B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-3146/2011/sed
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (…).
D-3146/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. September 2004 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein, welches vom BFM am 30. September 2004 abgewie-
sen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz und de-
ren Vollzug angeordnet. Die gegen den Entscheid des BFF gerichtete
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai
2008 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 lehnte das BFM das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. März
2011 ab. Damit ist die Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 in Rechts-
kraft getreten. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist auf die Akten
zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
BFM wiedererwägungsweise um Aufhebung der Ziff. 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 18. Juni 2010, um Feststellung, dass seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche
Änderung der Sachlage eingetreten sei, um Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung, um Anweisung der kantonalen Behörden, während
der Behandlung des vorliegenden Gesuchs keine Vollzugshandlungen
anzuordnen und um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens erheblich verschlechtert habe. Sie befinde sich seit
dem 13. April 2011 infolge einer akuten Belastungsreaktion, welche Sui-
zidgedanken ausgelöst habe, in einer Privatklinik in Behandlung. Es müs-
se damit gerechnet werden, dass im Fall eines Fortbestehens des
Drucks, welchem sie ausgesetzt sei, eine Anpassungsstörung mit länger-
dauernder depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive Episode
entstehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht erst seit dem negativen Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts krank geworden, sondern hätte schon
seit längerem eine Behandlung nötig gehabt. Diesbezüglich werde auf die
Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2010 und einen in einem früheren Verfah-
ren eingereichten Arztbericht vom 3. Januar 2005 hingewiesen. Sie habe
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drei Mal versucht, Javelwasser zu trinken und sei von ihrem in der Türkei
lebenden Vater dahingehend unter Druck gesetzt worden, dass sie im Fall
einer Rückkehr umgehend zu heiraten habe, ansonsten er sich umbrin-
gen werde. Vorliegend erweise sich der Wegweisungsvollzug aus medizi-
nischen Gründen als unzumutbar. Auch wenn es gewisse medizinische
und soziale Auffangstrukturen in der Türkei gebe, sei zu bezweifeln, dass
sie von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden könnten.
Zudem sei die Angst vor ihrem drohenden Vater spürbar. Im Fall eines
Vollzugs der Wegweisung müsse deshalb mit einer schweren und schnel-
len Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
gerechnet werden, allenfalls auch mit der Ausführung des Suizids. Es lie-
ge deshalb eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führerin für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland vor.
Der Eingabe lagen neben einer Kopie des Entscheides des BFM vom
18. Juni 2010 und einer Vollmachtserklärung Kopien eines ärztlichen
Einweisungsentscheides vom 12. April 2011 und eines medizinischen Be-
richts vom 19. April 2011 bei. Die Einreichung der Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 setzte das BFM den Vollzug der Weg-
weisung bis auf Weiteres aus.
D.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 – eröffnet am 11. Mai 2011 – wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
18. Juni 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem
wurde eine Gebühr erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund des eingereich-
ten Arztberichtes vom 19. April 2011 vor allem den Wegweisungsvollzug
verhindern sollten, zumal im erwähnten Arztbericht eine akute Belas-
tungsstörung diagnostiziert und geltend gemacht worden sei, bei Fortbe-
stehen des Drucks der drohenden Ausweisung könne sich eine Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion oder eventuell eine depressive
Episode entwickeln, obwohl aufgrund der Anamnese keine schwere psy-
chische Erkrankung der Beschwerdeführerin vorliege. Zudem könnten die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland behandelt
werden und es sei ihr zumutbar, sich dort in medizinische Behandlung zu
begeben. Die medizinische und psychiatrische Versorgung sei in der Tür-
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kei grundsätzlich gewährleistet und das Gesundheitswesen in diesem
Land garantiere auch psychisch kranken Menschen den Zugang zu Ge-
sundheitsdiensten und Beratungsstellen. Neben dem öffentlichen Ge-
sundheitssystem, wo lange Anfahrtszeiten und mehrtägige Wartezeiten
bis zur Vorsprache bei einem Arzt verbreitet seien, existiere in der Türkei
auch die leistungsfähigere private Gesundheitsversorgung, welche eben-
falls Behandlungen von psychischen Erkrankungen anbiete, jedoch kos-
tenpflichtig sei. Allein die Einbusse im Betreuungsstandard lasse eine
Rückkehr nicht als unzumutbar erscheinen. Auch die geltend gemachte
Suizidgefährdung spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, da die Behörden im Rahmen des Vollzugs der
Wegweisung geeignete Massnahmen ergreifen könnten, um einer Suizid-
handlung entgegen zu wirken. Das BFM werde die kantonalen Behörden
anweisen, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin beim
Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen und vorsorgliche Massnahmen
einzuleiten. Damit könne eine medikamentöse Dämpfung der suizidalen
Tendenzen anlässlich der Rückführung gewährleistet werden. Die geltend
gemachten Drohanrufe des Vaters der Beschwerdeführerin würden jegli-
cher Grundlage entbehren, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
sei, die vorgebrachte Zwangsverheiratung durch ihren Vater im ordentli-
chen Verfahren glaubhaft darzustellen und die Ausführungen im Wieder-
erwägungsgesuch blosse Behauptungen darstellten. Insgesamt lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juni
2010 beseitigen könnten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 – am 3. Juni 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen – beantragte die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die wiedererwägungsweise
Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zum Abschluss
des vorliegenden Verfahrens auf Vollzugshandlungen zu verzichten, und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass den Erwägungen des BFM nicht zugestimmt werden
könne, da der jüngste Arztbericht vom 27. Mai 2011 zur Erstdiagnose vom
letzten April ebenso Stellung nehme wie zu den Feststellungen der Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung und dabei zum Schluss komme,
dass im heutigen Zeitpunkt eine klarere Diagnose gemacht werden kön-
ne. Die Beschwerdeführerin befinde sich nun seit mehr als sechs Wochen
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in der Privatklinik und es hätten mehrere Gespräche mit ihr stattgefunden.
Aus fachärztlicher Sicht seien nicht die mögliche Wegweisung der primä-
re Auslöser für die psychischen Probleme, sondern kulturell bedingte
Zwänge und vor allem die Mittel, mit welchen ihr Vater diese durchsetzen
könne. Der Facharzt habe seine Diagnose "revidiert". Die Beschwerde-
führerin weise Symptome einer psychischen Erkrankung, nämlich einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, auf. Sie
sei gemäss Oberarzt vermutlich in ihrer Jugend einem Kontinuitätstrauma
ausgesetzt gewesen, welches zeitweilig zu einer Symptomatik im Sinne
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) geführt haben dürfte,
auch wenn diese in eindeutiger Weise im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
erkennbar sei. Sie leide indessen an einem chronischen Gefühl von Ner-
vosität und ständigem Bedrohtsein, habe Gefühle der Leere oder der
Hoffnungslosigkeit und ziehe sich sozial zurück, sei misstrauisch und ha-
be Entfremdungsphänomene entwickelt. Äussere Konstellationen wie die
Rückkehr in die Türkei könnten Ängste vor einer Retraumatisierung aus-
lösen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren
nur zurückhaltend zu den Schwierigkeiten mit ihrem Vater geäussert ha-
be, müsse festgehalten werden, dass sie schon im Mai des vergangenen
Jahres anlässlich der ergänzenden Anhörung auf diese Problematik hin-
gewiesen habe. Auch in der damaligen Beschwerdeschrift und in der
Replik sei dieses Thema aufgegriffen worden. Erst jüngst habe die Be-
schwerdeführerin erfahren, dass ihr Vater anlässlich seines Besuches in
der Schweiz im Jahr 2006 offenbar zwei Frauen sexuell belästigt und tät-
lich angegriffen habe. Nachdem die beiden Frauen Anzeige gegen ihn er-
stattet hätten, sei der Vater der Beschwerdeführerin strafrechtlich belangt
und zu einer Busse verurteilt worden. Um die Beschwerdeführerin nicht
zu beunruhigen, hätten ihr die in der Schweiz lebenden Verwandten
nichts von diesem Vorfall erzählt. Am 30. Mai 2011 sei die Beschwerde-
führerin von ihrer Nichte davon in Kenntnis gesetzt worden, weil diese
Tatsache für das vorliegende Verfahren als rechtserheblich zu qualifizie-
ren sei, da es sich um eine neue Tatsache handle, welche zu berücksich-
tigen sei. Diese würde ein gewisses Aggressions- und Gewaltpotential
des Vaters der Beschwerdeführerin belegen. Aus dem beiliegenden Arzt-
bericht könne zudem entnommen werden, dass dieser auch von den an-
dern in der Schweiz lebenden Verwandten als rigide und gewalttätig be-
schrieben worden sei. Mit Blick auf den sozio-kulturellen Hintergrund sei
es nicht erstaunlich, dass er sich gegenüber seiner nicht verheirateten
Tochter im Recht glaube, über sie verfügen wolle und sie im Fall des Un-
gehorsams bestrafen werde. Die beigelegte im Internet gefundene Poli-
zeimeldung vermöge den erwähnten Vorfall in der Schweiz zu belegen.
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Aus sicherere familiärer Quelle sei bestätigt worden, dass es sich um den
Vater der Beschwerdeführerin handle. Allenfalls werde darum ersucht,
von Amtes wegen entsprechende Informationen einzuholen. Aufgrund der
schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin, welche auf
die Angst vor dem Vater und dessen möglichen Reaktionen und Mittel zu-
rückzuführen sei, sowie infolge der vorhandenen Suizidalität sei der We-
geweisungsvollzug als unzumutbar zu betrachten. Selbst bei hochdosier-
ter B._______-Medikation reagiere die Beschwerdeführerin sehr heftig,
wenn das Gespräch auf den Vater komme, weshalb ein Suizid oder des-
sen Versuch nicht auszuschliessen sei. Zudem sei die Behandlung der
Beschwerdeführerin im Heimatland – auch wenn dort in beschränktem
Mass medizinische Einrichtungen vorhanden seien – aus Angst, ihrem
Vater ausgeliefert zu sein und womöglich von diesem umgebracht zu
werden, infolge einer möglichen schweren und schnellen Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, welche zum Suizid führen könne, so-
wie aufgrund einer Gefährdung in der Türkei, welche sich aus dem beilie-
genden Schreiben des Muhtars und den persönlichen Aussagen der in
der Schweiz lebenden Verwandten ergebe, als unrealistisch zu betrach-
ten. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
mittlerweile seit fast sieben Jahren in der Schweiz aufhalte und trotz ihrer
Schwierigkeiten versuche, sich hier zu integrieren. Die in der Türkei le-
benden Geschwister könnten sie nicht aufnehmen und für sie sorgen,
womit sie ihrem Vater ausgeliefert wäre. Insgesamt sei somit eine unmit-
telbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu bejahen.
Der Beschwerde lag ein Arztbericht der Privatklinik Meiringen vom
27. Mai 2011, unterzeichnet von Dr. med. C._______, ein Auszug der Po-
lizeimeldungen des Kantons D._______ aus dem Internet, ausgedruckt
am 26. Mai 2011, sowie das Schreiben einer Person namens E._______
vom 16. Mai 2011 mit deutscher Übersetzung sowie eine Fürsorgebestä-
tigung bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde das Gesuch um Anord-
nung von vorsorglichen Massnahmen infolge der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin angewie-
sen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten.
Auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der angesetzten Frist ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, verbun-
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Seite 7
den mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2011 wurde geltend gemacht, dass die vom
Facharzt gestellte Diagnose nicht in Frage zu stellen sei, sondern viel-
mehr im Fall von Zweifeln die Begutachtung durch einen andern Arzt vor-
zunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch die einweisen-
de Psychologin zur Stellungnahme bitten können. Zudem seien die Aus-
führungen betreffend familiärer Probleme in der Zwischenverfügung vom
8. Juni 2011 nicht gewürdigt worden. Im Lichte dieser Bemerkungen wer-
de darum ersucht, auf den Entscheid betreffend Nichtgewährung der auf-
schiebenden Wirkung wiedererwägungsweise zurückzukommen und
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2011 wurde das erneute Gesuch um
Gewährung von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen und die Be-
schwerdeführerin aufgefordert, das Beschwerdeverfahren im Ausland ab-
zuwarten sowie – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – innert einer Not-
frist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den bereits ver-
langten Kostenvorschuss zu bezahlen.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
J.
