B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3140/2011
law/rep
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______) stellte am 1. März 1999 bei
der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes schriftliches Asyl-
gesuch, das er hauptsächlich damit begründete, er sei zwischen Oktober
1996 und Mai 1997 beziehungsweise zwischen August und September
1998 wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) inhaftiert gewesen, indessen beide Male auf gerichtliche
Anordnung wieder aus der Haft entlassen respektive freigesprochen wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Zur Begründung führte das BFM aus, wiewohl der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit durch die beiden Inhaftierungen Nachteile er-
litten habe, existierten kein Anhaltspunkte, aufgrund derer er in absehba-
rer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte: So sei
er in beiden Verfahren gerichtlich freigesprochen worden, was sicherlich
nicht der Fall gewesen wäre, wenn gegen ihn ernsthafte Verdachtsmo-
mente bezüglich illegaler und insbesondere terroristischer Aktivitäten vor-
gelegen hätten. Überdies sei er seit seiner letzten Haftentlassung keinen
weiteren Beeinträchtigungen in Bezug auf Leib, Leben und Freiheit mehr
ausgesetzt gewesen, weshalb weder eine aktuelle Verfolgung vorliege
noch eine begründete Furcht vor einer solchen bejaht werden könne. Die
seitens des Beschwerdeführers unangefochten gebliebene Verfügung
des BFM vom 9. Dezember 1999 erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
C.
Am 23. September 2009 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer
Botschaft in Colombo ein zweites Asylgesuch, das er – auf entsprechen-
de Zusatzfragen der Schweizer Vertretung vom 28. September 2009 hin –
mit Eingabe vom 3. November 2009 ergänzte. Der Beschwerdeführer be-
gründete sein Asylgesuch zunächst damit, er habe wegen seiner frühe-
ren, aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE erfolgten, Inhaf-
tierung Angst, erneut behördlich festgenommen zu werden. Im Weiteren
habe er mehrere anonyme Drohanrufe erhalten, weswegen er nach Co-
lombo geflüchtet sei, wo er indessen keine dauerhafte Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten habe. Ferner sei er von Unbekannten angegriffen und da-
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bei verletzt worden. Aus Angst, nach wie vor als vormaliger Sympathisant
der LTTE zu gelten und deswegen das Opfer einer Entführung oder eines
Tötungsaktes zu werden, sei er auch nicht in der Lage, einer Arbeit nach-
zugehen. Da er mittlerweile geheiratet habe und Vater von zwei Kindern
geworden sei, mache er sich wegen der allgemeinen Lage auch Sorgen
um die Sicherheit und Zukunft seiner Familie.
D.
Mit Begleitschreiben vom 12. November 2009 übermittelte die Schweize-
rische Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM,
wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung des Beschwerdeführers
sei vorliegend aus Kapazitätsgründen nicht möglich gewesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, es erachte den relevanten Sachverhalt aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten Be-
weismittel als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht
notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das BFM – unter Berücksichti-
gung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraums bei Asylgesuchen aus dem Ausland – sein
Asylgesuch abzuweisen und ihm die Einreise in die Schweiz zu verwei-
gern. Insbesondere erachte es ihn nicht als schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenver-
fügung zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden werde.
F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 teilte die Schweizerische Vertretung
in Colombo dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer innert der ange-
setzten Frist keine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 9. No-
vember 2010 eingereicht habe.
G.
Mit am 19. April 2011 via Schweizer Botschaft an den Beschwerdeführer
versandter und ihm am 25. April 2011 zugegangener Verfügung vom
4. April 2011 verweigerte das BFM diesem die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
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H.
Mit am 24. Mai 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein-
getroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 8. Mai 2011
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM
vom 4. April 2011 sei aufzuheben und ihm Asyl beziehungsweise die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren. Inhaltlich verwies er dabei im Wesent-
lichen auf die bereits an früherer Stelle namhaft gemachten Asylgründe
und fügte ergänzend hinzu, er fürchte nach wie vor um sein Leben und
dasjenige seiner Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was vorliegend nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit,
er fürchte sich aufgrund seiner früheren Inhaftierung unter dem Verdacht,
die LTTE unterstützt zu haben, davor, erneut behördlich festgenommen
zu werden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenem
Bekunden seit seiner letzten Inhaftierung im August 1998 und der etwa
einen Monat später auf gerichtliche Anordnung hin erfolgten Freilassung
nie mehr behördlich festgenommen worden ist, weshalb aus heutiger
Sicht keine Veranlassung besteht, dass er aktuell eine politisch indizierte
Verhaftung durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hätte. Dieser
Einschätzung entspricht im Übrigen auch die Annahme, dass die sri-
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lankischen Behörden nach der militärischen Zerschlagung der LTTE im
Mai 2009 primär ein Interesse daran haben dürften, ehemalige Füh-
rungspersonen und Kämpfer zu überführen, um mit deren Hilfe möglichst
umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommandostruk-
turen der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen tref-
fen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisation
zu verhindern.
5.2. Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, er sei in der Vergan-
genheit wiederhole Male von unbekannter Seite telefonisch bedroht wor-
den. Ausserdem sei er einmal von Unbekannten angegriffen und dabei
verletzt worden.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass letztlich sowohl
die Urheberschaft als auch die Gründe für die telefonischen Belästigun-
gen des Beschwerdeführers sowie den tätlichen Angriff auf seine Person
im Dunkeln liegen, weshalb im vorliegenden Fall keine asylbeachtliche
Verfolgungsmotivation ersichtlich ist, zumal der Beschwerdeführer nie
geltend gemacht hat, politisch tätig gewesen zu sein beziehungsweise die
LTTE unterstützt zu haben. Ganz abgesehen davon spricht im Ergebnis
auch die Tatsache, dass er bis heute seinen Wohnsitz an der (…) (c/o
D._______) beibehalten zu haben scheint (vgl. Absender der Beschwerde
vom 8. Mai 2011), wo er bereits im Zeitpunkt seines am 23. September
2009 gestellten schriftlichen Asylgesuchs gelebt hat (vgl. dortiger Absen-
der), gegen eine ernstliche beziehungsweise akute Bedrohungslage.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer auf seine generelle Sorge um die Si-
cherheit und Zukunft seiner Familie hinweist, spricht er Sachumstände
an, welche im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz
allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu prüfen wären (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a, 5b und 5e
S. 157 ff.). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht
vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig
von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht
auf Asylgewährung in der Schweiz – die Einreise schon deshalb zu bewil-
ligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen
Notlage konkret gefährdet sind.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
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machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einrei-
se in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergeb-
nis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: