B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3149/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C.________, D._________,
E.__________
(Gesuchstellende)
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurden die am 2. Mai 2014 gestellten
Gesuche der Gesuchstellenden (die Schwester der Beschwerdeführerin,
deren Ehemann und die gemeinsamen Kinder) um Erteilung eines huma-
nitären Visums von der Vertretung in Istanbul unter Verwendung des im
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung
/ Aufhebung des Visums") abgelehnt mit der Begründung, dass der Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen
worden seien. Im Weiteren habe die Absicht zur Wiederausreise nicht fest-
gestellt werden können. Schliesslich seien die Voraussetzungen für ein hu-
manitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt.
B.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 an das BFM erhob die Gastgeberin
A.________ – die Beschwerdeführerin – gegen diesen Entscheid Einspra-
che. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, nach der
Zerstörung ihrer Wohnung in E._____ seien die Gesuchstellenden im April
2014 in die Türkei gereist. Wegen der dort schwierigen Situation für Flücht-
linge (u.a. Konflikt zwischen Personen kurdischer und arabischer Ethnie)
sei die Schwester der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern an ihren
Herkunftsort F.______ zurückgekehrt, während ihr Ehemann in der Türkei
habe bleiben müssen, weil er als Kurde wegen der Teilnahme an Demonst-
rationen in Syrien behördlich gesucht werde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 gab das SEM der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2015 darzulegen, inwiefern die
Gesuchstellenden in der Türkei gefährdet seien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wies das SEM darauf hin, dass
nach summarischer Prüfung der Akten weder die Voraussetzungen für ein
erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein
humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) oder für ein
ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften,
und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.–, welcher in der Folge fristge-
recht einging.
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E.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte das SEM die Einsprache vom
5. November 2014 ab.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit auf den 10. Mai
2015 datierter, am 13. Mai 2015 beim SEM eingegangener und in der Folge
dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesenen Ein-
gabe (Eingang 19. Mai 2015) sinngemäss Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
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allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2 [zur Publikation vorgesehen unter
BVGE 2015/5]).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
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610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3 [zur Publikation vorgesehen unter
BVGE 2015/5]).
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
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durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
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einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation als BVGE 2015/5 vorgesehenes Urteil
des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).
5.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 bzw. Anfang September 2013
angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien eine Weisung erlassen,
um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu er-
möglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangt. Diese Weisung wurde indessen am 29.
November 2013 wieder aufgehoben (s. dazu das vorerwähnte, zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 4.2).
6.
6.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass keine be-
sonderen, namentlich humanitären Gründe vorlägen, die eine Einreise in
die Schweiz zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Ein Visum
aus humanitären Gründen setze voraus, dass die betreffenden Personen
aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Herkunftsstaat offensichtlich un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie
müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Eine solche Notsitua-
tion bestehe aufgrund des Aufenthalts der Gesuchstellenden in der Türkei
als sicheren Drittstaat nicht. Sollte wie in der Einsprache geltend gemacht
die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern wegen der Kon-
fliktsituation zwischen Kurden und Arabern in den türkischen Flüchtlingsla-
gern nach Syrien zurückgekehrt sein, so sei dies ein Indiz dafür, dass sich
diese in Syrien nicht als unmittelbar gefährdet betrachteten.
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Im Weiteren sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstel-
lenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besucher-
visums in ihr Herkunftsland zurückzukehren würden. Die Einreisevoraus-
setzungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitli-
ches Visum seien daher nicht erfüllt.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, obwohl alle er-
forderlichen Dokumente bei der Vertretung in Istanbul eingereicht worden
seien, sei das Visum verweigert worden. Im Weiteren wurde auf die Medi-
enmitteilung des Bundesrates vom 6. März 2015 hingewiesen, wonach
Verwandte von in der Schweiz lebenden syrischen Staatsangehörigen ra-
scher und einfacher ein Einreisevisum erhalten sollen, und darauf aufmerk-
sam gemacht, dass der Termin der Gesuchstellenden bei der schweizeri-
schen Vertretung in H.________ vor März 2015 stattgefunden habe.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-
Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
7.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
7.4 Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellen-
den in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014
E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4,
E-4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die
Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die sy-
rischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen
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Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
in der Türkei, wo grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem
besteht, der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung gewähr-
leistet ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die weiteren zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, auf welche in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Bei
dieser Sachlage ist es den Gesuchstellenden zumutbar, den in der Türkei
bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen.
Zur angeblichen Rückkehr der Schwester der Beschwerdeführerin mit ih-
ren Kindern nach Syrien ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um
eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuch-
stellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nach-
vollziehbar ist. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach
Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die
Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren. Da-
her erscheint ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich. So-
mit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV
nicht erfüllt sind.
7.5 Schliesslich können die Gesuchstellenden aus der Mitteilung des Bun-
desrates vom 6. März 2015, wonach die Schweiz in den nächsten drei Jah-
ren im Grundsatz weitere 3000 Personen aus Syrien aufnehmen wolle, im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Voll-
ständigkeitshalber kann darauf hingewiesen werden, dass sich diese Ak-
tion explizit an die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minder-
jährige Kinder) von Vertriebenen richtet, was vorliegend nicht der Fall ist,
handelt es sich doch bei den Gesuchstellenden um die Schwester der Be-
schwerdeführerin und deren Familie.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall
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Seite 10
ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: