B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3146/2017
tsr
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
D-3146/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2014
und gelangte auf dem Luftweg über B._______ nach C._______, wo er
sich einige Monate lang aufhielt. Danach ging er für drei Monate nach
D._______ und kehrte dann in den E._______ zurück, bevor er wiederum
über B._______ am 27. Mai 2015 in die Schweiz reiste. Am Folgetag stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch und
wurde dort am 4. Juni 2015 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP)
zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu
seinen Asylgründen befragt. Das SEM hörte ihn schliesslich am 13. Feb-
ruar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus G._______
(Distrikt H._______, Nordprovinz) und habe zusammen mit seinen Eltern
und den beiden Schwestern im gleichen Haushalt gelebt. Bis zur Ausreise
habe er die Schule besucht und sei zuletzt dabei gewesen, das A-Level zu
absolvieren. Am 11. Dezember 2013 sei er mit dem Motorrad unterwegs
zum Unterricht gewesen, als er auf eine Frau mit einem Kind in den Armen
getroffen sei. Auf ihre Bitte hin habe er sie mitgenommen und bei einer
Klinik abgesetzt. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Frau
um eine Terroristin gehandelt habe, welche als Ärztin für die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe. Zwei Wochen nach diesem
Vorfall seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) bei ihm
zu Hause vorbeigekommen, nachdem sie ihn über das auf seinen Vater
registrierte Motorrad hätten ausfindig machen können. Sie hätten ihm ein
Foto der Frau gezeigt und er habe bestätigt, dass er diese mitgenommen
habe. Nach einigen Wochen seien erneut CID-Beamte mit einem weissen
Van vorgefahren und hätten ihn für eine Befragung nach H._______ ge-
bracht. Als er beharrlich verneint habe, einen näheren Bezug zu jener Frau
zu haben, habe man ihm gesagt, dass er für eine Befragung nach
I._______ mitkommen müsse. Unterwegs hätten sie immer wieder ange-
halten und dabei unter anderem zwei weitere Tamilen aufgeladen. Mit die-
sen sei er ins Gespräch gekommen und die anderen beiden hätten ihm
gesagt, dass man sie nicht mehr gehen lasse, weshalb sie flüchten würden.
Da er nicht alleine habe zurückbleiben wollen, habe er sich entschlossen,
mitzugehen. Bei einem Halt in einer waldigen Gegend – die Beamten seien
draussen am Reden gewesen – hätten ihm die beiden Tamilen ein Zeichen
D-3146/2017
Seite 3
gegeben, woraufhin er ihnen hinterhergelaufen sei. Sie seien zusammen
durch Wald und Feld gerannt und hätten sich dann getrennt. Er sei zu sei-
ner Tante nach J._______ gegangen und habe von dort aus seinen Vater
angerufen. Dieser habe ihn gefragt, weshalb er geflohen sei; gerade jetzt
seien Beamte bei ihm gewesen und er werde nun gesucht. In der Folge sei
er eine Weile bei der Tante geblieben und danach zu einem Freund seines
Vaters nach I._______ gegangen. Der Vater habe schliesslich jemanden
kontaktiert, der ihn am 2. April 2014 nach B._______ gebracht habe. Nach
einem Aufenthalt im E._______ und in D._______ sei er dann in die
Schweiz gekommen. Im Anschluss an seine Flucht während des Gefan-
genentransports hätten ihn die Behörden sowohl bei seiner Familie als
auch bei Freunden und Verwandten gesucht.
B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische
Identitätskarte im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an.
D.
Am 17. Mai 2017 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass
er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt wor-
den sei, und ersuchte um Akteneinsicht. Daraufhin stellte die Vorinstanz
dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. Mai 2017 eine Kopie des Ak-
tenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Aktenein-
sichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom
1. Mai 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell zur Feststellung
des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung des SEM vom 1. Mai 2017 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
D-3146/2017
Seite 4
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unver-
züglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vor-
liegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesver-
waltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich
zufällig ausgewählt worden seien.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Unterlagen als Beweismittel bei (vgl.
hierzu das Beweismittelverzeichnis in der Beschwerdeschrift, S. 39 f.). Da-
runter befanden sich insbesondere eine Zwischenverfügung des Bundes-
verwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des SEM von Prof.
Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom
26. Mai 2014, Stellungnahmen des Advokaturbüros Gabriel Püntener zu
Lagebildern des SEM betreffend Sri Lanka, eine Zusammenstellung von
Länderinformationen inklusive Anhang (CD mit Quellen), diverse Zeitungs-
berichte, Berichte von internationalen Organisationen und UN-Behörden
sowie die Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats zur
Ersatzreisepapierbeschaffung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Es teilte ihm den voraussichtlichen Spruchkörper
mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung und zur
Verfahrensabwicklung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäfts-
reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen.
G.
Der Kostenvorschuss ging am 23. Juni 2017 beim Gericht ein.
H.
Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zur Beschwerde
vom 1. Juni 2017 vernehmen.
D-3146/2017
Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt
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Seite 6
worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 befunden
(vgl. Bst. F vorstehend). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den ent-
sprechenden Anträgen im heutigen Zeitpunkt – angesichts seitheriger
Rechtsprechungsentwicklungen – keine Folge zu geben respektive nicht
darauf einzutreten wäre (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom
18. Oktober 2018 E. 3 m.w.H.).
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollstän-
dige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
D-3146/2017
Seite 7
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es stelle eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass zwischen der BzP und der An-
hörung fast zwei Jahre gelegen hätten, zumal das SEM die entstandenen
Abweichungen in seinen Aussagen als zentralen Punkt ansehe, welcher
gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Diesbezüglich ist im Sinne des Be-
schwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechts-
gutachten von Prof. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wün-
schenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer
Zeitraum liegt. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM,
die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durch-
zuführen. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich
keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz. Da sich die Geschäftslast
durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuern lässt, wäre die Er-
wartung, solche Ordnungsfristen könnten ausnahmslos eingehalten wer-
den, ohnehin unrealistisch (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom
25. September 2017 E. 2.8 sowie D-5157/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 6.3.5).
6.2 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass die Dolmetscherin bei der
Anhörung völlig unqualifiziert gewesen sei und die deutsche Sprache viel
D-3146/2017
Seite 8
zu wenig beherrscht habe, um eine differenzierte und korrekte Wiedergabe
der Aussagen des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Bereits aus den
ersten beiden Seiten des Anhörungsprotokolls sei ersichtlich, dass die
Übersetzung äusserst fehlerhaft gewesen sei. Es hätten somit massive
Mängel bei der Anhörung bestanden und das entsprechende Protokoll sei
absolut unbrauchbar. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer
bei der Anhörung einleitend angab, er verstehe die Dolmetscherin. Aus
dem Anhörungsprotokoll sind zudem keine nennenswerten Hinweise dafür
ersichtlich, dass die Dolmetscherin aufgrund von ungenügenden Deutsch-
kenntnissen nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Spra-
che zu übersetzen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen
Auffassung lässt sich aus den zitierten – angeblich fehlerhaft übersetzten
– Antworten des Beschwerdeführers keineswegs ableiten, dass eine man-
gelhafte Übersetzung vorlag. Anhaltspunkte für gravierende Probleme bei
der Übersetzung oder Verständigungsschwierigkeiten lassen sich dem An-
hörungsprotokoll nicht entnehmen und auch von Seiten der Hilfswerksver-
tretung wurden in dieser Hinsicht keine Einwände angebracht. Es ist des-
halb nicht davon auszugehen, dass die Anhörung erhebliche Mängel auf-
gewiesen hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer
ungenügenden Dolmetscherleistung und daraus folgend die Durchführung
einer Glaubhaftigkeitsprüfung auf einer mangelhaften Grundlage liegt so-
mit nicht vor.
6.3 Sodann wird die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit
begründet, dass die angefochtene Verfügung nicht durch dieselbe Person
erstellt worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe. Der Be-
schwerdeführer habe gegenüber dem Rechtsvertreter seine Asylvorbrin-
gen extrem detailliert, gefühlvoll und lebhaft geschildert, was seinen Schil-
derungen einen glaubhaften Eindruck verleihe. Dem SEM-Mitarbeiter, wel-
cher die Verfügung verfasst habe, fehle dieser persönliche Eindruck, da er
sich bei der Beurteilung der Vorbringen lediglich auf die Befragungsproto-
kolle gestützt habe. Dieses Vorgehen habe sich zum Nachteil des Be-
schwerdeführers ausgewirkt und entspreche zudem nicht den Empfehlun-
gen gemäss dem Gutachten von Prof. Walter Kälin.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus wel-
cher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt
für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit einer Schilderung kann ohne Weiteres gestützt auf Befra-
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Seite 9
gungsprotokolle erfolgen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Be-
schwerdeführer aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene
Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, dass
die Verfügung durch die befragende Person verfasst werden müsste. Die
Rüge geht somit fehl.
6.4
6.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM stütze sich bei
seiner Argumentation in der angefochtenen Verfügung auf hypothetische
Annahmen zum Handeln der sri-lankischen Behörden, indem es deren Ver-
folgungsinteresse als nicht nachvollziehbar erachte und bezweifle, dass er
wegen des einmaligen zufälligen Kontakts mit einem LTTE-Mitglied in den
Fokus der Behörden gelangt sein solle. Ebenso erachte es das SEM als
nicht nachvollziehbar, dass die CID-Beamten die verdächtigte Frau nicht
verhaftet hätten, als sie sie mit ihm zusammen gesehen hätten. Bei den
Prämissen des SEM zu den entsprechenden Handlungsabläufen der sri-
lankischen Sicherheitskräfte handle es sich keineswegs um gesicherte Er-
kenntnisse und damit nicht um einen belegbaren Sachverhalt. Die Glaub-
haftigkeitsprüfung der Vorinstanz basiere somit auf einer unrichtigen Sach-
verhaltsabklärung, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
In der Beschwerdeschrift wird zudem ausgeführt, dass die Prüfung eines
Asylgesuchs ein ausreichendes Länderwissen voraussetze, damit der
Sachverhalt korrekt beurteilt werden könne. Das SEM gebe in der ange-
fochtenen Verfügung zwar vor, sich am Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu orientieren. In der Folge
prüfe es aber die zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren gerade nicht
und stütze sich stattdessen auf veraltete Rechtsprechung und sein eigenes
Lagebild. Letzteres sei aber unsorgfältig erarbeitet und teilweise bewusst
manipulativ verfasst worden; es genüge in keiner Weise den Anforderun-
gen an ernsthaft und korrekt erhobene Länderinformationen. Da der län-
derspezifische Sachverhalt direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit, der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvoll-
zugshindernisse habe, werde ein durch den Rechtsvertreter erstellter Län-
derbericht (inkl. Anhang und CD mit Quellen, Stand 9. Mai 2017) zu den
Akten gereicht, mit welchem der Beweis dafür angetreten werde, wie sich
die Situation in Sri Lanka tatsächlich präsentiere. Das SEM stütze sich
demgegenüber auf ein unvollständiges und teilweise falsches Lagebild und
habe folglich nicht zu erkennen vermocht, dass der Beschwerdeführer –
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Seite 10
wie sich aufgrund der Informationen im eingereichten Länderbericht er-
gebe – aufgrund der zahlreichen bei ihm vorliegenden Risikofaktoren eine
asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Das SEM gehe auch zu Un-
recht davon aus, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka
grundsätzlich verbessert habe. Vielmehr sei angesichts der dokumentier-
ten anhaltenden Folterungen, Entführungen und sonstigen Probleme so-
wie dem Unwillen der sri-lankischen Regierung, den Justiz- und Polizeiap-
parat zu reformieren, klar, dass Personen mit einem verdächtigen Profil
heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt seien als zu Zeiten des Bür-
gerkrieges. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, die zu erwartende
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse
bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 korrekt und vollständig
abzuklären sowie die standardmässigen Background-Checks von Rück-
kehrenden angemessen zu thematisieren.
6.4.2 Entgegen den vorstehenden Rügen stellt das Gericht keine Mängel
in der vom SEM vorgenommenen Sachverhaltsabklärung fest. Der Be-
schwerdeführer konnte im Rahmen der Befragungen seine Asylgründe hin-
reichend darlegen. Die Vorinstanz hat seine Ausführungen vor dem Hinter-
grund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt und kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Allein der Umstand, dass die
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der
vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt
im Rahmen seiner Untersuchungspflicht somit richtig und vollständig ab-
geklärt. Die zahlreichen eingereichten Beweismittel und zitierten Berichte
zur Sri Lanka, welche unter anderem die allgemeine Lage sowie die Situa-
tion von Folteropfern beschreiben, vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. Es ist auch durchaus zulässig, dass sich das SEM bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit unter anderem darauf stützt, wie plausibel
und nachvollziehbar die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, weshalb
auch in diesem Zusammenhang nicht von einer unrichtigen Sachverhalts-
feststellung auszugehen ist. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers
auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen
darauf einzugehen.
6.4.3 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe den
Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als der verantwortliche
Sachbearbeiter – gerade aufgrund der offensichtlichen Mängel im Anhö-
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Seite 11
rungsprotokoll – weitere Abklärungen hätte anstellen müssen. Den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass sein Vater ein
direkter Zeuge für die behördliche Suche nach ihm gewesen sei. Es wäre
somit zwingend erforderlich gewesen, den Vater im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung als Zeugen zu befragen.
Das SEM erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von
Beamten des CID befragt worden sei und für eine weitere Befragung nach
I._______ hätte transportiert werden sollen, wobei er auf dem Weg geflo-
hen sei, als unglaubhaft. Entsprechend sah es sich zu Recht nicht veran-
lasst, genauere Abklärungen zu einer allfälligen behördlichen Suche nach
seiner Person, basierend auf den Befragungen durch das CID und der er-
wähnten Flucht während des Gefangenentransportes, zu tätigen. In Anbe-
tracht der als unglaubhaft einzustufenden Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers (vgl. hierzu unten E. 11) ist die Einschätzung des SEM,
eine Zeugenbefragung des Vaters sei zur Abklärung des Sachverhalts we-
der geeignet noch erforderlich, nicht zu beanstanden.
6.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt habe, dass sein Cousin väterlicherseits bei den LTTE
gewesen sei, weswegen auch der Vater und dessen Geschwister Prob-
leme gehabt hätten. Diese familiären LTTE-Verbindungen seien vom SEM
nicht berücksichtigt und gewürdigt worden, obwohl das Bundesverwal-
tungsgericht solche Verbindungen als Hauptrisikofaktor ansehe.
Die Vorinstanz begründete den fehlenden Einbezug dieses Vorbringens in
ihrer Vernehmlassung damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten LTTE-Verbindungen als unerheblich respektive zu weit entfernt
eingestuft worden seien. Es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass
ihm aus diesem Grund in Zukunft Nachteile entstehen könnten, zumal nicht
ersichtlich sei, welche Auswirkungen die LTTE-Mitgliedschaft eines seiner
Cousins und die daraus entstandenen Probleme seiner Verwandten auf ihn
selbst gehabt hätten oder zukünftig haben könnten. In diesem Zusammen-
hang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die verfügende Behörde sich
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. oben E. 5.1). Der Beschwer-
deführer erwähnte zu keinem Zeitpunkt, dass er wegen der LTTE-Mitglied-
schaft seines Cousins je Schwierigkeiten mit den Behörden oder anderwei-
tige Probleme gehabt hätte oder dass er solche befürchten würde. Aus der
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Seite 12
angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das SEM eine Prüfung hin-
sichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 festge-
legten Risikofaktoren vornahm und es dem Beschwerdeführer möglich war,
die Verfügung auch in dieser Hinsicht sachgerecht anzufechten. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist somit zu verneinen.
7.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei unter Beiziehung eines kompetenten Übersetzers sowie
durch eine Person des SEM, welche über das erforderliche Länderhinter-
grundwissen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Zudem sei das SEM
anzuweisen, das Auswahlverfahren, welchem die bei der Anhörung anwe-
sende Übersetzerin unterzogen worden sei, und die Dokumentation zu ih-
ren sprachlichen Kompetenzen respektive ihrer bisherigen Schulung, of-
fenzulegen. Weiter habe das SEM die zur Anhörung intern angelegten Ak-
ten offenzulegen, aus welchen sich ergebe, was die für die Anhörung ver-
antwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Ferner sei der Vater
des Beschwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo als Zeuge
zu befragen.
8.2 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers erforderlich sein sollte. Insbesondere erweist sich die in
der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik an der Leistung der Dolmetscherin
als unbegründet (vgl. oben E. 6.2) und der Beschwerdeführer hatte wäh-
rend der BzP, der Anhörung sowie im Beschwerdeverfahren ausreichend
Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist denn auch als ausreichend erstellt zu qualifizieren. Sodann
unterstehen die Unterlagen zum Auswahlverfahren der Dolmetscherin und
deren Qualifikationen nicht dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 VwVG
(vgl. dazu WALDMANN BERNHARD / OESCHGER MAGNUS, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 58
ff. zu Art. 26). Es besteht auch keine Veranlassung, den Vater des Be-
schwerdeführers auf der Schweizer Botschaft in Colombo als Zeugen zu
D-3146/2017
Seite 13
befragen (vgl. dazu auch E. 6.4.3). Die den Beschwerdeführer betreffen-
den vorinstanzlichen Akten liegen dem Gericht vor. Die Beweisanträge sind
abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügen. Es gelinge ihm insbesondere nicht, das angebli-
che Interesse der CID-Beamten an seiner Person zu erklären. Laut eige-
nen Angaben habe er bis im Dezember 2013 nie Probleme mit den Behör-
den gehabt und von seiner Kernfamilie sei niemand den LTTE nahegestan-
den. Vor diesem Hintergrund sei zu bezweifeln, dass die sri-lankischen Be-
hörden aufgrund eines einmaligen Vorfalls – sollte dieser sich denn tat-
sächlich zugetragen haben – ein derartiges Verfolgungsinteresse an seiner
Person haben sollten. Hätte es sich bei der LTTE-Ärztin tatsächlich um eine
gesuchte Terroristin unter Beobachtung des CID gehandelt, so wäre anzu-
nehmen, dass die Behörden ihr Umfeld kennen würden und hilfsbereite
D-3146/2017
Seite 14
Passanten von Komplizen unterscheiden könnten. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb das CID ihn und die Frau zwar zusammen gesehen
haben sollte, es jedoch nicht für nötig oder möglich gehalten hätte, die an-
geblich gesuchte Terroristin zu verhaften. Es sei wenig glaubhaft, dass die
Behörden an jenem Tag untätig geblieben und stattdessen einige Wochen
später bei ihm zu Hause aufgetaucht seien. Gänzlich abwegig erscheine,
dass man ihn deswegen Ende Januar 2014 gar für eine Befragung nach
I._______ habe mitnehmen wollen. Zudem habe sich der Beschwerdefüh-
rer widersprüchlich zu seiner angeblichen Flucht während des Transports
nach I._______ geäussert. Deren Schilderung anlässlich der Anhörung –
er sei mit den anderen beiden festgenommenen Personen weggerannt,
während die Beamten neben dem Fahrzeug am Reden gewesen seien –
erscheine auch realitätsfremd. Insgesamt seien der Kontakt zur angebli-
chen LTTE-Ärztin, die Befragungen durch die CID-Beamten sowie die
Flucht aus deren Obhut als unglaubhaft einzustufen. Es sei deshalb nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fokus der sri-lanki-
schen Behörden gestanden habe oder dass er wegen früherer Vorfälle eine
Verfolgung zu befürchten hätte. Nachdem seine Vorbringen die Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten, könne
sowohl auf die Abhandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente als auch
auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.
Sodann bestünden keine genügenden Anhaltspunkte dafür respektive kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
sein werde. Insbesondere reichten seine Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie sowie die mehrjährige Landesabwesenheit nicht aus, um den Ein-
druck einer besonders engen Beziehung zu den LTTE hervorzurufen. Der
geltend gemachte Kontakt mit der LTTE-Ärztin habe sich zudem als un-
glaubhaft herausgestellt.
10.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, der vom Beschwerdefüh-
rer dargelegte Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass er von sei-
nem Vater – welcher die Information von einem ihm bekannten CID-Beam-
ten erhalten habe – erfahren habe, dass er weiterhin gesucht werde. Auf-
grund der bereits erfolgten Suche nach ihm und seiner Flucht könne sich
der besagte CID-Beamte aber nicht mehr so für ihn einsetzen, dass er nicht
mehr verfolgt würde. Er habe dem Vater deshalb geraten, seinem Sohn
mitzuteilen, dass er nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren solle. Dieses
D-3146/2017
Seite 15
Ereignis zeige das anhaltende Verfolgungsinteresse an der Person des Be-
schwerdeführers und sei vom Bundesverwaltungsgericht entsprechend zu
würdigen.
Das SEM treffe hypothetische Annahmen zum Handeln der sri-lankischen
Behörden respektive deren Verfolgungsmotivation. Dies dürfe grundsätz-
lich nicht zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; zudem sei
das behördliche Verhalten eigentlich logisch nachvollziehbar. Es sei be-
kannt, dass die sri-lankischen Behörden alles daran setzten, das Wieder-
aufflammen des tamilischen Separatismus zu unterdrücken. Eine zentrale
Bedeutung komme dabei der Überwachung von ehemaligen LTTE-Aktivis-
ten zu. Es sei davon auszugehen, dass eine frühere LTTE-Ärztin von den
Behörden bereits registriert und allenfalls gar rehabilitiert worden sei. Dies
erkläre, weshalb der Fokus der Behörden nicht auf die Frau selbst, sondern
auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei. Die Überwachung von
ehemaligen LTTE-Angehörigen erfolge insbesondere, um deren Verbin-
dungen zu weiteren potenziellen früheren oder aktuellen Unterstützern der
LTTE herauszufinden. Gerade weil der Beschwerdeführer bisher noch nie
mit der Frau in Kontakt gestanden habe und die Behörden den Kontakt
zwischen den beiden nicht hätten einordnen können, hätten sie ihn ver-
dächtigt. Die sri-lankischen Behörden seien hinsichtlich potenzieller LTTE-
Verbindungen höchst sensibel und es ergebe sich aus den entsprechen-
den Länderhintergrundinformationen, dass sie bei ihren Verfolgungshand-
lungen häufig keinen rationalen Mustern folgten oder dass diese in über-
spitzter Form stattfänden.