Mir Eingabe vom 22. Juni 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht um Zusendung ihrer Identitätskarte oder einer
Kopie davon mit der Begründung, das kantonale Migrationsamt habe die-
se verlangt. Der Beilage wurde das Original des bereits eingereichten
Schreibens vom 16. Mai 2011 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 8
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
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Seite 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches
hat die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf
eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter
diesen Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet –
entsprechend der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die
Frage der Zumutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
6.
6.1. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht.
6.2. Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführe-
rin stützt sich das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auf die im
Wiedererwägungsverfahren eingereichten beiden Arztberichte vom
19. April 2011 und vom 27. Mai 2011. Wie bereits in der Zwischenver-
fügung vom 8. Juni 2011 festgehalten, widersprechen sich die beiden
Arztberichte insofern, als der erste eine fehlende schwere psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin und eine akute Belastungsstörung
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infolge des negativen Entscheides der Vorinstanz diagnostiziert, wäh-
rend der zweite kulturell bedingte, vom Vater der Beschwerdeführerin
ausgeübte Zwänge als primärer Auslöser der psychischen Probleme
festlegt, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung diagnostiziert und darüber hinaus ein Kontinuitätstrauma in
der Kindheit vermutet, das zur Symptomatik einer PTBS geführt haben
dürfte, was aber im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in eindeutiger Weise
erkennbar sei. Im ersten Arztbericht vom 19. April 2011 wurde
dargelegt, die 7 ½ Jahre währende bisherige Anamnese in der
Schweiz scheine dafür zu sprechen, dass keine schwerere psychische
Erkrankung vorliege (vgl. S. 2 oben des Arztberichtes), was auf eine
eingehende Anamnese während mehreren Jahren schliessen lässt.
Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass im zweiten
Arztbericht vom 25. Mai 2011 plötzlich von einem Kontinuitätstrauma in
der Kindheit und von einer früheren PTBS, welche im heutigen
Zeitpunkt nicht mehr eindeutig erkennbar sei, die Rede ist. Eine
Anamnese, welche während 7 ½ Jahren durchgeführt wurde, sollte
diesbezüglich mehr Klarheit an den Tag bringen als in den beiden
Arztberichten zum Ausdruck kommt. Dabei vermag die Erklärung des
unterzeichnenden Arztes in seinem Bericht vom 27. Mai 2011,
mittlerweile sei die diagnostische Beurteilung der Beschwerdeführerin
etwas klarer als noch im Zeitpunkt des Berichts vom 19. April 2011,
angesichts der 7 ½ Jahre dauernden Anamnese nicht zu überzeugen.
Indessen spielt – wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen
werden kann – im vorliegenden Fall die definitive Diagnose für die
Beurteilung der Sachlage nicht die entscheidende Rolle.
6.3. Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Dem-
gegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
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Seite 11
6.4. Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ih-
rem Heimatland aus und auch in der Beschwerde wird anerkannt, dass
es in der Türkei medizinische Einrichtungen für Menschen mit
psychischen Erkrankungen und Störungen gibt (vgl. Beschwerde S. 7
unten und 8 oben). Somit stehen der Beschwerdeführerin im Fall ihrer
Rückkehr in ihr Heimatland die zur Behandlung ihrer gesundheitlichen
Beschwerden – sei es nun, sie leide an den Folgen einer früher nicht
diagnostizierten PTBS oder an einer andauernden Persönlichkeits-
änderung nach Extrembelastung und/oder an Suizidabsichten –
benötigten Ärzte, Institutionen und Medikamente zur Verfügung. Die in
den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome können in-
ternational anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet werden
(obwohl in den Arztberichten auf die Klassifikation verzichtet wurde),
und diese gelten auch in der Türkei. Die Behandlungskonzepte für
psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen sind auf die er-
wähnten Klassifikationen abgestellt und entsprechen den üblichen
Standards, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen
der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und insbesondere der
Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen praxisgemäss kein
Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchführen
zu lassen.
6.5. Im Beschwerdeverfahren wird zwar aus ärztlicher Sicht geltend
gemacht, eine Behandlung der Beschwerdeführerin habe in der
Schweiz zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin im Fall einer
Rückkehr in die Türkei ihrem dort lebenden Vater ausgeliefert wäre,
vor welchem sie grosse Angst habe, und weil sich die Frage stelle,
was überhaupt behandelt werden solle. Die Diagnose beinhalte auch,
dass bestimmte äussere Konstellationen Ängste vor einer
Retraumatisierung aktivieren könnten. Diese Konstellation sei
vorliegend ein Aufenthalt in der Türkei. Da indessen auch im zweiten
Arztbericht vom 27. Mai 2011 eine Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung diagnostiziert wurde (vgl. S. 2 3. Abschnitt) und nicht
eine Traumatisierung erscheint eine Retraumatisierung im heutigen
Zeitpunkt wenig plausibel. Allein aus den ärztlich festgestellten
Ängsten der Beschwerdeführerin kann nicht der Schluss gezogen
werden, sie könne im Heimatland nicht mit überwiegender Sicherheit
adäquat behandelt werden, weil sie dort infolge eines erlittenen
Traumas "retraumatisiert" würde, zumal eine Retraumatisierung nur
möglich ist, wenn das Bestehen eines Traumas festgestellt wurde, was
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Seite 12
indessen vorliegend nicht der Fall ist. Allein aus einer Vermutung kann
nicht auf das Bestehen einer PTBS geschlossen werden. Wie indessen
bereits erwähnt, sind in der Türkei Behandlungsmöglichkeiten
vorhanden, so dass das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin –
selbst wenn es sich um eine PTBS handeln würde – behandelt werden
kann. Die Einschätzung des Verfassers der Arztberichte, eine Behand-
lung in der Türkei sei nicht sinnvoll, ist deshalb zu relativieren. Sie
dürfte vielmehr aus dem Umstand heraus entstanden sein, dass dem
Verfasser der Arztberichte weder die aktuelle Lage noch das Ge-
sundheitssystem der Türkei und dessen Behandlungsmöglichkeiten
soweit vertraut sind, dass eine Behandlung in diesem Land aus der
Optik eines Arztes als angemessen erachtet wird. Ein Arzt
beziehungsweise ein Psychologe hat sich zudem im Rahmen der
medizinischen Behandlung vollumfänglich auf die Aussagen seiner
Patienten – welche insbesondere unter dem Thema der Anamnese
verzeichnet sind – zu stützen. Vorliegend indessen sind Teile dieser
Aussagen – insbesondere die geltend gemachten Schwierigkeiten mit
dem Vater – nachgeschoben worden und können deshalb nicht als
glaubhaft betrachtet werden. In der Anhörung vom 6. Mai 2010
verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob es zwischen ihr und
ihrem Vater zu Problemen gekommen, räumte indessen ein, sie
befürchte, ihr Vater werde ihr Vorwürfe machen wegen der
Polizeirazzien (vgl. Akte A38/14 S. 8). Mit keinem Wort erwähnte sie
die nunmehr im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten Schwierig-
keiten mit ihrem Vater, obwohl ihr mehrmals die Gelegenheit geboten
wurde, allfällige persönliche Schwierigkeiten mit dem Vater
vorzutragen. Aus diesen Gründen kann ihr nicht geglaubt werden, sie
habe mit ihrem inzwischen 79 Jahre alten Vater Probleme, welche ihr
eine Rückkehr in die Türkei verunmöglichen würden. An dieser
Einschätzung vermag der im Beschwerdeverfahren eingereichte Brief
einer Person namens E._______, welcher die bevorstehende
Zwangsverheiratung bestätigt, nichts zu ändern, zumal dieses
Beweismittel auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte und
damit über keinen hohen Beweiswert verfügt, weshalb es nicht
geeignet ist, einen Sachverhalt, der sich aus andern Gründen als
unglaubhaft erwiesen hat, als glaubhaft erscheinen zu lassen. Wie in
den beiden Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Juni 2011 und vom 24. Juni 2011 bereits erwähnt und
begründet, vermag auch die zu den Akten gegebene Polizeimeldung
nichts zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend Schwierigkeiten
mit dem Vater beizutragen. Diese Fakten dürften dem behandelnden
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Seite 13
Arzt wohl nicht bekannt gewesen sein. Es ist somit nachvollziehbar,
dass infolge der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Ängste
ihrem Vater gegenüber aus der Sicht des behandelnden Arztes eine
medizinische Behandlung in der Schweiz als angezeigt erscheint. Auch
unter diesem Blickwinkel ist die Aussage in den Arztberichten, eine
medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in der Türkei sei
wenig sinnvoll, zu relativieren. Insgesamt kann somit aus den beiden
erwähnten Arztberichten nicht der Schluss gezogen werden, die
Beschwerdeführerin könne nur in der Schweiz behandelt werden, wie
im Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Arztberichte mehrmals
vertreten wurde.
6.6. Im Beschwerdeverfahren wurde ausserdem geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin müsse in der Schweiz bei ihren Verwandten
bleiben, da es für sie nicht zumutbar sei, zu ihrem Vater, der sie unter
Zwang verheiraten wolle und dem sie ausgeliefert sei, zurückzukehren,
und da ihre andern Verwandten in der Türkei nicht für sie sorgen
könnten oder wollten. Deshalb sei das Risiko einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes – bis hin zum Suizid – hoch. Indessen
kann auch dieser Argumentation nicht zugestimmt werden, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen:
6.6.1. Weitere Faktoren können den Gesundungsprozess der Be-
schwerdeführerin im Heimatland günstig beeinflussen. So ist etwa da-
ran zu denken, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten
in ihrer Muttersprache ausdrücken kann, was mit Sicherheit von Vorteil
ist. Des Weiteren leben zwei ihrer Schwestern, Nichten und Neffen
ebenfalls in der Türkei, womit sich ihr Beziehungsnetz nicht nur auf
ihren Vater beschränkt. Zugunsten einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin spricht somit die Tatsache, dass sie – abgesehen
von ihrem Vater – weitere Bezugspersonen aus ihrem engsten
familiären Kreis hätte, in ihre eigene Kultur zurückkehren und sich mit
Angehörigen in ihrer Muttersprache unterhalten könnte. Die Rückkehr
in Bekanntes und Gewohntes dürfte einen positiven Effekt auf den
Gemütszustand der Beschwerdeführerin bewirken, während sie hier in
der Schweiz in einer fremden Kultur und in einem fremden
Sprachgebiet isoliert ist, auch wenn hier ebenfalls Verwandte aus dem
engsten Familienkreis leben. Die Isoliertheit in der Schweiz ist nur
schon daran zu erkennen, dass sie trotz eines mehr als sieben Jahre
dauernden Aufenthaltes in diesem Land nur gebrochen deutsch
spricht, wie dem Arztbericht vom 19. April 2011 entnommen werden
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kann. Ein regelmässiger Kontakt mit den Angehörigen im Heimatland
dürfte ihr auf der emotionalen und psychischen Ebene somit eine
gewisse Stabilität bringen, während sich die Isolation in der Schweiz
erschwerend auf den Gesundungsprozess auswirken dürfte. Der
engere Familienkreis der Beschwerdeführerin in der Türkei dürfte ihr
somit diejenige Sicherheit zurückgeben, welche sie mit der Ausreise
aus ihrem Heimatland und dem Aufenthalt in einem ihr fremden Land
aufgeben musste.
6.6.2. Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland nicht willkommen.
Vielmehr würden es die Angehörigen begrüssen, wenn sie nicht mehr
zurückkehrte. Die zum Ausdruck kommende ablehnende Haltung der
in der Türkei verbliebenen Angehörigen im Fall einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin erscheint insofern nachvollziehbar, als die Rück-
kehr der Beschwerdeführerin für diese wohl eine zusätzliche Belastung
darstellen würde. Indessen kann den Akten nicht entnommen werden,
dass es für die beiden Schwestern nicht möglich und nicht zumutbar
wäre, die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr im Rahmen der
vorhandenen Möglichkeiten zu unterstützen, und dass sie die
Beschwerdeführerin infolgedessen im Stich lassen würden. Der
Einwand im Beschwerdeverfahren, die Schwestern seien verheiratet
und lebten in bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht zu
überzeugen, da er nicht belegt wurde und somit nichts darauf schlies-
sen lässt. Insbesondere kann nicht der Schluss gezogen werden, die
Angehörigen im Heimatland würden der Beschwerdeführerin jegliche
Hilfe versagen. Deshalb vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin
wäre im Fall einer Rückkehr in die Türkei auf sich allein gestellt, nicht
zu überzeugen. Vielmehr ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass
sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr auf die Unterstützung
ihrer Angehörigen wird verlassen können, auch wenn in der Beschwer-
de mit entsprechenden Aussagen versucht wird, die Rückkehr der
Beschwerdeführerin in die Türkei zu verhindern, um die medizinische
und soziale Betreuung auf die Schweiz abschieben zu können.
Aufgrund der in der Türkei allgemein herrschenden starken
Familienbande kann in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen
Argumentation ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin
im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei von ihren Angehörigen
ausgestossen würde, auf sich allein gestellt wäre und somit in eine
existenzielle Notlage geriete.
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6.6.3. Der Versuch der Angehörigen, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz unterzubringen und medizinisch behandeln zu lassen, ist im
Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerde-
führerin und ihren immer grösser erscheinenden gesundheitlichen Be-
schwerden in der Schweiz zu sehen. Sie machte erstmals in ihrem
Wiedererwägungsgesuch geltend, Angst vor ihrem Vater zu haben,
diesem ausgeliefert zu sein und zu befürchten, von ihm zwangsverhei-
ratet zu werden. Zudem reagierte sie bei jeder behördlichen negativen
Verfügung über das Bleiberecht mit einer psychischen Krise, welche
jedes Mal ein grösseres Ausmass annahm und schliesslich einer
stationären Behandlung bedurfte. Den Akten kann nämlich entnommen
werden, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin im Wiedererwägungsverfahren zunächst auf eine akute
Belastungsreaktion mit suizidalen Absichten infolge der negativen
Verfügung des BFM beschränkten und keine schwere psychische
Erkrankung vorlag (vgl. Arztbericht vom 19. April 2011), während im
Beschwerdeverfahren dann eine andauernde Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung mit hoher Suizidalität und der Vermutung einer
früheren erlittenen PTBS diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 27.
Mai 2011). Im zweiten Arztbericht wurde zwar festgehalten, dass nicht
die drohende Wegweisung der Beschwerdeführerin als primärer
Auslöser ihrer psychischen Probleme zu sehen sei; indessen ist schon
im ersten Satz des ersten Arztberichtes zu lesen, dass die Einweisung
in eine stationäre Behandlung erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin
"auf einen amtlichen Bescheid hin, dass sie am 26. April 2011 zurück
in die Türkei gebracht werde, zuhause nur mit Mühe davon abgehalten
werden konnte, ein Waschmittel zu trinken und bei der behandelnden
Psychologin bezüglich Suizidalität nicht mehr absprachefähig war."
Aus dieser Formulierung wird klar, dass der Arzt im ersten Arztbericht
davon ausging, die diagnostizierte akute Belastungsreaktion sei eine
Folge des drohenden Wegweisungsvollzugs, was mit den Erläuterun-
gen im zweiten Arztbericht, wonach die kulturell bedingten Ängste eine
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ausgelöst
haben sollen, nicht zu vereinbaren ist. Diese Unvereinbarkeit lässt an
einer tatsächlich bestehenden Suizidalität ernsthafte Zweifel
aufkommen und legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin
immer dann suizidale Absichten äussert, wenn ihr angestrebtes Ziel –
das Bleiberecht in der Schweiz – infolge einer negativen behördlichen
Verfügung für sie unerreichbar erscheint. Es ist deshalb zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin bis am 24. März 2011 nicht an akuten
suizidalen Gedanken litt. Diese traten erst mit der Eröffnung der
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negativen Verfügung des BFM vom gleichen Tag, mit welchem die
definitive Ausreise der Beschwerdeführerin konkret wurde, auf und
haben zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik geführt. Aus
diesem Verlauf der gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich nahelie-
genderweise, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte
Suizidalität, gestützt auf welche sie im heutigen Zeitpunkt stationär
behandelt wird, im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr in ihr
Heimatland zu sehen und entsprechend zu würdigen ist.
6.7. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Türkei auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt
werden kann. Unter diesen Umständen ist es ihr – trotz ihres
derzeitigen Gesundheitszustandes – zuzumuten, sich im Heimatland –
oder mit der Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister bereits aus der
Schweiz – um den Erhalt einer grünen Versicherungskarte zu be-
mühen, um in den Genuss von unentgeltlichen medizinischen Leistun-
gen zu gelangen. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen wer-
den, dass die Verwandten in der Türkei nicht in der Lage wären, ihr zur
Überwindung von bürokratischen Hürden beim Antrag der Versiche-
rungskarte behilflich zu sein. Zudem ist davon auszugehen, dass die
Angehörigen im Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil
der medizinischen Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unent-
geltlich erhältlich ist, und der Beschwerdeführerin auch sonst finanziell
unter die Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich
ihre Existenz selber zu erarbeiten. In diesem Zusammenhang ist ferner
auf die Möglichkeit einer allfälligen medizinischen Rückkehrhilfe
hinzuweisen. Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin – allenfalls
ebenfalls mit Hilfe ihrer hier lebenden Geschwister oder der sie
betreuenden Personen – zuzumuten, sich in der Schweiz um eine
entsprechende Rückkehrhilfe zu bemühen. Entgegen der
Argumentation in der Beschwerde ist zudem den im heutigen Zeitpunkt
bestehenden suizidalen Gedanken der Beschwerdeführerin für den
Fall eines definitiven Wegweisungsvollzugs mit entsprechenden
Medikamenten beizukommen. Zwar muss die Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt gestützt auf die eingereichten Arztberichte stationär
behandelt werden; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie
sich mit der in der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen
und in ein Leben ausserhalb einer stationären Behandlung, das von
einer ambulanten Behandlung begleitet wird, zurückkehren kann.
Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
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zugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme und insbeson-
dere trotz der festgestellten suizidalen Absichten zu bejahen. Die
Beschwerdeführerin ist nicht notwendigerweise auf eine Behandlung
ihrer Beschwerden in der Schweiz angewiesen. Zudem bestehen
aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf sich allein gestellt wäre
und in eine existenzielle Notlage geriete. Dem Vollzug der Wegwei-
sung stehen ferner keine anderen Hindernisse entgegen, auch wenn
die sozio-ökonomische Lage in der Türkei nicht mit derjenigen in
westeuropäischen Ländern vergleichbar ist und die Beschwerdeführe-
rin sich im mittleren Alter befindet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen. Unter diesen Umständen ist ihr Gesuch vom 22. Juni 2011,
die türkische Identitätskarte zuzustellen, abzuweisen, zumal dieses damit
begründet wurde, dass die kantonalen Behörden dieses Dokument benö-
tigen würden, da die Identitätspapiere nach Abschluss des Beschwerde-
verfahrens zwecks Vollzug der Wegweisung vom BFM ohnehin den kan-
tonalen Behörden zugestellt werden.
8.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit den Zwi-
schenverfügungen vom 8. Juni 2011 und vom 21. Juni 2011 festgestellte
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Juni 2011 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 15. Juni 2011 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Das mit Eingabe vom 22. Juni 2011 gestellte Gesuch um Zusendung der
Identitätskarte wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: