B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3143/2011
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.
D-3143/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a C._______ (Ehefrau des Beschwerdeführers, nachfolgend als
D._______ bezeichnet), ersuchte am 15. September 2005 bei der
Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl. Dieses Gesuch wurde mit Ver-
fügung des BFM vom 17. August 2007, die unangefochten in Rechtskraft
erwuchs, abgelehnt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein in E._______ wohnhafter Tamile – er-
suchte bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 13. Juli 2007
ein erstes Mal um Asyl. Mit Verfügung vom 22. September 2008 bewilligte
das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab,
woraufhin der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob. Das Bundesverwaltungsgericht
wies die Beschwerde mit Urteil D-6653/2008 vom 20. November 2008 ab,
was den Beschwerdeführer veranlasste, ein Revisionsgesuch einzurei-
chen, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mangels gültiger Revi-
sionsgründe mit Urteil D-156/2009 vom 26. Januar 2009 nicht eintrat.
B.
B.a D._______ suchte am 16. Januar 2009 (Eingangsstempel: 22. Januar
2009) im Namen des Beschwerdeführers schriftlich bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo erneut um Asyl nach. Zur Begründung führ-
te sie im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann vergebens auf eine positi-
ve Antwort der schweizerischen Behörden gewartet habe und sie nun
nicht mehr wisse, wo er sich befinde und ob er allenfalls von bewaffneten
Gruppen entführt worden sei. Er habe sich gezwungen gesehen fortzu-
gehen, da die sri-lankische Armee das Gebiet, wo er sich versteckt gehal-
ten habe, umstellt habe. Er habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er
so nicht mehr leben könne, da er jeden Moment von der Karuna-Fraktion
oder den Sicherheitskräften der sri-lankischen Armee gefangen und er-
schossen werden könne. Er habe sich deshalb entschlossen, sich erneut
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)-Bewegung anzuschliessen.
Das sei das letzte, was sie von ihm gehört habe. Seit 20 Tagen sei die
Kommunikation zwischen ihnen unterbrochen. Ihr Leben sei in Gefahr
und sie könne so nicht mehr weitermachen.
B.b Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 machte D._______ geltend, die
LTTE würden ihren Ehemann nun zwingen, ihnen beizutreten, und sie
selbst werde von ihnen mit Briefsendungen belästigt. Sie wisse nicht, wo
sich ihr Ehemann befinde, da sie bereits seit über einem Monat keinen
D-3143/2011
Seite 3
Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Er habe ihr lediglich mitgeteilt, dass er
sich vor dem Geheimdienst und den Tamil People's Liberation Tigers
(TMPV) verstecke, es aber schwierig sein dürfte, sich vor den LTTE zu
verstecken, weshalb er letztere treffen wolle.
B.c Mit Schreiben vom 2. Mai 2009 drückte D._______ ihre Sorge über
das bis dahin unbeantwortet gebliebene Asylgesuch aus. Ihr Ehemann
lebe noch immer versteckt und sie befürchte, ihre Kinder könnten von
bewaffneten Personen entführt werden.
B.d Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 führte der Beschwerdeführer aus, die
LTTE unterstützt zu haben. Während der Konfrontation zwischen den
LTTE und der Armee sei es ihm gelungen, ins von der sri-lankischen Ar-
mee kontrollierte Gebiet zu fliehen und im Flüchtlingslager Zuflucht zu
suchen. Während er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe, hät-
ten ihn die LTTE aufgefordert, sie zu treffen. Er habe dieser Aufforderung
Folge geleistet und habe sich ihnen für kurze Zeit wieder angeschlossen.
Er sei daraufhin erneut von den LTTE geflohen und halte sich nun wieder
versteckt. Unterdessen hätten Angehörige der Eelam People's Revolutio-
nary Liberation Front (EPRLF) seine Ehefrau zu Hause bedroht und ihr
einen Brief übergeben, in welchem sie aufgefordert worden seien, der
EPRLF beizutreten. Seither würden sie um ihre Sicherheit fürchten. Im
Falle eines Beitritts befürchte er, den sri-lankischen Sicherheitskräften
übergeben zu werden, da die EPRLF mit dem Geheimdienst der sri-
lankischen Regierung zusammenarbeite und er ihr nicht vertrauen könne.
C.
Mit Schreiben vom 16. November 2010 stellte das BFM fest, dass der
Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben als rechtsge-
nüglich und entscheidreif erstellt erachtet werden könne, weshalb auf ei-
ne Anhörung verzichtet werden könne. Zeitgleich gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, dass sein Asylge-
such wahrscheinlich abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt werde, und forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen schriftlich
Stellung zu nehmen.
D.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 an die schweizerische Vertretung
führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Umgebung hätten unbekannte
Personen wiederholt LTTE-Mitglieder entführt, was sogar mit Einver-
ständnis der sri-lankischen Regierung geschehen sei. Er und seine Fami-
D-3143/2011
Seite 4
lie befürchteten nun selbst, entführt zu werden, und hätten aufgrund er-
folgter Drohungen Angst, in ihrem Haus zu leben, solange diese Perso-
nen weiterhin aktiv seien. Ihr Leben sei in Gefahr und überhaupt sei das
Leben in Sri Lanka extrem gefährlich, nicht zuletzt, weil alles im Gehei-
men ablaufe.
