B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-314/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Stephanie Heusler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, wo
er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. August 2015 führte das
SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Zu seinen Ausreisegründen
hörte das SEM den Beschwerdeführer am 25. November 2015 an. Dabei
wurde er von einer Vertrauensperson begleitet.
Im Rahmen der Anhörungen legte der Beschwerdeführer dar, er stamme
aus B._______. Dort würden seine Eltern und Geschwister leben. In Eritrea
erhalte man keine richtige Schulbildung. Es mangle an Lehrern und es
gebe keine Demokratie. Er habe seinen Eltern bei ihrer Arbeit in der Land-
wirtschaft helfen müssen. Sein Vater leiste allerdings Militärdienst in
C._______, wo er beim (…) eingeteilt sei. Zwei, drei Mal im Jahr habe der
Vater sie zu Hause besuchen dürfen. Ihr Leben sei daher schwierig gewe-
sen. Um den Eltern zu helfen und weil er nicht nach Sawa habe gehen
wollen, habe er die Schule in der (…). Klasse abgebrochen. Eine Aufforde-
rung zur Absolvierung des Militärdienstes habe er nicht erhalten. Auch
habe er vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit den Behörden ge-
habt. Anfangs 2015 sei er – ohne seine Eltern zunächst zu informieren –
zusammen mit einem Freund illegal nach Äthiopien gereist. Zwei Monate
hätten sie dort in einem Lager verbracht. Danach sei er mit Hilfe eines
Schleppers in den Sudan gelangt. Ungefähr sechs Wochen habe er sich
dort aufgehalten. Vom Sudan aus habe er mit seinen Eltern Kontakt aufge-
nommen. Man habe ihn dazu gezwungen. Die Verwandten hätten die
Schleuser – ebenfalls Eritreer – bezahlen müssen. Sie hätten gedroht, ihn
sonst abzuschlachten. Verwandte in Eritrea und Israel hätten dann die
Schlepper bezahlt. Am 1. August 2015 sei er nach Libyen gereist und von
dort mit einem Boot nach Italien gefahren. Er habe sich in Rom und Mailand
aufgehalten. Von Mailand sei er mit dem Zug schliesslich in die Schweiz
gereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie einer Taufurkunde
sowie Kopien und Fotos von Identitätsausweisen der Eltern zu den vor-
instanzlichen Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
vom 12. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Januar 2017 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Verfügung des
SEM vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe festzustellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen, allenfalls sei die Sache zur vertieften Sachver-
haltsprüfung respektive Prüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe
an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive die Verfügung sei aufgrund
einer unzulässigen Praxisänderung bezüglich subjektiver Nachflucht-
gründe an die Vorinstanz zurückweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird ausserdem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Eingabe lagen eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers sowie eine Vollmacht bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
ordnete er dem Beschwerdeführer antragsgemäss rubrizierte Rechtsver-
treterin als Rechtsbeiständin bei.
E.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde hat sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder
als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteils-
zeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich un-
begründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit
gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin be-
handelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
2.
2.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2
2.2.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2016 zu-
nächst fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten unerträglichen Le-
bensumstände in seinem Heimatland, die mangelhafte Schulbildung, die
fehlende Demokratie und die Aussicht auf ein schlechtes künftiges Leben
im Militärdienst seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
2.2.2 Diese Feststellung ist vorliegend unbestritten. Bestritten wird hinge-
gen die Auffassung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geschil-
derte, illegale Ausreise aus Eritrea keine Relevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zu entfalten vermag. In der Beschwerde vom 16. Januar 2017 wird
dazu unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts eingewandt, gemäss ständiger Rechtsprechung des Gerichts sei die
illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund zu qua-
lifizieren und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zu-
zusprechen. Indem die Vorinstanz von dieser geltenden Rechtsprechung
des Gerichts abweiche, habe sie eine unzulässige Praxisänderung (BVGE
2010/54) vorgenommen. Sie habe es unterlassen, das dafür notwendige
Kriterium der Ankündigung eines Pilotverfahrens anzuwenden und nehme
in seinem Entscheid auch keinen Bezug zur bisherigen Praxis. Die Infor-
mationslage des SEM reiche zudem für eine solche Änderung nicht aus.
2.3
2.3.1 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Um-
standes, dass er Eritrea illegal verlassen hat (sogenannte Republikflucht),
zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle der Rückkehr
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates
konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politi-
schen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrati-
onsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft, dass erst
durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats eine Ge-
fährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
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werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1).
2.3.2 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
wurde im Urteil des D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund
anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer
eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zuläs-
sigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
2.3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
2.3.5 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers
nicht vorhanden. Er hatte vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge
keinen Behördenkontakt. Er erklärte zudem, er habe keine Probleme mit
den eritreischen Behörden gehabt. Auch habe seine Familie nach seiner
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Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. act. SEM A19/18 S. 4 und
S. 8). Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er in den Augen des eritrei-
schen Regimes eine missliebige Person sein könnte. Allein die illegal er-
folgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der Frage nach deren Glaub-
haftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
2.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
indes mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 gutgeheissen. Da auf-
grund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor
als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
3.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde zudem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs.
1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer rubrizierte Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Festsetzung des
Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie
Art. 14 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Ein-
gabe vom 14. März 2017 eine detaillierte Honorarnote zu den Akten ge-
reicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden sowie der Stun-
denansatz von Fr. 150.– sind ebenso wie die Auslagen von insgesamt
Fr. 50.– als angemessen zu erachten. Das vom Bundesverwaltungsgericht
der amtlichen Rechtsvertreterin zu entrichtende Honorar beträgt somit ins-
gesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1100.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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