 25. Juni
2018 an, er habe im Visa-Verfahren die gleichen Fluchtgründe vorgebracht.
Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Beizug der Visumsakten in
diesem Fall zur Erhebung des Sachverhalts hätte beitragen können. Mit
dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3242/2014
vom 3. Dezember 2014 vermag er unter diesen Umständen nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Aus diesem Grund war das SEM vorliegend nicht
gehalten, im Asylentscheid festzustellen, dass die Visumsakten keine sol-
chen Hinweise enthalten (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6375/2016 E. 3.3.2). Mithin sind die Anträge auf Einsicht
in die Visaakten sowie auf rechtliches Gehör hierzu und eine anschlies-
sende Beschwerdeergänzung abzuweisen. Die Vorinstanz hat das Akten-
einsichtsrecht diesbezüglich nicht verletzt.
5.5 In Bezug auf die Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen
Gehörs und des Willkürverbots wurde geltend gemacht, dass das SEM die
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Seite 12
in den letzten Monaten neu ausgearbeitete Praxis, gemäss welcher Perso-
nen aus Syrien infolge ihrer Ausreise und ihres speziellen Profils wegen
der Missachtung der behördlichen Ausreisebestimmungen die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllten, vorliegend nicht angewendet habe. Ausserdem habe
es das Militärdienstbüchlein nicht gewürdigt und auf einen veralteten Be-
richt der SFH verwiesen, was unstatthaft sei. Ferner hätte es sich nicht nur
mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begnügen dür-
fen, sondern zwingend weitere Abklärungen durchführen müssen. Zudem
seien zwischen der Anhörung und der ergänzenden Anhörung neun Mo-
nate verstrichen. Diesbezüglich wird Folgendes festgehalten:
5.6 Der Vorwurf, das SEM habe seine neue Praxis nicht angewendet, kann
nicht gehört werden, weil das SEM seine Praxis gar nicht geändert hat. Der
Einwand ist somit ungerechtfertigt.
5.7 Das Militärdienstbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Ver-
fügung bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. Akte A23/7 S. 2 Ziff. I./2)
und in den Erwägungen (vgl. a.a.O. S. 3 Ziff. II./2.) erwähnt. Das SEM
setzte sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, er habe Mühe gehabt,
ein solches Dokument zu erhalten, auseinander. Mithin hat es dieses Be-
weismittel in seine Erwägungen miteinbezogen und damit gewürdigt. Eine
differenziertere Würdigung war unter den gegebenen Umständen nicht nö-
tig. In der Beschwerde wurde denn auch nicht konkret dargelegt, inwiefern
eine solche hätte erfolgen sollen. Allein der Verweis auf „gewisse Tatsa-
chen“, welche das Dokument belege, lässt nicht erkennen, welche konkre-
ten Tatsachen damit hätten gemeint sein sollen. Der Vorwurf ist folglich un-
gerechtfertigt. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
5.8 Auch der Einwand, das SEM habe auf einen veralteten Bericht der SFH
verwiesen, kann in dieser pauschalen Art nicht gehört werden, zumal nicht
konkret und differenziert ausgeführt wurde, inwiefern sich dieser Verweis
auf die Einschätzung des SEM ausgewirkt hat und inwiefern diese Ein-
schätzung nicht der aktuellen Lage entsprechen soll. Im Übrigen verweist
das ebenfalls von der SFH verfasste Dokument „Syrien: Vorgehen der sy-
rischen Armee bei der Rekrutierung“ vom 18. Januar 2018 inhaltlich auf die
gleiche Problematik, ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen zu ent-
halten.
5.9 Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren liegt zudem keine
Verletzung der Abklärungspflicht vor, wenn die Anhörung erst mehr als zwei
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Seite 13
Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs durchgeführt wird, zumal die-
ses Vorgehen Folge der Arbeitsüberlastung der Vorinstanz ist und der Be-
schwerdeführer an einer sachverhaltsgetreuen Aussage nicht gehindert
wird.
5.10 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHÄ-
FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N
811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss
die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden
(BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird
jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass
und inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwä-
gungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass die
Argumentation des SEM unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durch-
aus vertretbar ist. Die Rüge, dass das SEM das Willkürverbot verletzt habe,
ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
5.11 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Rügen,
wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt, die Prüfungs-
und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör und das Willkürverbot
verletzt habe, unbegründet sind. Das Recht auf Akteneinsicht wurde zwar
verletzt; indessen handelt es sich um eine geringfügige Verletzung, welche
im Beschwerdeverfahren geheilt werden konnte. Die relevanten Parteivor-
bringen haben sich insgesamt in der angefochtenen Verfügung niederge-
schlagen, der Sachverhalt ist als rechtsgenüglich und vollständig erstellt zu
betrachten, der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzliche Verfügung
anfechten und das Bundesverwaltungsgericht kann eine entsprechende
Überprüfung vornehmen. Es besteht somit keine Veranlassung, die ange-
fochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter diesen Um-
ständen ist der Antrag auf weitere Abklärungen abzuweisen.
D-3139/2018
Seite 14
6.
6.1 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht zutreffend,
wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
6.3 Der Einschätzung des SEM, wonach die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu den Demonstrationsteilnahmen widersprüchlich ausgefallen seien,
ist zuzustimmen. Während er anlässlich der Befragung aussagte, er habe
so oft an Demonstrationen teilgenommen, dass man es nicht zählen könne
(vgl. Akte A4/12 S. 7), brachte er anlässlich der Anhörung vor, er sei nicht
oft, nur drei oder vier Mal an Demonstrationen gewesen (vgl. Akte A13/16
S. 6). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs meinte er, es ma-
che keinen Unterschied, ob es viele oder wenige Demonstrationen gewe-
sen seien (vgl. Akte A20/7 S. 4), was indessen nicht gehört werden kann.
Zudem will er sich gemäss der einen Version ungefähr seit anfangs 2012
an Demonstrationen beteiligt haben (vgl. Akte A13/16 S. 6), während dies
gemäss einer weiteren Variante letztmals Ende 2011 geschehen sein soll
D-3139/2018
Seite 15
(vgl. Akte A4/12 S. 7). Die beiden Varianten schliessen sich gegenseitig
aus und sprechen somit gegen die Glaubhaftigkeit. Ferner sagte der Be-
schwerdeführer an einer Stelle aus, anlässlich der Demonstrationen sei
nichts passiert (vgl. Akte A13/16 S. 5), um später darzulegen, er habe
Schwierigkeiten bekommen (vgl. Akte A13/16 S. 6). Anlässlich der Befra-
gung gab er überdies zu Protokoll, er sei während der Demonstrationsteil-
nahme von der Shabiha mehrmals mit dem Gewehrkolben geschlagen
worden (vgl. Akte A4/12 S. 7), was sich nicht vereinbaren lässt mit seinen
Angaben anlässlich der Anhörung, wonach er von der Shabiha angehalten
worden sei (vgl. Akte A13/16 S. 6). Diese zahlreichen Widersprüche spre-
chen dagegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstratio-
nen teilgenommen und dabei in Schwierigkeiten geraten ist. Wesentliche
Sachverhaltsteile – wie vorliegend die Teilnahme an Demonstrationen –
sind, um als glaubhaft gelten zu können, von Anfang an – mithin bereits
anlässlich der Befragung – im Kern widerspruchsfrei zu schildern. Das ist
vorliegend nicht der Fall. Die gegenteiligen Einwände im Beschwerdever-
fahren vermögen nicht zu überzeugen. Zutreffend stellte das SEM darüber
hinaus fest, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, nach der Beendigung
der Demonstrationsteilnahmen keine Probleme deswegen bekommen zu
haben. Unter diesen Umständen liegen keine glaubhaften und konkreten
Hinweise dafür vor, dass er von den syrischen Behörden diesbezüglich
identifiziert und gesucht worden ist. Allein aufgrund der Teilnahme an De-
monstrationen ist nicht von einer begründeten Frucht vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung auszugehen. Nur Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes – beispielsweise infolge
einer Teilnahme an einer Demonstration – identifiziert werden, haben eine
Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtliche relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgericht D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Dies ist vor-
liegend ebenfalls nicht der Fall.
