B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3141/2014
law/joc
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzlerichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Marokko,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juni 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete, den Kanton F._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte, und die Beschwerdeführenden – unter
Hinweis der Inhaftnahme und zwangsweisen Rückführung nach Italien –
aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2014 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, es sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Erlass von der
Kostenvorschusspflicht ersuchen und beantragen, es sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
dass sie weiter beantragen, die zuständige Behörde sei vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen
und bei bereits erfolgter Datenweitergabe seien sie darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Für-
sorgebestätigung der G._______ vom 5. Juni 2014 beilag,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/ LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 7.2 f., CHRISTOPH AUER, Streitgegens-
tand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Pro-
zessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
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dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, der Streitgegens-
tand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung ge-
regelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O.,
S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutre-
ten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645 zu aArt. 34 Abs. 2 Bst. d, welcher Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG entspricht),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Dublin III-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 83
Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass daher auf den dahingehenden Antrag, es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung (Art. 83
Abs. 2-4 AuG) festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedes-
sen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage vorliegend zutreffend gestützt auf die Dublin-III-VO,
deren Bestimmungen die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 zu einem
grossen Teil vorläufig anwendet, geprüft hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller re-
spektive eine Antragstellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in je-
nem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge-
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fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller respektive eine Antragstellerin, der/die in einem ande-
ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22
und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO besagt, dass wenn ein Antragsteller re-
spektive eine Antragstellerin einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz re-
spektive zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, der den Aufent-
haltstitel ausgestellt hat,
dass Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gemäss Art. 12 Abs. 4 erster Satz Dub-
lin-III-VO ebenso zur Anwendung gelangt, wenn ein Antragsteller respek-
tive eine Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, welcher we-
niger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, solange der Antragsteller re-
spektive die Antragstellerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht
verlassen hat,
dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten haben, wobei die Beschwerdeführerin B._______ ih-
ren Aussagen zufolge seit 1992 grösstenteils in Italien gelebt, dort die
Schulen besucht und bis im April 2014 über eine gültige italienische Auf-
enthaltsbewilligung verfügt habe (vgl. act. A8/12 S. 4 und 6),
dass sich der Beschwerdeführer A._______ seinen Angaben zufolge seit
1998 fast ununterbrochen in Italien aufgehalten und dort ebenfalls über
einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig
bis im Dezember 2013, verfügt habe (vgl. act. A9/13 S. S.5 und S. 7 f.),
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dass gestützt auf diese Sachlage das BFM zu Recht die italienischen Be-
hörden am 28. März 2014 unter Anrufung von Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
(mit Bezug auf die Beschwerdeführerin) und Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
(mit Bezug auf den Beschwerdeführer) um Rückübernahme der Be-
schwerdeführenden ersuchte (vgl. act. A19/5 S. 4, act. A21/5 S. 4),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO),
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs vom 5. Februar
2014 nicht bestreiten,
dass sie indes gegen eine Rücküberführung nach Italien einwendeten,
der italienische Staat – von dem sie in der Vergangenheit unter anderem
wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt worden seien und deswegen
im Januar 2013 erneut ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden
sei – würde ihnen die Kinder wegnehmen (vgl. act. A8/11 S. 6 ff., act.
A9/13 S. 7 ff.)
dass der Beschwerdeführer befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach
Italien ins Gefängnis müsse (vgl. ac. A9/13 S. 9),
dass in der Beschwerde zudem ausgeführt wird, in Italien könnten die
Beschwerdeführenden nicht arbeiten und in Ruhe leben, da in H._______
ein Prozess gegen sie laufe, sie befürchten ins Gefängnis zu kommen
und ein Verfahren beim Jugendgericht in I._______ hängig sei, wonach
man ihre Kinder fremdplatzieren wolle,
dass im Weiteren erklärt wird, eine Rückkehr nach Marokko komme nicht
in Frage, da es dort keine Arbeit gebe und sie weder Arabisch schreiben
noch lesen könnten und ausserdem die Familie des Beschwerdeführers
gegen die Verbindung mit der Beschwerdeführerin sei,
dass damit jedoch nichts geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zu-
ständigkeit von Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer
anderen Beurteilung führen könnte,
dass es auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wür-
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den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass demnach nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerde-
führenden würden bei einer Rücküberführung nach Italien in eine existen-
zielle Notlage geraten oder gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung
des Non-Refoulementgebots nach Marokko zurücküberstellt,
dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel
besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass daran auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Italien
in gerichtliche Verfahren involviert sind, nichts ändert, da sie in Italien –
wie aus der Beschwerde hervorgeht – vor Gericht anwaltlich vertreten
sind und sich somit gegen allfällige zu Unrecht gegen sie erhobene straf-
rechtliche Vorwürfe wehren und gegen ein allfälliges negatives Strafurteil
die vom italienischen Rechtstaat dagegen vorgesehenen Rechtsmittel er-
greifen können,
dass sie auch gegen einen allfälligen zu Unrecht getroffenen behördli-
chen Fremdplatzierungsentscheid hinsichtlich ihrer Kinder vorgehen und
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mittels der dafür vom italienischen Rechtsstaat zur Verfügung stehenden
Rechtsmittel bei den zuständigen Justizbehörden Beschwerde einreichen
können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen – wie erwähnt – bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch
das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass ebenfalls der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe an den Heimatstaat offenzulegen, als gegenstandslos geworden zu
betrachten ist,
dass den Akten im Übrigen nicht entnommen werden kann, das BFM ha-
be allfällige Daten an die Behörden von Marokko weitergegeben, und der
diesbezügliche Antrag ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig
die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Gegenstand
des Verfahrens bildet,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
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sen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: