B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3147/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor: Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N_______.
D-3147/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seine Heimat am (...) auf dem
Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. April 2011 illegal
in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein erstes Asylgesuch. Am
12. April 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 28. April 2011
die direkte Anhörung durch das BFM statt.
A.b Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
an, er sei in B._______, District C._______, Nord-Provinz geboren worden.
Von seiner Geburt an bis im Jahr (...) habe er in einem Dorf namens
D._______, E._______, gelebt. Zweimal habe die Familie fliehen müssen,
zum ersten Mal, als er noch ein Baby gewesen sei. Das zweite Mal seien
er und seine Familienangehörigen im Jahr (...) nach F._______ geflohen,
wo sie bis im Jahr (...) bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt hätten. Auf
dieser Flucht sei seine Mutter spurlos verschwunden. Von (...) bis (...) habe
er wiederum in D._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die
Schule eingetreten, habe jedoch die Schule im Jahr (...) wegen eines Prob-
lems abgebrochen. Im (...) sei er einer Studentenorganisation beigetreten.
Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Studentenorganisation seien Mit-
glieder der G._______ – üblicherweise drei bis vier Personen – bei seiner
Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch für solche Personen
Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am (...) habe eine Explosion in
H._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mitglieder der
G._______ beherbergt, die am Morgen des (...) wieder fortgegangen seien.
Einer der drei sei später von der Armee getötet, ein weiterer sei verhaftet
worden, und ein dritter habe entkommen können. Dieser habe ihm von den
Geschehnissen berichtet und ihm geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er
habe zunächst bei einem Freund in I._______ und zwei Tage später bei
seinem Onkel in F._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen
aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig
bei seinem Vater in D._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals
geschlagen. Am (...) habe man seinen Bruder mitgenommen, der seither
verschwunden sei. Aus Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort
preisgeben, habe er seit dem (...) abwechselnd in J._______ und
K._______ gelebt. Am (...) sei einer seiner Freunde, der ihm geholfen habe,
erschossen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden
habe.
D-3147/2016
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte seine am (...) in (...) ausgestellte Identitäts-
karte zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht. Die dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3277/2011 vom 8. Juni
2012 abgewiesen.
A.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 räumte das BFM dem Beschwerde-
führer eine neue Frist bis 9. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz ein. Am
6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kanto-
nale Behörde als verschwunden gemeldet.
B.
Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites
Asylgesuch ein. Darin brachte er zur Begründung vor, er sei in Sri Lanka
Mitglied einer studentischen Vereinigung der Universität C._______ gewe-
sen, welche den Widerstand der tamilischen Bevölkerung unterstützt und
an Veranstaltungen, welche zugunsten der G._______ durchgeführt wor-
den seien, teilgenommen habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der sri-
lankischen Regierung der Mitgliedschaft bei den G._______ verdächtigt,
festgenommen und verhört worden. Nach seiner Freilassung seien bei ei-
nem Anschlag zwei Bekannte festgenommen worden. Aufgrund deren Aus-
sagen habe man ihn erneut verdächtigt und gesucht, weshalb er sich ge-
zwungen gesehen habe, unterzutauchen. Nach Ende des Krieges sei er
mehrere Male zuhause gesucht worden. Anlässlich einer dieser Suchen
habe man seinen Bruder mitgenommen, welcher bis zum heutigen Tag ver-
misst werde. Im Jahre (...) sei ihm die Flucht aus Sri Lanka gelungen. Er
werde bis heute noch immer gesucht. Sein Vater sei ein kranker und psy-
chisch angeschlagener Mann. Dieser werde immer wieder vom Geheim-
dienst belästigt und nach seinem Aufenthaltsort sowie seinen Aktivitäten
gefragt. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstal-
tungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lanki-
sche Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und
versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben
fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders
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und bei einer Rückkehr drohe ihm dasselbe Schicksal.
Zur Untermauerung seines neuerlichen Asylgesuchs legte der Beschwer-
deführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – lehnte das
SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar
2016 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügten. Demzufolge erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen
sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Mai
2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen
und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und mit geeigneten Mitteln zu
dokumentieren, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht durch das
SEM eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den in
Ziffer 3 der Anträge genannten, beim Bundesverwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahren zu koordinieren, es sei die Verfügung des SEM vom
15. April 2016 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behand-
lung, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung be-
treffend die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit o-
der zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei.
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Seite 5
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 teilte der damals zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm der voraus-
sichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung
der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verwei-
sung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gutgeheissen. Weiter
wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Ta-
gen nach Erhalt der Zwischenverfügung eine ergänzende Beschwerdebe-
gründung und – unter Hinweise auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – innert dreissig
Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original einzureichen, wo-
bei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der bestehenden Akten-
lage weitergeführt respektive entschieden werde. Ferner wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Juni 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1200.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juni 2016 fristgerecht bezahlt.
F.
F.a Der Beschwerdeführer wies im Zusammenhang mit seinem Antrag auf
Mitteilung des Spruchgremiums darauf hin, die angefochtene Verfügung
sei durch den SEM-Mitarbeiter L._______ mitunterzeichnet worden, wel-
cher der langjährige Gerichtsschreiber bei Bundesverwaltungsrichterin
M._______ gewesen sei, weshalb diese ausgehend von einer besonderen
Freundschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nicht am vorliegenden
Verfahren mitwirken dürfe. Die in der Sache involvierten Gerichtspersonen
müssten ihm gegenüber deshalb versichern, dass keine besondere
Freundschaft zu einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Personen be-
standen habe beziehungsweise bestehe, wobei Stillschweigen als Zusi-
cherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft ver-
standen werde. Ansonsten müsste sein Rechtsvertreter und mit Verweis
auf Art. 35 BGG auch das Abteilungspräsidium über das Bestehen eines
Ausstandsgrundes unverzüglich informiert werden. In der Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni 2016 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht bei
der Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht zu einem
allfälligen Bestehen einer besonderen Freundschaft von Richterin
M._______ zu einer am Verfahren beteiligten Person des SEM.
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F.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine
Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragte er erneut die Ersetzung von
Bundesverwaltungsrichterin M._______ durch eine andere Gerichtsper-
son, da sie wegen einer besonderen Freundschaft zu einer der Parteien
nicht als Gerichtsperson an diesem Verfahren teilnehmen dürfe.
F.c Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter Richterin
M._______ ein, sich bis zum 14. Juli 2016 zum vorgebrachten Ausstands-
grund zu äussern. Richterin M._______ liess sich dazu mit Stellungnahme
vom 7. Juli 2016 vernehmen und hielt im Wesentlichen fest, der Vorwurf
angeblicher Befangenheit wegen besonderer Freundschaft erweise sich
als haltlos.
F.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer/Gesuch-
steller die Stellungnahme unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum
25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. Der Gesuchsteller replizierte mit
Schreiben vom 25. Juli 2016.
F.e Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4011/2016 vom 20. Sep-
tember 2016 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen.
G.
Mit Eingaben vom 18. Juli 2016 und 3. August 2016 reichte der Beschwer-
deführer Kopien weiterer Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Ak-
ten.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren D-3147/2016 am (...) zur Behandlung auf Richter Hans Schürch
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Auf den Antrag auf Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungs-
gericht hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka, in denen der
rubrizierte Rechtsanwalt der Rechtsvertreter ist, wird nicht eingetreten. Die
Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von
Aussenstehenden beantragt werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
einleitend fest, der Beschwerdeführer berufe sich in seinem zweiten Asyl-
gesuch hauptsächlich auf die gleichen Gründe, die er bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemacht habe. Diese seien als unglaubhaft erachtet
worden, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom
9. Mai 2011 zu verweisen sei und es sei an diesen Erwägungen in casu
festzuhalten. Die erwähnte Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 bestätigt worden. Obwohl
die Begründung des zweiten Asylgesuchs lediglich knapp ausgefallen sei,
sei das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Auge springend, wonach
zwei seiner Bekannten nach einem Anschlag festgenommen worden seien
und ihn verraten hätten. Im ersten Asylverfahren habe er jedoch vorge-
bracht, dass einer seiner Freunde von der Armee erschossen und der
zweite verhaftet worden sei. Diese Unstimmigkeit bestärke das SEM in sei-
ner Ansicht, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Die eingereichten
Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
So seien die beiden Unterstützungsschreiben als reine Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiswert zu qualifizieren, die offenbar sein Vater in Auftrag
gegeben habe. Überdies bestehe zwischen seinen Ausführungen und dem
Inhalt des Bestätigungsschreibens von N._______ bezüglich des Zeitpunk-
tes des Anschlags im Jahre (...) eine erhebliche Unstimmigkeit. Aus den
eingereichten Fotos würden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine asylre-
levante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG oder auf eine im heutigen Zeit-
punkt begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung ergeben. Zum ei-
nen sei er auf den beiden Fotos nicht eindeutig zu erkennen, zum anderen
seien weder Zeitpunkt noch Ort oder Umstände der Aufnahme bekannt.
Die geltend gemachte Vorverfolgung – welche bereits im ersten Asylge-
such als unglaubhaft erachtet worden sei – halte auch im neuen Gesuch
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Weiter würden – wie vorliegend beim Beschwerdeführer gegeben – die Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesen-
heit gemäss herrschender Praxis alleine nicht ausreichen, um von Verfol-
gungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es bleibe zu prüfen,
ob in seinem Fall weitere Faktoren vorliegen würden, welche kumuliert mit
den bereits erwähnten Faktoren eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
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zu begründen vermöchten. Die Herkunft aus dem Norden des Landes und
das Alter des Beschwerdeführers könnten die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wie-
dereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren
gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
Background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und
Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, da er alleine
wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil
aufweise. Zum Vorbringen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz sei an-
zuführen, dass er auf den beiden eingereichten Fotos nicht zu erkennen,
geschweige denn zu identifizieren sei. Es sei weder erkennbar, um was für
eine Veranstaltung es sich handle noch wo oder wann sie stattgefunden
habe. Auf dem zweiten Foto, das anscheinend am (...) in (...) aufgenommen
worden sei, sei er nicht erkennbar. Allein aufgrund dieser beiden Fotos sei
ausgeschlossen, dass er vom Geheimdienst identifiziert worden sein
könnte. Weitere, konkrete Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement
habe er nicht gemacht. Beim Vorbringen, er habe von seinem Vater erfah-
ren, dass man ihn deswegen in Sri Lanka suchen würde, handle es sich
um eine reine und nicht weiter bewiesene Parteibehauptung. Insbesondere
sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geheimdienst ihn in Sri Lanka mit
diesen Fotos aufspüren sollte. Selbst wenn man ihn zweifelsfrei hätte iden-
tifizieren können, würden diese Fotos doch gerade belegen, dass er sich
ausserhalb Sri Lankas aufhalte. Doch selbst bei Wahrunterstellung einer
exilpolitischen Tätigkeit sei aus den vagen Angaben und den eingereichten
Fotos zu schliessen, dass sein Engagement nicht über dasjenige von vie-
len seiner Landsleute hinausgehe, und es würden sich keine Hinweise auf
ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person erge-
ben. Somit könne nicht von einer Gefährdung seiner Person wegen einer
allfälligen Teilnahme an Demonstrationen ausgegangen werden. Infolge-
dessen sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Betä-
tigung – selbst in Kumulation mit der mehrjährigen Landesabwesenheit,
seiner Herkunft aus dem Norden und seinem Alter – vorliegend nicht erfüllt.
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch
die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das da-
malige BFM das Gebot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie
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das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese ver-
fahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2.2 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem es die mit Verfügung vom
9. Mai 2011 abgehandelten Vorbringen von einer erneuten Prüfung ausge-
schlossen habe. Diese Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Das Vorge-
hen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom 9. Mai 2011 festge-
stellte Unglaubhaftigkeit hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeits-
prüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. So kann es nicht Aufgabe
eines Mehrfachgesuchs sein, das damalige Beschwerdeverfahren – das
mit einer letztinstanzlichen Abweisung der Beschwerde endete – faktisch
zu wiederholen. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertre-
tung hatten im damaligen Zeitpunkt umfassend die Möglichkeit, Einwände
gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit vorzubringen. Es trifft auch
nicht zu, dass das SEM seine Schilderungen im vorangegangenen Verfah-
ren einfach ausgeklammert hätte. Vielmehr hat es diese in die Erwägungen
der angefochtenen Verfügung einfliessen lassen, indem darauf hingewie-
sen wurde, dass die Vorbringen für unglaubhaft befunden worden seien
und dieser Entscheid weiterhin Bestand habe. Selbst wenn das SEM in
anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen
hinsichtlich der Glaubhaftigkeit – aus welchen Gründen auch immer – zu-
rückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein An-
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spruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung ge-
schweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Das SEM
führte zu seiner Anpassung der Praxis in einem anderen Verfahren denn
auch aus, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG führen könne, auf jene
Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaub-
haft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der
Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifi-
sche Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen
Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Wi-
dersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im
Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte
Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen
(vgl. Verfügung vom [...] im Verfahren N_______, S. 3). Aus diesen Grün-
den erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen
Verfahren weiter einzugehen. Sodann verfängt die weitere Rüge, das SEM
habe nicht seine geänderte Praxis zu Sri Lanka (vollumfängliche Abklärung
des Sachverhalts ungeachtet allfälliger formeller Fragen, d.h. erneute An-
hörung nach Praxisänderung; Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten; Anordnung vorläufige Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) angewendet, nicht. So
verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle
zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue
rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche
Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheid-
tätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begrün-
det, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen
Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt
oder vorläufig aufgenommen würden. Zudem wird aus der vom Beschwer-
deführer angeführten Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014 nicht
ersichtlich, dass bereits angehörte Asylgesuchsteller – wie vorliegend der
Beschwerdeführer – im weiteren Verlauf des Asylverfahrens respektive vor
dem Asylentscheid ein zweites Mal angehört werden müssten. Das BFM
führt darin lediglich an, dass es heute soweit möglich darauf achte, dass
der Asylentscheid in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Per-
son geschehe. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinen-
den Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf
eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksich-
tigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht
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Seite 12
ersichtlich sind. Die Anträge, entsprechende Referenzdossiers heranzuzie-
hen, oder die erwähnten Gutachten des Verbindungsbüros Schweiz – Lich-
tenstein respektive von Prof. W. Kälin beim SEM zu edieren, sind deshalb
abzuweisen. Im Übrigen wäre zum Beizug von Referenzdossiers eine Ein-
verständniserklärung der betroffenen Personen erforderlich, zumal dem
Beschwerdeführer dadurch Informationen aus deren Asyldossiers bekannt
gemacht würden. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand einer Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da keine Anhörung durchgeführt wor-
den sei, zumal dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeit geboten
wurde, seine Gründe schriftlich vorzubringen und Mehrfachgesuche grund-
sätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. BVGE 2014/39 E.
4.3).
3.2.3 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz – so hinsichtlich der
Registrierung als Unterstützer der G._______ während der Inhaftierung im
(...), der Beherbergung von Aktivisten der G._______ im (...), welche (Nen-
nung Aktion) ausgeführt hätten, der Verschleppung und extralegalen Tö-
tung des Bruders durch sri-lankische Sicherheitskräfte im (...) respektive
des Freundes im (...), der aktuellen Suche nach seiner Person in Sri Lanka
aufgrund des exilpolitischen Engagements in der Schweiz, der aktuellen
Lage in Sri Lanka sowie bezüglich der Vollzugshindernisse – den Sachver-
halt nicht vollständig und unrichtig abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhal-
ten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8 AsylG veran-
kerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sach-
verhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind
sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche
grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desglei-
chen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtser-
heblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen,
wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die recht-
liche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geän-
dert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits
hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige-
ner Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn
von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357
m.w.H.). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylge-
such vom 15. Februar 2016 im Wesentlichen und in knapper Form an sei-
nen Ausführungen, die er im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte,
fest, wobei sich diesbezüglich Ungereimtheiten ergaben. Auf eine solche
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Seite 13
Ungereimtheit ist die Vorinstanz denn auch eingegangen und hielt fest, die
Unstimmigkeit bezüglich der Festnahme zweier Bekannter nach einem An-
schlag bestärke das SEM in seiner Ansicht, dass seine Vorbringen als un-
glaubhaft zu erachten seien. Dabei war das SEM nicht gehalten, diesbe-
züglich weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Auch hinsichtlich der
Verschleppung des Bruders finden sich in der Eingabe vom 15. Februar
2016 keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen als notwendig er-
scheinen liessen, zumal er bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte,
dass sein Bruder von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei,
auch wenn er in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich im Widerspruch
dazu behauptete, diese hätten seinen Bruder im (...) extralegal getötet. Hin-
sichtlich des Hinweises auf die exilpolitischen Tätigkeiten und die zum Be-
leg derselben eingereichten Fotos ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid dazu einlässlich geäussert und die entspre-
chenden Beweismittel einer Würdigung unterzogen hat (vgl. act. B4/7 S. 5),
weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigten. Vorliegend
wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumut-
bar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eine
(weitere) ergänzende Eingabe beim SEM einzureichen, in welcher er es
auf zusätzliche Sachverhaltselemente und damit verknüpfte Befürchtun-
gen hätte aufmerksam machen können. Demzufolge war die Vorinstanz
vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weite-
rer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf eine andauernde
Suche der sri-lankischen Behörden nach seiner Person oder auf allfällige
andere oder neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine be-
stimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtli-
chen Gehörs darstellt. Gleiches gilt für die Abklärungen betreffend die Voll-
zugshindernisse. Da mit dem zweiten Asylgesuch vom 2. September 2014
keine explizite Änderung diesbezüglich zu berücksichtigender Sachverhalt-
selemente geltend gemacht wurden und der Eingabe auch keine ander-
weitigen Anhaltspunkte für eine seit der letztmaligen umfassenden Prüfung
des Wegweisungsvollzugs eingetretene Veränderung der Sachlage betref-
fend die Zumutbarkeit zu entnehmen sind, war das SEM nicht gehalten,
diesbezügliche Abklärungen einzuleiten. Eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes ist daher zu verneinen. Es besteht folglich in diesem
Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
D-3147/2016
Seite 14
3.2.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass
der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt ins-
besondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Pra-
xis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt,
eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin
eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publi-
ziert]).
3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass – sollte die Sache nicht
an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwal-
tungsgericht materiell beurteilt werden – das Gericht die vollständige und
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe
und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei und die notwendi-
gen Länderinformationen beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass nach
der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahms-
weise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes un-
umgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere
dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gele-
genheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfas-
send schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als
erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
D-3147/2016
Seite 15
sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen.
Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Parteibefragung als auch
die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch
das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die
diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Ge-
bot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie das rechtliche Gehör
und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Die in diesem
Zusammenhang vorgebrachten Eventualanträge, es sei die angefochtene
Verfügung aus diesen Gründen jeweils aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzu-
folge abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines zweiten Asylge-
suches im Wesentlichen die gleichen Gründe wie anlässlich seines ersten
Asylverfahrens an und brachte vor, dass er heute noch in seiner Heimat
gesucht werde, der Geheimdienst seinen Vater immer wieder belästige und
nach seinem Aufenthaltsort und seinen Aktivitäten befrage und dass er in
der Schweiz exilpolitisch aktiv sei.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der ersten beiden Vorbringen hält das SEM zunächst in
zutreffender Weise fest, dass – soweit sich der Beschwerdeführer auf die-
selben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren beruft – diese Vorflucht-
gründe als unglaubhaft erachtet worden seien und an dieser Beurteilung
festgehalten werde. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwal-
tungsgericht an. Dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nun
im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs hinsichtlich des weiteren Schick-
sals der angeblich beim Anschlag im Jahre (...) beteiligten drei Personen
in einen gewichtigen Widerspruch zu seinen Ausführungen im ersten Asyl-
verfahren verstrickte, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. act. B4/8
S. 3) und auf den in der Beschwerdeschrift nichts weiter entgegnet wurde.
Ausserdem brachte er diesbezüglich in seinem neuerlichen Gesuch vor,
aufgrund der Aussagen dieser beiden verhafteten Personen sei er von den
sri-lankischen Sicherheitskräften erneut verdächtigt und gesucht worden,
D-3147/2016
Seite 16
was sich in dieser Form ebenfalls nicht mit seinen Aussagen anlässlich des
ersten Asylverfahrens in Übereinstimmung bringen lässt. Dort führte er
diesbezüglich in der BzP an, diejenige Person, welche habe flüchten kön-
nen, sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm geraten, sich in Si-
cherheit zu bringen. Die Befürchtung, dass er aufgrund der Aussagen der
verhafteten Person gesucht werden könnte, äusserte er jedoch im Rahmen
der BzP nicht (vgl. act. A4/12 S. 6) beziehungsweise brachte eine solche
Besorgnis erst im Rahmen der Anhörung vor, wo aber lediglich von einem
– und nicht zwei – Verhafteten die Rede war, welche über ihn aussagen
könnten (vgl. act. A7/17 S. 11).
4.2.2 Sodann sind die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten
Unterlagen in der Tat nicht geeignet, seine Vorbringen in irgendeiner Weise
zu belegen oder glaubhaft zu machen. Im Schreiben von N._______ findet
sich ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer
angegebenen Zeitpunktes der Bombenexplosion. Zudem wird aus dem
Schreiben ersichtlich, dass N._______ seine Informationen vom Vater des
Beschwerdeführers erhalten haben will. Daher kann diesem Dokument in
Berücksichtigung der unstimmigen Ausführungen keinerlei Beweiskraft für
den Nachweis der vorgebrachten Verfolgung beigemessen werden. Das
Gleiche hat für die Bestätigung der (Nennung Beweismittel) und die beiden
Fotos – welche vermutungsweise (Nennung Inhalt) zeigen – zu gelten, zu-
mal die Bestätigung lediglich allgemeine und pauschale Angaben zum En-
gagement und zu den Problemen des Beschwerdeführers enthält und aus
den Fotos nicht ersichtlich ist, wo, wann und in welchem Kontext diese auf-
genommen wurden und auch nicht erkennen lassen, ob sich der Beschwer-
deführer auf diesen überhaupt befindet.
4.2.3 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene nun vor, es sei
ihm gelungen, die Adresse des O._______ ausfindig zu machen, der da-
mals im Jahre (...) zusammen mit seinem Vater seine Freilassung aus der
Haft erwirkt habe. Dieser sei deshalb zu diesem Vorfall durch die Schwei-
zer Vertretung in Colombo zu befragen, da dieser O._______ als Zeuge
seine Inhaftierung und Freilassung beweisen könne. Dieser Antrag ist ab-
zuweisen. Alleine mit der blossen und erstmaligen Nennung eines Namens
und einer Adresse ist weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, dass es
sich bei der genannten Person tatsächlich um den fraglichen O._______
handelt. Für diesen Schluss spricht insbesondere auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 vorbringt, die
fragliche Person sei O._______ im P._______, wohingegen der Beschwer-
deführer im Rahmen der BzP anführte, seine letzten Schuljahre in der
D-3147/2016
Seite 17
Q._______ verbracht zu haben (vgl. act. A7/17 S. 6). Soweit die oben in
E. 4.2.2 erwähnte Bestätigung der (Nennung Beweismittel) für den Nach-
weis der vorgebrachten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu erachten ist,
enthält diese aber bezüglich des nicht bestrittenen Schulbesuchs des Be-
schwerdeführers immerhin den Hinweis auf den Namen der von ihm be-
suchten Schule. So wird darin im ersten Satz ebenfalls erwähnt, dass der
Beschwerdeführer ein Student des Q._______ gewesen sei, was wiede-
rum seiner Behauptung in der Eingabe vom 18. Juli 2016 zum Tätigkeitsort
des fraglichen O._______ widerspricht. Unter diesen Umständen liesse
eine Befragung der bezeichneten Person keine Rückschlüsse auf das tat-
sächliche Bestehen des geltend gemachten Vorfalls im Jahre (...) (Nen-
nung Vorfall) respektive des Bestehens einer entsprechenden Verfolgungs-
situation zu und vermöchte somit bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen (antizipierte Beweiswürdi-
gung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2008, S. 208 Rz. 3.144). Zudem hätte für das Gericht oh-
nehin keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme
bestanden, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der
Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnah-
men und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens
wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweis-
anerbieten – mit und ohne Aufforderung durch den Instruktionsrichter –
schriftlich einzubringen. So wäre es ihm unbenommen gewesen, für die im
Beweisantrag genannte Person als nicht am Verfahren beteiligte Drittper-
son eine Auskunft in schriftlicher Form einzuholen und einzureichen. Ge-
mäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der
Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen
Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis
zurückgegriffen werden kann (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Gleiches gilt grundsätzlich auch
für den weiteren, in der Eingabe vom 18. Juli 2016 gestellten Beweisantrag,
es sei R._______ durch die Schweizer Vertretung in S._______ über den
Bombenanschlag vom (...) zu befragen, da es sich bei dieser Person um
eine der drei Personen handle, welche der Beschwerdeführer vorher in
H._______ beherbergt habe, und welcher in der Folge die Flucht nach
S._______ gelungen sei. Diese Person trage den Kurznamen T._______,
tatsächlich laute der richtige Name jedoch U._______. Auch hier ist festzu-
stellen, dass mit der blossen Bekanntgabe des Namens und des Aufent-
haltsortes einer Person nicht belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass es
D-3147/2016
Seite 18
sich bei dieser tatsächlich um eine beim angeblichen Bombenanschlag am
(...) beteiligte Person handelt, der in der Folge die Flucht geglückt sei. Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einen gänzlich
anderen Namen des geflüchteten Mitglieds der G._______ anführte, indem
er dort angab, V._______ habe entkommen können (vgl. act. A4/12 S. 7).
Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. Soweit der Be-
schwerdeführer zusätzliche Unterlagen einer weiteren, am Bombenan-
schlag vom (...) beteiligten Person, welche verhaftet worden sei, in Aussicht
stellte, und beantragte, dieser sei nötigenfalls ebenfalls als Zeuge zu kon-
taktieren, braucht der Eingang entsprechender Dokumente im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung nicht abgewartet zu werden und dem An-
trag, diese Person allenfalls als Zeuge einzuvernehmen, ist mit Verweis auf
die vorstehenden Ausführungen nicht stattzugeben. Angesichts des Um-
standes, dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch
bezüglich der Anzahl der beherbergten Personen, welche verhaftet worden
seien, im Vergleich zu seinen früheren Angaben widersprüchlich geäussert
hat und anlässlich der BzP dessen Namen noch mit W._______ angab,
dieser jedoch gemäss den Angaben auf Beschwerdeebene nicht mehr so,
sondern nun X._______ heissen soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 23 unten;
Eingabe vom 3. August 2016), wären dessen Ausführungen demnach nicht
geeignet, bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer anderen
Schlussfolgerung zu gelangen. Schliesslich vermag auch der eingereichte
(Nennung Beweismittel) des am (...) erschossenen Y._______ an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus diesem Dokument weder die
näheren Umstände noch die Hintergründe dessen Todes zu ersehen sind.
Die gleichen Schlussfolgerungen sind sodann hinsichtlich des eingereich-
ten Artikels aus (...) vom (...) zu ziehen. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei dieser Freund am besagten Tag erschossen wor-
den, weil ihm dieser einige Zeit vorher geholfen habe. Aus dem Inhalt des
Artikels lässt sich jedoch in keiner Weise ein Zusammenhang mit den Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers ersehen, was er denn auch selber in
seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 eingesteht. Vielmehr ist daraus der
Schluss zu ziehen, dass der Getötete Opfer eines kriminellen Überfalls und
nicht – wie auf Beschwerdeebene vertreten – Opfer einer extralegalen Tö-
tung wurde, zumal die unbekannten Angreifer zunächst den Computer des
Getöteten verlangt und – nach vergeblicher Intervention der Ehefrau des
Opfers – anschliessend wahllos herumgeschossen hätten. Ausserdem
brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung bezüglich dieses Vorfalls
vor, dieser Freund sei am (...) zunächst verhaftet und erst am folgenden
Tag erschossen worden, was der Berichterstattung im eingereichten Zei-
D-3147/2016
Seite 19
tungsartikel jedoch klar widerspricht. Zudem ist auffallend, dass der Be-
schwerdeführer den Namen des besagten Freundes an keiner Stelle der
Anhörung erwähnte. Die erwähnten Beweismittel sind daher als nicht be-
weiskräftig zu qualifizieren.
4.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch in seinem zweiten
Asylgesuch und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht,
seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitä-
ten in der Schweiz auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe hin-
weist, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist Folgendes anzufüh-
ren: Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des
Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nach-
teilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risi-
kofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind. Der blosse
Umstand, ein tamilischer Rückkehrer zu sein, reicht – entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – für die Annahme begründeter
Furcht nicht aus (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark
risikobegründend wird etwa eine Eintragung in der „Stop-List“ (vgl. ebd.
E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekri-
tische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das
Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung
oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd.
E. 8.5.5).
4.3.2 Wie in E. 4.2 oben ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keine
Beziehungen zu den G._______, welche ihn bei einer Rückkehr einer Ver-
folgungsgefahr aussetzen könnten, glaubhaft zu machen. Auch aus dem
behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr.
So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers darauf, dass er an einigen exilpolitischen Veranstaltungen gewesen
sei. Über die Anzahl und die näheren Umstände der Teilnahmen wie auch
D-3147/2016
Seite 20
seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der Demonstrationen äusserte er
sich nicht. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos ein. Auf dem einen Foto
sind lediglich eine Frau und eine maskierte Gestalt anlässlich einer Veran-
staltung am (...) in (...) zu sehen. Auf dem anderen Foto ist eine Menschen-
menge abgebildet, wobei nicht ersichtlich ist, wo und wann diese Auf-
nahme entstanden ist und um was für eine Veranstaltung es sich handelt.
Auch ist selbst bei längerer Betrachtung nicht zweifelsfrei erkennbar, ob
sich der Beschwerdeführer überhaupt unter den Anwesenden befindet. Je-
denfalls lassen ihn diese Fotos – falls er tatsächlich an exilpolitischen
Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen haben sollte – höchstens als
blossen Mitläufer erscheinen, weshalb er folglich nicht gefährdet ist (vgl.
dazu ebd. E. 8.5.4). Die längere Anwesenheit in der Schweiz vermag
schliesslich ebenfalls keine Gefährdung zu begründen (vgl. ebd. E. 9.2.4).
4.4 Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot vermag der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vorliegend sind keine Hin-
weise ersichtlich, aufgrund derer auf eine unbegründete Ungleichbehand-
lung geschlossen werden müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
diesbezüglich auf die näheren Ausführungen dieses Urteils in E. 3.2.2 oben
zu verweisen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten
Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich
erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-3147/2016
Seite 21
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
D-3147/2016
Seite 22
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Refe-
renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage
in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl.
a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bun-
desverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenz-
urteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug
in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich
zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert,
und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Si-
tuation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Weg-
weisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unter-
stützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohn-
möglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse
D-3147/2016
Seite 23
hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
6.4 Der junge, gesunde Beschwerdeführer stammt aus E._______
(C._______/Nordprovinz) und lebte bis zu seiner Ausreise immer in der
Nordprovinz (vgl. act. A4/12 S. 2 f.). Er verfügt über eine (...)jährige Schul-
bildung und diverse Familienangehörige in seiner Heimat. Es darf daher
davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Hei-
mat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung
ist zumutbar. Da die Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in die Nordprovinz Sri Lankas von individuellen Zumutbarkeitskrite-
rien abhängt (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation), welche aus den in der Beschwerde zum Ver-
gleich aufgeführten Verfügungen ohnehin nicht ersichtlich sind, kann diese
nicht sinnvoll verglichen werden. Aus den in Kopie eingereichten Verfügun-
gen von etlichen anderen tamilischen Asylgesuchstellenden lässt sich
nichts – auch insbesondere nicht eine Verletzung des Gleichheitsgebots –
zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
D-3147/2016
Seite 24
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des dem Ge-
richt entstandenen erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1200.– festzu-
setzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]). Der am 24. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3147/2016
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Stefan Weber
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