Das SEM führe auch Widersprüche zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP und jenen in der Anhörung auf, welche
die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufzeigen sollen. In dieser Hinsicht
sei erneut darauf hinzuweisen, dass der – vom SEM selbst geschaffene –
Umstand, dass zwischen den Aussagen anlässlich der BzP und jenen bei
der Anhörung rund zwei Jahre vergangen seien, eine zusätzliche Quelle
für Abweichungen bilde. Zudem sei festzuhalten, dass die BzP lediglich
summarischen Charakter habe und den dortigen Aussagen zu den Asyl-
gründen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Vorliegend gebe es
keine diametralen Abweichungen zwischen der Anhörung und der BzP;
vielmehr habe der Beschwerdeführer die groben Linien seiner Verfolgungs-
geschichte bereits bei der letzteren vollständig dargelegt. Die Begründung
des SEM in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit erweise sich somit als nicht
nachvollziehbar und teilweise schlicht falsch. Es sei davon auszugehen,
dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt entweder durch
D-3146/2017
Seite 16
eine Zeugenbefragung des Vaters belegbar gewesen wäre oder im Rah-
men einer korrekt durchgeführten Anhörung hätte glaubhaft gemacht wer-
den können.
Das SEM sei folglich zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der
meisten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen und habe seine
familiären Verbindungen zu den LTTE nicht gewürdigt, wodurch es nicht
sein vollständiges Risikoprofil beurteilt habe. Unter Berücksichtigung
aktueller Länderhintergrundinformationen hätte es zudem bereits aufgrund
der als glaubhaft angesehenen Risikofaktoren – Alter, Ethnie, Herkunft,
längerer Auslandaufenthalt, fehlende Reisedokumente und illegale Aus-
reise – die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen. Zudem sei das Re-
ferenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend
auszulegen, dass die sri-lankische Regierung in jeglichen sichtbaren exil-
politischen Aktivitäten oder in Verbindungen zu den LTTE eine Gefahr für
den Einheitsstaat sehe und befürchte, diese könnten ein Wiederaufflam-
men von tamilischen Oppositionsbewegungen nach sich ziehen. Der Be-
schwerdeführer erfülle zahlreiche Risikofaktoren; er weise insbesondere
familiäre Verbindungen zu den LTTE auf und sei selber bezichtigt worden,
LTTE-Verbindungen zu haben. Wegen letzterem sei er auch von den Be-
hörden gesucht, verhaftet und befragt worden. Gerade durch seine Flucht
während des Transports nach I._______ habe er in den Augen der sri-lan-
kischen Behörden ein Schuldbekenntnis abgegeben. Unter diesen Voraus-
setzungen sei gesichert, dass er sich auf der Stop- oder Watch-List be-
finde. Mit der Ausreise sowie dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamili-
schen Diasporazentrum habe er sich weiter verdächtig gemacht, an Wie-
deraufbaubestrebungen der LTTE beteiligt zu sein. Auch die zwangsweise
Rückschaffung nach Sri Lanka mit temporären Reisedokumenten würde
die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn lenken. Eine nähere Prüfung sei-
ner Person würde die weiteren Risikofaktoren zutage treten lassen, was zu
einer direkten Verhaftung am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt
führen würde, mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Der Be-
schwerdeführer sei somit als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren.
10.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass es in der
angefochtenen Verfügung eine ausführliche Prüfung der Risikofaktoren
vorgenommen habe, wobei es zum Schluss gekommen sei, es bestehe
beim Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte vermöchten
an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug
D-3146/2017
Seite 17
zum vorliegenden Fall aufwiesen. Die Vorsprache auf dem Generalkonsu-
lat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifizierung einer ab-
gewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Das Gespräch
ermögliche den Behörden abzuklären, ob eine Person tatsächlich sri-lanki-
sche Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Es
handle sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren,
das überdies durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka geregelt sei. Es würden ausschliesslich dem Zweck der Ersatz-
reisepapierbeschaffung dienende Personendaten bekannt gegeben und
die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Neue
Gefährdungselemente würden mit der Identifizierung demzufolge nicht ge-
schaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung in diesem
Zusammenhang sei somit zu verneinen. Zu dem in der Beschwerdeschrift
neu vorgebrachten Ereignis, wonach ein mit dem Vater des Beschwerde-
führers befreundeter CID-Beamter ihn nicht mehr schützen könne, sei zu
erwähnen, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Parteibehaup-
tung handle. Das Vorbringen sei zudem derart oberflächlich und pauschal
formuliert, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestünden. Die
übrigen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit im Rahmen der Beschwerde
seien sodann nicht überzeugend und ungeeignet, die Einschätzungen des
SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2017 zu revidieren. Es werde nach
wie vor davon ausgegangen, dass der Vorfall mit der LTTE-Ärztin nicht den
Tatsachen entspreche.
10.4 Im Rahmen der Replik wurde namentlich geltend gemacht, das SEM
habe hinsichtlich der fehlenden Risikofaktorenprüfung der Argumentation
in der Beschwerdeschrift offensichtlich nichts entgegenzusetzen. Anders
könne der Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
sowie die pauschale Behauptung, es bestünde keine begründete Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung, nicht verstanden werden.
Betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung lasse das SEM ausser Acht,
dass die sri-lankischen Behörden damit das Ziel verfolgten, Personen zu
verfolgen, bestrafen oder eliminieren, welche in irgendeiner Form mit den
LTTE in Verbindung stünden oder ein regimekritisches Profil aufwiesen. Es
gehe auch nicht auf die Tatsache ein, dass tamilische Rückkehrende regel-
mässig asylrelevant verfolgt würden. Dem Rechtsvertreter seien mehrere
Fälle von abgewiesenen Asylgesuchstellern bekannt, welche auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat in Genf hätten vorsprechen müssen und direkt
mit der Frage der Verfolgung und verbotenen Aktivitäten in Sri Lanka kon-
D-3146/2017
Seite 18
frontiert worden seien. Die getätigten Abklärungen und vorhandenen Infor-
mationen gingen weit über die zulässigen Datenübermittlungen und Daten-
erhebungen gemäss Migrationsübereinkommen hinaus, was auch bereits
anhand der für die Ersatzreisepapierbeschaffung verwendeten Formulare
ersichtlich sei. Das SEM gehe vom idealtypischen Prozedere eines rechts-
staatlichen Verfahrens aus; diese theoretische Ausgangslage werde aber
durch die Ausschaffungsrealität völlig widerlegt. In diesem Zusammenhang
sei auf drei Verfahren von tamilischen Personen zu verweisen und es
werde darum ersucht, die betreffenden N-Dossiers vom SEM zu edieren.
Bei der Ausschaffung dieser Personen seien den heimatlichen Behörden
nicht nur die gemäss Migrationsabkommen zulässigen Daten, sondern die
gesamten Asylakten übermittelt worden. Dies habe dazu geführt, dass die
Betroffenen Verhören und teilweise auch Folter ausgesetzt gewesen und
nun von weiteren Verfolgungshandlungen bedroht seien. Der Beizug der
Dossiers sei unabdingbar, da sich damit die Rechtswirklichkeit und die Ge-
fährdung des Beschwerdeführers belegen lasse. Es sei auch bewiesen,
dass es im Rahmen der Ausschaffung vom 16. November 2016 zu einer
Veröffentlichung der Namen der ausgeschafften Personen in den sri-lanki-
schen Medien gekommen sei. Aus den Akten sowie den Umständen lasse
sich klar ableiten, dass diese Namen von der Schweizer Botschaft weiter-
gegeben worden seien. Es habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Untersu-
chung dieser Vorfälle gegeben und das SEM verbreite in dieser Hinsicht
weiterhin Unwahrheiten. Aus diesem Grund werde ausdrücklich beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM, das EDA und die Schweizer
Botschaft auffordere, einen lückenlosen Bericht über diese Vorgänge zu
erstellen und diesen dem Gericht vorzulegen, wobei dem unterzeichnen-
den Rechtsvertreter in der Folge Einsicht verbunden mit einer Fristanset-
zung zur Stellungnahme zu gewähren sei.
Hinsichtlich der Ergänzung des Sachverhalts sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die entsprechenden Informationen von seinem Vater erhal-
ten habe, welcher ihm von einem Gespräch zwischen ihm und dem CID-
Beamten erzählt habe. Es liege auf der Hand, dass er keine detaillierten
Angaben zur Konversation oder zu deren Umständen machen, sondern
nur deren Kernaussagen, die ihm sein Vater mitgeteilt habe, wiedergeben
könne. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM ohne Weite-
res von der Unwahrheit dieses Vorbringens ausgehe. Folglich werde aus-
drücklich beantragt – sollte weiterhin am Wahrheitsgehalt dieser Angaben
gezweifelt werden – dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer An-
hörung unter Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu diesen
Vorbringen äussern könne.
D-3146/2017
Seite 19
11.
11.1 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Asylvorbringen glaubhaft zu ma-
chen.
11.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu den
Ereignissen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, weichen in er-
heblichem Masse von den entsprechenden Ausführungen in der Anhörung
ab. So gab er bei der BzP noch an, dass etwa zwei Wochen, nachdem er
eine unbekannte Frau mit dem Motorrad zu einem Spital transportiert habe,
drei CID-Beamte bei ihnen vorbeigekommen seien und sich nach dem Be-
sitzer des Motorrads erkundigt hätten. Danach sei das CID häufig bei ihnen
vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, Verbindungen zu dieser Frau
zu haben. Schliesslich sei er von zu Hause aus zu einer Befragung nach
H._______ mitgenommen worden (vgl. A3, Ziff. 7.01). Diese Darstellung
liesse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mehrmals von Ange-
hörigen des CID aufgesucht und befragt worden sei. Anlässlich der Anhö-
rung gab er jedoch zu Protokoll, die CID-Beamten seien lediglich einmal
auf der Suche nach dem Besitzer des Motorrads bei ihnen vorbeigekom-
men – wobei es sich um vier Personen gehandelt habe – und beim nächs-
ten Mal hätten sie ihn bereits in einem weissen Van für eine Befragung
nach H._______ mitgenommen (vgl. A11, F52 f. und F86 ff.). Ebenso schil-
derte der Beschwerdeführer seine angebliche Flucht während des Trans-
ports von H._______ nach I._______ unterschiedlich. Bei der ersten Be-
fragung erklärte er, dass sie in einem Waldgebiet angehalten und ihm ge-
sagt hätten, er könne dort Wasser lösen, woraufhin er von dort aus wegge-
rannt sei (vgl. A3, Ziff. 7.02). Demgegenüber führte er bei der Anhörung
aus, dass sie das Fahrzeug unterwegs in einer waldigen Gegend abgestellt
hätten und draussen am Reden gewesen seien. Seine beiden Mitgefange-
nen hätten – nachdem sie vorher angekündigt hätten, dass sie fliehen wür-
den – ihm ein Zeichen gegeben und er sei ihnen hinterhergelaufen (vgl.
A11, F54). Gemäss den Angaben anlässlich der BzP soll der Beschwerde-
führer danach zu seiner Tante gegangen und 15 bis 20 Tage dort geblieben
sein; in dieser Zeit habe sein Vater einen Schlepper gefunden und die Aus-
reise organisiert (vgl. A3, Ziff. 7.01). Während der Anhörung erklärte er da-
gegen, er sei nach der Flucht etwa einen Monat bei der Tante geblieben
und auf den Rat seines Vaters hin zu einem Freund von diesem nach
I._______ gegangen, wo er wiederum etwa einen Monat geblieben sei.
Später sei sein Vater dann zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, was er
jetzt machen wolle, da er nicht ins Dorf zurückgehen könne. Erst danach
D-3146/2017
Seite 20
habe der Vater jemanden organisiert, der ihn nach B._______ habe brin-
gen können (vgl. A11, F54 und F92). Bei diesen unterschiedlichen Darstel-
lungen handelt es sich um erhebliche Widersprüche hinsichtlich der Kern-
vorbringen des Beschwerdeführers, wobei sich diese weder durch eine
mangelhafte Übersetzung bei der Anhörung noch durch den summari-
schen Charakter der BzP erklären lassen.
11.3 Sodann ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, dass das Inte-
resse der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an der Person des Be-
schwerdeführers schwer nachvollziehbar erscheint. Gemäss eigenen An-
gaben hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas mit den
LTTE zu tun und nie Probleme mit den Behörden gehabt (vgl. A3, Ziff. 7.02
und A11, F80). Allein indem er eine angebliche frühere LTTE-Ärztin auf
dem Weg zum Unterricht mitgenommen und bei einem Spital habe abstei-
gen lassen, soll er in den Fokus der Behörden gelangt sein und hätte
schliesslich gar für eine Befragung von H._______ bis nach I._______ ge-
bracht werden sollen. Dieses Vorgehen erscheint unter den gegebenen
Umständen wenig wahrscheinlich, auch wenn berücksichtigt wird, dass die
Sicherheitsbehörden in Sri Lanka sensibel auf allfällige potenzielle LTTE-
Verbindungen reagieren würden. Zutreffend ist auch die Feststellung des
SEM, dass es realitätsfremd erscheint, dass die CID-Beamten während ei-
nes Halts bei einem Gefangenentransport einfach neben dem Fahrzeug
gestanden und geredet hätten, während der Beschwerdeführer und die an-
deren beiden festgenommenen Tamilen weggerannt seien. Das Gericht er-
achtet die Erklärung des Beschwerdeführers, die Beamten seien nicht da-
von ausgegangen, dass sie fliehen würden (vgl. A11, F113), ebenfalls als
wenig überzeugend.
11.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer angesichts seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren
Ausführungen nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise
Probleme mit dem CID erhielt, weil er eine ehemalige LTTE-Ärztin auf dem
Weg zum Nachhilfeunterricht mit dem Motorrad mitgenommen habe. Un-
glaubhaft ist somit auch, dass er in der Folge für eine Befragung nach
H._______ mitgenommen worden sei, von dort nach I._______ hätte trans-
portiert werden sollen und dabei unterwegs geflohen sei. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
der Glaubhaftigkeit zu gelangen. Es ist damit auch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer später bei seiner Familie und seinen
Freunden gesucht worden sei und auch zum heutigen Zeitpunkt noch ge-
sucht wird. Die Aussage, dass ein Bekannter seines Vaters, der beim CID
D-3146/2017
Seite 21
arbeite, bestätigt habe, dass er noch immer gesucht werde, ist als blosse
Schutzbehauptung zu werten. Das SEM hat den Wahrheitsgehalt des ent-
sprechenden Vorbringens auf Beschwerdeebene in seiner Vernehmlas-
sung zu Recht in Frage gestellt und der in der Replik gestellte Antrag, der
Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang erneut anzuhören, ist ab-
zuweisen.
11.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzule-
gen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Un-
recht verneint hat. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich vor der Ausreise
in seinem Heimatstaat einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
ausgesetzt gesehen hat.
12.
Hinsichtlich der erwarteten Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapier-
beschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich gere-
geltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schwei-
zerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des
(unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer
in der Replik auf die Verfahren von drei ausgeschafften tamilischen Asyl-
suchenden verweist und den Beizug der betreffenden N-Dossiers bean-
tragt, ist festzuhalten, dass weder aus den Akten noch aus den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers ein Zusammenhang zwischen diesen Fällen
und dem vorliegenden Verfahren ersichtlich ist. Es ist insbesondere nicht
zu erkennen, inwiefern sich mit diesen Fällen eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers belegen lassen sollte. Der Antrag auf Edition der entspre-
chenden Akten beim SEM ist somit abzuweisen. Ferner wird in der Replik
der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe das SEM, das
EDA und die zuständige Schweizer Botschaft aufzufordern, einen lücken-
losen Bericht über die Vorgänge bei den Ausschaffungen vom 16. Novem-
ber 2016 zu erstellen. Es erschliesst sich nicht, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für die Einholung
eines entsprechenden Berichts zuständig sein sollte und in welchem Zu-
sammenhang die betreffenden Ereignisse mit dem Fall des Beschwerde-
führers stehen sollen. Folglich ist auch dieser Antrag abzuweisen.
D-3146/2017
Seite 22
12.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol-
gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. In der Beschwerdeschrift wurde diesbe-
züglich geltend gemacht, dass er zahlreiche Risikofaktoren erfülle, darun-
ter familiäre Verbindungen zu den LTTE, ein Eintrag in die Stop- oder
Watch-List aufgrund seiner Flucht während eines Gefangenentransports,
ein mehrjähriger Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum sowie
die Wiedereinreise mit temporären Reisedokumenten.
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich
bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter
Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen
Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten Stop-List
und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden
dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber
stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
12.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haben sich vorliegend als
unglaubhaft erwiesen und er weist weder ein politisches Profil noch eigene
Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht davon auszugehen, dass er
sich auf der Stop- oder der Watch-List befindet und deshalb zu befürchten
hätte, noch am Flughafen Colombo verhaftet zu werden. Es kann zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass er einer Befragung und einer Überprü-
fung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Dieser "Background-
Check" ist aber nicht als asylrelevante Verfolgung zu werten, und für ein
D-3146/2017
Seite 23
darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör-
den sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass
er im Rahmen der Anhörung angab, ein Cousin väterlicherseits sei bei den
LTTE gewesen. Aus diesem Grund hätten auch sein Vater und dessen Ge-
schwister früher Probleme erhalten (vgl. A11, F81). Das SEM merkte in
dieser Hinsicht aber zu Recht an, dass der Beschwerdeführer selbst offen-
bar nie Schwierigkeiten wegen dieses Cousins gehabt hat. Die konkreten
Probleme, welche die anderen Verwandten früher gehabt hätten, werden
weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik näher bezeichnet, ob-
wohl an verschiedenen Stellen von einer angeblichen Gefährdung des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner familiären Verbindungen zu den LTTE
gesprochen wird. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die behauptete
LTTE-Mitgliedschaft des Cousins in jüngerer Zeit Konsequenzen für die
Familie des Beschwerdeführers gehabt hätte oder in Zukunft solche haben
könnte. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ist
nicht davon auszugehen, allein der Umstand, dass sich in der Verwandt-
schaft ein ehemaliges LTTE-Mitglied befinde, führe zu einer asylrelevanten
Verfolgung des Beschwerdeführers. Sodann ist festzuhalten, dass mit sei-
ner tamilischen Ethnie, dem Fehlen eines Reisepasses sowie dem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz zwar weitere Umstände vorliegen, die als
Risikofaktoren einzustufen sind. Es handelt sich dabei aber lediglich um
schwach risikobegründenden Faktoren, welche nicht geeignet sind, dazu
zu führen, dass der Beschwerdeführer als Person wahrgenommen wird,
welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las-
sen.
12.4 Unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten und glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren des vorliegenden Falles kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil auf-
weist, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er bei einer Rück-
kehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich
ziehen würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Augen des
sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angese-
hen würde und ihm deswegen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohten. Der in der Beschwerde geäusserten Kritik am Referenzur-
teil E-1866/2015 ist ebenso wenig zuzustimmen wie dessen Auslegung,
dass die Regierung in Sri Lanka in jeglichen Verbindungen zu den LTTE
eine Gefahr für das Wiederaufflammen der tamilischen Oppositionsbewe-
gung sehe.
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Seite 24
12.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen
zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich
um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische
Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individu-
elle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen
als glaubhaft erscheinen zu lassen.
12.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nichts
vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
13.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es müsse aufgrund der gut do-
kumentierten Ereignisse bei der Rückschaffung von tamilischen Asylge-
suchstellern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass ihm in diesem Fall Verhaftung und Verhöre unter Anwendung
von Folter drohten. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch als un-
zumutbar, da jederzeit die Gefahr bestehe, dass er in Sri Lanka Opfer einer
Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder
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paramilitärische Gruppierungen werden könnte. Aufgrund der Papierbe-
schaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden
bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine Asylgesuch-
stellung in der Schweiz und seine Ausreisegründe erhalten.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder
die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass
nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in
Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung
müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge-
gen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre. Eine individuelle Gefährdung im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung ist ebenfalls zu verneinen (vgl. oben E. 12). Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
14.4
14.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen sowie der jüngsten
Gewaltvorfälle am 21. April 2019 (vgl. Urteil des BVGer D-1420/2019 vom
1. Mai 2019 E. 10.4).
14.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
14.4.3 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Distrikt H._______, Nord-
provinz, wo der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise gelebt hat,
zutreffend bejaht. Weder die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri
Lanka noch die Ereignisse vom 21. April 2019 und der gleichentags von
der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand vermögen zu
einer anderen Einschätzung zu führen.
14.4.4 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche ge-
gen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer ist heute (…) Jahre alt und hat keine nennenswerten ge-
sundheitlichen Probleme. Er besuchte die Schule bis zur 12. Klasse, wobei
er das A-Level noch nicht abgeschlossen habe. Zudem verfügt er in seinem
Heimatstaat über verschiedene Verwandte, darunter seine Eltern, seine
Geschwister sowie eine Tante. Vor diesem Hintergrund kann davon ausge-
gangen werden, dass er auf ein tragfähiges familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann und seine Wohnsituation – vor der Ausreise
lebte er mit seinen Eltern zusammen – als gesichert gelten darf. Angesichts
seiner guten Schulbildung und seines jungen Alters ist davon auszugehen,
dass er sich in seiner Heimat auch wirtschaftlich wiedereingliedern kann.
Es ist anzunehmen, dass er dabei nötigenfalls von seinen Angehörigen un-
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terstützt werden kann, zumal sein Vater offenbar in der Lage war, die Kos-
ten seiner Reise in die Schweiz – die ihn über B._______, den E._______
und D._______ führte – zu tragen.
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Da-
mit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1– 4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Sie erweist sich zudem als an-
gemessen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner umfangreichen
Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘000.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: