B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-314/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______ alias B._______,
geboren (…), Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (…).
D-314/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Oktober 2011 unter dem Namen
A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
erstmals um Asyl nach. Dort wurde er am 4. November 2011 zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgrün-
den befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Angehöriger der Ethnie
der Roma albanischer Sprache und stamme aus D._______. Im Jahre
1992 sei er mit seiner Familie nach Deutschland gezogen, wo er während
einiger Jahre zur Schule gegangen sei. Zwecks Ausstellung eines neuen
(serbischen) Reisepasses sei er im November 2006 nach Serbien zu-
rückgekehrt. Nach dem Erhalt des neuen Passes habe er sich in Öster-
reich verheiratet. Nach der Scheidung und einem mehrmonatigen Ge-
fängnisaufenthalt sei er im Jahre 2008 von den österreichischen Behör-
den nach Kosovo ausgeschafft worden. Dort habe er keine Verwandte
mehr und sei daher nach der Rückkehr auf sich allein gestellt gewesen.
Zudem habe er Probleme mit ethnischen Albanern gehabt. Diese hätten
ihn mehrmals verprügelt sowie ausgeraubt und von ihm die Zahlung von
Schutzgeldern verlangt, falls er sich weiterhin in Kosovo aufhalten wolle.
Überdies sei er im Mai 2009 zu Unrecht des Diebstahls bezichtigt und da-
für zweimal vorübergehend in Haft genommen worden. Er sei dann Akti-
vist bei der PRBK (auch PREBK; Vereinigte Partei der Roma in Kosovo)
geworden und habe Angehörige der Roma auch finanziell unterstützt. Im
Rahmen seiner Tätigkeiten für die PRBK habe er den serbischen Politiker
E._______ kennengelernt. Anlässlich einer Fernsehreportage habe
E._______ ihm Unterstützung für das Volk der Roma in Aussicht gestellt,
welche er auch angenommen habe. Da viele Leute seinen Auftritt am
Fernsehen gesehen hätten, habe er danach noch mehr Probleme mit den
Albanern gehabt. Am 10. August 2011 sei er mit dem Tod bedroht und
derart geschlagen worden, dass er sich zur Behandlung in ein Kranken-
haus habe begeben müssen. Wegen dieser Vorfälle habe er sich zur (er-
neuten) Ausreise aus seiner Heimat entschlossen. Er sei am 15. August
2011 mit dem Bus nach Mazedonien und anschliessend auf einer Fähre
nach Italien gereist, von wo aus er am 19. September 2011 unter dem
Sitz eines Personenwagens versteckt in die Schweiz gelangt sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er mehrere verschiedene,
insbesondere seine Verhaftung in Kosovo im Jahre 2009 dokumentieren-
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de Unterlagen samt deutschen Übersetzungen sowie die Visitenkarte ei-
nes Mitarbeiters der "Organization for Security and Co-operation" (OSCE)
in D._______ (vgl. Vorakten A3) sowie einen PRBK-Mitgliederausweis
und eine PRBK-Visitenkarte ein.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er
dem Kanton F._______ zugewiesen.
A.c Ein ED-Abgleich ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. Septem-
ber 2011 im Schengener Informationssystem (SIS) unter dem Namen
B._______ zur Verhaftung zwecks Auslieferung ausgeschrieben war. Ge-
stützt auf ein entsprechendes Gesuch des Bayrischen Staatsministeriums
der Justiz vom 1. März 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) am
26. März 2012 im Hinblick auf die Vollstreckung einer am 15. November
2006 vom Amtsgericht G._______ ausgesprochenen Freiheitsstrafe von
acht Monaten wegen Trunkenheit im Verkehr und Körperverletzung die
Auslieferung nach Deutschland. Am 11. April 2012 wurde der Beschwer-
deführer der Bundespolizeiinspektion H._______ zugeführt.
A.d Mit Beschluss vom 1. Mai 2012 wurde das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 5. Oktober 2011 vom BFM als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
B.
B.a Am 5. Oktober 2012 teilte das BFM dem Anwalt des Beschwerdefüh-
rers in Deutschland (I._______) auf dessen Anfrage vom 4. September
2012 hin mit, sein Mandant habe nach der Ausreise nach Deutschland
den Schweizer Asylbehörden zur Durchführung des Asylverfahrens nicht
mehr zur Verfügung gestanden, weshalb das Gesuch abgeschrieben
worden sei. Das Asylverfahren sei daher abgeschlossen und sein Man-
dant verfüge in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung mehr, so
dass einer Wiedereinreise nicht zugestimmt werden könnte.
B.b Dessen ungeachtet reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein und suchte am 31. Oktober 2012 im EVZ C._______ erneut
um Asyl nach. In der Folge wurde er dort am 8. November 2012 ein wei-
teres Mal zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch
– zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen
seine anlässlich der ersten Befragung vom 4. November 2011 gemachten
Angaben.
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B.c Mit Verfügung vom 9. November 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, das Asylverfahren werde gemäss Art. 35a Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder aufgenom-
men.
B.d Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Pristina am
9. November 2012 um nähere Abklärungen zum Aufenthalt, zum Bezie-
hungsnetz, zur wirtschaftlichen und sozialen Situation sowie zur allfälligen
Gefährdung des Beschwerdeführers in Kosovo. Der Bericht über die Ab-
klärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft ging am 21. Novem-
ber 2012 beim BFM ein.
B.e Am 11. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer ebenfalls noch
im EVZ C._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG eingehend zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei wurde ihm auch Gelegenheit gegeben, zu
den Ergebnissen der von der schweizerischen Vertretung in Pristina getä-
tigten Abklärungen Stellung zu nehmen.
Dabei brachte der Beschwerdeführer erneut vor, in Kosovo grosse Prob-
leme zu haben, und machte weitere Aussagen zu den von ethnischen Al-
banern ausgehenden Behelligungen, denen er von 2009 bis zu seiner er-
neuten Ausreise im August 2011 ausgesetzt gewesen sei. Aus Angst habe
er sich oft bei entfernten Verwandten mütterlicherseits in J._______ ver-
steckt. Dennoch sei er einmal entführt und zweimal seien ihm Rippen
gebrochen worden. Im Spital seien ihm aber keine Zeugnisse ausgestellt
worden, aufgrund derer er bei der EULEX ("European Union Rule of Law
Mission in Kosovo") hätte Anzeige erstatten können.
Auf den Umstand, dass die von der schweizerischen Vertretung getätig-
ten Abklärungen ergeben hatten, dass er die letzten drei Jahre vor seiner
erneuten Ausreise bei seiner Grossmutter väterlicherseits in D._______
gelebt habe, angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, diese
Grossmutter sei vor zwei Tagen verstorben. Im Übrigen habe seine
Grossmutter nicht immer in Kosovo gewohnt, sondern sei wegen ihrer
Rente und der Krankenkasse immer wieder nach Österreich und
Deutschland zurückgekehrt. Er könne auch nicht verstehen, wie die
schweizerische Vertretung zur Auffassung gelangt sein könnte, dass er
weder bei der Roma-Partei noch sonst in der politischen Szene Kosovos
bekannt sei.
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Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer eine CD
mit Röntgenaufnahmen zu den Akten.
B.f Am 20. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie
einer am 17. Dezember 2012 vom Präsidenten der PRBK ausgestellten
Bestätigung ein.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 – gleichentags im EVZ
C._______ dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet – lehnte das BFM
das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen bereits am 20. Februar
2012 bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
mit Eingabe vom 21. Januar 2013 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung des Asyls.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde unter anderem ein dem Internet entnommener "Wikipedia"-
Artikel zum Thema "Verleugnung in der Psychoanalyse", der Beschluss
des Bundesrates vom 19. März 2009 zur Bezeichnung von Kosovo als
verfolgungssicheren Staat sowie (jeweils in Kopie) ein Rapport der Kan-
tonspolizei F._______, wonach der Beschwerdeführer am 15. Februar
2012 zwecks Auslieferung nach Deutschland in polizeilichen Gewahrsam
genommen worden war, und die sich bereits bei den vorinstanzlichen Ak-
ten befindende Meldung eines "medizinischen Falles" durch die
K._______ eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Man-
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Seite 6
dant dürfe den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, zur De-
ckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 14. Februar 2013 ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 8. Februar 2013 bezahlt.
F.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten.
Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
am 21. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
D-314/2013
Seite 7
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
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Seite 8
4.1 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
4.1.1 Dabei stellte es vorab fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den im Jahre 2011 erlittenen Übergriffen wiesen in wesentlichen Punkten
gravierende Widersprüche auf.
Tatsächlich gab der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP)
vom 8. November 2012 zu Protokoll, im Mai 2011 in der Nähe seines
Hauses von sieben Brüdern albanischer Ethnie derart geschlagen worden
zu sein, dass er vier Rippen gebrochen habe. Sodann sei er an einem
Morgen Mitte Juni 2011 von drei Personen entführt worden; nach der Be-
zahlung eines Lösegeldes sei er am späten Abend desselben Tages wie-
der freigelassen worden. Am 10. August 2011 sei er wiederum von Alba-
nern geschlagen worden. Weitere Übergriffe habe es im Jahre 2011 nicht
gegeben (vgl. Vorakten A33 S. 9 f.). Demgegenüber erklärte er in der An-
hörung vom 11. Dezember 2012, im März 2011 sei ein Albaner namens
L._______ zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn als "Zigeuner"
beschimpft; da er dessen Forderung nach Geld keine Folge geleistet ha-
be, sei er von ihm geschlagen worden. Einen Monat später sei er von un-
bekannten Albanern zu Hause aufgesucht und misshandelt worden, weil
er im Gespräch mit dem serbischen Politiker E._______ gesagt habe, die
Roma würden in Kosovo unterdrückt. Im Mai oder Juni 2011 seien um
vier Uhr morgens vier ethnische Albaner durchs Fenster in sein Haus ein-
gedrungen und hätten ihn geschlagen sowie beraubt. Im Mai, Juni oder
Juli 2011 sei er ein weiteres Mal vor seiner Haustür verprügelt worden
(vgl. A52 S. 4 ff.). Die in der BzP vorgebrachte Entführung erwähnte er in
der Anhörung vom 11. Dezember 2011 von sich aus nicht; erst auf ent-
sprechenden Hinweis hin gab er an, bei den Angreifern habe es sich um
sechs albanische Brüder gehandelt, die manchmal auch nur zu viert in
einem grünen "Mercedes 190" aus der Stadt gekommen seien (vgl. A52
S. 4). Die in der Erstbefragung geltend gemachten, angeblich im Mai
2011 erlittenen Rippenbrüche setzte er in der Anhörung vom 11. Dezem-
ber 2012 zeitlich auf den 10. August 2011 an und stellte damit die Verlet-
zungen, für deren Behandlung er sich in Spitalpflege begeben habe, in
engen Zusammenhang mit der wenig später erfolgten Ausreise (vgl. A52
S. 7).
Noch in der Anhörung vom 11. Dezember 2012 auf die Ungereimtheiten
hingewiesen, erklärte er, sehr müde und aufgrund der Erlebnisse in letz-
ter Zeit in einer "sehr schlimmen Verfassung" zu sein, weshalb er sich an
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viele Sachen nicht mehr erinnern könne (vgl. A52 S. 7). In der Beschwer-
deschrift (vgl. S. 3 f.) wurde ebenfalls auf die Erlebnisse in Kosovo ver-
wiesen und im Weiteren ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an Epi-
lepsie und habe im Übrigen bereits am 14. November 2012 im EVZ
C._______ gesagt, er möchte zu einem Psychiater. Diese Darlegungen –
wie auch der dem Internet entnommene und als Erklärung für die festge-
stellten Ungereimtheiten eingereichte "Wikipedia"-Artikel zum Thema
"Verleugnung in der Psychoanalyse" – sind indessen nicht geeignet, die
festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen, zumal auch den auf Be-
schwerdeebene in Kopie eingereichten, sich aber bereits bei den vor-
instanzlichen Akten befindenden Unterlagen (ein Formular der K._______
und ein Rapport der Kantonspolizei F._______) lediglich entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Schwierigkei-
ten erwähnte, ohne diese aber weiter auszuführen oder gar einen ent-
sprechenden ärztlichen Bericht einzureichen; anlässlich der Festnahme
durch die Kantonspolizei F._______ (vgl. Rapport S. 3) erklärte der Be-
schwerdeführer sogar ausdrücklich, sich wegen Epilepsie weder in ärztli-
cher Behandlung zu befinden noch Medikamente zu benötigen.
4.1.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, wird die Unglaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Übergriffe durch die Ergebnisse der durch
die Schweizerische Botschaft in Pristina getätigten Abklärungen gestützt.
Der Beschwerdeführer, welcher zuvor stets behauptet hatte, in Kosovo
keine Angehörigen zu haben, räumte auf entsprechenden Vorhalt in der
Anhörung vom 11. Dezember 2012 hin ein, die letzten drei Jahre vor sei-
ner Ausreise bei seiner Grossmutter in D._______ gelebt zu haben und in
Kosovo (in J._______) noch weitere Verwandte zu haben, bei denen er
sich vor allem während der Wintermonate aufgehalten habe (vgl. A52 S. 8
f. und 11).
Der durch die getätigten Abklärungen (auch durch Nachfragen bei der
OSCE D._______) weiter gewonnenen Erkenntnis, der Beschwerdeführer
sei in der politischen Szene der Region D._______ völlig unbekannt und
mit dem serbischen Politiker E._______ in keiner Verbindung gestanden,
ausserdem hätten die in D._______ ansässigen Roma keinerlei Probleme
mit den ethnischen Albanern, kann dieser weder in der Anhörung vom
11. Dezember 2012 (vgl. A52 S. 12) noch in der Beschwerdeschrift etwas
Substanzielles entgegenhalten. An dieser Feststellung vermögen auch
die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene Visitenkarte ei-
nes OSCE-Mitarbeiters und das Schreiben des Bürgermeisters von
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Seite 10
D._______ (vgl. A3 Dokument 7) nichts zu ändern, zumal es sich bei letz-
terem lediglich um eine Aufzeichnung der Schilderung des Beschwerde-
führers handelt und überdies auch gewichtige Zweifel an der Authentizität
des nur in Kopie vorhandenen, weder datierten noch unterzeichneten Do-
kumentes bestehen.
Nachdem die Abklärungen vor Ort auch ergeben hatten, dass sich der
Beschwerdeführer nie aktiv politisch betätigt hat, der mittlerweile verstor-
bene PRBK-Vorsitzende M._______ aber der direkte Nachbar des Be-
schwerdeführers in D._______ war, gelangte das BFM zum richtigen
Schluss, die beiden Bestätigungen vom 15. August 2011 und vom
17. Dezember 2012 (vgl. A3 Dokumente 6 und 10) sowie der PRBK-
Mitgliederausweis seien von M._______ aus reiner Gefälligkeit ausge-
stellt worden.
Angesichts der Aktenlage sind auch die beiden auf der eingereichten CD
gespeicherten Röntgenaufnahmen (das eine Bild zeigt den Schädel, das
andere den Brustbereich) nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer be-
haupteten Übergriffe seitens ethnischer Albaner zu belegen.
4.2 Schliesslich vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers teilwei-
se auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen.
In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Mai 2009 zu Un-
recht des Diebstahls eines Mobiltelefons beschuldigt und in der Folge
vorübergehend zweimal in Haft genommen worden zu sein (vgl. A12
S. 10, A33 S. 9 und A52 S. 2 f.), führte das BFM zutreffend aus, dieser
Vorfall entfalte keine Asylrelevanz, da es sich um eine legitime staatliche
Massnahme zur Verfolgung eines gemeinrechtlichen Delikts handle. Wie
aus den dazu eingereichten Unterlagen (vgl. A3 Dokumente 1–5) hervor-
geht, konnte sich der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung ste-
henden Rechtsmitteln erfolgreich zur Wehr setzen; das Kommunalgericht
D._______ stellte am 6. Dezember 2010 fest, er habe keinen Diebstahl
begangen, und liess in der Folge die gegen ihn erhobene Anklage fallen
(vgl. A3 Dokument 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, von
der Polizei verprügelt worden zu sein (vgl. A12 S. 10, A 33 S. 13 und A52
S. 3), kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es handle sich
offensichtlich um ein Fehlverhalten einzelner Beamter, das keinen Rück-
schluss auf das ganze kosovarische Justizsystem zulasse und auch nicht
dem Staat zugerechnet werden könne.
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Seite 11
Das BFM wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, Kosovo
sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssiche-
rer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet worden. Nicht nachvollziehbar erscheint der dazu in der Be-
schwerdeschrift angebrachte Einwand, ausnahmsweise könne auch auf
Gesuche von aus einem "Safe Country" stammenden Personen eingetre-
ten werden, ist doch das BFM sehr wohl auf das vom Beschwerdeführer
gestellte Asylgesuch eingetreten und hat materiell darüber befunden.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet wer-
den, auf die übrigen Erwägungen in der Vorinstanz und auf die weiteren
Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wur-
de vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-314/2013
Seite 12
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
D-314/2013
Seite 13
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend
jedoch nicht der Fall. Insbesondere lässt auch die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Volksgruppe der Roma den Wegweisungsvollzug
nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Unter den aktuellen Verhältnissen in Kosovo kann nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung
darstellen würde, gesprochen werden. Wie in der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu Recht festgestellt wurde, hat sich die Sicherheitslage in Kosovo
in den vergangenen Jahren verbessert. Die Verbesserungen im intereth-
nischen Zusammenleben haben vor allem für albanischstämmige Roma,
Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen; die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung allein aufgrund ihrer Ethnie kann – mit Ausnahme
einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden, zu denen der unweit der
Stadt D._______ im Westen Kosovos gelegene Herkunftsort des Be-
schwerdeführers, D._______, jedoch nicht gehört – ausgeschlossen wer-
den.
6.3.2 Sodann bestehen auch keine Hinweise, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus anderen, individuellen Gründen
nicht zumutbar sein könnte. Der Beschwerdeführer ist in D._______ auf-
gewachsen und im Alter von 12 oder 13 Jahren nach Deutschland gezo-
gen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2008 (nach der Verurteilung und ei-
nem mehrmonatigem Gefängnisaufenthalt wegen "Körperverletzung,
schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung" wurde er von den
österreichischen Behörden nach Kosovo ausgeschafft) lebte er drei Jahre
lang im geräumigen Haus seiner angeblich in der Zwischenzeit verstor-
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benen Grossmutter in D._______. Während seines Aufenthaltes dort
wurde er von seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinem in der
Schweiz wohnhaften Vater finanziell unterstützt. Es ist daher nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine seine Existenz bedro-
hende Situation geraten könnte, zumal er aufgrund der von der schweize-
rischen Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen auch in anderen
Ortschaften Kosovos (insbesondere in J._______) über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt.
6.3.3 Schliesslich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass
der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar
sein könnte. Der Beschwerdeführer, der anlässlich einer "Gewahrsam-
nahme" durch die Kantonspolizei F._______ im Februar 2012 angegeben
hatte, unter Epilepsie zu leiden, und nach seiner erneuten Einreise in die
Schweiz Ende 2012 der K._______ gegenüber erwähnt hatte, einen Psy-
chiater aufsuchen zu wollen, hat bis anhin keine entsprechenden ärztli-
chen Berichte oder Zeugnisse zu den Akten gegeben. Dessen ungeachtet
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei allenfalls nach
seiner Rückkehr auftretenden gesundheitlichen Problemen in seiner Hei-
mat – und insbesondere in der Stadt D._______ – ohne weiteres die be-
nötigte Behandlung erhalten würde.
6.3.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet wer-
den.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr benötigten Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem am 8. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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