Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3144/2011/wif
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______
dessen Lebenspartnerin B._______
und deren Kind C._______ Marokko,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 /
N________
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragungen vom 17. Januar
2011 im D._______ unter anderem angaben, im Jahre 2007 ihren
Heimatstaat verlassen und sich – ohne Einreichung eines Asylgesuches
und ohne Aufenthaltsbewilligung – zuerst ein Jahr in Spanien und danach
zwei Jahre in Italien aufgehalten zu haben, bevor sie in die Schweiz
eingereist seien (vgl. BFM-Protokoll A6 S. 8; A7 S. 8),
dass das BFM gestützt auf diese Angabe den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder
Spanien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei ausführten, in Italien hätten sie
keine Arbeit und keine Unterkunft gehabt (vgl. A6 S. 8; A7 S. 8),
dass das BFM am 25. Februar 2011 die italienischen Behörden in
Anwendung von Art. 10 Dublin-II-VO um Aufnahme der
Beschwerdeführenden ersuchten (vgl. A13),
dass die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme verstreichen
liessen, indessen nach Ablauf der Frist am 29. März 2011 einer
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2011 nicht eintrat und die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach
Italien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit auf den 1. Juni 2011 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 2. Juni 2011 aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhoben und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem
darum ersuchten, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren,
dass sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 6. Juni 2011 ergänzten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass zwar mangels Rückschein in den Akten der Zeitpunkt der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung nicht feststeht, indessen ohne Weiteres
von der Fristwahrung ausgegangen werden kann, da die Beschwerdefrist
von fünf Arbeitstagen nicht vor dem 30. Mai 2011 beginnen konnte und
von dieser Annahme ausgehend frühestens am 6. Juni 2011 endete,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass daher auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
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die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 10 Dublin -II-VO Italien für die Prüfung der
am 12. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden erachtet hat,
dass die italienischen Behörden in ihrer Mitteilung vom 29. März 2011, in
welcher sie der Übernahme zustimmten, zwar nur den Namen des
Beschwerdeführers ausdrücklich nannten,
dass somit die Erklärung in der angefochtenen Verfügung (S. 3), Italien
habe "der Übernahme der Gesuchsteller zugestimmt", zumindest insofern
unpräzis ist, als für die Beschwerdeführerin keine ausdrückliche
Zustimmung vorliegt,
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dass die Frage indessen letztlich dahingestellt bleiben kann, da auch in
Bezug auf die Beschwerdeführerin durch den von den italienischen
Behörden nicht genutzten Ablauf der Antwortfrist (sog. "Verfristung")
gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die
Prüfung des Asylgesuchs als stillschweigend akzeptiert gilt,
dass somit das BFM zu Recht Italien als zuständigen Staat im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO erachtete,
dass in der Beschwerde lediglich die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden, welche – da Italien staatsvertraglich zuständig ist – nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wiederholt und im
Weiteren auf den psychisch labilen Zustand des Beschwerdeführers und
die angeborene Fehlbildung des Penis (Hypospadie) des am 6. März
2011 geborenen gemeinsamen Sohnes und einer allenfalls damit
verbundenen Operation zwischen dem 6. - 18. Lebensmonat hingewiesen
wird,
dass Italien als zuständiger Staat gemäss Dublin-System auch für die
Betreuung und allenfalls erforderliche medizinische Versorgung der
Asylsuchenden verantwortlich ist,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Organisation E.________ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und
dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führenden würden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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