Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3149/2008
U r t e i l v om 2 6 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. April 2008 / N _______.
D3149/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo angeblich aus
B._______, mit letztem Wohnsitz in C._______ (bei B._______) – ihren
Heimatstaat im März 2006 und gelangte auf dem Land und Luftweg über
D._______ und E._______ in die F._______, von wo aus sie durch ihr
unbekannte Länder am 6. Juli 2006 in die Schweiz einreiste. Am 7. Juli
2006 suchte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um
Asyl nach.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2006 im Transitzentrum (TZ) (…)
und der Anhörung vom 24. Januar 2007 durch die zuständige kantonale
Behörde im Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, einem Dorf in
der Nähe von B._______. Eines Nachts (Ende November 2005) seien
bewaffnete Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten sie vergewaltigt
und ihren Ehemann umgebracht. Ihre acht Kinder seien geflüchtet und sie
wisse nicht, wo sich diese seither aufhielten. Vor diesem Hintergrund
habe sie ihre Heimat verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 11. April 2008 – eröffnet am 14. April 2008 – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei. Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
und die individuellen Gegebenheiten betreffend die Beschwerdeführerin
als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin beantragen, der Entscheid des BFM vom
11. April 2008 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
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Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und
die eingereichten Beweisakten – ein Arztbericht der (…) und ein
Schreiben der SOSBeratung des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK)
Zürich an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) vom 9. Juli
2007 – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 verschob der Instruktionsrichter den
Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem lud er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 28. Juli 2008 ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 verwies das BFM auf seine
Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte daher
die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem machte die
Vorinstanz Bemerkungen zum eingereichten Arztzeugnis vom 28. April
2008, auf welche in den Erwägungen näher eingegangen wird.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2008 erhielt die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit, sich bis zum 15. August 2008 zur Vernehmlassung der
Vorinstanz schriftlich zu äussern.
H.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 15. August 2008 eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM einreichen.
I.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 teilte die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass das IKRK ihren ältesten Sohn
X._______ gefunden habe. Dieser befinde sich in einem Flüchtlingslager
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Seite 4
in G._______. Er könne der Beschwerdeführerin mitteilen, wie er am
Anfang mit seinen Geschwistern geflüchtet und was mit ihnen geschehen
sei. Ihre anderen Kinder seien vom IKRK noch nicht gefunden worden.
Überdies waren dem obgenannten Schreiben ein Brief des SRK vom
1. Juni 2010, zwei IKRKMitteilungen des Sohnes vom 12. Mai 2010 und
vom 29. Juni 2010 sowie Fotos von ihm aus G._______ beigelegt. Zudem
teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich die Beschwerdeführerin nach
wie vor in psychotherapeutischer Behandlung befinde. In der Beilage zu
einem weiteren Schreiben vom 5. November 2010 reichte sie eine
Bestätigung des SRK vom 29. Oktober 2010 zum erfolgreichen Auffinden
von X._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es liegt kein solches Auslieferungsbegehren vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 11. April 2008
führte die Vorinstanz aus, dass sich die Darlegungen betreffend das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin als unstimmig erwiesen. Sie habe
geltend gemacht, ihr Mann sei beim erwähnten Überfall von den Tätern
umgebracht worden. Jedoch sei ihre Darstellung, sie habe in der Folge
nichts unternommen, um die Leiche ihres Mannes ausfindig zu machen,
nicht nachvollziehbar (vgl. A13, S. 19 und 25). Ebenfalls nicht
nachzuvollziehen sei ihr Vorbringen, wonach ihre acht Kinder als Folge
des besagten Überfalles geflohen seien und sie seither nicht wisse, wo
sich diese aufhielten (vgl. A13, S. 4). Es erstaune zudem, dass sie
keinerlei Schritte unternommen habe, um ihre Kinder ausfindig zu
machen (vgl. A13, S. 26). Dies überrasche umso mehr, als sie
angegeben habe, ihre Kinder seien in C._______ und B._______ zur
Schule gegangen (vgl. A13, S. 8). Somit wäre zu erwarten gewesen, dass
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sie in einem ersten Schritt zumindest an den betreffenden Schulen
bezüglich ihrer Kinder nachgefragt hätte, was sie aber unterlassen habe.
Überdies schildere die Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dem
Vorfall von November 2005 bis Februar 2006 bei ihrer Nachbarin
aufgehalten, ohne dass etwas geschehen sei (vgl. A13, S. 12 f.). Sie
habe sich somit auch während dieses Zeitraumes bezüglich der
vorgebrachten Benachteiligungen nicht um behördliche Hilfe bemüht, was
doch erstaune. Zudem seien Vorbringen widersprüchlich, wenn im
Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht worden seien. Bei der Befragung habe die
Beschwerdeführerin den vorgebrachten Überfall zeitlich nicht präzise
einzuordnen vermocht (vgl. A1, S. 5), demgegenüber habe sie an der
kantonalen Anhörung spontan den 25. November 2005 genannt (vgl.
A13, S. 19). Sodann seien Asylvorbringen dann nicht hinreichend
begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten,
die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte nicht selber erlebt.
Betreffend die Anzahl der Täter und deren Identität habe sie keinerlei
Angaben zu machen vermocht (vgl. A1, S. 4 f. sowie A13, S. 21 f.). Sie
habe weiter erklärt, solche Überfälle würden sich häufig ereignen, habe
jedoch auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage nicht aussagen
können, ob in der zur Frage stehenden Nacht in ihrem Dorf noch andere
Häuser überfallen worden seien (vgl. A13, S. 20). Es wäre aber zu
erwarten gewesen, dass sie sich dessen kundig gemacht hätte.
Abschliessend sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar
angebe, sie stamme aus C._______, sich jedoch auch diesbezüglich in
Unstimmigkeiten verstricke. Sie habe beispielsweise ausgesagt,
C._______ sei ein Dorf, wogegen es sich angesichts der Grösse dieses
Ortes um eine Stadt handle (vgl. A13, S. 21 und 30). Obwohl sie zehn
Jahre in dieser Ortschaft gelebt haben wolle, kenne sie beispielsweise
den Namen des Ortschefs nicht (vgl. A13, S. 10 und 21). Gemäss
allgemeinen Erkenntnissen seien beim Vulkanausbruch im Jahr 2002 im
zirka (…) entfernten B._______ tausende Personen auch nach
C._______ geflohen, wovon die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts
wisse (vgl. A13. S. 30), obwohl sie gemäss eigenen Angaben zu dieser
Zeit dort gelebt habe.
Somit hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge
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Seite 7
erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2008 verwies die
Beschwerdeführerin zum massgeblichen Sachverhalt zunächst auf die
Protokolle der Befragung und der Anhörung. Die vorinstanzliche
Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid gebe deren Inhalt im
Wesentlichen korrekt wieder. Wie sie anlässlich der Anhörung ausgeführt
habe, sei ihr Mann vor dem Haus ermordet und weggebracht worden. Zur
gleichen Zeit habe man sie im Innern des Hauses vergewaltigt. Die
Kinder hätten nicht im gleichen Haus wie ihre Eltern geschlafen, sondern
nebenan, und seien weggelaufen, als sie den Lärm gehört hätten. In den
folgenden vier Monaten, als sie bei der Nachbarin gelebt habe, seien die
Kinder nicht wieder zurückgekehrt. Der Beschwerdeführerin sei es sehr
schlecht gegangen. Aus Angst habe sie sich nur noch verstecken wollen.
Wie ein Bericht des Tages Anzeigers vom 16. April 2008 vermeldet habe,
seien seit dem ersten Kongokrieg 1996 in den nördlichen Provinzen der
Demokratischen Republik Kongo hunderttausende Frauen vergewaltigt
worden. Zurzeit sei es nirgends so schlimm wie in NordKivu. Der Krieg in
dieser Region sei der Schlimmste weltweit. Sexuelle Gewalt sei von
unvorstellbarer Brutalität. Vergewaltigte Frauen würden zusätzlich noch
von ihren Familien verstossen. Die Beschwerdeführerin befinde sich
aufgrund der schrecklichen Erlebnisse seit November 2007 in ärztlicher
Behandlung in der (…). Bei ihr sei eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS), eine mittelgradig depressive Episode und
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden (vgl.
[…]). Damals sei es ihr nicht möglich gewesen, aktiv auf die Suche nach
der Leiche ihres Mannes zu gehen. Auch das Auffinden ihrer Kinder sei
ihr unmöglich gewesen. Hier in der Schweiz sei sie diesbezüglich ans
Rote Kreuz verwiesen worden. Dieses habe ihr geholfen, eine
Suchmeldung nach ihren Kindern zu machen (vgl. Schreiben der SOS
Beratung des SRK Zürich an das IKRK vom 9. Juli 2007). Bis zum
damaligen Zeitpunkt seien die Kinder noch nicht gefunden worden. Sie
könne sich nicht vorstellen, ohne ihre acht Kinder weiterzuleben. Sie
hoffe, dass der Suchdienst des Roten Kreuzes ihre Kinder finden werde.
Weiter finde es die Vorinstanz widersprüchlich, dass sie bei der
Befragung nicht habe angeben können, wann der Überfall auf sie und
ihren Ehemann geschehen sei, diesen Zeitpunkt jedoch bei der Anhörung
sofort und spontan genannt habe. Bei der Befragung sei die
Beschwerdeführerin nur summarisch befragt worden, und sie habe auch
unter dem Eindruck der Flucht gestanden. Überdies werde ihr vom BFM
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Seite 8
vorgehalten, sie habe nur wenig konkrete, detaillierte und sich
widersprechende Angaben gemacht. Diesbezüglich gebe es zu
bedenken, dass sie im November 2005 von Militanten überfallen und
vergewaltigt worden sei. Bei diesem Vorfall habe man zudem ihren
Ehemann getötet. Danach sei es ihr sehr schlecht gegangen und sie
habe sich nur noch um sich selber kümmern können. Sie habe als
Beweis ihrer Herkunft beim Stellen des Asylgesuchs eine Identitätskarte
abgegeben. Auf diesem Dokument sei auch ihr Wohnort aufgeführt. Die
Identitätskarte müsse als Beweis ihrer Herkunft genommen werden. Dies
sei von der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt worden. Sie habe auch
vom Vulkanausbruch gehört, sei aber von diesem nicht direkt betroffen
gewesen. Er liege auch schon mehrere Jahre zurück. Im Ostkongo
herrsche Krieg von einer unbeschreiblichen Härte. Nirgends sei sexueller
Terrorismus so verbreitet wie in NordKivu. Die Täter seien Soldaten,
Milizionäre, aber auch Zivilisten. Es sei für die Menschen dort äusserst
schwierig, die Delinquenten jeweils zu unterscheiden. Das (…) habe
aufgrund der schrecklichen Erlebnisse, die sie in ihrer Heimat erlebt
habe, bei ihr eine PTBS festgestellt. Aufgrund obiger Ausführungen
müsse die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt und
ihr Asyl gewährt werden.
Zumindest solle aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festgestellt werden. Nach UNHCRBerichten würden die Kriegsgräuel im
Osten der Demokratischen Republik Kongo die menschliche Vorstellung
übersteigen. In der Region befänden sich tausende Menschen auf der
Flucht. In der Provinz NordKivu, woher die Beschwerdeführerin stamme,
tobten Kämpfe. Flüchtlinge in den Lagern berichteten über systematische
Vergewaltigungen und Folterungen. Es gebe auch Massaker an
Zivilpersonen. Aus medizinischen Gründen sei eine Wegweisung
ebenfalls unzumutbar. Die bestehende Symptomatik würde sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit beträchtlich verschlechtern. Bei einer
Rückkehr müsste zudem mit einer Reaktivierung der erlebten
Traumatisierung gerechnet werden. Die gefährlichen Verhältnisse im
Herkunftsstaat liessen auch eine Verstärkung des ohnehin ausgeprägten
Unsicherheitsgefühls befürchten. Eine Wegweisung in die Demokratische
Republik Kongo sei deshalb unzumutbar, was eine vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin zur Folge habe.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 äusserte sich die
Vorinstanz zum von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Arztzeugnis. Der ärztliche Bericht stütze sich auf deren Angaben.
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Seite 9
Gemäss der angefochtenen Verfügung des BFM seien die von ihr
vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen aber unglaubhaft, wovon im
medizinischen Bericht jedoch nicht Kenntnis genommen werde.
Folgerichtig müssten ihre allfälligen gesundheitlichen Probleme andere
als die vorgebrachten Ursachen haben. Auf S. 2 des Arztzeugnisses vom
28. April 2008 werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo im März 2006 unter
gesundheitlichen Schwierigkeiten leide. Somit wäre zu erwarten
gewesen, dass sie sich entsprechend in ärztliche Behandlung begeben
hätte. Demgegenüber habe sie sich beziehungsweise deren
Rechtsvertreterin auffallenderweise erst um medizinische Hilfe bemüht,
nachdem sie den negativen Entscheid erhalten habe. Weiter werde auf S.
2 des Berichts festgehalten, die Beschwerdeführerin leide unter
Hypertonie und Diabetes II. Es würden sich aber keine Angaben dazu
befinden, welche Behandlung sie diesbezüglich benötige. Ebenso fehlten
die zu erwartenden Angaben betreffend die Anzahl der erfolgten
Behandlungen beziehungsweise zu deren Frequenz. Schliesslich stelle
sich die Frage, wie sich die Psychologin oder der Arzt mit der Patientin
verständigt habe, da nämlich keine dolmetschende Person aufgeführt sei.
4.4. In ihrer Replik vom 15. August 2008 liess die Beschwerdeführerin
ausführen, dass der von ihr eingereichte Arztbericht vom (…) erstellt
worden sei. Diese Abteilung des (…) therapiere ausschliesslich Folter
und Kriegsopfer und habe somit grosse Erfahrung mit ihnen und deren
Aussagen. Die behandelnde Psychotherapeutin habe mitgeteilt, dass aus
psychiatrischer Sicht alles für eine Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin spreche. Die von ihr erlebten schweren Intrusionen
der PTBS würden sich ausschliesslich um die erlebten
Verfolgungstraumata drehen, weswegen das Ambulatorium von der
Richtigkeit ihrer Vorbringen ausgehe. Die geschilderten Symptome
bildeten konsistent diejenigen der PTBS ab. Die Beschwerdeführerin
habe seit Beginn der Massaker unter psychischen Problemen gelitten, die
immer schwerwiegender geworden seien. Sie habe somit schon bei der
Einreise unter psychischen Problemen gelitten. Wegen ihrer
rudimentären Schulbildung habe sie nicht gewusst, dass es für ihr
psychischen Symptome eine Störungsbezeichnung, geschweige denn
therapeutische Hilfe gebe. Erst während eines Besuches beim Roten
Kreuz Zürich, als es um die Suche nach ihren Kindern gegangen sei, sei
sie auf das Ambulatorium hingewiesen worden. Das SRK Zürich habe
auch ihren Hausarzt angerufen, welcher sie am 17. Juli 2007 ans
Ambulatorium für (…) verwiesen habe. Wegen der dort herrschenden
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langen Wartezeiten sei sie jedoch erst am 8. November 2007 zu einem
Erstgespräch in dieses Zentrum eingeladen worden. Die zuerst
behandelnde Therapeutin sei französischer Muttersprache gewesen,
weshalb die Gespräche ohne Dolmetscherin hätten stattfinden können.
Deshalb sei im entsprechenden Bericht diesbezüglich auch nichts
erwähnt. Die jetzige Therapeutin (beziehungsweise diejenige, welche sie
seit dem 1. Juni 2008 betreue) arbeite mit einer Übersetzerin. Die
Beschwerdeführerin sei zusätzlich seit Beginn des Asylverfahrens in
hausärztlicher Behandlung, da sie seit ihrer Einreise unter grossen
Beschwerden in der Magen und Unterleibgegend leide. Die Berichte zu
den somatischen Beschwerden müssten bei ihrem Hausarzt eingeholt
werden.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. April
2008 ausführlich, überzeugend und substanziiert die diversen
Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin
dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen
genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine
Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich
zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.2. Bereits die widersprüchlichen und unpräzisen Angaben betreffend
die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz geben erste Hinweise
auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Gab sie beispielsweise an der
Befragung noch an, sie sei mit der E._______ Airways ab H._______
nach I._______ gereist (vgl. A1, S. 7), konnte sie dann während der
Anhörung den Namen der Airline nicht mehr nennen (vgl. A13, S. 29).
Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass sie die im Zusammenhang mit ihrer
Vergewaltigung geschehenen Vorkommnisse während der Befragung
zeitlich nicht einordnen konnte (vgl. A1, S. 5), dies jedoch während der
Anhörung nachholte (vgl. A13. S. 19). Es hätte von ihr erwartet werden
können, dass sie ein solch einschneidendes Ereignis bereits bei der
Kurzbefragung zeitlich ungefähr hätte bestimmen können. Überdies ist
nicht nachvollziehbar, dass sie nach den Geschehnissen im November
2005 lediglich zu einer Nachbarin und nicht in eine entferntere Gegend
flüchtete, musste sie doch damit rechnen, in derselben Region wiederum
Opfer von Gewalttaten zu werden. Es widerspricht zudem der
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Seite 11
allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie nach den genannten Ereignissen
überhaupt keine Anstrengungen unternahm, um sich um den Leichnam
ihres Ehemannes zu kümmern beziehungsweise in den Besitz der
sterblichen Überreste zu gelangen, oder sich auf die Suche nach ihren
geflüchteten Kindern zu machen. Auch ihre diesbezügliche
Argumentation, es hätten ihr die nötigen Mittel gefehlt, um nach ihren
Kindern zu suchen (vgl. A13, S. 28), vermag nicht zu überzeugen,
bezahlte sie doch angeblich für die Reise nach Europa 5'000 US Dollar
(vgl. A1, S. 8), was für eine kongolesische Staatsbürgerin sehr viel Geld
ist. Ganz allgemein fehlt den Schilderungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Überfall im November 2005 und den sich
daraus ergebenden Konsequenzen die Detailgenauigkeit und der
persönliche Bezug. Insgesamt handelt es sich bei den Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin somit um ein Sachverhaltskonstrukt. An dieser
Einschätzung vermögen auch ihre Vorbringen betreffend die psychischen
Beeinträchtigungen und die in diesem Zusammenhang stehende
Vergesslichkeit oder sonstige Auswirkungen nichts zu ändern, erwähnte
sie diesbezüglich weder bei der Befragung noch während der Anhörung
etwas oder machte entsprechende Vorhalte. Mit ihrer jeweiligen
Unterschrift visierte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle
und muss deren Inhalt nun auch gegen sich gelten lassen. An dieser
Stelle gilt es festzuhalten, dass die Asylbehörden die gesundheitliche
Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht bestreiten, nur kann diese
nicht die Folge ihrer unglaubhaften Asylvorbringen sein. Die
behandelnden Ärzte übernahmen lediglich ihre Schilderungen und
brachten diese nach medizinischen Gesichtspunkten in Verbindung zu
dem diagnostizierten Krankheitsbild. Geradezu unbehelflich ist die
Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer rudimentären
Schulbildung habe sie nicht gewusst, dass es für ihre psychischen
Symptome eine Störungsbezeichnung, geschweige denn therapeutische
Hilfe gebe, absolvierte sie doch eine 12jährige Schul und
Ausbildungszeit (vgl. A13, S. 10), und ist als Schneiderin und
Kindergärtnerin im heimatlichen Kontext betrachtet überdurchschnittlich
gut ausgebildet und sozial eingebettet. Die medizinischen Vorbringen
sind deshalb ebenfalls nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung der
Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) zu führen, sondern diese sind
grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen. In Anbetracht der unglaubhaften
Darstellung der Beschwerdeführerin kann offen gelassen werden, unter
welchen Umständen ihre Kinder verschwanden.
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Seite 12
5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen bezüglich Asyl und Flüchtlingspunkt in den
Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat ihr
Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Seite 13
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Kongo – mit Ausnahme der Lage im Osten (siehe nachfolgende
Erwägungen) – lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1 – 8.3 S. 232 ff. publizierte
Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüglich
beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E1177/2010 vom
24. März 2010, D7028/2008 vom 14. Juni 2008 und D1005/2010 vom
24. August 2010). Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die
Durchführung von Präsidentschafts und Parlamentswahlen erforderliche
neue Verfassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde
der Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Am 27. November 2006 erklärte
der Oberste Gerichtshof Joseph Kabila als Sieger der Stichwahl; er wurde
am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident vereidigt. Ende März 2007
kam es im Westen des Landes und auch in der Hauptstadt Kinshasa
zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex
Rebellenchef JeanPierre Bemba, welcher als Präsidentschaftskandidat
Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge weigerte, seine Leute
in die nationale Armee zu integrieren, zu blutigen Auseinandersetzungen.
Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die
südafrikanische Botschaft beziehungsweise Weiterreise ins Exil nach
Portugal beruhigte sich die Lage wieder. Kinshasa ist von den
Kriegswirren im Osten des Landes, fast 2'000 Kilometer entfernt, nicht
direkt betroffen. Seit den Kämpfen zwischen den Präsidialgarden Kabilas
und Bembas im Februar 2007 ist es in Kinshasa zu keinen grösseren
gewaltsamen Auseinandersetzungen mehr gekommen.
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7.3.3. Es ist die Pflicht der Asyl suchenden Person, im Rahmen des ihr
Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren.
Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach
allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr.
1 E. 3.2.2).
7.3.4. Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus C._______,
einem Dorf in der Nähe von B._______. Diesbezüglich ist jedoch
festzuhalten, dass C._______ kein Dorf, sondern eine Stadt ist. Zudem
kennt sie den Namen des Vorstehers dieser Ortschaft nicht (vgl. A13, S.
10 und 21), obwohl sie zehn Jahre an diesem Ort gelebt haben will. Da
sie auch die Auswirkungen des Vulkanausbruches 2002 im benachbarten
B._______, als Tausende von Personen nach C._______ geflüchtet
waren, nicht substanziiert wiedergeben konnte (vgl. A13, S. 30), ist
auszuschliessen, dass sie tatsächlich aus dieser Gegend kommt. Der
Ausstellungsort ihrer Identitätskarte vom 22. Juli 1989 (und mithin rund 17
Jahre vor ihrer Ausreise), J._______, muss nicht zwingenderweise im
Zusammenhang mit ihrem letzten Wohnort in der Heimat vor ihrer
Ausreise stehen, weshalb ihre diesbezügliche Argumentation ins Leere
greift. Die Beschwerdeführerin konnte somit ihre Herkunft aus C._______
beziehungsweise B._______ nicht glaubhaft machen. Sie hat daher die
Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer
wahren Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 2 4 AuG vor.
7.3.5. Es bleibt somit zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin ein individuelles Vollzugshindernis bilden
könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
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liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21, EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b).
7.3.6. Vorliegend geht – wie bereits oben in E. 5.2. erwähnt – sowohl das
BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin an einer PTBS leidet. Allerdings ist festzustellen,
dass der behandelnde Oberarzt und die Psychologin ihren Bericht vom
28. April 2008 auf die vorliegend im Rahmen des Asylverfahrens als nicht
glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführerin abstützten. Vor
diesem Hintergrund ist zu schliessen, dass der diagnostizierten PTBS
andere Ursachen zu Grunde liegen. Aufgrund der Aktenlage und des
Alters der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass sie hier in der
Schweiz über keine sozialen Beziehungen verfügt und auch keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, drängt sich der Schluss auf, dass die Ursache
der diagnostizierten PTBS auch in ihrem ungewissen Aufenthaltsstatus
hier in der Schweiz begründet sein kann. Dem Bundesverwaltungsgericht
ist bekannt, dass Ausländer und Ausländerinnen, deren Asylgesuche
abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren
Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen
können. Ein diesbezüglicher Zusammenhang wird im Arztbericht dann
auch explizit erwähnt, habe sich doch ihr Gesundheitszustand bis zum
Asylentscheid langsam verbessert (siehe Arztbericht vom 28. April 2008
S. 2). Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit keinen weiteren
Arztbericht mehr einreichte, ist davon auszugehen, dass sich ihr
Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Durch das
Auffinden ihres ältesten Sohnes dürfte sich ihr gesundheitlicher Zustand
eher verbessert und stabilisiert haben. Das mögliche weitere Auffinden
ihrer übrigen Familienangehörigen wird sich wohl ebenfalls positiv auf
den Krankheitsverlauf auswirken. Es ist ihr in Zusammenarbeit mit der
Psychotherapeutin zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im
Rahmen der angezeigten Sitzungen – falls die Beschwerdeführerin sich
überhaupt noch in Behandlung befindet – im Gespräch und allenfalls
unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten auf eine
Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Sollte sie auch nach einer
Rückkehr in ihren angestammten Kulturkreis und die ihr bekannte
Umgebung auf eine Behandlung durch eine Psychologin angewiesen
sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise in Kinshasa möglich. So
verfügt das Centre NeuroPsychoPathologique (CHPP) du Mont Amba
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über drei Abteilungen (Psychiatrie, Neurologie, Kinder und
Jugendpsychiatrie) und bietet auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem
von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei
Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behandlung
möglich, wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen
westeuropäischer Länder und insbesondere der Schweiz zu vergleichen
ist (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 24 E. 5a und b). Was überdies die Finanzierung einer allfälligen
Therapie anbelangt, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art 93
Abs. 1 Bst. d. AsylG; Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Damit liegen
insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen.
7.3.7. Weiter ist festzuhalten, dass die heute knapp (…)jährige
Beschwerdeführerin von Geburt bis zu ihrer Ausreise im März 2006 in
Kongo (Kinshasa) lebte, dort ihre eigene Familie gründete sowie als
Schneiderin und Kindergärtnerin arbeitete. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass sie an ihrem Herkunftsort über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr die Reintegration
erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
jedenfalls nach der Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden
nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f., EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Sodann ist es der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, sich wieder um
eine Anstellung zu bemühen, dies umso mehr, als sie über
Arbeitserfahrungen als Schneiderin und Kindergärtnerin verfügt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die
Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu
bezeichnen war, ist indessen ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen,
zumal von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen ist. Bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten
erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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