B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3146/2012
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
alias A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. März 2012
auf dem Landweg aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. März 2012
via Italien unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. März 2012 im EVZ
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 16. März 2012 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Albaner und stamme aus N._______ (Kosovo),
dass er vom Jahre 2001 bis 2010 in der Schweiz gelebt und im Februar
oder März 2010 zwangsweise nach Kosovo zurückgeführt worden sei,
dass er sich von Ende 2010 bis Februar 2012 in Albanien aufgehalten
habe,
dass er im Kosovo mit Unbekannten insofern Probleme gehabt habe, als
diese die Schwester eines seiner Freunde im Jahr 2005 in ihrer Funktion
als Polizistin getötet hätten,
dass er seinem Freund die Finanzierung von Ermittlungen in diesem Fall
ermöglicht habe, weshalb die Unbekannten nun hinter ihm her seien,
dass er im Mai oder Juni 2010 von den Unbekannten zusammengeschla-
gen worden sei und zwei Wochen danach jemand von einem Auto aus in
seine Richtung geschossen habe, weshalb er sich nach einer weiteren
Woche nach Albanien begeben habe und lediglich vier bis fünf Mal für Er-
ledigungen nach Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er sich in Albanien um die albanische Staatsbürgerschaft beworben
und in der Folge auf die Staatsbürgerschaft in Kosovo verzichtet habe,
dass er jedoch die 10'000 EURO für den albanischen Reisepass nicht
habe bezahlen können, weshalb er die albanische Staatsangehörigkeit
doch nicht erworben habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die
nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: einen kana-
dischen Führerausweis vom 24. August 2010, zwei Dokumente zum Ver-
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zicht auf die Staatsangehörigkeit Kosovos, ausgestellt am 30. Januar
2012, ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses in O._______ bezüglich
einer Konsultation am 30. Juli 2010,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Mai 2012 – eröffnet am folgenden Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, am Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer 10'000 EURO für einen albanischen Rei-
sepass hätte bezahlen müssen, sowie auf Grund seiner Ausführungen
zum Vorgehen bei der Einbürgerung bestünden erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen,
dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung
in Albanien ohnehin nicht erfülle, weil er in Albanien während mindestens
fünf Jahren über einen festen Wohnsitz hätte verfügen müssen,
dass ausserdem gemäss albanischem und kosovarischem Staatsbürger-
schaftsgesetz die Doppelbürgerschaft möglich sei, so dass der Be-
schwerdeführer gar nicht auf die Staatsangehörigkeit Kosovos hätte ver-
zichten müssen,
dass der Beschwerdeführer die Staatsangehörigkeit von Kosovo jederzeit
wiedererlangen könne, und das entsprechende Vorgehen und die Vor-
aussetzungen im Gesetz für Bürgerrecht Kosovo Nr. 03/L-034 geregelt
seien,
dass demnach davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nach
wie vor im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kosovo,
dass hieran auch die eingereichten Dokumente, an deren Echtheit erheb-
liche Zweifel bestünden, nichts zu ändern vermöchten,
dass im Kosovo eine wirksame und funktionierende Infrastruktur zur
Schutzgewährung zur Verfügung stehe, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe Dritter praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und zur Gewährung des Asyls zu führen vermöchten,
dass der Bundesrat im Übrigen mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo
als verfolgungssichereren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2
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Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bezeich-
net habe,
dass die eingereichten Beweismittel an diesen Erwägungen nichts zu än-
dern vermöchten, zumal die Echtheit des Schreibens des Bezirkskran-
kenhauses in O._______ bezüglich einer Konsultation am 30. Juli 2010
offen bleiben könne und die in diesem Zusammenhang geltend gemach-
ten Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei und weder die im Heimatstaat
des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprächen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers während seines früheren
Aufenthalts in den Jahren 2001 bis 10. März 2010 wiederholt zu schwe-
ren Klagen Anlass gegeben habe, weshalb die kantonale Behörde die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und ihm
eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt habe,
dass gegen den Beschwerdeführer zudem eine Einreisesperre für die
Schweiz bis zum 26. Mai 2016 verhängt worden sei.
dass die gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurse letztinstanzlich mit
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2009 abgewiesen worden seien,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2009 insbesondere
angeführt habe, auf Grund der hartnäckigen Delinquenz, der bedenkli-
chen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und
gegenüber den angedrohten oder bereits ausgesprochenen staatlichen
Sanktionen bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran,
dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ver-
weigern,
dass das BFM gestützt auf diese Erwägungen im Urteil des Bundesge-
richts vom 7. Mai 2009 zum Schluss komme, der Beschwerdeführer kön-
ne sich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen,
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dass der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die
nachfolgenden Rechtsbegehren stellen liess: Es sei das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. März 2012 gutzuheissen. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer nicht wegzuweisen. Subeventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei der Beschwer-
de die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu belassen, und
es sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abzuwarten,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal die Vorbringen des
Beschwerdeführers offensichtlich wirklichkeitsfremd sind und demnach
keinen Bezug zur Realität haben,
dass nämlich nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich in
Albanien einbürgern lassen können, ohne die gesetzlichen Vorausset-
zungen zu erfüllen,
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dass es für ihn keinen Anlass gegeben hätte, auf die kosovarische
Staatsangehörigkeit zu verzichten, weil ein solcher Verzicht nicht erfor-
derlich gewesen wäre, um die albanische Staatsangehörigkeit zu erwer-
ben,
dass noch weniger anzunehmen ist, der Beschwerdeführer hätte für den
albanischen Reisepass 10'000 EURO bezahlen müssen, und im Übrigen
die Einbürgerung in Albanien auch nicht den Erwerb eines überteuerten
Reisepasses voraussetzt,
dass bei dieser Sachlage den vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumenten vom 30. Januar 2012 zu seinem angeblichen Verzicht auf die
Staatsangehörigkeit des Kosovos kein Beweiswert zukommt,
dass zudem die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert ist,
dass nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer sei im Mai oder Juni
2010 von drei Männern zusammengeschlagen worden und habe als Not-
fallpatient am 30. Juli 2010 ärztliche Hilfe in Anspruch genommen (B9/10
Q2 S. 2, B16),
dass sich der Beschwerdeführer nicht in dieser Weise wirklichkeitsfremd
äussern würde, wenn er bei seinen Vorbringen auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten hätte zurückgreifen können.
dass davon auszugehen ist, das Spital hätte die Einleitung eines Strafver-
fahrens veranlasst, wenn der Beschwerdeführer bewusstlos und mit er-
heblichen Verletzungen ins Spital eingeliefert worden wäre,
dass im Übrigen ein Arztzeugnis, selbst wenn es echt ist, grundsätzlich
keinen Aufschluss geben kann über die Begleitumstände, die zu einem
medizinischen Befund geführt haben, weshalb er aus diesem Beweismit-
tel nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer aus dem Asylentscheid des von ihm angeb-
lich unterstützten Freundes nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass es sich im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erübrigt,
den Freund des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen,
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dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist,
weil die Vorinstanz aufgrund der wirklichkeitsfremden Vorbringen des Be-
schwerdeführers keinen Anlass hatte, weitere Abklärungen vorzunehmen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keinen
Anspruch darauf hat, mit "nachteiligen Schlussfolgerungen" der Vorin-
stanz vorgängig ihres Entscheides konfrontiert zu werden (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 13 S. 111 ff.),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Vorbringen in der Be-
schwerde weiter einzugehen und stattdessen zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers (Kosovo) noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass im Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2008 vom 7. Mai 2009 fest-
gehalten wird, auf Grund der hartnäckigen Delinquenz, der bedenklichen
Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und ge-
genüber den angedrohten oder bereits ausgesprochenen staatlichen
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Sanktionen bestehe ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran,
dem Beschwerdeführer einen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ver-
weigern (vgl. a.a.O. E. 3.3.),
dass der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einreise vom 5. März 2012
in die Schweiz die gegen ihn verhängte und bis zum 26. Mai 2016 laufen-
de Einreisesperre für die Schweiz missachtet und insoweit wieder an sei-
ne deliktische Vergangenheit angeknüpft hat,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer kön-
ne sich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG berufen,
dass im Übrigen auch eine materielle Beurteilung in Bezug auf die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu einem anderen Ergebnis
führen würde,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und ge-
sunden Mann handelt, der im Heimatstaat über ein ausreichendes sozia-
les Netz verfügt, mit dem er gegebenenfalls nach der Rückkehr in den
Heimatstaat Kontakt aufnehmen kann, falls er diesen bislang nicht ge-
pflegt haben sollte (B8/13 Ziff. 3.01 S. 8),
dass der Vater und zwei Brüder des Beschwerdeführers im Kanton Zürich
Wohnsitz haben (vgl. a.a.O. Ziff. 3.02 S. 8), und sich der Beschwerdefüh-
rer nach der Heimkehr auch von diesen Verwandten unterstützen lassen
kann, sollte sich dies als notwendig erweisen,
dass er bei dieser Sachlage nicht damit zu rechnen braucht, mit einer
existenziellen Krise konfrontiert zu werden, zumal er selber auch etwas
zu seinem Lebensunterhalt beitragen kann, verfügt er doch über Berufs-
erfahrung als Monteur von Türen und Fenstern sowie als Automechaniker
(vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04, 1.17.05 S. 5 und 6),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache der Antrag, es sei
dem Beschwerdeführer zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abzuwarten, gegenstandslos wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: