Abtei lung IV
D-3145/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
und Y._______, geboren _______,
Sri Lanka,
wohnhaft _______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3145/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am _______ bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am _______ durch die zuständige Person der Botschaft
angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer - ein Tamile aus _______ - dabei geltend
machte, während des Studiums in Studentenorganisationen aktiv ge-
wesen zu sein,
dass sein Bruder, welcher mit einem mutmasslichen LTTE-Mitglied
freundschaftlichen Umgang gepflegt habe, am _______ umgebracht
worden sei,
dass am 10. Juni 2006 zwei unbekannte Personen zuhause vorgespro-
chen und ihn sowie seine Schwester aufgefordert hätten, sich zwecks
Befragung im _______-Armeelager einzufinden,
dass sie diese Aufforderung aus Furcht vor Repressalien nicht befolgt
hätten,
dass zwei Wochen später zwei andere Personen besagte Aufforde-
rung unter Drohungen erneuert hätten,
dass er, seine Schwester und seine Mutter in Anbetracht dieser Sach-
lage fortan an einer anderen Adresse gewohnt hätten,
dass sich unbekannte Personen in der dortigen Nachbarschaft am
16. August 2007 nach ihnen erkundigt hätten, weshalb sie nach
_______ geflüchtet seien,
dass es sich bei den erwähnten Personen mutmasslich um Mitglieder
der EPDP gehandelt habe,
dass er in _______ fortan keine gravierenden Probleme gehabt und
zusammen mit der Schwester und der Mutter bei Verwandten gelebt,
das Haus aber kaum mehr verlassen habe,
dass sie an ihrer Adresse in _______ behördlich angemeldet gewesen
seien,
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dass er sich vor Repressalien seitens der EPDP und der mit ihr agie-
renden srilankischen Armee fürchte, da diese ihm mutmasslich Verbin-
dungen zur LTTE unterstellen würden und er den Aufforderungen zur
Vorsprache im Armeelager keine Folge geleistet habe,
dass er deshalb damit rechnen müsse, nach einer polizeilichen Anhal-
tung in _______ und der behördlichen Kontaktaufnahme mit dem Ar-
meelager an die Sicherheitskräfte in _______ überstellt zu werden,
dass die Beschwerdeführerin - eine Tamilin aus _______ - anlässlich
ihrer Befragung die oben erwähnte Situation aus ihrer Sicht schilderte,
dass sie und ihr Bruder in _______ zur Fahndung ausgeschrieben sei-
en und befürchteten, nach einer Festnahme in _______ nach _______
überstellt zu werden,
dass die Beschwerdeführer am _______ der Botschaft Angaben zu
Verwandten im Ausland zusendeten,
dass die Botschaft die Befragungsprotokolle samt Begleitschreiben am
3. März 2008 dem BFM übermittelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 die Asylgesuche der
Beschwerdeführer vom _______ abwies und die Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid mit der mangelnden Schutzbe-
dürftigkeit der Beschwerdeführer begründete,
dass sie weder durch die Polizei noch die Armee gesucht würden,
dass nach dem Tod ihres Bruders keine Ermittlungen gegen sie aufge-
nommen worden seien,
dass die Probleme der Beschwerdeführer mit der EPDP lokal begrenzt
gewesen seien,
dass sie diesen Problemen mit der Niederlassung in _______ hätten
entgehen können,
dass sie für diese Reise einen Clearance-Pass erhalten hätten, was
ebenfalls gegen eine offizielle Suche in _______ spreche,
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dass gemäss Aktenlage nicht davon ausgegangen werden könne, sie
hätten in _______ mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit gezielte behördliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen,
dass sie dort bei der Polizei registriert seien, keine relevanten Proble-
me gehabt hätten und über ein Beziehungsnetz verfügten,
dass sie aufgrund ihrer Herkunft allenfalls riskierten, im Rahmen von
Kontrollen vorübergehend festgehalten zu werden, die generell ver-
schärften Sicherheitsmassnahmen indes nicht als einreisebeachtlich
zu qualifizieren seien,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführern gemäss Aktenlage nach
dem 9. April 2008 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2008 (Eingang
Botschaft Colombo: 6. Mai 2008) den vorinstanzlichen Entscheid an-
fochten,
dass sie darin geltend machten, die vorinstanzliche Verfügung vom
27. März 2008 sei ihnen am 28. April 2008 durch einen Onkel, welcher
zuerst ihre neue Adresse habe ausfindig machen müssen, zugestellt
worden,
dass die Polizei während ihrer Abwesenheit am _______ an der
bisherigen Adresse ihretwegen vorgesprochen und ihre Mutter befragt
habe,
dass sie befürchtet hätten, die Polizei würde erneut vorbeikommen,
dass sie deshalb das Haus an der bisherigen Adresse in _______ am
4. April 2008 verlassen hätten, ohne ihren Onkel darüber zu informie-
ren,
dass sie an ihrer neuen Adresse nicht polizeilich angemeldet seien,
dass sie nach wie vor befürchteten, wegen ihres Bruders, welcher
durch eine paramilitärische Einheit getötet worden sei, ernsthaft behel-
ligt zu werden und weder in _______ - ihrem Herkunftsort - noch in
_______ sicher leben könnten,
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dass der von der Botschaft übermittelten Beschwerdeschrift zwei
gleichlautende Eingaben der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 - ge-
richtet an die Schweizerische Botschaft in Colombo - beilagen,
dass sie in diesen Eingaben die polizeiliche Vorsprache vom _______
konkretisierten,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 ohne detaillierte
weitere Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, die
Beschwerdeführer zur Übersetzung ihrer nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die keine neuen Elemente aufweisende Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 21. Mai 2008 den Beschwerdeführern in der Beilage zur
Kenntnis gebracht wird,
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine relevante Verfolgung
glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behör-
den ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb die
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig seien,
dass in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann,
dass insgesamt nach wie vor keine glaubhaften Anhaltspunkte für be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bestehen,
dass die Beschwerdeführer ihre Heimatregion mit einem offiziellen
Passierschein verlassen konnten, was gegen einen behördlichen Ver-
dacht gegen sie spricht,
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dass sie sich in _______ registrieren lassen und während Monaten
unbehelligt aufhalten konnten,
dass sodann auch der Umstand, wonach die Beschwerdeführer res-
pektive deren Identität im November 2007 durch das CID offenbar
ohne weitere Folgen für die Betroffenen kontrolliert worden seien, ge-
gen eine zu befürchtende zielgerichtete staatliche Verfolgung spricht
(A 1/15, S. 9 und 13),
dass die geltend gemachte, mehrfache Bedrohung durch mutmassli-
che EPDP-Mitglieder lediglich lokalen Charakter gehabt haben dürfte,
zumal die Beschwerdeführer in _______ darunter nicht mehr litten,
dass aufgrund der gesamten Umstände, die von ihnen geltend ge-
machte Furcht vor einer Überstellung an lokale Behörden in der Hei-
matregion nach einer Kontrolle in _______ nicht als objektiv begründet
anmutet,
dass die Beschwerdeführer offenbar engen Kontakt zu einem in
_______ wohnhaften Onkel pflegten (A 1/15, S 10),
dass vor diesem Hintergrund die Behauptung der Beschwerdeführer,
sie hätten ihr damaliges Domizil am 4. April 2008 verlassen, ohne ih-
ren Onkel zu informieren, nicht glaubhaft ist,
dass demnach auch ihr Vorbringen, besagter Onkel habe zwecks Zu-
stellung des vorinstanzlichen Entscheids zuerst ihre neue Adresse
ausfindig machen müssen, als unglaubhaft zu bezeichnen ist,
dass nach dem Gesagten der plötzliche Adresswechsel wegen der an-
geblichen behördlichen Vorsprache vom _______ ebenfalls reali-
tätsfremd anmutet,
dass an dieser Einschätzung auch nichts zu ändern vermag, dass die
Beschwerdeführer diese angebliche behördliche Vorsprache gemäss
eigenen Angaben noch vor Erhalt des erstinstanzlichen Entscheids bei
der Botschaft schriftlich meldeten und aufgrund ihres bisherigen, nicht
zu erheblichen Zweifeln Anlass gebenden Aussageverhaltens eine sol-
che behördliche Vorsprache namentlich in Anbetracht der weiter ver-
schärften Sicherheitsvorkehrungen vor Ort nicht generell für unglaub-
haft erachtet werden kann,
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dass die Beschwerdeführer gemäss Aktenlage indes offenbar auch
nach dieser Vorsprache noch einige Tage an der bisherigen Adresse
weilten und sie - wäre bei der zuständigen Behörde eine gegen ihre
Person gerichtete asylrelevante Verfolgungsmotivation vorhanden ge-
wesen - mutmasslich ohne Probleme bei ihrem Onkel, wo sie sich im
damaligen Zeitpunkt aufgehalten haben sollen, hätten ausfindig ge-
macht werden können,
dass demnach auch in Berücksichtigung der neueren Entwicklung ge-
zielte und ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden müssen,
dass der Beschwerde mithin keine Elemente, welche eine andere als
die vom BFM vorgenommene Beurteilung rechtfertigen würde, zu ent-
nehmen sind,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrele-
vante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfol-
gungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der wei-
tere Verbleib im Heimatland sei ihnen zuzumuten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per _______)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (_______; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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