Zudem würden die sri-lankischen Behörden in E._______ zwangsweise
Leute für Demonstrationen gegen ausländische Regierungen rekrutieren.
Man könne sich diesen Aufforderungen nicht widersetzen.
E.
Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch reichte der Beschwerdefüh-
rer verschiedene Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. Auf
deren Inhalt wird – soweit entscheidrelevant – in den nachstehenden Er-
wägungen eingegangen.
F.
Mit über die schweizerische Vertretung an den Beschwerdeführer ver-
sandter Verfügung vom 4. April 2011 – zu einem Zeitpunkt nach dem
21. April 2011 eröffnet – wies das BFM sein Einreise- und Asylgesuch ab.
G.
G.a Mit am 20. Mai 2011 bei der schweizerischen Vertretung eingetroffe-
ner und von dieser am 23. Mai 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
(Eingangsstempel: 3. Juni 2011) weitergeleiteter englischsprachiger Ein-
gabe vom 11. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
G.b Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
F._______ bei, in welchem dieser bezeugt, dass der Beschwerdeführer
von militanten Gruppen der amtierenden Regierung Sri Lankas gesucht
werde und sein Leben sowie das seiner Familie in Gefahr sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
D-3143/2011
Seite 5
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person um Schutz sucht (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomi-
schen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwer-
de zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittel-
anträge und deren Begründung verständlich sind. Der vorliegende Ent-
scheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
D-3143/2011
Seite 6
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
senspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e g. S. 131 ff., welche dort akzen-
tuierte Praxis angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
3.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzän-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung (vgl. Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um
Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib und Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
D-3143/2011
Seite 7
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch
geltend gemacht, sich vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen durch
die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte zu fürchten. Die dama-
ligen Vorbringen seien als nicht asylrelevant erachtet und eine begründe-
te Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei verneint worden. An dieser Ein-
schätzung habe sich auch im vorliegenden Asylgesuch nichts geändert.
Es fänden sich in den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkre-
ten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht, von den sri-lankischen Be-
hörden in irgendeiner Weise verfolgt zu werden. Auch habe er keinerlei
konkrete Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften geltend ge-
macht. Würde er tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Si-
cherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er zweifellos längst
inhaftiert worden. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri
Lanka gegen Personen, die im Verdacht stünden, an terroristischen Akti-
vitäten beteiligt zu sein, konsequent behördlich vorgegangen, indem straf-
rechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden, was beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall sei.
5.1.2 Zur geltend gemachten zwangsweisen Rekrutierung von Leuten für
Demonstrationen gegen ausländische Regierungen durch die sri-
lankischen Behörden in E._______, welcher man sich nicht widersetzen
könne, führte das BFM aus, solche Massnahmen seien zwar für die Be-
völkerung sehr unangenehm. Abgesehen davon, dass der Beschwerde-
führer nie geltend gemacht habe, selber zwangsweise rekrutiert worden
zu sein, komme solchen staatlichen Massnahmen bereits aufgrund der
fehlenden Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die Vorbringen des
D-3143/2011
Seite 8
Beschwerdeführers bezüglich einer Furcht vor staatlicher Verfolgung sei-
en demnach nicht einreiserelevant.
5.1.3 Bezüglich Übergriffen durch Dritte oder Befürchtungen, künftig sol-
chen ausgesetzt zu sein, hielt das BFM fest, erstere seien für die Bewilli-
gung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeigne-
te Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern – durch wirksame
Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung
von Verfolgungshandlungen, und wenn Beschwerdeführer Zugang zu
diesem Schutz hätten. Zudem seien Personen mit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
5.1.4 Die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachte Verfolgung seitens
der Karuna-Fraktion sei damals als unglaubhaft erachtet worden, was
wiederum vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei. Es erüb-
rige sich daher, weiter darauf einzugehen, zumal seither keinerlei neue
Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe geltend gemacht worden seien.
Bezüglich der befürchteten Zwangsrekrutierung durch die EPRLF sowie
der Angst vor einer Entführung durch bewaffnete Gruppen sei zu vermer-
ken, dass seit dem Ende der Kriegshandlungen die sri-lankische Armee
und der Staat bewaffnete Gruppierungen oder Organisationen nicht mehr
unterstütze. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher
Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung
unter Druck setzten. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmass-
nahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden
geahndet würden. Es bestehe demnach die Möglichkeit, bei lokalen zu-
ständigen Instanzen Schutz zu ersuchen.
Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zu-
sammenarbeit zwischen der EPRLF und den sri-lankischen Sicherheits-
kräften sowie der Angst, bei einem Beitritt zu dieser Gruppierung den
staatlichen Behörden ausgeliefert zu werden, sei festzuhalten, dass es
sich bei den Einschätzungen seitens des Beschwerdeführers um reine
Vermutungen handle und er diese durch keine konkreten Vorkommnisse
untermauern könne. Zudem fänden sich in seinen Schilderungen keine
Hinweise, inwiefern die staatlichen Behörden ein Interesse daran haben
sollten, ihn und seine Familie zu verfolgen. Unabhängig davon handle es
sich bei Problemen mit der EPRLF und anderen bewaffneten Gruppie-
D-3143/2011
Seite 9
rungen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen ableiten würden, weshalb der Beschwerdeführer
sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lankas den befürchte-
ten Verfolgungsmassnahmen entziehen könnte und folglich nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei. Die Vorbringen seien demnach
ebenfalls einreiseirrelevant.
5.1.5 Die Gewährung einer Einreise in die Schweiz setze zudem voraus,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheids von einreise-
relevanter Verfolgung bedroht sei und Schutz brauche. Die angeblich in
den letzten Monaten des Bürgerkriegs erfolgte Zwangsrekrutierung des
Beschwerdeführers durch die LTTE sei ebenfalls nicht einreiserelevant,
da die LTTE am Ende des Bürgerkrieges vernichtend geschlagen worden
seien und gegenwärtig keine handlungsfähige Struktur der LTTE mehr
existiere. Die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE sei
deshalb auszuschliessen, weshalb die LTTE für den Beschwerdeführer
keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellten. Mangels Gefährdungs-
profil und Schutzbedürftigkeit sei das Asylgesuch abzulehnen und die
Einreise zu verweigern.
5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er halte sich
aufgrund der gegen ihn gerichteten Drohungen weiterhin versteckt und
lebe in ständiger Angst. Die initiierten politischen Aktivitäten der sri-
lankischen Regierung gegen die Vereinten Nationen, bei welchen protes-
tiert und Bilder des UNO-Generalsekretärs verbrannt worden seien, ge-
hörten neben Steinwürfen zum alltäglichen Leben in Sri Lanka.
5.3 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass auf die im ersten Asylverfahren
des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbrin-
gen an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden braucht, da die
diesbezügliche Verfügung des BFM mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-6653/2008 vom 20. November 2008 bestätigt wurde und in
Rechtskraft erwuchs.
Eine Überprüfung der Akten ergibt weiter, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Die Ausführungen
in der Beschwerde sind nicht geeignet, an der vorinstanzlichen Beurtei-
lung etwas zu ändern beziehungsweise sie zu entkräften, da der Be-
schwerdeführer es gänzlich unterlässt, auf die Begründung im vorinstanz-
lichen Entscheid einzugehen. Er hält lediglich fest, weiterhin aufgrund von
Drohungen versteckt zu leben. Dabei macht er nicht geltend, wer ihm
D-3143/2011
Seite 10
droht und wie diese Drohungen aussehen. Es fehlt demnach an konkre-
ten Hinweisen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen
lassen würden. An der diesbezüglichen Feststellung vermag auch das
eingereichte Schreiben des F._______ nichts zu ändern, zumal es ledig-
lich die vom Beschwerdeführer bereits gemachten Vorbringen wiederholt
und demnach nichts zu deren Wahrheitsgehalt beitragen kann. Das
Schreiben weist zudem einen starken Gefälligkeitscharakter auf, da sich
der Beschwerdeführer und der Editor des Schreibens bereits seit Kindheit
kennen, weshalb das Schreiben keinen grossen Beweiswert entfalten
kann.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum sri-lankischen Alltag
(Bildverbrennungen, Steinwürfe, Protestaktionen) sind ebenfalls nicht ge-
eignet, die Furcht vor einer zukünftigen einreiserelevanten Verfolgung zu
begründen, da solchen Vorkommnissen bereits aufgrund der fehlenden
Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt und es der Beschwerde-
führer unterlässt, genauer zu erläutern, inwiefern er selbst massgeblich
von diesen Ereignissen betroffen ist.
Auch sind die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau
in den eingereichten Schreiben mit Widersprüchlichkeiten behaftet, was
an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel aufkommen lässt. So ist es
wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher sich vor den sri-
lankischen Sicherheitskräften fürchte, aus dem von der Armee kontrollier-
tem Gebiet fortgegangen sei, sich den LTTE angeschlossen habe und
nachher wieder ins von der Armee kontrollierte Gebiet zurückgereist sei,
um den LTTE zu entgehen. Zudem erstaunt es, dass er sich entschieden
habe, sich der LTTE-Bewegung (freiwillig) anzuschliessen (vgl. Asylge-
such vom 16. Januar 2009), hingegen im Schreiben vom 17. Januar 2009
festgehalten wurde, der Beschwerdeführer werde von den LTTE gezwun-
gen, ihnen beizutreten. Das mehrmalige, konsequenzlose Bei- und Aus-
treten erscheint realitätsfremd.
Was schliesslich die befürchtete Verfolgung durch die EPRLF, die sri-
lankischen Sicherheitskräfte, die KARUNA-Gruppe und die LTTE anbe-
langt, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6653/2008
vom 20. November 2008 verwiesen werden.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, die auf eine be-
D-3143/2011
Seite 11
gründete Furcht vor Verfolgung hinweisen würden. Es ist ihm demnach
nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten die
Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3143/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: