Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung IV
D-3145/2011
U r t e i l v o m 1 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
D-3145/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 22. De-
zember 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er
am 6. Januar 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
17. September 2009 in C._______ angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Distrikt E._______). Von November 2003 bis am 21. August
2007 habe er als (…) gearbeitet und dabei verschiedene Länder bereist.
Anschliessend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er am 15. April
2008 eine (…) eröffnet habe. Am 27. August 2008 sei er von der sri-
lankischen Armee und Angehörigen der EPDP (Eelam People's Democra-
tic Party) von zu Hause mitgenommen und zum EPDP-Camp H._______
gebracht worden, wo er verhört und misshandelt worden sei. Man habe
ihm zu Unrecht vorgeworfen, er unterstütze die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam), indem er ihnen seine (…) zur Verfügung stelle und ihnen zu
Essen gebe. Zudem sei ihm vorgehalten worden, seinem Cousin, der bei
den LTTE sei, mehrfach Unterschlupf gewährt zu haben. Am 10. Septem-
ber 2008 sei er bedingungslos freigelassen worden, nachdem seine El-
tern ins Camp gekommen seien und um seine Freilassung nachgesucht
hätten. Auch nachher habe ihn die sri-lankische Armee und die EPDP
ständig überwacht. Es seien insbesondere mehrere Leute zu ihm ge-
kommen, die ihn verhört und geschlagen hätten. Aufgrund dieser ständi-
gen Überwachung habe er sich entschieden, erneut als (…) auf einem
Schiff zu arbeiten. Nachdem er die Einladung einer Firma erhalten und
sein Vater für ihn gebürgt habe, sei ihm von den sri-lankischen Behörden
eine "Clearance" ausgestellt worden, mit der er nach I._______ habe flie-
gen können. Dort habe er bei seinem Onkel gewohnt, der als Geschäfts-
mann tätig sei. Am 1. Dezember 2008 hätten Angehörige des CID (Crimi-
nal Investigation Department) und der EPDP den Onkel an seinem
Wohnort aufgesucht, um von ihm Schutzgeld zu erpressen. Da sein On-
kel nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn (Beschwerdeführer) kon-
trolliert. Bei der Kontrolle seines Seemannsbuches sei ihnen aufgefallen,
dass er früher auf einem Schiff namens "J._______" tätig gewesen sei,
worauf sie ihm vorgeworfen hätten, auf einem Schiff der LTTE gearbeitet
zu haben. Deswegen sei er von ihnen mitgenommen und an einem unbe-
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kannten Ort festgehalten worden, wo man ihn verhört und misshandelt
habe. Sie hätten ihm auch gedroht, ihn zu erschiessen. Nach elf Tagen
sei er bedingungslos freigelassen worden, nachdem sein Onkel eine
Geldzahlung geleistet habe. Da sein Onkel ihm aufgrund des Vorgefalle-
nen geraten habe, Sri Lanka zu verlassen, sei er am 18. Dezember 2008
mit der Hilfe eines Schleppers unter Verwendung eines fremden Reise-
passes von I._______ via Katar nach Italien geflogen, von wo er nach ei-
nem kurzen Aufenthalt mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei. Nach
seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID und der EPDP bei seinen
Eltern nach ihm erkundigt und sie misshandelt. Bezüglich der weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte sowie eine sri-lankische Geburtskurkunde (in
Kopie) ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwer-
deführer mache geltend, im Jahre 2008 zweimal von Angehörigen der sri-
lankischen Sicherheitskräfte und der EPDP unter dem Verdacht der Un-
terstützung der LTTE festgenommen und schwer misshandelt worden zu
sein. Er fürchte nach wie vor um sein Leben. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespann-
ten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges ge-
herrscht habe. Unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
Sri Lankas habe insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt. Die
tamilische Bevölkerung sei von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen
seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbünde-
ten bewaffneten Gruppen wie der EPDP besonders betroffen gewesen.
Auch der Beschwerdeführer sei nach dem Ende des Waffenstillstandes
im Sommer 2006 zwei Mal von Verhaftungen und Misshandlungen betrof-
fen gewesen, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE zu unterstützen. Die
Situation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im
Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich
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das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen
terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits-
und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entfüh-
rungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. All-
gemein habe auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen seit dem Ende
des Bürgerkrieges stark abgenommen. Auf eine Zusammenarbeit der
Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestün-
den keine Hinweise mehr. Zudem würden Übergriffe auf die Zivilbevölke-
rung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittler-
weile von den zuständigen Behörden geahndet. Es treffe zwar durchaus
zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegeri-
schen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken
der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige
Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch nie geltend gemacht, die LTTE in irgendei-
ner Weise unterstützt zu haben. Er habe einzig erklärt, einer seiner Cou-
sins sei Mitglied der LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem
angegeben, er sei bei seinen beiden Festnahmen durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte und die EPDP jeweils nach ein bis zwei Wo-
chen wieder freigelassen worden, nachdem seine Eltern respektive sein
Onkel sich für ihn eingesetzt hätten. Dies mache deutlich, dass der Be-
schwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka von
den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein
könne, die LTTE zu unterstützen. Denn gemäss Erkenntnissen des BFM
werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden,
eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen,
konsequent behördlicherseits vorgegangen. Dies sei jedoch beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall gewesen. In seinen Schilderungen fänden
sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute
– rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes In-
teresse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines gerin-
gen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er zum jetzigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwie-
rigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
einer Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die EPDP
seien daher nicht asylrelevant. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne vorläufig darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers vertieft einzuge-
hen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Überdies sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für
die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen.
D.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2011 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom
5. Mai 2011 vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 1. Dezember 2010 über die aktuelle Situation in Sri Lanka
eingereicht.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – eine Fürsorgebestätigung vom
14. Juni 2011 (Faxkopie) sowie eine Honorarrechung vom 14. Juni 2011
zu den Akten.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Juni 2011 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
D-3145/2011
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
D-3145/2011
Seite 7
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.3. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
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Seite 8
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.
5.1. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen er-
heblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die
LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise
stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungs-
prozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlech-
tert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regie-
rung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfol-
gungsmassnahmen rechnen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch
nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Ver-
bindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unab-
hängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaf-
fende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und
Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entspre-
chende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungs-
gefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsu-
chende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr be-
hördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-
Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung,
Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Per-
sonen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere
Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören,
muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der
jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern
ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. a.a.O. E. 8).
5.2. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei im Jahre
2008 zweimal von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte und
der EPDP zu Unrecht unter dem Verdacht der Unterstützung der LTTE
festgenommen und misshandelt worden, bevor er jeweils nach einigen
Tagen mit der Hilfe seiner Eltern respektive seines Onkels bedingungslos
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wieder freigelassen worden sei. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zweimal bereits nach wenigen Tagen aus der Haft ent-
lassen worden wäre, hätten ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte re-
spektive die EPDP tatsächlich ernsthaft verdächtigt, die LTTE in irgendei-
ner Form zu unterstützen, zumal dies dem üblichen Vorgehen des sri-
lankischen Staates widersprechen würde. Gegen einen derartigen Ver-
dacht spricht auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den
sri-lankischen Behörden im Herbst 2008 eine "Clearance" ausgestellt
wurde, mit der er nach I._______ fliegen konnte, was die Behörden mit
Sicherheit nicht getan hätten, hätten sie den Beschwerdeführer verdäch-
tigt, sich für die LTTE zu engagieren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Hei-
mat nicht politisch betätigt hat (Akten BFM A 1/10 S. 6), weshalb er auch
diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen
haben kann. Bei der Kurzbefragung hat er überdies ausdrücklich ange-
geben, mit den Behörden – ausser den genannten – keine Probleme ge-
habt zu haben. Insbesondere habe er nie vor Gericht gestanden (A 1/10
S. 6). Aus diesen Gründen bestehen keine konkreten Hinweise darauf,
dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus der Heimat verdächtigt hätten, Verbindungen zu den
LTTE zu unterhalten. Deswegen und da sich die politische Lage in Sri
Lanka – wie vorstehend unter E. 5.1 dargelegt – seit Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 fortlaufend entspannt und verbessert hat, ist –
entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in
sein Heimatland von deren Behörden oder der EPDP asylrelevante
Nachteile zu befürchten hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Asylvorbringen müssen vor dem Hintergrund der allgemein ange-
spannten Lage betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges in Sri
Lanka geherrscht haben. Der Umstand, dass er sein Heimatland während
des Bürgerkrieges verlassen hat, er sich seit über drei Jahre in der
Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag eben-
falls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im
nahen Umfeld der LTTE bewegt. Dies gilt selbst dann, wenn es zutreffen
sollte, dass er Sri Lanka illegal verlassen hat. Im Weiteren ist angesichts
seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er
verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser
Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Der Beschwerdeführer
gehört somit keiner der im zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 defi-
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nierten Risikogruppen an, weshalb er in Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt
keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. An dieser Einschätzung
ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe vom 1. Dezember 2010 nichts, zumal es die-
sem an Aktualität mangelt. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass
das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts
dient. Insofern vermögen die Haft und die in diesem Zusammenhang erlit-
tenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der
Beschwerdeführer im Jahre 2008 betroffen gewesen sein will, heute eine
Asylgewährung nicht zu begründen.
Mangels Asylrelevanz kann daher – trotz vorhandender Unglaubhaftig-
keitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers – darauf verzich-
tet werden, die von ihm vorgebrachten Asylgründe unter dem Gesichts-
punkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.
Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Be-
weismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es
sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 11
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (STÖCKLI a.a.O. Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art . 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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Seite 12
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgese-
henen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende
des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den
LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert.
Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und nor-
malisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der
Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
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nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. Urteil
a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3. Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus D._______
(E._______), wo er bis 1995 und von August 2007 bis kurz vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka wohnte (A 1/10 S. 1 f.). Dort leben nach wie vor
sein Vater, seine Schwester sowie mehrere Onkel und Tanten (A 1/10 S.
3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führten
könnten, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heu-
te nicht mehr in D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist
ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen über
eine gute Schulbildung und eine Ausbildung als (…) verfügt sowie jahre-
lang als (…) auf Handelsschiffen tätig war. Anlässlich der Anhörung
machte er geltend, er leide unter Schmerzen, insbesondere Rücken-
schmerzen. Dazu ist festzuhalten, dass in der Beschwerde diese ge-
sundheitlichen Probleme nicht mehr geltend gemacht werden. Daher ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennens-
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werten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr
nach Sri Lanka auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ab-
gesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka ge-
währleistet.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in D._______ lebenden Familie zählen können
und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als
auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und berufli-
chen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genü-
gen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
bezeichnen ist.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S.
275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte
Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 hinreichend belegt. Damit sind
beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterlie-
gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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