6.4 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, er hätte in den syri-
schen Militärdienst einrücken müssen und sei aus diesem Grund im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt. Er habe nur mit Mühe ein Militärbüchlein beschaffen können und
habe dafür mehrmals antreten müssen (vgl. insbesondere Akte A13/15 S.
7 f.). Der Argumentation des SEM, wonach es unglaubhaft sei, dass der
sich im militärdienstpflichtigen Alter stehende Beschwerdeführer Mühe ge-
habt habe, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen, ist zuzustimmen,
zumal dies angesichts dessen, dass junge Männer in seinem Alter üblicher-
weise für den syrischen Militärdienst aufgeboten, gesucht oder anlässlich
D-3139/2018
Seite 16
von Razzien beziehungsweise Kontrollen auch einfach in den Militärdienst
mitgenommen werden, wo sie ein Militärbüchlein erhalten, ebenso reali-
tätsfremd erscheint wie seine Angabe, er habe mehrmals um den Erhalt
des Dienstbüchleins ersuchen müssen. Zu Zweifeln Anlass gibt überdies
der Zeitpunkt der Ausstellung des Militärbüchleins, welcher kurz vor der
Ausreise war.
6.5 Weitere glaubhafte Aussagen oder konkrete Beweismittel des Be-
schwerdeführers, welche auf eine erfolgte Einberufung in den Militärdienst
hinweisen könnten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Allein die Abgabe
des Militärdienstbüchleins vermag keine konkrete Einberufung in den Mili-
tärdienst zu belegen. Die entsprechende Rüge in der Beschwerde erweist
sich daher als unbehelflich. Die Vermutung, vielleicht sei ein Marschbefehl
an die alte Adresse geschickt worden, was er nicht wisse (vgl. Akte A13/15
S. 9), kann nicht als konkrete Einberufung in den Militärdienst betrachtet
werden. Auch seine Aussage, er hätte nach Erhalt des Militärdienstbüch-
leins im Juli oder im März einrücken müssen (vgl. Akte A13/15 S. 9), stellt
keine überzeugende und konkrete Einberufung, sondern vielmehr eine
Vermutung, dar. Ausserdem erstaunt es, dass er nicht konkret angeben
kann, wann er das Militärbüchlein erhalten haben will und wann er hätte in
den Militärdienst einrücken müssen. Infolge Fehlens einer glaubhaft ge-
machten und konkreten Einberufung zum Militärdienst liegt somit keine
Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers vor (vgl. Urteil des
BVGer D-207/2015 vom 14. März 2016). Die blosse Möglichkeit, im Fall
einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des Alters allenfalls in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, erfüllt die Voraussetzungen für die Anerken-
nung einer begründeten Furcht nicht.
6.6 Darüber hinaus will sich der Beschwerdeführer im Juli 2015 – mithin im
gleichen Monat, in welchem er meinte, er müsse in den Militärdienst einrü-
cken – seinen Reisepass beschafft haben. Selbst wenn die Passbehörde
und die Militärbehörde in Syrien nicht eng zusammenarbeiten und nur we-
nige Daten austauschen sollten, erscheint das Vorgehen des Beschwerde-
führers, sich exakt im Monat der befürchteten Einberufung in den Militär-
dienst einen neuen Pass ausstellen zu lassen, derart risikobehaftet, dass
die bereits aufgrund der vorangehenden Erwägungen bestehenden Zweifel
an der geltend gemachten befürchteten Einziehung in den Militärdienst
noch verstärkt werden. Daran vermag die verkürzte Geltungsdauer des
Reisepasses nichts zu ändern.
D-3139/2018
Seite 17
6.7 Zudem verstrickte sich der Beschwerdeführer in einen Widerspruch, in
dem er im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstbüchleins einer-
seits anlässlich der Anhörung darlegte, er sei dorthin gegangen, um Blut
zu spenden, habe dies dann aber mit einer Geldzahlung verhindern kön-
nen (vgl. Akte A13/15 S. 8), während andererseits in der Beschwerde be-
hauptet wurde, es stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine Blutab-
nahme stattgefunden habe (vgl. act. 1 S. 11).
6.8 Würden die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er infolge des
Erhalts des Dienstbüchleins im April 2015 als militärdienstpflichtig gelte
und im Juli 2015 den Dienst hätte antreten müssen, den Tatsachen ent-
sprechen, hätte er damit rechnen müssen, bei sämtlichen Kontrollen als
militärdienstpflichtig erkannt und festgenommen zu werden. Unter diesen
Umständen kann nicht nachvollzogen werden, dass er im Juli 2015 aus
Syrien in B._______ gereist und zwei Tage später wieder zurück nach Sy-
rien gefahren ist sowie im September 2015 erneut sein Heimatland verlas-
sen hat, wobei er an sämtlichen Kontrollposten sein Dienstbüchlein vorge-
wiesen haben will (vgl. Akte A13/15 S. 9) und sich damit dem Risiko einer
Festnahme ausgesetzt hat. Seine Einwände, er habe Bestechungsgelder
bezahlt und sichB._______ aus finanziellen Gründen nicht länger aufhalten
können, vermag angesichts der geltend gemachten drohenden Verfolgung
nicht zu überzeugen. Aufgrund der Rückkehr aus B._______ nach Syrien
ist vielmehr davon auszugehen, dass er dort nicht mit einer konkreten und
ernsthaften Verfolgung gerechnet hat. Andernfalls wäre er nicht das Risiko
einer Rückkehr eingegangen.
6.9 Die weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit sei-
nes Refraktionsvorbringens kann zudem unterbleiben, da die Nichtbeach-
tung eines Militärdienstaufgebots gemäss koordinierter Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft nur dann zu be-
gründen vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach
heutigem Kenntnisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die be-
troffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl.
BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Wie in E. 6.3 festgehalten, kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge der Teilnahme an
Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifi-
ziert worden ist. Weitere Anknüpfungspunkte, gestützt auf welche auf eine
D-3139/2018
Seite 18
Identifizierung als Regimegegner auszugehen wäre, können den Akten
nicht entnommen werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft vor, er sei konkret in den Militärdienst vorgeladen worden. Viel-
mehr sind seine diesbezüglichen Angaben – wie vorangehend bereits er-
wähnt – oberflächlich und substanzlos ausgefallen und stellen blosse Ver-
mutungen dar. Eine Suche nach seiner Person aus militärrechtlichen Grün-
den erscheint somit in Übereinstimmung mit dem SEM als unglaubhaft.
6.10 An dieser Einschätzung vermögen die zu den Akten gegebenen Be-
weismittel nichts zu ändern. Infolge der zahlreichen Ungereimtheiten be-
stehen ernsthafte Zweifel an der Authentizität des eingereichten Militär-
büchleins. Da Beweismittel dieser Art auch auf illegale Weise erworben
werden können, ist ihr Beweiswert gering. Dies bedeutet zwar nicht, dass
sie grundsätzlich keine Beweiskraft entfalten können und aus dem Recht
zu weisen sind; indessen sind sie nicht in der Lage, einen Sachverhalt zu
belegen, der sich aus anderen Gründen – wie vorliegend – als unglaubhaft
herausgestellt hat. Eine eingehende Prüfung dieses Dokuments kann folg-
lich ausbleiben, weshalb das SEM zu Recht keine Dokumentenanalyse
vorgenommen hat. Die Rüge, wonach das Beweismittel zu Unrecht keiner
Dokumentenprüfung unterzogen und gewürdigt worden sei, schlägt somit
fehl. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer das eingereichte Militär-
dienstbüchlein kurz vor seiner Ausreise erhalten haben will, was sich mit
dem Aussehen des Dokumentes nur schwer erklären lässt, zumal dieses
beschädigt und äusserst abgenützt aussieht. Überdies sagte er aus, er sei
nicht medizinisch untersucht wurden (vgl. Akte A13/15 S. 8), was sich mit
dem Inhalt des Militärbüchleins nicht vereinbaren lässt, da er gemäss die-
sem als diensttauglich eingestuft worden ist, was ohne medizinische Un-
tersuchung nicht festgestellt werden kann. Allein die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer im Besitz eines Militärbüchleins aus Syrien ausgereist
ist, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder
Desertion betrachtet werden. Angesichts der vorangehend erwähnten Un-
gereimtheiten und Unvereinbarkeiten sind die Vorbringen des Beschwer-
deführers und das eingereichte militärische Dokument somit nicht geeignet
als Beleg dafür, dass er im Heimatland von der syrischen Armee aufgebo-
ten wurde und möglicherweise wegen seiner Wehrdienstverweigerung zur
Verhaftung ausgeschrieben ist.
6.11 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er infolge politischen Tätigkeiten als Regimegegner identifiziert und verfolgt
wurde oder mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen hatte. Ebenso
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Seite 19
wenig glaubhaft ist es, dass er ein militärisches Aufgebot der syrischen Ar-
mee nicht befolgt hat und deshalb von den syrischen Behörden gesucht
wurde.
6.12 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund des in
Syrien verbliebenen Bruders A. ist festzuhalten, dass sich A. gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern (vgl. D-3132/2018) im
syrischen Militärdienst befinde. Unter diesen Umständen besteht kein
Grund zur Annahme, die syrischen Sicherheitskräfte hätten ein Interesse
am Beschwerdeführer und seinen Angehörigen, zumal sich A. unter ihrer
Kontrolle und in ihrem Einflussbereich befindet. Eine Reflexverfolgung
kann somit ausgeschlossen werden.
6.13 Im Zeitpunkt seiner Ausreise unterlag der Beschwerdeführer somit
keiner glaubhaften asylrechtlich relevanten Verfolgung und hatte keine sol-
che zu befürchten.
6.14 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
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Seite 20
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE
2007/31 E. 5.3 f.).
6.15 Wie sich zudem aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei in seinem Heimatland
von den Behörden gesucht und damit als politisch oppositionell eingestellte
Person identifiziert worden, selbst wenn angenommen würde, dass er an
Demonstrationen teilgenommen habe. Aufgrund seiner unglaubhaften
Aussagen ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass er allein aufgrund
allfälliger Demonstrationsteilnahmen als Staatsfeind registriert worden ist.
Unter diesen Umständen hatte er und hat er nach wie vor nicht mit einer
Behandlung zu rechnen, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne des Gesetzes gleichkommt (vgl. dazu auch das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2).
6.16 Die im Übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten allgemei-
nen Befürchtungen und die instabile Lage sind auf die heutige allgemeine
kriegerische Situation in Syrien zurückzuführen und stellen somit keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, weil sie die ganze Bevölkerung
treffen und nicht als gezielte Verfolgung zu betrachten sind. Eine konkrete
und gezielte Verfolgung wurde nicht glaubhaft geltend gemacht. Aus dem
gleichen Grund vermag die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sy-
rien stehende allgemein schwierige Situation, welche vom Beschwerdefüh-
rer angesprochen wurde, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.
6.17 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, sei es, weil sie nicht glaubhaft ausge-
fallen sind oder weil sie für die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant sind,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter
D-3139/2018
Seite 21
dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern.
6.18 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen
werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann nicht ange-
nommen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten.
6.19 Somit ergibt sich, dass weder unter dem Blickwinkel von Vor- noch
Nachfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 22
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
23. April 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden,
wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Er-
wägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Juni 2018 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: