Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3142/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte erstmals mit
Schreiben vom 5. Mai 2009 (Eingangsstempel vom 12. Mai 2009) an die
Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die
Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erkundigte sich die Schweizer
Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen der Beschwerdeführerin sowie deren Ursache. Ebenso fragte
sie nach, welche Schritte die Beschwerdeführerin bisher unternommen
habe, um sich zu schützen und ob ihr eine innerstaatliche
Fluchtalternative offen stünde. Die Beschwerdeführerin wurde unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 10. Juli 2009 alle
Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel
einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Eingangstempel der Schweizer
Vertretung vom 19. Juni 2009) erteilte die Beschwerdeführerin die
gewünschten Auskünfte.
D.
Mit Eingaben vom 6. August 2009 sowie vom 17. März 2010 gelangte die
Beschwerdeführerin erneut an die Schweizer Vertretung in Colombo
E.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahre 2006 mehrmals von
bewaffneten Unbekannten bedroht, um Geld erpresst und angegriffen
worden. Sie vermute, dass es sich bei den Unbekannten um eine
paramilitärische Gruppe handle. Im Juni 2008 sei ihr Ehemann nicht mehr
nach Hause zurückgekommen. Seither sei sie auf der Strasse mehrmals
von Unbekannten über ihren Ehemann ausgefragt worden. Am 16.
Oktober 2010 sei auch ihre älteste Tochter verschwunden. Daraufhin
habe sie auf dem Polizeiposten in B._______ eine Vermisstenanzeige
erstattet. Am 30. Januar 2011 seien bewaffnete Unbekannte zu ihr nach
Hause gekommen und hätten ihr gesagt, ihr Ehemann und ihre Tochter
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seien in ihrer Gewalt. Man habe Lösegeld von ihr gefordert und ihr eine
Frist gesetzt. Zwei Tage später hätten sich Leute in Zivil, die sich als
Mitglieder des Geheimdienstes der Armee ausgegeben hätten, bei ihr
nach ihrem Ehemann erkundigt. Aus Angst um ihre Sicherheit ersuche
sie um Schutz in der Schweiz.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
beigelegten Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf
der Botschaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände – namentlich Fragen
bezüglich Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige
Assimilationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat,
Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches
Interesse der Schweiz – und aufgrund der vorliegenden Akten, das
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern. Das BFM räumte
der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich dazu innert Frist zu
äussern und allfällige neue Gründe, die seit der Einreichung des Einreise-
und Asylgesuchs eingetreten seien, darzulegen, verbunden mit dem
Hinweis, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der bestehenden Aktenlage
entschieden werde.
F.b. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 18. Februar
2011 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung vom 22. Februar 2011)
fristgerecht vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 14. April 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch eine unbekannte
bewaffnete Gruppe beziehungsweise Übergriffe Dritter geltend gemacht.
Dazu sei grundsätzlich zu vermerken, dass der Einfluss der bewaffneten
Gruppierungen in Sri Lanka seit Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009
stark abgenommen habe. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine
allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die
srilankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich
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frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen
und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen
unter Druck setzen würden. Es sei zudem nicht völlig auszuschliessen,
dass auch einzelne Angehörige der srilankischen Sicherheitskräfte an
diesen Vorkommnissen beteiligt seien. Trotz der mutmasslichen
Beteiligung einzelner Angehöriger paramilitärischer Gruppierungen an
Drohungen und Erpressungen gegen die Beschwerdeführerin handle es
sich um Verfolgungsmassnahmen, die von den srilankischen staatlichen
Behörden geahndet würden. Es bestehe somit für die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich an die lokalen zuständigen
Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Gemäss den
Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sie bei der Polizei Anzeige
erstattet. Sie habe erklärt, sich dennoch weiterhin um ihren Schutz zu
sorgen. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen,
individuellen Schutz einer potentiell bedrohten Person könne jedoch nicht
verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden
Aktenlage könnten zudem keine Hinweise entnommen werden, welche
auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
Diese Schlussfolgerung werde unter anderem auch dadurch belegt, dass
die Beschwerdeführerin persönlich keine Probleme mit den Behörden
geltend mache. Aus diesen Gründen sei sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen könnten auch die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente nichts ändern, da sie
deren Vorbringen lediglich stützten. Bei offensichtlich fehlender
Schutzbedürftigkeit könne darauf verzichtet werden, auf allfällig
vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei. Daher sei
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
H.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel der Schweizer
Vertretung vom 24. Mai 2011) erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Dabei
wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen und hielt an
deren Asylrelevanz und ihrer Schutzbedürftigkeit fest und ersuchte erneut
um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 14. April
2011 ist nicht bekannt. Den Akten zufolge wurde die Verfügung der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2011 zugesandt. Die
Beschwerdeführerin kann sie somit frühestens am 28. April 2011 erhalten
haben. Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin in englischer
Sprache ging gemäss Eingangsstempel am 24. Mai 2011 bei der
Schweizer Vertretung in Colombo ein. Sie ist demnach rechtzeitig
eingereicht worden.
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen
vorliegend auf die Rücküberweisung der englischsprachigen Beschwerde
zu Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren
verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine
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Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in
deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu gemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
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ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 – E. 5.3). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des
eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei
Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7), was vorliegend erfolgt ist (vgl. Erwägung F.a.
vorstehend). Ausserdem hat das BFM den Verzicht auf eine Befragung
begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6 – E. 5.7).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin vermögen jedoch die nachvollziehbaren
Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das
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Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach
dem Gesagten droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie die
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Es ist der
Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer
Einreisebewilligung indizieren würden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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